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Inhaltsverzeichnis

Gesetzentwurf der Piratenpartei zur Legalisierung von Internet-Tauschbörsen und zur Reform des Urheberrechtsgesetzes insbesondere für digital kopierbare Werke

- Präambel -

Dieser Gesetzentwurf der Piratenpartei zur Legalisierung von Internet-Tauschbörsen und zur Neufassung des Urheberrechts stellt eine Übersicht über die Situation, Ziele, aktuelle Entwicklungen, notwendige strategische Änderungen und ihre Begründungen sowie konkrete Formulierungsvorschläge zur Veränderung der Gesetzestexte dar.

Einleitung und Situationsbeschreibung

Ziel dieses Gesetzentwurfes zur Legalisierung von Internet-Tauschbörsen und der Anpassung des Urheberrechts ist es, die Internet-Tauschbörsen zu legalisieren und das deutsche Urheberrecht auf ein sinnvolles Stadium für alle Beteiligten zurückzuwandeln.

Dabei gehen wir Piraten grundsätzlich davon aus, dass die legale Nutzung von Internet-Tauschbörsen und eine finanzielle Abgabe auf digital kopierbare kulturelle Werke für einen Vertrag über eine IP-Adresse sich ergänzen und damit unsere im Urheberrecht geregelte vergütung von Urhebern auch bei Berücksichtigung moderner Peer-to-peer Internet-Technologie für jeden der beteiligten funktionieren kann - man muss das Urheberrecht eben nur vernünftig und zeitgemäß unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen anpassen und reformieren.


Bei der Behandlung des Themas Legalisierung von Internet-Tauschbörsen und Urheberrecht ist es uns Piraten wichtig, sich nicht blind durch Abneigungen etwa gegen die GEZ, GEMA oder IP-Internet-Provider, die Positionen der großen Musiklabels oder Verlage, die Praxis von Buyout-Verträgen oder die Gängelungen der Verbraucher, etwa durch Abmahnungen oder DRM-Technologien, treiben zu lassen - und sich dadurch zu Schnellschüssen verleiten zu lassen, wie etwa pauschal das Urheberrecht einfach auf 5 oder 10 Jahre verkürzen zu wollen.

Ebenso ist es uns Piraten wichtig, dass realsiert wird, dass die neueren technologischen Entwicklungen der letzten 15 Jahre von Peer-to-Peer-Tauschbörsen wie Gnutella, Emule oder Bittorrent oder auch den moderneren inzwischen verschlüsselten Tauschbörsen durch die Urheber und Rechteverwertungsindustrie nicht blind abgelehnt werden können, da diese Technologien immer bestehen werden und nicht mehr kontrolliert werden können, wenn es ein freies Internet geben soll.


Bei solch unverhältnismäßigen Kürzungen von beiden Seiten würde man sich den eigentlichen Problemen des Urheberrechts und der Potentiale der jahrzehntelangen technologischen Entwicklungen garnicht erst stellen und würde die Bedürfnisse der meisten Internetnutzer sowie Urheber vollkommen außer Acht lassen. Letztlich bedroht ein ungeregelter Zustand für die gesamte Gesellschaft die frei Nutuzung, Kommunikation und Demokrate des Internets. Darauf lässt sich auch keine freien Wirtschaftsprozesse aufbauen.

Das Internet lässt sich nunmal nicht mehr abschalten und eine Kontrolle der millionenfach tagtäglich entstehenden IP-Verknüpfungskontakte und oftmals verschlüsselten Verbindungen lassen sich nicht mehr für Urheberrechtskontrollen aufzeichnen oder einsehen.

Auch muss man sich bewusst machen, dass die wenigsten Kreativen, die auf das Urheberrecht angewiesen sind, von ihren Wertschöpfungen leben können. Dieses soll durch eine Kulturflatrate gewährleistet werden. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme können mit der GEZ-Rundfunkgebühr hochwertige qualitative Programme erstellen, warum also sollten Künstler über einen Abgabeschlüssel nicht ebenso von den Einnahmen einer Kulturflatrate pro IP-Anschluss-Vertrag mit monatlichen Gebühren ähnlich der GEZ-Gebühr für ihre Wertschöpfung Anerkennung finden?


Heutzutage gibt gibt es statistisch gesehen nur einige wenige Künstler, die wirklich "das große Geld" machen. Man darf daher keineswegs den Schluss ziehen, nur durch reine kommerzielle Verwertung von Werken ließe sich für jeden Urheber immer genügend Einkommen generieren.

Eine Statistik der Kreativen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, führt einem da die Realität näher vor Augen (etwa 170.000 Versicherte mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von ca. 13.700€). Auch muss bei einer Reform berücksichtigt werden, dass man niemandem bestimmte Geschäftsmodelle oder Verwertungsmethoden aufzuwingen darf. Eine Reform sollte sowohl diejenigen berücksichtigen, die gerne alles unter freien Lizenzen veröffentlichen, aber auch diejenigen, die von sich aus eher den klassischeren Vertriebsweg gehen möchten. Hier sei darauf hingewiesen, dass, nur weil die wenigen größeren Labels und Verlage oft ein raubtierartiges Verhalten an den Tag legen, das nicht auch für die vielen Kleineren gelten muss.

Hier wollen wir insbesondere auch die Einkommensituation z.B. der Open-Source Werk-Schaffenden im Urheberrecht stärken, also der Künstler und Urheber, die ihre Werke zur freien Vervielfältigung ohne Entgeltforderungen frei ins Internet geben.


Dieses Beispiel der Open-Source Lizenzen zeigt deutlich, dass Einkommensituation, Kopiermöglichkeit von digfitalen Werken und Namensvermekr des Schaffenden keine Gegensätze sein müssen, sondern jeder, der ein Werk schafft, es mit seinem Namen kennzeichnen kann, dieses Werk im Internet frei Kopier und ggf. auch in seinen Werkseigenschaften veränder werden kann.

Wenn es uns Piraten nun gelingt, auch die Einkommenssituation mittels einer Kulturflatrate für diese Schaffenden zu stärken, dann steht weder dem freien Vertieb des digital kopierbaren Werkes in Peer-to-Peer-Internet-Tauschbörsen wie auch der Würdigugn des Schaffenden in ehrender wie auch finanzieller Hinsicht nichts im Wege!

Gemeinsame politische Diskussionen parteiübergreifend anstossen

Dennoch gibt es Kritik und vielfache Diskussionen auch in unserer Partei über die einzelnen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Uns ist auch bewußt, dass die Piraten in der Regierungsverantwortung mit den anderen Parteien und auch der Öffentlichkeit diese Diskussionen führen müssen, ggf. hier auch bei grundlegenden Aspekten wieder beginnen müssen.

Über alternative Verwertungsmodelle, wie dynamische Schutzfristen, eine Kulturflatrate oder dergleichen, wurde und wird somit weiterhin viel diskutiert werden. Bislang konnte in der politischen Diskussion auch der anderen Parteien jedoch kein System gefunden werden, das aus sich selbst heraus funktioniert oder eine einfache und wirklich faire Verteilung zulässt. Bislang haben sich die Grünen recht dezidiert und auch mittlerweile die SPD für ein Kulturflatrate ausgesprochen.

Viele sehen in diese Ideen jedoch oft noch gemeinsame Schwachpunkte: sie erfordern Kontrollmechanismen, Konstrollstrukturen, Auswertungssysteme für das Nutzerverhalten, die aktive Einbindung der Nutzer, usw.. Sie betrachten stets das aktuelle Gesetz bzw. die aktuelle Situation und erweitern diese durch zusätzliche Mechanismen und Instrumentarien.

Ziele des Gesetzentwurfes der Piratenpartei

Der Ansatz einer parteipolitschen Koalitionsdiskussion der Piratenpartei in Regierungsverantwrotung mit den Koalitionspartner soll daher die Legalisierung von Internet-Tauschbörsen und der Reform des Urheber-Gesetzes hinsichtlich folgender Merkmale sein:

  • - Anerkennung der Technologischen Entwicklung des Internets mit Peer-to-Peer-Taschbörsen
  • - Stärkung der Allgemeinheit bei der Nutzung von Werken
  • - Legalisierung von Internet-Tauschbörsen
  • - Stärkung des Urhebers
  • - Befreiung der Werke im Bildungsbereich von Vergütungen
  • - Streichung von Schutzbestimmungen und Restriktionen, die eine Wissens- und Informationsgesellschaft behindern
  • - Streichung von Schutzbestimmungen und Restriktionen die Weiterentwicklung von Werken und die Nutzung von Wissen unverhältnismäßig einschränken
  • - Reduzierung aller Schutzfristen auf ein sinnvolles Maß, mit dem alle, die sich nicht komplett der

Digitalisierung und unserer modernen Welt versperren, ausreichend gut auskommen können. D.h. es geht um die Harmonisierung der Rechtsansprüche unterschliedlicher digitalisierbarer Werke: wie Bücker, Musik, Software und Filme in ditaler Form.

Abschließend sei noch gesagt, dass es uns auch um die Realisierungsmöglichkeiten einer Reform innerhalb unserer Regierungsverantwortung geht. Die Hinweise zu konkreten Gesetzestextformulierungen sollen daher helfen, die potentielle Machbarkeit einer Legalisierung der Tauschbörsen und der Reform des Urheberrechts ausreichend zu berücksichtigt.

Vorbemerkungen

Dieser Gesetzentwurf der Piratenpartei orientiert sich notwendigerweise in großen Teilen daran, was tatsächlich im Gesetz steht um dazu einen Reformvorschlag zu erarbeiten. Meistens sollte somit direkt durch den Änderungsvorschlag und der Begründung hervorgehen, was noch die derzeitige Grundlage des Gesetzes ist. Des Weiteren möchten wir auf einige generelle Aussagen hinweisen, die man eigentlich immer, aber gerade bei der konkreten Dauer von Schutzfristen und deren Verkürzungen, im Hinterkopf haben muss:

  • 1) Eine Schöpfung mit urheberrechtlichem Schutzanspruch kann bei Texten (nach dem EuGH) bereits ab 11 Wörtern erfolgen. Eine europäsiche Regelung und Gesetzesnovelle ist daher ebenso durch den Einzug der Piraten in die Parlamente auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.
  • 2) Änderungen sollten rechtlich auch durchsetzbar sein oder zumindest die technologisch inzwischen notwendigen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Es bringt nichts, wenn man beispielsweise mit der Forderung herantritt, das Urheberrecht auf 5

oder 10 Jahre zu verkürzen, nur um die Probleme an anderen Stellen umgehen zu wollen und gleichzeitig die Augen vor den Anliegen vieler Urheber zu verschließen. Zudem lässt eine solche Forderung vermuten, dass man sich nicht ausreichend mit dem Problem der Enteignung auseinandergesetzt hat. Auch bringt es nicht, die Augen vor dem technologischen Wandel zu verschließen, durch das Internet sind digitale Kopiervorgänge Regelpraxis und Forderungen das Internet total zu kontrollieren lässt vermuten, dass man sich mit Peer-to-Peer-Tauschbörsen, insbesondere den verschlüsselten, nicht auseinandergesetzt hat.

  • 3) Man sollte daher erstmal versuchen, einen sinnvollen Ausgangspunkt zu schaffen, bevor man sich an der kompletten

Umwälzung eines derart festgefahrenen und etablierten Gebildes versucht. Auch sollte man erstmal versuchen, die technologischen Vorgänge des digitalen Kopierens und Tauschens als derzeitiges Realitätsbild zur Kenntnis zu bekommen, anstatt eine totale Kontrolle des Internets und Negierung der technologischen Entwicklungen eines derart inzwischen hochentwickelten Netzes vorzusehen, die die Freiheit des Internets einschränken.

Problem bei der Kürzung von Schutzfristen - die Enteignung

Man mag zum Thema "geistiges Eigentum" philosophisch stehen wie man will. Die juristische Realität geht aber davon aus, dass es so etwas gibt. Sich davor zu verschließen bringt die Diskussion nicht weiter. Man kann das ganze auch ruhig anders nennen und einfach auf die nach der Begründung zu diesem Gesetz erwähnten "Vermögensrechte" des Urhebers verweisen. Damit sind die Verwertungs- und Nutzungsrechte gemeint. Bei einer Verkürzung von Schutzfristen wird man sich jedenfalls schnell mit dem Thema Enteignung beschäftigen müssen. Auch wenn nicht gesagt ist, dass die folgenden Argumente als Basis für eine rechtmäßige Verkürzung der Schutzfristen Anwendung finden können, so möchten wir hier jedoch kurz auf die Grundlagen für die von uns angesprochenen Änderungen eingehen.

Verkürzungen bis zum Tod

Das Urheberrecht definiert den "Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" zu schützen. Die eigentliche Grundlage des Gesetztes lässt es also durchaus zu, eine Begründung zu formulieren, die die Reduzierung der Schutzfristen bis zum Tode rechtfertigt. Es ist natürlich Ansichtssache, wann persönliche und geistige Beziehungen zu weltlichen Gegenständen enden, jedoch sollte der Tod selber eine recht deutliche Grenze darstellen. Eine Grenze über den Tod hinaus zu finden, lässt sich an keinen konkreten Begebenheiten festmachen, da sich für den Urheber selber nichts mehr an seiner Situation ändern wird - sei er erst 10 oder schon 100 Jahre verstorben. Hier ist übrigens auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hinzuweisen, das die Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers durchaus billigt und mit Artikel 1 des GG begründet. Eine mögliche Verkürzung lässt sich somit, realistisch abgeschätzt, erst zu dem Zeitpunkt erörtern, an dem auch eine Reform des Urheberrechts stattfindet.

Vergütungen für den Urheber

In der amtlichen Begründung zum Gesetz wird festgehalten, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Vermögensrechte eine untrennbare Einheit bilden. Weicht man die zugehörige Rechtsgrundlage dahingehend auf, dass das zwar prinzipiell auch immer so ist, aber Ausnahmen nicht augeschlossen sind, wären immerhin Begrenzungen möglich, die keine unverhältnismäßigen Einschnitte in die Vermögensrechte des Urhebers bedeuten. Immerhin sind prinzipiell auch jetzt schon Ausnahmen möglich und im Gesetz verankert - leider nur äußerst schwach ausgeprägt und sehr restriktiv formuliert. Hierbei kommt übrigens auch das Grundgesetz zu tragen (Artikel 14). Zum einen wird das Eigentum einer Person zwar in besonderer Weise geschützt, zum anderen verpflichtet Eigentum aber auch gegenüber der Allgemeinheit. Wann der Schutz des Eigentums, wann der Anspruch der Allgemeinheit stärker wiegt, vermögen wir nicht eindeutig zu bezeichnen. Es gibt jedoch Bereiche, die die Gesellschaft und ihre Entwicklung insgesamt betreffen - und an diesen Punkten wäre eventuell ein Ansatzpunkt möglich.

Bildung

Bildung ist ein viel zu wichtiges Gut, um es unnötig vielen Restriktionen zu unterwerfen. Bildung ist Motor für Wissen, Wirtschaft, Innovation und Kreativität, und unentbehrlich für die Weiterentwicklung einer Gesellschaft und der souveränen Teilhabe ihrer Mitglieder an dieser. Bildung lässt sich somit als ein Gut bezeichnen, bei dem die Interessen der Allgemeinheit deutlich über den Interessen von Einzelpersonen stehen. Gerade hier wäre es eventuell möglich, den Allgemeinheitsanspruch gegenüber dem Eigentum von Einzelpersonen geltend zu machen und in der Konsequenz auch Vergütungen für den Urheber zu streichen.

Weitere Kürzungen von Schutzfristen

Um weitere Kürzungen von Schutzfristen bei bestimmten Werksarten zu ermöglichen, sind diese so zu wählen, dass sie keine nachweislichen Einschnitte für die Urheber in ihren Vermögensrechte bedeuten. (Betrifft beispielsweise die Fristen für Filme und Software) Lösen bestimmter Werksarten aus dem Urheberrecht Die komplette Lösung ganzer Werksarten aus dem Urheberrecht lässt sich sicherlich ebenfalls nur mit einem Anspruch der Allgemeinheit rechtfertigen. Ausgehend von der Sicht, dass wir in einer Informations- und Wissengesellschaft leben, sollten die zu schützenden Werke daher so gewählt werden, dass sie diese Gesellschaftsform nicht behindern und ihr angemessen sind. (Betrifft beispielsweise Datenbanken) Ließe sich zudem keine wesentliche Änderung in den Vermögensverhältnissen der Urheber erkennen, wäre auch hier dieses Argument theoretisch zulässig. (Betrifft beispielsweise Bauwerke)

Leistungsschutzrechte

Die Verkürzung oder Streichung von Leistungsschutzrechten sollte sich in den meisten Fällen zumindest etwas einfacher gestalten. Diese werden zwar ähnlich wie konkrete Werke behandelt, schützen jedoch nur eine Leistung statt eines konkreten Werkes und erfüllen somit nicht den Grundsatz der persönlichen und geistigen Beziehungen, denen das Urheberrecht zu Grunde liegt. Nicht umsonst werden sie im Gesetzestext nur als "verwandte Schutzrechte" aufgeführt.

Andere Optionen

Neben der Möglichkeit (oder der Pflicht), bei Verkürzungen und Streichungen generell eine Entschädigung durch den Staat für die Enteignung aufzubringen, bestünde die einfachste und leider auch langwierigste Möglichkeit darin, alle Rechte und Fristen schlicht auslaufen zu lassen. Um eine Entschädigung durch den Staat bei der Verkürzung von Schutzfristen bzw. dem Lösen bestimmter Werksarten aus dem Urheberrecht wird man in den meisten Fällen aber leider wohl nicht herum kommen.

Übersicht über die Änderungen

01 - Streichung des Schutzes von Bauwerken. (§2 Absatz 1)

Bauwerke lassen sich nicht durch die Möglichkeiten des Urheberrechts als Werk verwerten. Das Urheberrecht bietet allenfalls Eingriffsmöglichkeiten durch den Architekten, wenn später Veränderungen an einem geschützten Bauwerk durchgeführt werden sollen. Dies führt immer wieder zu absurden Problemen, etwa wenn eine Klimaanlage nachträglich auf einem Gebäudedach montiert werden soll und der Architekt hierfür seine Zustimmung verweigert, da er dies als Entstellung seines Werkes empfindet. Solche Probleme rühren zwar zu großen Teilen auch aus den konkreten Verträgen mit Architekten her, was aber auch zeigt, dass solche Vereinbarungen ohnehin in der Realität getroffen werden und die automatisierten Schutzmechanismen des Urheberrechts schlicht überflüssig sind.

02 - Streichung des Schutzes von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. (§2 Absatz 1)

Im Sinne einer Wissens- und Informationsgesellschaft, sollten diese Werke vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen werden. Gerade im Hinblick auf Kartenmaterial oder Tabellen ist ihr genereller Schutz als sehr fraglich oder gar schädlich anzunehmen, wenn Informationen, die eigentlich die Allgemeinheit betreffen, monopolisiert werden können. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen, die mit einigen Sätzen angereichert sind, können ohnehin als Schriftwerk geschützt werden. Zudem gilt, dass technische Zeichnungen vom Verfasser nicht automatisch allen zwangsweise zugänglich gemacht werden müssen, wenn diese keinen Schutz genießen. Mit der Streichung würde der Verfasser also keinesfalls sämtlichen Handlungsspielraum verlieren. Die Streichung würde es aber ermöglichen Informationen, deren Freiheit einen Vorteil für die für die Allgemeinheit bedeutet, wie eben etwa Kartenmaterial, auch frei vorzuhalten. Sie verhindert zudem die Monopolisierung von Daten, wenn diese etwa per Tabellen, Skizzen oder auf ähnlich subtile Art aufbereitet oder zusammengetragen werden.

03 - Klarstellung, dass nur geringfügige Bearbeitungen von Werken nicht selbst schutzfähig sind. (§3)

Unwesentliche oder geringfügige Bearbeitungen sollten generell nicht schutzfähig sein. Das schützt die Urheber, die auf die Verwertung ihrer Werke angewiesen sind, und sollte auch deutlich so klargestellt werden.

04 - Streichung des Schutzes von Sammelwerken und Datenbankwerken. (§4)

Das Urheberrecht soll die Urheber von Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe schützen. Inwiefern diese Schöpfungshöhe bei der Anordnung bzw. Struktur einer Datenbank oder eines Sammelwerkes deutlich wird, ist unklar. Der Schutz bezieht sich nur auf die Struktur der Datenbank bzw. die Anordnung und Auswahl ihrer Elemente, jedoch nicht auf den konkreten Inhalt. Dieser kann durchaus auch gemeinfrei sein. Ein solcher Schutz ermöglicht aber die Monopolisierung bestimmter Datensätze, verhindert so das Aufbauen auf ihren Inhalten, was auch für größere Teilinhalte gilt, und stellt für wissenschaftliches Arbeiten ein innovationshemmendes Hindernis dar. Er verhindert außerdem die Schaffung ähnlicher und weiterer Sammelwerke oder Datenbanken. Auch bei einer zufälligen größeren Übereinstimmung mit einer bereits existierenden Sammlung oder Datenbank kann ein urheberrechtlicher Verstoß vorliegen. Im Sinne einer Wissens- und Informationsgesellschaft sollten Informationen und Daten möglichst frei sein. Gerade im Hinblick darauf, dass diese auch gemeinfrei sein könnten, sollte die Schaffung eines monopolartigen Schutzes durch Strukturieren und Zusammensammeln nicht möglich sein.

05 - Kennzeichnung amtlich verfasster Leitsätze. (§5 Absatz 1)

Um die Bedeutung offiziell verfasster amtlicher Leitsätze hervorzuheben und sie von anderen juristischen Beiträgen zu einer Fallentscheidung abzugrenzen, sollten sie immer deutlich gekennzeichnet werden müssen.

06 - Ausweitung der Gemeinfreiheit bei amtlichen Werken. (§5 Absatz 2)

Ämter werden von der Allgemeinheit finanziert, wodurch die von ihnen geschaffenen Werke ebenfalls der Allgemeinheit gehören sollten. Somit sollte auch generell von der Notwendigkeit einer Namensnennung des Autors oder des Verbots ihrer Bearbeitung abgesehen werden. Die Gemeinfreiheit sollte zudem auch für unveröffentlichte und behördeninterne Werke gelten (etwa Dienstanweisungen), wenn an ihnen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass das Urheberrecht zur Verschleierung behördeninterner Fehler oder Absprachen missbraucht werden kann. Auch um einen transparenten Staat und transparente Behörden zu fördern, sollten amtliche Werke der Allgemeinheit gehören.

07 - Veröffentlichung von Normwerken im amtlichen Wege. (§5 Absatz 3)

DIN-Normen, auf deren Einhaltung der deutsche Staat ganz oder in Teilen wert legt oder die er für verbindlich erklärt, sollten für jeden auf amtlichem Wege immer komplett einsehbar sein.

08 - Aufhebung der Unterscheidung zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken. (§6)

Um das Gesetz eindeutiger zu formulieren, sollte keine Unterscheidung zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken gemacht werden. Ein Buch etwa ist erst dann erschienen, wenn circa 50 Kopien physisch in Umlauf gebracht worden sind. Bestimmte Paragraphen beziehen sich auf veröffentlichte, andere auf erschienene Werke. Dadurch ergibt sich auch teilweise eine andere Rechtslage. Gerade im Hinblick auf Veröffentlichungen, die nur Online erfolgen, ist diese Unterscheidung nicht mehr zeitgemäß und verkompliziert das Gesetz unnötig. Ein Werk, dass es etwa nur als E-Book gibt, kann im Grunde nie erscheinen, da sich „erscheinen“ nur auf die physische Vervielfältigung bezieht.

09 - Klarstellung, dass es Ausnahmen geben kann, bei denen der Urheber keine Vergütung erhält. (§11)

Dieser Entwurf sieht vor, dass Urheber, etwa im Bereich der Bildung, nicht für jede Nutzung ihrer Werke entlohnt werden müssen. Daher soll an dieser Stelle eine Aufweichung erfolgen, die Urhebern zwar prinzipiell zuspricht, dass sie für die Nutzung ihrer Werke entlohnt werden, jedoch Ausnahmen hiervon möglich sind.

10 - Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes. (§17 Absatz 2 und 4)

Der Erschöpfungsgrundsatz bedeutet, dass sich die Entlohnung für den Urheber nur auf den Erstverkauf eines Werkes beschränkt und das Exemplar danach weiterverkauft werden darf, ohne den Urheber nochmal zu entlohnen. Ein Beispiel ist etwa der Weiterverkauf eines gebrauchten Buches. Dieser Grundsatz sollte nicht bloß auf die Staaten der EU oder EWG beschränkt sein, sondern weltweit gelten. Auch wenn jemand außerhalb dieser Grenzen beispielsweise ein Buch erwirbt, sollte er es hierzulande legal weiterverkaufen dürfen. Auch der Weiterverkauf von Werken, die in „unkörperlicher Form“ erworben wurden, sollte generell möglich sein. Gemeint sind beispielsweise E-Books. Es ist nicht akzeptabel, dass physische Werke ohne weiteres weiterverkauft werden können, dies aber bei digitalen Gütern nicht möglich sein soll. Der ehrliche Käufer erwirbt in beiden Fällen das selbe Produkt - lediglich in einer anderen Form. Diese Restriktion stellt eine unnötige Gängelung des Verbrauchers dar.

11 - Befreiung von Wohngemeinschaften von der Vergütung für Kabelweitersendungen. (§20b Absatz 3)

Die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen durch Wohngemeinschaftsanlagen sollte von einer Vergütung ausgenommen werden, unabhängig von der Größe der Wohnanlagen. Aktuell werden Wohnanlagen mit 75 Teilnehmern oder mehr wie Sendeunternehmen behandelt, wodurch diese eine Vergütung für die Weitersendung an die einzelnen Wohneinheiten entrichten müssen.

12 - Bearbeitung und Remix von geschützten Werken zu nicht kommerziellen Zwecken. (§23)

Bearbeitung, Umgestaltung und Weiterentwicklung von geschützten Werken sollte zu nicht kommerziellen Zwecken jederzeit erlaubt sein. Dies sollte für alle Werksarten gelten, sofern mit der Veröffentlichung kein finanzielles Interesse verfolgt wird.

13 - Ausweitung der freien Benutzung von Werken. (§24)

Wer ein eigenes Werk in freier Benutzung erschafft, sollte das auch auf Basis anderer Lieder tun dürfen. Freie Benutzung meint hier übrigens nur die Nutzung eines Werkes als Inspirationsquelle, um ein vollkommen neues, anderes und eigenständiges Werk zu schaffen. Dabei sollte per Gesetz nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine bereits existente Tonfolge als Inspirationsquelle verwendet werden kann.

14 - Änderung der Vererbung des Urheberrechts auf 10 Jahre nach dem Tod für Familienangehörige. (§28)

Viele Künstler und Kreative können oft nur knapp von ihrem künsterlischen Erwerb leben. Oft ergeben sich erst nach Jahren oder Jahrzehnten Erfolge, oder ihre Arbeit lohnt sich erst dadurch, dass viele verschiedene Werke regelmäßig einen kleinen Betrag einbringen. Für Lebenspartner von Künstlern bedeutet dieser Umstand oft eine große Bereitschaft zur Aufopferung und Unterstützung. Um dies zu honorieren, sollte es dem Urheber freistehen, per Testament bestimmen zu können, ob sein Lebenspartner (oder ehemalige Lebenspartner, oder Bezugspersonen, die ihn in seiner Schöpfungszeit unterstützt haben) nach seinem Tod an seinem Urheberrecht zu begünstigen ist. Der Urheber sollte sein Urheberrecht natürlich ebenfalls seinen Kindern vererben können. Leider ist meistens gerade mit dem Todeszeitpunkt des Urhebers ein größerer Erlös für seine Werke zu erwarten. Die 10 Jahre Aufschub sollten demnach mehr als ausreichend sein und würden nur Familienangehörige und/oder direkt testamentarisch Bedachte begünstigen.

15 - Beschränkung der Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte auf 25 Jahre. (§31 Absatz 3)

In der Praxis kommt es oft vor, dass sich Labels oder Verlage mit sogenannten BuyOut-Verträgen sämtliche Nutzungsrechte an einem Werk lebenslang bzw. 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus übertragen zu lassen - und dem Urheber so fast sämtliche Rechte an seinem Werk nehmen. Um diesem Missbrauch vorzubeugen, sollten ausschließliche Nutzungsrechte für maximal 25 Jahre vergeben werden können. Besteht danach der Bedarf einer weiteren Nutzung, können diese erneut eingeholt oder verhandelt werden. Der Urheber verliert aber somit nicht automatisch lebenslang sämtliche Nutzungsrechte an seinem Werk.

16 - Beschränkung der Vergabe von Nutzungsrechten auf bekannte Nutzungsarten. (§31 Absatz 4)

Sollte irgendwann eine gänzlich neue Möglichkeit der Nutzung eines Werkes entstehen, sollte es auch dann erst möglich sein, sich diese Nutzungsart vom Urheber einräumen zu lassen. Alles andere stellt eine Bevormundung des Urhebers dar.

17 - Stärkung des Urhebers bei Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte. (§34 und §35)

Prinzipiell können Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers weiter an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung muss nicht erfolgen, wenn es anständig bzw. redlich wäre, ihr sowieso zuzustimmen ("Treu und Glauben"). Auch haftet der Erwerber eines Unternehmens, das die Rechte eines Urhebers besitzt, gegenüber dem Urheber. Das gilt auch für die Erfüllung von Verträgen gegenüber dem Urheber. Das Gesetz sieht aber vor, dass bei dieser Regelung vertraglich etwas Abweichendes vereinbart werden kann. Dies sollte im Sinne des Urhebers so geändert werden, dass eine Umgehung vertraglich nicht mehr möglich ist. Die Umgehung hebelt dieses Recht schlichtweg aus und dürfte in der Praxis von BuyOut-Verträgen ebenfalls die Regel sein. Der Paragraph 35 ermöglicht eine Weitergabe der Nutzungsrechte "zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers". Im Sinne der Kontrolle des Urhebers über seine Rechte sollte auch das entsprechend geändert werden und auf Fälle von "Treu und Glauben" beschränkt sein. Im Zweifelsfall kann einfach zu viel unter „zur Wahrnehmung der Interessen des Urhebers“ verstanden werden oder aber es ist reine Auslegungssache.

18 - Veröffentlichung von Vergütungsregeln, die durch Schlichtungsstellen getroffen werden. (§36 Absatz 5)

Im Sinne der Transparenz sind Entscheidungen bei gemeinsam getroffenen Vergütungsregeln durch Urheberverbände und Verwerterverbände oder Schlichtungen durch eine entsprechende Stelle öffentlich zu machen. Das schafft die Möglichkeit zu Vergleichen in einer Branche und dient des Weiteren zur Offenlegung von Übervorteilungen und Bevormundungen der Urheber.

19 - Stärkung des Zweitverwertungsrechts für Urheber bei Beträgen zu Sammlungen und Zeitungen. (§38 Absatz 1 und 3)

Verlegern von Sammlungen sollte im Zweifel vom Gesetz her nur ein einfaches Nutzungsrecht an einem Werk zugesprochen werden. Zudem sollte die Sperrfrist für eine Zweitverwertung durch den Urheber auf ein halbes Jahr reduziert werden und vertraglich nicht mehr umgangen werden können. Somit wird vor allem im Bereich der wissenschaftlichen Publikationen dem Urheber ein umfangreiches Zweitverwertungsrecht an seiner Publikation eingeräumt. Auch beim Erscheinen in Zeitungen sollte den Verlegern im Zweifelsfall vom Gesetz her nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Zudem sollte das Recht der Weiterverwertung durch den Urheber auch hier vertraglich nicht mehr umgangen werden können, da das sonst der Normalfall sein dürfte und diese Regelung an sich gegenstandslos wäre.

20 - Stärkung des Rückrufsrechts von Nutzungsrechten bei Nichtausübung. (§41)

Prinzipiell kann der Urheber ausschließliche Nutzungsrechte zurückrufen, wenn diese garnicht oder nur unzureichend ausgeübt werden. Dieses Recht kann 2 Jahre nach Vergabe der Nutzungsrechte angewendet werden, muss dem Inhaber der Rechte mit einer angemessenen Frist angekündigt werden, kann aber vertraglich für 5 Jahre ausgeschlossen werden. Der Urheber hat zudem den Rechteinhaber zu entschädigen, wenn das angemessen ist. Lässt sich jemand ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk einräumen, sollte er diese auch nutzen. Zwei Jahre Sperrfrist sind für unsere heutige schnelllebige Zeit deutlich zu lang und sollten auf ein Jahr verkürzt werden. Ist dem Urheber vorher bekannt, dass die Ausübung länger dauern wird, ist er sich das bei der Einräumung bewusst und entscheidet sich auch bewusst dafür. Außerdem sollte die Umgehung des Rückrufrechts für bis zu 5 Jahre im Sinne des Urhebers entfallen, da dies wohl sonst dem Regelfall entspricht und dem Sinn des Rückrufsrechts entgegensteht. Auch ist es bei einem Rückruf nicht gerechtfertigt, dass der Urherber den Rechteinhaber dafür entschädigen soll. Ein Rückruf ist meistens dann wirksam, wenn die Rechte einfach nicht genutzt werden - und wo keine Rechte genutzt werden, wird normalerweise auch nichts investiert.

21 - Streichung des Rückrufsrechts wegen gewandelter Überzeugung. (§42)

Da im Fall dieses Rückrufs der Urheber den Inhaber der Nutzungsrechte entschädigen muss, können sich das nur Urheber mit finanzieller Rücklage erlauben. Auch die Privilegierung des alten Inhabers der Nutzungsrechte bei einer erneuten Verwertung ist nicht angebracht, wenn man sich zuvor von ihm aufgrund gewandelter Überzeugung entsagt hat. Aus Verwertersicht ergeben sich aber auch Probleme, wenn man die Entschädigung streichen würde. Investiert dieser Geld in eine Produktion, und zieht der Urheber kurz vor Fertigstellung sein Nutzungsrecht wegen gewandelter Überzeugung zurück, geht ihm seine Investition verloren. Ein weiteres Problem ergibt sich dadurch, dass „gewandelte Überzeugung“ auf viele erdenkliche Arten begründbar ist. Aufgrund dieser generellen Unstimmigkeiten sollte diese Regelung ganz entfallen. 22 - Fotografie von Originalen und deren Verbreitung im Internet durch den Besitzer. (§44 Absatz 2) Besitzer von Originalen eines Werkes der bildenden Künste, etwa einer Statue, sollten dieses im Zweifel auch legal fotografieren und im Internet als ihr Eigentum präsentieren dürfen. Vom Gesetz her sollte diese eigentlich selbstverständliche Handlung erlaubt sein. Die gewerbliche Weiterverwertung bleibt aber weiter mit dem Urheber abzusprechen bzw. vertraglich zu regeln.

23 - Vervielfältigung von Werken im Internet zu ihrer Auffindung. (§44a Absatz 2)

Suchmaschinen im Internet sollte es natürlich legal erlaubt sein, Vervielfältigungen zum Suchen und Finden eines Werkes oder einer Quelle herstellen zu dürfen, sofern das nicht ausdrücklich vom Urheber ausgeschlossen wird.

24 - Verzicht auf Vergütung bei Aufbereitung oder Verbreitung von Werken für Behinderte. (§45a Absatz 2)

Der Urheber sollte auf seine Vergütung bei der Vervielfältigung, Verbreitung und Aufbereitung seiner Werke für Behinderte verzichten können, wenn er möchte.

25 - Ausweitung der Nutzung von Teilen einer Sammlung für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch. (§46)

Die erlaubte Vervielfältigung von Teilen einzelner Werke aus Sammlungen zu Unterrichtszwecken sollte auf Hochschulen ausgedehnt werden. Lieder sollten ferner nicht restriktiver behandelt werden, als andere Werke. Die eigentlichen Sammlungen werden von den Einrichtungen sowieso im Original erworben. Auch die Unterrichtsteilnehmer werden üblicherweise das Werk im Original kaufen. Das Kopieren einzelner Inhalte aus Sammlungen dient meist nur der flexiblen Nutzung im Unterricht und ist gängige Praxis. Einschnitte hierbei verteuern und verbürokratisieren Bildung unnötigerweise. Die Teilnutzung sollte zudem auch für Musikschulen gelten. Auch hier gilt, dass sowohl die Musikschulen, als auch die Teilnehmer des Musikunterrichts die Werke üblicherweise im Original erwerben. Musikunterricht stellt ebenfalls einen wichtigen Aspekt in der Entwicklung und Bildung von Personen dar, fördert deren kreative Entfaltung und sollte keinen unnötigen Restriktionen untorwerfen werden. Die Auflagen jede Absicht zur Vervielfältigung dem Urheber oder Rechteinhaber vorher mitzuteilen oder vorher seine Erlaubnis zur Nutzung in einem Intranet in der jeweiligen Einrichtung einzuholen, sollten ebenfalls entfallen. Bildungsapparate sollten nicht mit überflüssiger Bürokratie belastet werden. Die Vergütung für den Urheber für die Nutzung der Teilwerke ist zu streichen. Bildung ist viel zu wichtig für eine Gesellschaft, sollte frei praktiziert werden können und nicht künstlich verknappt oder verteuert werden.

26 - Schaffung einer Ausnahmeregelung für die Nutzung von Rundfunksendungen im Schul-, Weiterbildungsund Unterrichtsgebrauch. (§47)

Eine gesonderte Regelung für Schulfunksendungen sollte entfallen und durch eine Ausnahmeregelung für den kompletten Rundfunk ersetzt werden. Sämtliche Bildungseinrichtungen sollten alle Beiträge aus Radio oder Fernsehn für den Unterricht oder die Weiterbildung vergütungsfrei kopieren und nutzen dürfen.

27 - Verbreitung öffentlich gehaltener Reden im Internet. (§48)

Öffentliche Reden sollten selbstverständlich auch im Internet veröffentlicht werden können, wenn Sie auf allen anderen Wegen sowieso legal weiterverbreitet werden dürfen.

28 - Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkommentaren im Internet. Erweiterung um kulturellen Themen. (§49)

Neben Kommentaren, Artikeln und Abbildungen, die sich mit politischen, wirtschaftlichen und religiösen Tagesfragen befassen, sollten ebenfalls auch kulturelle Themen ungehindert auszugsweise weiterverwendet werden dürfen. Selbstverständlich sollte die Weiterverwendung auch im Internet erlaubt sein, wenn auch hier die Verbreitung über die anderen Medien ohnehin legal erfolgt.

29 - Ausweitung der Nutzung von Zitaten. (§51 Absatz 1)

Die Aufnahme von Zitaten sollte auch in nicht selbstständige Werke sowie in reine Sammlungen möglich sein. Im Rahmen zeitgeschichtlicher Forschung oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse begründbar ist, sollte auch aus noch nicht veröffentlichten Werken zitiert werden dürfen. Eine solche Regelung könnte etwa bei der Arbeit mit zeithistorischen Dokumenten aus der Stasi-Vergangenheit der DDR Anwendung finden können.

30 - Ausweitung der Ausnahmeregelung für die öffentliche Wiedergabe von Werken. (§52 Absatz 1, 3 und 4)

Die öffentliche Wiedergabe von Werken für Jugendhilfe, Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung und Schulveranstaltungen sollte weniger restriktiv und generell erlaubt sein, solange bei der Nutzung kein gewerbliches Interesse besteht oder im Hintergrund steht. Dies sollte explizit auch Veranstaltungen von Vorschulen und Kindergärten einschließen sowie generell nicht auf einen abgegrenzten Personenkreis eingeschränkt sein. Ein abgegrenzter Personenkreis kann etwa schon dann nicht mehr gelten, wenn bereits Freunde oder selbst Eltern einer Veranstaltung beiwohnen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Veranstaltung in Verbindung stehen. Eine Streichung dieser Vorschrift entlastet die betroffenen Einrichtungen von bürokratischem Aufwand sowie unsinnigen Abgaben, die ihrerseits Bildung und Erziehung unnötig verteuern. Des Weiteren sollte die öffentliche Wiedergabe oder Vorführung von Werken auch erlaubt sein, wenn sie generell weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen Zwecken dient oder von wirtschaftlichen Interessen getrieben ist. Dies umfasst etwa Dinge wie das Fernsehen im (theoretisch) offen zugänglichen Vorgarten, das Radiohören im Park, das Vorsingen eines Liedes für andere, das Vorspielen von Liedern auf der Gitarre oder derartiges, was derzeit einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.

31 - Ausweitung der Ausnahmeregelung für Unterricht, Forschung und Bildungseinrichtungen bei der Veröffentlichung und Verbreitung in einem Intranet. (§52a)

Für Unterricht und Forschung sollten auch größere Teile von Werken und generell alle Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften vergütungsfrei genutzt werden können. Filme sollten bereits ein Jahr nach Kinostart auch ohne Einwilligung der Rechteinhaber für Unterricht und Forschung nutzbar sein. Ein Jahr reicht für die kommerzielle Verwertung von Filmen in Kinos mehr als nur aus. Diese Regel sollte zudem auf den ausländischen Kinostart von Filmen ausgeweitet werden, da sonst rein ausländische oder anderssprachige Filme nie genutzt werden können, wenn sie nicht hierzulande ebenfalls offiziell erschienen sind. Filme, die nur auf DVD oder per Direktvermarktung vertrieben werden, sollten direkt nach ihrer Veröffentlichung nutzbar sein, da auch hier kein kommerzielles Interesse bei der Bereitstellung der Werke verfolgt wird. Der Zugriff auf die Werke sollte unentgeldlich möglich sein. Auch eine Zwangsinformierungspflicht gegenüber dem Rechteinhaber sollte entfallen, um eine unnötige burökratische Belastung der Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu verhindern. Hinweis: Der „Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften“, der anteilig oder zeitlich Beschränkungen bei der Nutzung von Werken für diese Zwecke festlegt, kann hierdurch entfallen.

32 - Neuregelung der Wiedergabe von Werken in öffentlichen Einrichtungen. (§52b)

Werke sollten zum Zwecke der Forschung und für private Studien in Bibliotheken, Museen, Archiven und öffentlichen Hochschulen möglichst einfach zugänglich sein. Dabei sollte eine explizite Beschränkung auf "elektronische Leseplätze" entfallen. Hier sollte den Einrichtungen mehr Freiheit in der Wahl der Mittel zugestanden werden. Außerdem sollte es nicht verboten sein, mehr elektronische Exemplare zugänglich zu machen, als tatsächliche Exemplare in Papierform existieren. Einer digitalisierten Wissensgesellschaft trägt das nur unzureichend Rechnung, zumal Werke auch in rein elektronischer Form erworben werden können. Eine nochmalige Vergütung neben der regulären Anschaffung der Exemplare sollte im Sinne eines günstigen Zugangs zu Wissen und Bildung ebenfalls entfallen.

33 - Stärkung der Privatkopie. (§53 Absatz 1)

Zur Anfertigung einer Privatkopie sollten alle Werke zur nicht gewerblichen Nutzung kopiert werden dürfen. Dabei sollte die Quelle und das Verfahren der Vervielfältigung oder das Medium keine Rolle spielen.

34 - Vereinfachung der Herstellung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. (§53 Absatz 2)

Die Aufnahme von Werken in öffentliche Archive sollte zur Bewahrung von Wissen und zur Information durch die Öffentlichkeit ermöglicht und erleichtert werden. Zur privaten Informationsgewinnung über Tagesfragen sollten selbstverständlich auch Beiträge kopiert werden dürfen, die im Internet veröffentlicht wurden. Zum „sonstigen eigenen Gebrauch“ sollten auch Werke geringen Umfangs (etwa Radiojingles) zählen und nicht bloß kleine Teile von Werken. Die Beschränkung des Vervielfältigungsvorganges auf bestimmte Verfahren (Fotokopie oder analoge Übertragung) sollte gestrichen werden, um das Verfahren beliebig offen zu lassen und sich entgültig von derart archaischen Beschränkungen zu verabschieden.

35 - Vereinfachung der Kopie von Teilen eines Werkes zu Bildungs- und Prüfungszwecken für alle öffentlichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen. (§53 Absatz 3)

Im Sinne des Bildungsaspektes sollte selbstverständlich auch die unkomplizierte Vervielfältigung von Werken zu Bildungs- und Prüfungszwecken für öffentliche Bildungseinrichtungen aller Art zulässig sein. Eine Einwilligung des Rechteinhabers hierfür sollte generell entfallen. Urheber und Rechteinhaber müssen sich damit abfinden, dass ihre Werke ohne explizite Nachfrage zu Bildungszwecken verwendet werden dürfen.

36 - Streichung der Sonderregeln für Bücher und Musiknoten bei der Vervielfältigung. (§53 Absatz 4)

Die Vervielfältigung von Büchern oder Musiknoten zum privaten oder sonstigen eigenem Gebrauch sollte keiner gesonderten Regelung unterstehen. Diese Werksformen sollten im Rahmen dieses Paragraphen genauso behandelt werden, wie andere Werke.

37 - Legalisierung der nicht gewerblichen oder kommerziellen Verbreitung von rechtmäßig hergestellten Kopien über das Internet (Tauschbörsen). (§53 Absatz 6)

Um eine Legalisierung von Tauschbörsen und eine Entkriminalisierung ihrer Nutzer führt kein Weg vorbei. Bisher ist es empirisch nicht zu beweisen, dass sich Tauschbörsen negativ auf den Verkauf von Werken auswirken, insbesondere auf Musik, Spiele oder Filme. Wer nicht bereit ist, für ein Werk zu zahlen, tut dies auch heute trotz diverser Verbote und gerichtlicher Auseinandersetzungen nicht. Wer bereit ist für ein Werk zu zahlen, tut dies auch, unabhängig von seinen Gewohnheiten bezüglich der Nutzung von Tauschbörsen oder anderer Austauschmethoden. Werden eventuelle Schäden beziffert, sind diese Zahlen nie an beweisbare Fakten gebunden. Mögliche Änderungen im Käuferverhalten oder die Gängelungen der ehrlichen Erwerber etwa durch DRMMaßnahmen oder Restriktionen, die illegale Kopien wesentlich attraktiver erscheinen lassen, werden stets außen vorgelassen. Zudem wird beharrlich an Geschäftmodellen aus der Zeit vor dem Internet festgehalten. Wenn sich aber die Gesellschaft ändert, müssen sich auch Geschäftsmodelle ändern. Die Bereitschaft dazu, den Wert eines Werkes anzuerkennen und dafür zu zahlen, ist eine Bereitschaft, die im Kopf der Personen beginnt und dort motiviert werden muss. Sie kann aber nicht durch Verbote erreicht werden, die der Praxis der Nutzung von Tauschbörsen in den letzten 10 Jahren und dem Wandel der digitalen Gesellschaft inhärent gegenüberstehen. Zudem weisen alle Beobachtungen darauf hin, dass eben diejenigen, die sich massiv in Tauschbörsen oder Streaming- und Downloadportalen bedienen, auch diejenigen sind, die verhältnismäßig mehr Geld für Originale ausgeben, häufiger ins Kino gehen, etc..

38 - Erlauben des Fotografierens und Filmens von Konzerten, Vorträgen und Ähnlichem. (§53 Absatz 7)

Generell sollte das Fotografieren oder Filmen von Konzerten, Vorträgen und Ähnlichem erlaubt sein. Die Aufnahmen sollten zu nicht kommerziellen Zwecken genutzt und im privaten Umfeld legal verbreitet werden dürfen. In diesem Rahmen sollte auch die Veröffentlichung über das Internet erlaubt sein. Aufführende oder Veranstalter haben hier sowieso andere Eingriffsmöglichkeiten - etwa durch das Hausrecht. Das Urheberrecht sollte es aber von sich aus nicht verbieten, private mediale Erinnerungen an eine Veranstaltung herstellen zu dürfen. Diese Aufnahmen mit hochwertigen Produktionen gleichzusetzen und durch sie eine wirtschaftliche Beeinträchtigung zu befürchten, enbehrt jeder Grundlage.

39 - Lockerung der Regeln für den Kopienversand durch öffentliche Bibliotheken. (§53a)

Für die elektronische Übertragung per E-Mail oder durch andere Verfahren von Beiträgen aus Zeitungen oder von Teilen einzelner Werke durch Bibliotheken sollten keine gesonderten Regeln gelten. Die Kommunikation und den Austausch von Daten über das Internet zu benachteiligen kann einer Wissens- und Informationsgesellschaft nicht dienlich sein. Zudem sollte die Pflicht zur Übersendung von Texten als reine grafische Datei im Sinne ihrer Weiterverarbeitung entfallen. Die Vergütungsansprüche der Urheber für die Vervielfältigung gegenüber Bibliotheken sollten ebenfalls entfallen, da Bibliotheken im öffentlichen Interesse tätig sind und keinerlei gewerbliche Absichten verfolgen. Zudem würde dies auch hier wieder eine unnötige Verteuerung von Bildung, Forschung und Wissen bedeuten.

40 - Deckelung der Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte auf maximal 1% des Verkaufspreises. (§54a)

Die Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte stellen im Wesentlichen die Legitimation für die Privatkopie dar und dürften nur schwer zu streichen sein, da eine Privatperson nur schlecht einen Allgemeinheitsanspruch gegenüber dem Eigentum eines Urhebers geltend machen kann. Erstrebenswert wäre aber ein einheitlicher prozentualer Vergütungssatz, der sich direkt am Verkaufspreis misst. Eine Bemessung nach Leistungsfähigkeit, Speicherkapazität und weiterer Eigenschaften, wie sie aktuell erfolgt, ist unnötig kompliziert und muss ständig angepasst werden. Die technischen Rahmenbedingungen ändern sich zu schnell, um hier dauerhaft eine konsistente Lösung zu finden. Zudem würden die regelmäßigen Verhandlungen der ZPÜ mit den verschiedenen Branchenverbänden überflüssig werden. Die ZPÜ würde hier allenfalls noch als Verteiler auftreten oder könnte ganz wegfallen.

41 - Streichung der Vergütungspflicht für Betreiber von Kopiergeräten. (§54c)

Da durch die Anschaffung eines Kopiergerätes bereits eine Geräteabgabe gezahlt worden ist, sollten weitere Abgaben entfallen, unabhängig von der Nutzung des Gerätes. Im Übrigen bezieht sich diese Regelung weitestgehend auf Kopiergeräte in Bildungseinrichtungen.

42 - Streichung der Hinweispflicht auf die Urheberrechtsabgabe auf Rechnungen für Geräte. (§54d)

Einen Hinweis auf die Urheberrechtsvergütung auf Rechnungen für Geräte zwingend anbringen zu müssen bedeutet einen überflüssigen bürokratischen Aufwand und kann entfallen.

43 - Archivierungspflicht für öffentlich-rechtliche Sendeunternehmen. (§55 Absatz 2)

Eigenproduktionen von öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen sollten in ein öffentlich zugängliches Archiv überführt werden müssen. Die Beiträge sind bereits durch die Rundfunkgebühren von der Öffentlichkeit finanziert, wodurch die Öffentlichkeit ein uneingeschränktes Recht auf ihre Verfügbarkeit erhalten muss. Der Urheber sollte hierauf hingewiesen werden, wenn er sich an der Produktion eines öffentlich-rechtlichen Senders mit seinem Werk beteiligt.

44 - Erweiterung der Panoramafreiheit. (§59)

Auch für Werke, die sich nur zeitlich begrenzt an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sollte die Panoramafreiheit gelten. Im Zweifelsfall kann nicht immer ersichtlich sein, ob ein Werk wirklich dauerhaft oder nur temporär im öffentlichen Raum zugänglich ist. Zudem sollte das Verbot entfallen, ein öffentliches Werk nicht auf ein Gebäude malen zu dürfen, da hierfür kein ersichtlicher Grund besteht, geschweige denn eine Schädigung des Urhebers entsteht.

45 - Ausweitung der Rechte des Bestellers eines Bildnisses. (§60)

Wer ein Foto oder eine Statue von sich selbst in Auftrag gibt, sollte dieses Werk auch zu nicht gewerblichen Zwecken fotografieren, vervielfältigen, weitergeben und im Internet veröffentlichen dürfen. Wird zudem vor Anfertigung des Bildnisses vertraglich nichts anderes festgelegt, sollte der Besitzer das Werk auf alle erdenklichen Arten frei nutzen dürfen.

46 - Ausnahme des Verlegers von den Vergütungen des Urhebers. (§63a)

Verleger sollten generell von den Vergütungsansprüchen des Urhebers komplett ausgenommen werden. Es kann nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts sein, Verlegern die Vergütungsansprüche der Urheber zuzusichern.

47 - Verkürzung des Urheberrechts auf höchstens 10 Jahre nach dem Tod des Urhebers. (§64)

Kein Urheber hat einen Nutzen davon, wenn sein Werk noch viele Jahrzehnte nach seinem Ableben geschützt ist. Besteht der Sinn des Urheberrechts wirklich darin, den „Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“ zu schützen, sollte das Urheberrecht mit dem Tod des Urhebers erlöschen und sein Werk gemeinfrei werden. Der Aufschub ergibt sich aus der Begründung zur Vererbung. Die Formulierung "spätestens" lässt zudem Spielraum für kürzere Schutzfristen zu.

48 - Anpassung und Verkürzung des Urheberrechts bei Filmen auf 50 Jahre nach Veröffentlichung. (§65)

Bei Filmen und ähnlichen Werken sollte keine Bevorzugung bestimmter Personen beim Schutz durch das Urheberrecht erfolgen. Hier ist es nur schwer möglich, wirklich eine sinnvolle Grenze bei den mitarbeitenden Personen zu ziehen. Zudem können diese von Film zu Film stark variieren. Das Urheberrecht selber sollte bei Filmen aus Gründen der Praktikabilität spätestens 50 Jahre nach Veröffentlichung des Filmes entfallen. Filme, die älter als 50 Jahre sind, lassen sich definitiv nicht mehr finanzträchtig verwerten, wodurch dieser Zeitraum mehr als ausreichend für deren Vermarktung sein sollte.

49 - Anpassung und Verkürzung des Urheberrechts bei anonymen und pseudonymen Werken auf höchstens 30 Jahre. (§66 Absatz 1)

Bei anonymen oder pseudonymen Werken sollte das Urheberrecht spätestens 30 Jahre nach Veröffentlichung erlöschen. Sollte ein Urheber wirklich dauerhaft pseudonym oder anonym bleiben, ist es nur schwer feststellbar, wann dieser wirklich verstorben ist. Daneben ist es oft nicht praktikabel, den Zeitpunkt der Schaffung eines Werkes zur Fristorientierung zu nutzen. So müsste immer zweifelsfrei nachgewiesen werden, wann das Werk genau geschaffen wurde, was eben bei wirklich anonymen oder pseudonymen Urhebern oft unmöglich ist. Die konkrete Veröffentlichung ist im Grunde der einzig sinnvolle Anhaltspunkt. Wird der Urheber übrigens in diesen 30 Jahren bekannt, gibt er sich selbst zu erkennen oder ist trotz Pseudonym klar wer dort veröffentlicht, gelten automatisch die normalen Fristen des Urheberrechts.

50 - Enthüllung des Urhebers bei anonymen oder pseudonymen Werken. (§66 Absatz 3)

Nur der Urheber selber sollte sein Pseudonym öffentlich machen dürfen, nicht aber seine Rechtsnachfolger oder ein Testamentsvollstrecker. Möchte ein Urheber seine Identität nicht preisgeben, ist ihm dieser Wunsch zu gewähren, zumal er durch den pseudonymen oder anonymen Status mit deutlich kürzeren Schutzfristen rechnen muss.

51 - Definition von Computer- und Videospielen als Computerprogramme. (§69a Absatz 6)

Erstrebenswert ist eine Regelung, die sowohl für Computerprogramme, als auch für Computer- und Videospiele gilt. Dies ergibt sich daraus, dass normale Anwendungen meist als „Sprachwerk“, Computer- und Videospiele je nach Quelle, Ansicht oder Auslegung als „Sprachwerk“ oder als „Werke, die ähnliche wie Filmwerke hergestellt werden“ gelten können. Beide Werksarten unterliegen jedoch ähnlichen Marktgegebenheiten, gerade hinsichtlich der Dauer ihrer Verwertbarkeit.

52 - Verkürzung des Urheberrechts für Software auf höchstens 20 Jahre nach Veröffentlichung. (§69a Absatz 7)

Software aller Art sollte höchstens 20 Jahre ab Veröffentlichung schutzfähig sein. Eine längere Frist ist sowohl aus Gründen des ständigen technischen Fortschritts, als auch aufgrund eines effektiven Vermarktungszeitraums von normalerweise nur wenigen Jahren nicht zu rechtfertigen.

53 - Reform zustimmungsbedürftiger Handlungen bei Software. (§69c Nr. 1)

Die Zustimmung durch den Rechteinhaber sollte immer entfallen, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ eines Programms eine Vervielfältigung benötigt. Mit dem Erwerb einer Software sollten diese Handlungen selbstverständlich immer erlaubt sein. Tatsächlich sind diese Handlungen für einen „bestimmungsgemäßen" Gebrauch auch erlaubt, was die Erwähnung an sich ad absurdum führt.

54 - Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes für Software. (§69 Nr. 3)

Auch für Software sollte der Erschöpfungsgrundsatz nicht nur auf die Staaten der EU oder EWG beschränkt sein. Ein Weiterverkauf sollte generell erlaubt sein, unabhängig davon, wo das Programm legal erworben wurde.

55 - Software als normales Eigentum. (§69d und §69e)

Auch Software sollte wie jedes andere Werk oder jede andere Ware als normales Eigentum des Erwerbers anzusehen sein. Dies sollte auch durch besondere vertragliche Regelungen nicht umgehbar sein. Wer Software erwirbt, sollte sie auch nach seinem Belieben nutzen dürfen. Dazu zählt auch, die Funktionen, Ideen und Grundsätze ermitteln zu dürfen, die hinter dem Programm stehen, sowie die Dekompilierung zur Interoperabilität, Forschung und Migration. Zudem sollte vom Begriff des Lizenznehmers abgerückt werden. Auch das Erstellen einer Sicherungskopie darf nicht untersagt werden können.

56 - Legitimierung nicht von kommerziellen Erweiterungen für Computer- und Videospiele. (§69h)

Modifikationen, Maps, Skins und ähnliche Erweiterungen sollten für Computer- und Videospiele zu nicht kommerziellen Zwecken immer legal angefertigt und verbreitet werden dürfen, wenn das jeweilige Spiel deren Erstellung technisch irgendwie zulässt, auch wenn dafür keine expliziten Möglichkeiten durch den Hersteller integriert wurden.

57 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für wissenschaftliche Ausgaben. (§70)

Normalerweise verfügen wissenschaftliche Texteditionen über eigene Textpassagen sowie Anmerkungen zu den aufgenommenen Texten oder Werken, die sie als ganzes schützbar machen. Ein Sonderrecht für wissenschaftliche Ausgaben, die diese generell schützt, auch ohne die Erbringung einer eigenständigen Leistung, schränkt lediglich Forschung, Wissenschaft und verfügbares Wissen ein und ist schlichtweg überflüssig.

58 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für nachgelassene Werke. (§71)

Ist ein Werk vor Erlöschen des Urheberrechts nicht veröffentlicht worden, sollte es als gemeinfrei gelten. Jemandem ausschließliche Rechte zuzusprechen, der ein nachgelassenes Werk als erster veröffentlicht, sollte nicht möglich sein. Unveröffentlichte, zeithistorische oder alte Dokumente und Werke werden veröffentlicht, weil an ihnen selber ein Interesse aus wissenschaftlicher oder kultureller Sicht besteht. Die Veröffentlichung aufgrund rein kommerzieller Absichten oder des Zuspruches ausschließlicher Nutzungsrechte behindert den Umgang mit ansich gemeinfreiem Gut und dessen Weiterentwicklung.

59 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Lichtbilder. (§72)

Der Zweck des Urheberrechts sollte es sein, den Urheber von Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe zu schützen, und nicht jeder unbedeutenden Fotografie ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzusprechen. Da jedoch die Schutzanforderungen für urheberrechtlich geschützte Werke sehr niedrig angesetzt werden, gelten fast alle Fotografien als geschützte Lichtbildwerke. Für einfache Lichtbilder verbleiben im Grunde nur technische Aufnahmen, die keinerlei persönliche Prägung aufweisen, wie etwa kartografische Luftaufnahmen oder Passbilder aus Automaten. Dieses Leistungsschutzrecht schützt somit sowieso nur eine technische Leistung, und keine urheberrechtliche Schöpfungsleistung und sollte daher entfallen.

60 - Reduzierung der Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler bis zu ihrem Tod. (§76)

Verstirbt ein ausübender Künstler, sollte er mit dem Tod auch seine Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seiner Darbietungen verlieren. Da es hierbei nicht um den Schutz von urheberrechtlichen Werken geht, sollte auch von einer Vererbung komplett abgesehen werden.

61 - Streichung des Schutzes von Veranstaltern. (§81)

Aufgrund der vertraglichen Regelungen, die Veranstalter mit ausübenden Künstlern treffen und treffen können, sollte ein eigenes gesetzlich vorgeschriebenes Leistungsschutzrecht für sie entfallen, statt ihnen automatisch die Aufnahme und Vermarktung von Bild- und Tonträgern einer jeden Veranstaltung zuzusprechen. Dieses Recht ist eigentlich dem ausübenden Künstler vorbehalten und sollte diesen schützen.

62 - Kürzung der Verwertungsrechte für Aufnahmen ausübender Künstler auf 30 Jahre. (§82)

Die Verwertungsrechte von Bild- und Tonträgern der Darbietung eines ausübenden Künstlers sollten auf maximal 30 Jahre begrenzt sein und primär für den ausübenden Künstler, nicht den Veranstalter, gelten. Die 30 Jahre sollten für die Verwertung der Aufnahme einer Veranstaltung deutlich ausreichen. Der relevante Vermarktungszeitraum, etwa für Theateraufführungen oder Kabarettveranstaltungen, beträgt hier im Regelfall ohnehin nur wenige Jahre.

63 - Beschränkung des Leistungsschutzrechtes für Tonträgerhersteller. (§85 Absatz 3)

Wird ein Tonträger nicht spätestens 5 Jahre nach Herstellung veröffentlicht, sollte der Schutz für diesen entfallen. Wird ein Tonträger hergestellt, sollte man annehmen, dass er auch veröffentlicht werden soll. Oft übertragen Urheber, deren Werke auf diesem Tonträger veröffentlicht werden sollen, ihre Verwertungsrechte ausschließlich an den Hersteller, wodurch Ihnen eine andere Vermarktung untersagt wird. Ein größerer Zeitraum kann trotz aller möglichen Verzögerungen und auftretender Probleme nur eine Bevormundung des Urhebers bedeuten. Mit dem Erhalt dieser Regelung soll aber den Herstellern klassischer Tonträger sowie klassischerer Verwertungsmodelle für die Herstellung und Vermarktung ein vernünftiger Spielraum gewährt werden.

64 - Reduzierung des Leistungsschutzrechtes für Sendeunternehmen auf 25 Jahre. (§87 Absatz 3)

Da bei Sendungen oder Produktionen von Sendeunternehmen eine mitunter komplexe Verwertungskette im Hintergrund stehen kann, deren Begünstigte oft nur durch Tantiemen vergütet werden, sollte das Leistungsschutzrecht für Sendeunternehmen zwar bestehen bleiben, jedoch analog zur Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte auf 25 Jahre begrenzt werden. Tritt das Sendeunternehmen hingegen selbstständig als Produzent auf, sollte es im Regelfall selbst die Rechte an seiner Produktion besitzen.

65 - Stärkung des Urhebers bei der Verfilmung seines Werkes. (§88 Absatz 2)

Der Urheber sollte im Zweifelsfall sein Werk bereits nach 5 Jahren wieder anders verfilmen lassen können. 10 Jahre sind in unserer schnelllebigen Zeit eine zu große Zeitspanne. Im Regelfall sollte bereits im ersten Jahr ersichtlich sein, ob sich die Investion in einen Film gelohnt hat, der auf Basis des Werkes eines Urhebers geschaffen wurde. Eine längere Frist gängelt den Urheber des Werkes lediglich und lässt ihm keine Möglichkeit zur weiteren filmischen Verwertung offen. Bei erfolgreicher Verfilmung wird durch eine ausreichende Sättigung des Marktes meist kein rasches Bestreben entstehen, das selbe Werk erneut zu verfilmen.

66 - Reduzierung des Leistungsschutzrechtes für Filmhersteller auf 25 Jahre. (§94 Absatz 3)

Das Leistungsschutzrecht für Filmhersteller sollte ebenfalls deutlich verkürzt werden und bereits 25 Jahre nach Veröffentlichung analog zur Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte entfallen. Wird der Film nicht spätestens 10 Jahre nach der Herstellung veröffentlicht, sollte das Recht ebenfalls entfallen. Dies soll die eigentlichen Urheber des Filmes schützen bzw. diejenigen, auf deren Werken der Film basiert. Hier gilt eine zu den Tonträgerherstellern analoge Argumentation. Tritt der Filmhersteller im Übrigen selbst als reiner Urheber des Films auf, obliegt ihm die Verwertung des Films ohnehin.

67 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Laufbilder. (§95)

Der rein technische Schutz einfacher Laufbilder wurde ursprünglich damit begründet, dass es bis vor einigen Jahrzehnten noch mit einem hohen Aufwand und immensen Herstellungskosten verbunden war, überhaupt Filmaufnahmen zu erzeugen. Dies ist heutzutage aber definitiv nicht mehr gegeben. Für Filme, die über eine unbedeutende Aufnahme hinausgehen, existiert der Schutz als Filmwerk. Hier ist zudem auf ähnlich niedrige Hürden für ein geschützes Werk zu verweisen, wie bei Lichtbildern. Dadurch lässt sich normalerweise selbst bei reinen Dokumentationen durch Schnitt, Arrangement, Kommentierung, musikalischer Unterlegung oder dergleichen, ein eigener Schöpfungsanspruch begründen. Die Grundlage für dieses Leistungsschutzrecht ist jedenfalls nicht mehr gegeben.

68 - Ablehnung von technischen Schutzmaßnahmen. (§95a)

Der Schutz von Werken durch technische Maßnahmen jeder Art sollte generell komplett abgelehnt werden. Ein Verbot von Verfahren und Software zur Umgehung dieser Maßnahmen ist ebenfalls abzulehnen. Die einzige Wirkung, die technische Schutzmaßnahmen erzielen, ist die, dass ehrliche Käufer in der Nutzung ihrer legal erwobenen Ware eingeschränkt werden. Die Anfertigung einer Privat- und Sicherheitskopie ist meistens nicht einfach so möglich oder legal, bestimmte Datenträger lassen sich nicht auf jedem Gerät abspielen, oder digital erworbene Dokumente lassen nur eine begrenzte Anzahl von Kopien zu oder stellen ihre Funktion nach einer gewissen Zeit ganz ein. Hinzu kommen bei Software oft Registrierungspflichten, ein Online-Zwang oder die Bindung an bestimmte Plattformen bei Spielen, oder die zusätzliche Installation von Sicherheitssoftware oder - hardware. Meistens ist auch der Weiterverkauf der legal erworbenen Produkte nicht möglich. Hinzu kommen Werbeeinblendungen bei Filmen oder Warnhinweise, mit denen Nutzer illegal erworbener Werke nicht behelligt werden. Diese Liste liese sich noch beliebig fortsetzen. Jeder Form der technischen Schutzmaßnahme stellt stets nur einen Nachteil für den ehrlichen Erwerber dar. Sie verhindert aber in keiner Weise die illegale Verbreitung digitaler Güter.

69 - Streichung von Ansprüchen bei bei fahrlässigen Handlungen. (§97 Absatz 2)

Ein einfacher fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht sollte nicht automatisch zu Ansprüchen auf Unterlassungen oder Schadensersatz führen. Zu tragen kommt das meistens bei der sogenannten Störerhaftung. Wenn eine technisch unversierte Person etwa ihr WLAN nicht schützt, oder man dieser nicht zutrauen muss oder kann, dass sie exakte Kenntnisse darüber zu haben hat, was andere Familienangehörige genau am PC machen, sollte diese nicht für illegale Handlungen anderer haftbar gemacht werden können.

70 - Einfache Verletzungen mit bloßem Hinweis bereinigen. (§97a Absatz 1)

Vor einer Abmahnung sollte bei einer erstmaligen oder geringen Verletzung, bei der keine gewerblichen Absichten erkennbar sind, die Möglichkeit vorgegeben sein, die Verletzung durch einen einfachen Hinweis zu bereinigen.

71 - Beschränkung der Vernichtung von Geräten auf gewerbliche Fälle. (§98 Absatz 1)

Die Vernichtung von Geräten, die zur widerrechtlichen Herstellung von Kopien genutzt worden sind, sollte nur im gewerblichen Fall möglich sein.

72 - Streichung der Haftung eines Unternehmensinhabers. (§99)

Ein Arbeitgeber sollte im Zweifelsfall nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitarbeiter haftbar gemacht werden können, wenn er keine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

73 - Entschädigung bei weder fahrlässigen noch vorsätzlichen Verletzungen. (§100)

Da ein Verletzer eigentlich immer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, kann diese Regel entfallen.

74 - Streichung der Regelung für Schadensersatzansprüche. (§101b)

Für Schadensersatzanprüche oder Zwangsvollstreckung existieren bereits ausreichende gesetzliche Regelungen.

75 - Streichung der Bekanntmachung des Urteils. (§103)

Dem Gewinner eines Rechtsstreits die Möglichkeit einzuräumen, auf Kosten des Unterlegenen das Urteil öffentlich bekannt zu machen, sollte entfallen. Bei medienwirksamen Verhandlungen wird dies meist im Rahmen der Berichterstattung erfolgen. Ansonsten sollte es dem Gewinner auf eigenem Weg überlassen sein, dies zu versuchen, wenn er so einen Bedarf für nötig erachtet. Für diese Möglichkeit aber explizit einen gesetzlichen Anspruch zu schaffen, ist überflüssig.

76 - Streichung der Sonderregelung für unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung. (§108a)

Die Höchststrafe, die in § 106 definiert ist (3 Jahre Haft), sollte auch zur Ahndung von gewerblichen Urheberrechtsverletzungen ausreichen und bedarf keiner eigenen Regelung. Bei Klagen gegen Urheberrechtsverstöße geht es in der Regel um Geldforderungen. Verurteilungen mit Gefängnisstrafen sind in Deutschland die Ausnahme und wurden bisher auch nur zur Bewährung ausgesprochen.

77 - Streichung der Regelung für die Beschlagnahme. (§110)

Explizit noch die Beschlagnahme mit in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen ist überflüssig, zumal diese an anderer Stelle im Gesetz bereits geregelt ist.

78 - Streichung der Bekanntgabe von Verurteilungen. (§111)

Die Bekanntgabe von Verurteilungen, die aufgrund von Verstößen gegen das Urheberrecht erfolgen, sollte vom Urheberrecht selbst nicht explizit ermöglicht werden. Besteht bei einem konkreten Fall ein besonderes Medieninteresse, erfolgt die Bekanntgabe über die Verurteilung ohnehin über die Berichterstattung. Ansonsten sollten die Persönlichkeitsrechte einer verurteilten Person immer Priorität besitzen.

79 - Ausweitung des Pfändungsschutzes für Originale. (§114 Absatz 2)

Wenn ein Schutz vor Pfändung bei Originalen von Werken schon vorgesehen ist, sollte dieser Schutz auch alle Werke umfassen und keine gezielten Ausnahmen machen. Somit sollten auch Werke der bildenden Künste den selben Schutz wie andere Werksoriginale genießen.

80 - Gleichstellung ausländischer Staatsangehöriger. (§121 Absatz 1, §125 Absatz 2)

Ausländische Staatsangehörige sollten hierzulande genauso behandelt werden wie deutsche Staatsbürger, wenn sie hier ein Werk veröffentlichen. Dies sollte auch für ausübende Künstler gelten, die ihre Darbietung hierzulande erbringen.

81 - Gleichstellung ausländischer Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller. (§126, §127 und §128)

Auch hier sollte es einheitliche Regeln ohne besondere Vorgaben oder Ausnahmen geben, die für alle ausländischen Staatsangehörigen oder Unternehmen gleichermaßen gelten. Eigene Fristen oder Regelungen über spezielle Staatsverträge sind überflüssig, wenn ein Gesetz einfach für alle gleich gilt, die es betrifft.

82 - Schaffung einheitlicher Übergangsbestimmungen. (§129)

Sinnvollerweise sollten alle Übergangsregeln (aktuell 21 Paragraphen) zu einer Regel vereint werden. So kann man den Übergang von altem zu neuem Recht wesentlich handhabbarer gestalten. Den bisherigen Rechteinhaber sollte die Möglichkeit geben werden, sich auf die neuen Fristen einzustellen. Mit Ablauf des Folgejahres nach Inkrafttreten sollten alle Fristen so gelten, wie neu geregelt. So bleiben maximal knapp 2 Jahre Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Da durch diese Neuregelungen viele Rechteinhaber oder -nachfolger enteignet werden, muss der Staat im Zweifelsfall eine angemessene Summe zur Ablösung aufbringen.

83 - Abschaffung des Registers für anonyme und pseudonyme Werke. (§138)

Da das Register für anonyme und pseudonyme Werke quasi nicht genutzt wird (Ende 2001 circa 650 registrierte Werke), die Eintragung von nicht veröffentlichten oder nicht schutzfähigen Werken nicht möglich ist sowie aus dem Register nicht herzuleiten ist, wann ein Urheber verstorben ist, sollte es aufgrund seiner Irrelevanz sowie der allgemeinen Problematik mit anonymen, pseudonymen oder verwaisten Werken abgeschafft werden.

84 - Sonstige Optimierungen.

Umformulierungen oder Kürzungen einzelner Paragraphen oder Austausch einzelner eher weniger gebräuchlicher Worte, um das Gesetz im Ganzen verständlicher und lesbarer zu gestalten.

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Daniel "DanielSan" Neumann (@The_DanielSan)
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