RP:Hochschulgruppe Koblenz/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung der Hochschulpiraten an der Universität Koblenz-Landau, Abt. Koblenz
- 1.1 1. Die Hochschulen in der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts
- 1.2 2. Chancen und Gefahren dieser Entwicklung
- 1.3 3. Die Hochschulpiraten
- 1.4 4. Mitgliedschaft
- 1.5 5. Der Vorstand
- 1.6 6. Sitzungen
- 1.7 7. Abstimmungen
- 1.8 8. Antreten zu Wahlen
- 1.9 9. Satzung / Grundsatzprogramm
- 1.10 10 .Schlussbestimmung
Satzung der Hochschulpiraten an der Universität Koblenz-Landau, Abt. Koblenz
1. Die Hochschulen in der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts
Keine Entwicklung hat in den letzten Jahrzehnten unsere Gesellschaft so verändert wie die der modernen Informationstechnologie. Gerade auch im Bereich der Hochschulen ist ein Verzicht auf elektronische Medien und digitale Netzwerke undenkbar geworden. Die Anmeldung zu Seminaren und Vorlesungen erfolgt über zentrale Online-Plattformen, Literatur wird in elektronischen Katalogen recherchiert und das Essen wird meist bargeldlos, per elektronischem Zahlverfahren, abgerechnet. Auch die Kommunikation unter den Studierenden und Mitarbeitern der Hochschulen findet zunehmend über digitale Kanäle statt. E-Mail, Social-Networks und Instant Messaging bieten in diesem Bereich ungeahnte Möglichkeiten.
2. Chancen und Gefahren dieser Entwicklung
Grundlegend wird dieser technische Fortschritt von den Hochschulpiraten begrüßt. Er erleichtert den Studierenden und Mitarbeitern der Hochschulen den Arbeitsalltag und eröffnet neue Wege in Forschung und Lehre. Dennoch sollte die weitere Entwicklung kritisch begleitet und auch auf mögliche Gefahren hingewiesen werden. Hierbei gilt es aber nicht den Fortschritt zu dämonisieren, sondern konstruktive Vorschläge zu erarbeiten, um die Chancen zu nutzen und die Gefahren dabei zu minimieren.
3. Die Hochschulpiraten
Die Hochschulpiraten sind eine Hochschulgruppe, die der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) nahe steht. Dennoch legt die Gruppe großen Wert auf ihre Eigenständigkeit. Bei den Hochschulpiraten ist jeder zur Mitarbeit eingeladen, der sich zu unseren allgemeinen Grundsätzen (abgefasst in dieser Satzung) bekennt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei ist, aufgrund zu erwartender Synergie-Effekte, wünschenswert, jedoch keine Voraussetzung. Wir legen großen Wert auf pragmatische und sinnvolle Entscheidungen vor Ort. Parteiideologie lehnen wir ab. Als Kämpfer für Freiheit, Demokratie, Menschen- und Bürgerrechte ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir uns zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Bei uns gibt es grundsätzlich keinen Platz für Extremismus. Als Hochschulgruppe stehen wir natürlich auch hinter den Grundsätzen des Allgemeinen Studierendenausschusses.
4. Mitgliedschaft
4.1 Grundsätzliches
Mitglied der Hochschulpiraten kann jeder werden, der sich voll und ganz zu den Grundsätzen der Hochschulpiraten (wie sie in diesem Programm abgefasst sind) bekennt und unser Grundsatzprogramm unterstützt.
4.2 Mitgliedschaft in einer weiteren Hochschulgruppe
Eine Mitgliedschaft in weiteren Hochschulgruppen ist möglich, sofern ihre Grundsätze, auch in einzelnen Bereichen, denen der Hochschulpiraten nicht widersprechen.
4.3 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Bewerbern mit einer erkennbar extremistischen Auffassung kann die Aufnahme durch den Vorstand, mit Absegnung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei der nächsten Mitgliederversammlung, verweigert werden. Sollten bei einem Mitglied während der Mitgliedschaft extremistische Tendenzen erst festgestellt werden, kann es nachträglich ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann ebenfalls bei einem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem die Partei oder die Hochschulgruppe schädigendem Verhalten erfolgen. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft der Vorstand. Sie ist mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei der nächsten Sitzung, zu bestätigen. Der Ausschluss aus der Hochschulgruppe tritt erst in Kraft, wenn die Absegnung durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist. Wird ein Mitglied ausgeschlossen ist eine Neuaufnahme frühestens ein Jahr später möglich. Der Vorwurf gegen ein Mitglied muss ausreichend begründet sein. Zudem muss das Mitglied die Möglichkeit haben, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
4.4 Inaktive Mitglieder
Studium und Leben können bisweilen sehr ausfüllend sein. Manchmal ist einfach keine Zeit für Aktivitäten in der Hochschulgruppe. Dafür haben wir vollstes Verständnis. Zu viele inaktive Mitglieder beeinträchtigen jedoch die Arbeits- und vor allem die Abstimmungsmöglichkeiten der Gruppe. Deshalb erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn ein Mitglied sich ein komplettes Semester nicht meldet und von der Gruppe auch auf keinem der angegebenen Kontaktwege zu erreichen ist. Bei einem Erlöschen ist eine neue Mitgliedschaft jederzeit wieder möglich. In Absprache mit dem Vorstand kann auch eine bestehende Mitgliedschaft für einen bestimmten Zeitraum auf inaktiv gesetzt werden.
4.5 Mitgliedsantrag - wahrheitsgemäße u. vollständige Angaben
Die Mitgliedschaft kommt zu Stande, indem das Mitglied den Mitgliedsantrag wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt und vom Vorstand seine Mitgliedsbestätigung bekommt, oder durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Stellt sich heraus, dass der Antrag unwahrheitsgemäß ausgefüllt wurde, wird die Mitgliedschaft sofort ungültig.
Das Mitglied ist verpflichtet Änderungen seiner Daten (vor allem Kontaktadressen wie bspw. die e-Mail-Adresse) unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Eine Verantwortung für nicht zugestellte Mails, durch falsche oder nicht aktuelle e-Mail Adressen, kann nicht übernommen werden. Forderungen des Mitglieds bspw. nach Wiederholung von Sitzungen und/oder Abstimmungen, weil die e-Mail Benachrichtigung durch Eigenverschulden des Mitglieds nicht ankam, sind ausgeschlossen.
5. Der Vorstand
5.1 Zusammensetzung und Aufgaben
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die der Universitätsleitung gegenüber als Verantwortliche für die Hochschulpiraten gelten. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen die Einberufung und Organisation von Mitgliederversammlungen, die Koordination inhaltlicher Aktionen sowie die Verwaltung der Hochschulgruppe. Zur Entscheidungsfindung innerhalb des Vorstandes sollte stets ein Konsens angestrebt werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Vorstand durch Abstimmung, Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder, treffen. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, die aktive Existenz der Hochschulpiraten zu Beginn jedes Semesters unverzüglich beim AStA zu melden.
5.2 Wahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Semester in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zur Wahl sind nur ordentliche Mitglieder der Hochschulgruppe berechtigt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der Hochschulgruppe, das sich zur Wahl stellt. Die Kandidatur muss mind. 2 Tage vor der Sitzung beim amtierenden Vorstand gemeldet werden. Die Mitglieder werden mind. 2 Wochen vor der Wahl per e-Mail benachrichtigt.
Die drei Vorstandsposten sind in einzelnen Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist jeweils das Mitglied, das mindestens 50% der Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die die meisten und die zweitmeisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigen konnten. Die Wahl des zweiten bzw. dritten Vorstandsmitglieds erfolgt nach dem gleichen Verfahren.
5.3 Vorzeitiges Ausscheiden des Vorstands oder seiner Mitglieder
Scheidet ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) vorzeitig aus, wird / werden innerhalb von 4 Wochen die Position(en) neu besetzt. Die Wahl der Nachfolger erfolgt durch die Mitgliederversammlung wie in 5.2 beschrieben. Alle Mitglieder müssen auch hier per e-Mail mindestens 2 Wochen vorher benachrichtigt werden. Scheidet der gesamte Vorstand gleichzeitig aus dem Amt aus, wird durch ihn ein kommissarischer Vorsitzender (aus den Reihen der Mitglieder) bestimmt, der das Amt so lange übernimmt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Ist es dem scheidenden Vorstand nicht möglich, einen kommissarischen Vorsitzenden zu benennen, ist das Mitglied, das den Hochschulpiraten am längsten angehört, bis zur Neuwahl kommissarischer Vorsitzender. Die Neuwahl des Vorstands muss binnen 4 Wochen erfolgen.
Während der vorlesungsfreien Zeit gilt eine Sonderregelung zur Einhaltung der Fristen. Die Mitglieder müssen mindestens 4 Wochen vorher benachrichtigt werden. Die Neuwahl des Vorstandes muss binnen 6 Wochen erfolgen.
5.4 Amtsenthebungen
Bei Verstößen gegen die Grundprinzipien der Hochschulpiraten, gegen die Satzung oder bei einem die Partei oder die Hochschulgruppe schädigenden Verhalten, kann der Vorstand oder Teile davon aus dem Amt enthoben werden. Hierzu kann jedes Mitglied eine Sondersitzung ansetzen. Alle Mitglieder müssen mind. 4 Wochen vorher über diesen Termin informiert werden. Der Vorwurf gegen den Vorstand ist schriftlich zu formulieren und den anderen Mitgliedern auf Wunsch als E-Mail auszuhändigen. Der schriftliche Vorwurf ist dem Vorstand mind. 4 Wochen vor der Sondersitzung auszuhändigen. Der Vorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Amt enthoben werden, wobei 2/3 der Gesamtanzahl der Mitglieder der Hochschulgruppe anwesend sein müssen. Wird der Vorstand oder Teile davon aus dem Amt enthoben, muss in der gleichen Sitzung noch aus der Mitte ein neuer Vorstand nach 5.1 gewählt werden.
5.5. Schlichtung bei hochschulgruppeninternen Streitigkeiten
Die Arbeitsfähigkeit der Hochschulgruppe sollte zu jeder Zeit sichergestellt sein. Bei Streitigkeiten innerhalb der Gruppe tritt der Vorstand als Schlichtungsinstanz auf. Er ist berechtigt mit geeigneten und der Situation angemessenen demokratischen Mitteln die Arbeitsfähigkeit der Gruppe wieder herzustellen. Die Schlichtungsbemühungen durch den Vorstand sind von allen Mitgliedern konstruktiv zu unterstützen. Führt die Schlichtung nicht zu einem Erfolg, soll die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen entscheiden und Vorschläge zur Lösung unterbreiten. Diese Lösungsvorschläge sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen und für alle bindend.
6. Sitzungen
6.1. Ansetzen von Sitzungen
Sitzungen können von jedem Mitglied angesetzt werden. Der Termin ist mind. eine Woche vorher per E-Mail-Verteiler den Mitgliedern bekannt zu machen. Aushänge mit dem Termin an der Hochschule selbst sind wünschenswert, jedoch nicht erforderlich.
6.2 Anzahl der Sitzungen
Es muss mind. eine Sitzung pro Semester stattfinden.
6.3 Öffentliche / nicht öffentliche Sitzungen
Die Sitzungen stehen allen Interessierten jederzeit offen, es sei denn zu Beginn einer Sitzung wird, von der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, beschlossen, dass die Sitzung nicht öffentlich sein soll. Um die Geheimhaltung der Wahl zu gewährleisten, sind während Wahlen nur ordentliche Mitglieder in den Sitzungen zugelassen.
6.4 Protokollierung
Jede Sitzung ist mind. durch ein Ergebnisprotokoll festzuhalten, welches auf der Mailingliste oder Homepage max. 2 Wochen später veröffentlicht und bei Bedarf als digitales Dokument jedem anfragenden Mitglied ausgehändigt werden muss.
7. Abstimmungen
7.1 Berechtigte
Zur Abstimmung berechtigt sind nur ordentliche Mitglieder der Hochschulgruppe.
7.2 Abstimmungsverfahren
Alle Abstimmungen über Inhalte (außer über das Grundsatzprogramm, die Satzung komplett bzw. Teile von ihr (vgl. dazu Punkt 9)) erfolgen basisdemokratisch durch die einfache Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.
7.3 Wahlleiter
Der Wahlleiter wird für die jeweilige Sitzung, aus der Mitte der anwesenden Mitglieder, mit einfacher Mehrheit bestimmt. Der Wahlleiter wird nur zwingend für die Vorstandswahl benötigt. Die Mitglieder können jedoch in jeder Sitzung per einfachem Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder die Einsetzung eines Wahlleiters einfordern.
Der Wahlleiter darf kein Mitglied des Vorstands sein
7.4 geheime Abstimmungen
Abstimmungen, außer die Wahl des Vorstandes, sind grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung kann von einer einfachen Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder allerdings für jede Abstimmung einzeln, oder für alle anstehenden Abstimmungen der Sitzung im Block beantragt werden.
8. Antreten zu Wahlen
Jedes ordentliche Mitglied der Hochschulpiraten darf im Namen der Gruppe zu Wahlen antreten. Das jeweilige Mitglied ist bei Entscheidungen nur seinem Gewissen verpflichtet, jedoch ist es auch Botschafter der Hochschulgruppe und sollte somit das Grundsatzprogramm der Hochschulpiraten weitestgehend vertreten und voll und ganz hinter den in dieser Satzung abgefassten Grundsätzen stehen. Ist es der Meinung, dass es diese Grundsätze nicht mehr vertreten kann, so wird es aufgefordert, die Mitgliedschaft zurückzugeben und sich als freier Kandidat oder als Kandidat einer anderen Hochschulgruppe an der Hochschulpolitik zu beteiligen. Auch ein kompletter Rückzug aus der Hochschulpolitik wird ihm natürlich freigestellt. Ein Mitglied, das von den Hochschulpiraten ausgeschlossen wurde, darf in Folge dessen nicht mehr im Namen der Hochschulpiraten an Wahlen teilnehmen oder in Gremien mitarbeiten.
9. Satzung / Grundsatzprogramm
9.1 Aushändigen bzw. Veröffentlichen der Satzung / des Grundsatzprogramms
Die aktuelle Version der Satzung / des Grundsatzprogramms muss veröffentlicht werden. Änderungen der Satzung / des Grundsatzprogramms sind max. 2 Wochen nach ihrem Beschluss zu veröffentlichen.
9.2 Änderungen von Teilen der Satzung
Teile der Satzung können ausschließlich mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
9.3 Änderungen von Teilen des Grundsatzprogramms
Änderungen des Grundsatzprogramms bedürfen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Hochschulpiraten. Änderungen, die das Grundsatzprogramm betreffen, müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich gemacht werden
9.4 Verabschiedung eines komplett neuen Grundsatzprogramms
Das Grundsatzprogramm bleibt solange in Kraft, bis ein Neues beschlossen wird. Ein neues Grundsatzprogramm kann von jedem Mitglied erstellt und bei einer Sitzung oder auch außerplanmäßig beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist anschließend verpflichtet eine Sondersitzung zur Abstimmung über das neue Grundsatzprogramm innerhalb von max. 4 Wochen anzusetzen.
9.5 Ersetzen der alten Satzung durch eine Neue
Die Satzung bleibt solange in Kraft, bis eine Neue beschlossen wird. Die neue Satzung kann von jedem Mitglied erstellt und bei einer Sitzung oder auch außerplanmäßig beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist anschließend verpflichtet eine Sondersitzung zur Abstimmung über diese Satzung innerhalb von max. 4 Wochen anzusetzen.
10 .Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung ungültig sein, bleiben die restlichen Teile von ihr uneingeschränkt in Kraft.