Piratenwerk Niedersachsen/GO

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Die GO ist ein Vorschlag des Bundesvorstandes des Piratenwerkes und ist noch nicht abgestimmt

Geschäftsordnung für den Vorstand des Vereins „Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V."

Der Vorstand des Vereins „Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V.“ gibt sich auf der Basis der Satzung vom 00. Monat 2010 folgende Geschäftsordnung

§ 1 Zusammensetzung , Aufgaben und Vertretung des Vorstandes
Die Zusammensetzung, Aufgaben und Vertretung des Vorstandes sind in § 6 der Vereinssatzung geregelt.

§ 2 Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand)erstellen den Entwurf des Wirtschaftsplanes und legen diesen dem Vorstand für das jeweils folgende Jahr bis Ende Oktober vor. Sie stellen den beschlossenen Wirtschaftsplan der Mitgliederversammlung vor und rechtfertigen die vorgenommenen Ansätze. Im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes ist der geschäftsführende Vorstand zeichnungsberechtigt, wenn die Unterschriften von mindestens zwei Mitgliedern desselben vorliegen. Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,00 € können ohne weitere Befassung des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen der Einzelansätze über 10 % des jeweiligen Ansatzes sind mit einem Deckungsvorschlag durch den Vorstand zu genehmigen. Es sind nur Einzelansätze derselben Hauptgruppe des Wirtschaftsplanes gegenseitig deckungsfähig. In Bezug auf vereinseigene Projekte ist nur eine gegenseitige Deckung innerhalb der Einzelansätze des jeweiligen Projektes möglich. Der geschäftsführende Vorstand stellt Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein. Die Einstellung von Personal und dessen Vergütung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, wahlberechtigten Vorstandsmitglieder. Ausgenommen hiervon sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die Betreuung der Mitarbeiter (Mitarbeitergespräche o. ä.) erfolgt ebenfalls durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3 Geschäftsstelle des Vereins
Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und zur Unterstützung des Vorstandes richtet der Verein eine Geschäftsstelle mit Sitz in Peine ein. Die Geschäftsstelle nimmt Vereinsaufgaben nur auf Basis der Geschäftsordnung und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wahr. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen bezüglich der Vereinsangelegenheiten der Weisung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand legt auf Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die konkreten Arbeitsschwerpunkte der Geschäftsstelle fest. Dies sind insbesondere:

  • Besorgung der allgemeinen Geschäftstätigkeit
  • Sicherstellung der prüfungsgerechten Aktenführung und Unterlagenverwaltung, insbesondere im Hinblick auf die zu erstellenden Jahresberichte,
  • Vorbereitung und Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes,
  • Vor- und Aufbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
  • Sicherstellung der Betreuung der Vereinsmitglieder als permanenter Ansprechpartner,
  • Gewährleistung des internen und externen Informationsflusses bezüglich des Vereins und Unterstützung der regionalen Vernetzung,
  • Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle und Gewährleistung der fach- und sachgerechten Arbeitsorganisation.

§ 4 Sitzungen des Vorstandes
Entsprechend den Regelungen im § 6 der Vereinssatzung beruft der Vorsitzende den Vorstand mindestens alle 4 Wochen mit 7-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Sitzungen des Vorstandes sind im Ergebnis zu protokollieren. Im Falle von Abstimmungen sind die jeweiligen Abstimmungsergebnisse aufzunehmen. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist spätestens zusammen mit der Einladung zur Folgesitzung zuzustellen und ist grundsätzlich für Mitglieder einsehbar. Die Vorstandssitzungen finden für Mitglieder grundsätzlich öffentlich statt. Gäste können zu bestimmten Tagesordnungspunkten auf Vorstandsbeschluss zugelassen werden. Auf Vorstandsbeschluss ist es möglich, bestimmte Tagesordnungspunkte nichtöffentlich zu verhandeln.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder aktiv an einer Vorstandssitzung teilnehmen. Aktiv kann auch per zugeschalteten Telefon ( z.B. Telefonkonferenz ) und/oder per Onlineschaltung ( z.B. Etherpad, Piratepad ) teilgenommen werden. Vorstandsmitglieder sind bei Entscheidungen, die sie selbst bzw. die durch sie vertretene Institution/Gruppierung direkt betreffen, nicht stimmberechtigt. Alle nicht projektbezogene oder personalwirksame Beschlüsse des Vorstandes können durch Abstimmung im Umlaufverfahren per E-Mail herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren ausdrücklich widerspricht. Hierbei gilt das Ausbleiben einer Rückmeldung innerhalb von vier Tagen als Zustimmung. Weiteres regelt der § 6 der Vereinssatzung.

§ 6 Auswahl beantragter Projekte
Die projektbezogene Beschlussfassung des Vorstandes regelt § 18 der Vereinssatzung. Der Vorstand ist verpflichtet, alle an den Verein gerichteten Projektanträge zu prüfen und bezüglich der entsprechenden Projektförderung zu entscheiden. Nach Eingang beim Verein sind Projektanträge durch die Geschäftsführung entsprechend der Projektauswahlkriterien einer Vorprüfung zu unterziehen und zusammen mit einem Vorprüfungsbericht den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. Die Beratung, Bewertung und Entscheidung bezüglich der Projektförderung erfolgt im Vorstand. Die zur Entscheidung zu bringenden Projekte sind als Tagesordnungspunkte zu benennen. Die erforderlichen Prüfungsunterlagen sind den Vorstandsmitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zu zusenden. Die Beratung von Projektanträge, die in den Handlungsfeldern abschließend behandelt und dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, hat in der auf den Eingang des Projektantrages folgenden Vorstandssitzung zu erfolgen. Gehen Projektanträge in einer Frist von weniger als drei Wochen vor einer Vorstandssitzung ein, so ist ihre Behandlung in dieser Vorstandssitzung nicht zwingend erforderlich. Die Grundlage der Prüfung und Entscheidung der Projektanträge sind die festzulegenden Projektauswahlkriterien und die allgemeinen Rahmensetzungen des jeweiligen regionalen Entwicklungskonzeptes. Projekt bezogene Beschlüsse gelten bei einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder als gefasst. Sollte diese Mehrheit weder für die Projektbegünstigung noch für die Projektablehnung bestehen, so ist der Vorstand gehalten, dem Antragsteller dies unter Hinweis auf konkrete Projektmängel und Aufforderung zu deren Beseitigung zur Kenntnis zu bringen. Die Unterstützung der Mängelbeseitigung erfolgt durch die Geschäftsführung. Nach dreimaliger, ergebnisloser Beratung eines Projektes gilt dieses als abgelehnt. Projekte, die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes offensichtlich widersprechen bzw. Projekte mit erheblichen inhaltlichen oder formalen Mängeln können durch den Vorstand ohne weitere Prüfung an den Antragsteller mit der Aufforderung zur Beseitigung der den Ausschluss begründenden Kriterien zurück verwiesen werden. Auf Basis der Projektanträge, der Vorprüfung und des entsprechenden Sitzungsprotokolls des Vorstandes erstellt die Geschäftsführung für jedes entschiedene Projekt einen Prüfbericht, der den Vereinsmitgliedern auf Anfrage zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 7 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am XX. Monat 2010 mit dem Beschluss in der Mitgliedervollversammlung in Kraft.

Peine, den XX. Monat 2010