Diskussion:PA149-update

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Ahoj,

Ich befasse mich mit dem Vorschlag einer "Bedingungslosen Grundkopie". Dazu habe ich auf meiner Benutzerseite einige Argumente gesammelt. Aus Respekt vor der Gemeinschaftsarbeit, hier auf der Diskussionsseite meine Überarbeitung dieser Vorlage als auskommentierte Fassung:

Zur Präambel:

  • Anerkennung der Technologischen Entwicklung bedeutet für mich ebensoweinig volle Legalisierung voller Qualitätsnutzung, wie frei verfügbare Pläne zum Bau von Waffen deren Legalisierung nahe legen. Es ist und bleibt eine Güterabwägung und keine "was machbar ist, ist legal" Maxime in meinen Augen.
  • Stärkung der Allgemeinheit bei der Nutzung von Werken sehe ich persönlich auch als Ziel, nur in gewissen Grenzen, die eine wirtschaftliche Nutzung unter dem Gesetz von Angebot und Nachfrage (Güterknappheit) nicht unatraktiv erscheinen oder unmöglich werden lassen.
  • Legalisierung von Internet-Tauschbörsen natürlich nur für qualitätsreduzierte Kopien von Werken. Alles andere ist im Rahmen der Privatkopie im sehr eng begrenzten persönlichen Umfled moralisch vertretbar, aber nicht für jeden Menschen auf der Welt, weil jeder jeden über 7 Kontakte doch irgendwie kennt. Das entgrenzt die Knappheit von Kulturgütern vollkommen, so dass nur noch Nachfrage auf "good-will" Baiss (als Allmosen) entsteht.
  • Stärkung des Urhebers, ja da simmer dabei, das ist prima, Urheber an die Macht. Mal sehen was die freiwillig an Einkommen aufgeben. Eine gute Freundin von mir macht Mantra-Musik (diese Meditationsgesänge mit indischem Harmonium) im Eigenverlag. Alle Freunde haben inzwischen ihre CD gebrannt. Die meisten haben kein Geld und sind Heilpraktiker oder einfache Angestellte. Das Geld für andrere Dinge ist wichtiger. Aber die schöne Musik wollen doch alle haben.

Die Folge ist, dass sie im Hinterhof, EG, auf einem Zimmer haust und ihre Freunde bittet, ihr Geld zu leihen für einen Umzug. Selbst schuld, dass diese Urheberin so schwach ist, oder? Sie glaubt an die Spiritualität im Leben und daran, dass irgendwann der weiße Prinz kommt und sie rettet. Ja, sie könnte auch gleich unter CC-Linzenz vermarkten. Dann wären sogar die Derivate ihrer Songs legal in Netz und sie hätte nicht mal die wenigen Einnahmen die sie jetzt hat. Auf ihren Konzerten steht eine Spendendose...

mir gefällt dieses Bild von Kunst nicht und ich schäme mich für meine Freunde. In PA 149 steht etwas von Streichung von Schutzbestimmungen und Restriktionen die Weiterentwicklung von Werken und die Nutzung von Wissen unverhältnismäßig einschränken. Da bin ich auch dafür! Verhältnissmäßig ist, wenn die Dame ihre Miete wieder von ihrer Musik bezahlen kann, weil jeder ihre Songs in Mono hören und antesten kann und das Tauschen in CD-Qualität eine Straftat bleibt. Damtit würde die Urheberin gestärkt weil man ihre Musik dann vielleicht eher kauft, nachdem man sie gehört hat.

Mit dem Prolog in PA 149 zum Thema "Problem bei der Kürzung von Schutzfristen - die Enteignung" bin ich auch da core und insofern auf Programm-Linie. Auch mit dem Eigentumsbegriff ziehe ich gleich. Zitat: "Weicht man die zugehörige Rechtsgrundlage dahingehend auf, dass das zwar prinzipiell auch immer so ist, aber Ausnahmen nicht augeschlossen sind, wären immerhin Begrenzungen möglich, die keine unverhältnismäßigen Einschnitte in die Vermögensrechte des Urhebers bedeuten."

Genau das leistet mein Vorschlag zur Bedingungslosen Grundkopie / Kultur-Kopie. Sie schneidet nicht unverhältnissmäßig ein was die Rechte der Urheber betrifft, erlaubt aber z.B. die Verarbeitung jedweden Bildmaterials in geringer Farbtiefe als Hintergund in neuen Bildern oder als kleinen s/w Ausschnitt in neuen Filmen. Damit wird auch immer gesagt: das hier ist eine Kulturkopie und deshalb ist die Qualität auch nicht so berühmt. Der Künstler hat sich mit der kostenlosen Quelle begnügt und was eigenes darüber gelegt. Lizenzen für die volle Qualtäti kann und soll man auch als Künstler ja weiterhin erwerben.

Zum Prolog Thema Bildung stimme ich ja auch zu und liefere eine Kultur-Lösung, die bisherige Lebenswirklichkeit berücksichtigt und nur etwas korregiert in Richtung Begrenzung (um den Kaufanreiz zu erhalten).

Inhalte

§ 01 - Streichung des Schutzes von Bauwerken. Finde ich gut begründet und durch Werkverträge ausreichend gewährleistet.

§ 02 - Streichung des Schutzes von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ist für mich nur für 100% öffentlich finanzierte Forschungsarbeit vorstellbar, hier aber sehr richtig und wichtig. Auftragsforschung muss verwertbar bleiben, weil dieser sonst die Drittmittel-Kapitalbasis entzogen wird.

§ 03 - Klarstellung, dass nur geringfügige Bearbeitungen von Werken nicht selbst schutzfähig sind. ACT

§ 04 - Streichung des Schutzes von Sammelwerken und Datenbankwerken - das kann nur gemeinfreie Daten betreffen. Die Datenbank meiner Bank mit den Kreditkartendaten ist wohl auch nciht gemeint. Hier ist PA 149 noch unpräzise.

§ 05 - Kennzeichnung amtlich verfasster Leitsätze. ACT

§ 06 - Ausweitung der Gemeinfreiheit bei amtlichen Werken. ACT

§ 07 - Veröffentlichung von Normwerken im amtlichen Wege. ACT

§ 08 - Aufhebung der Unterscheidung zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken. ACT

§ 09 - Klarstellung, dass es Ausnahmen geben kann, bei denen der Urheber keine Vergütung erhält. ACT

§ 10 - Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes. ACT, wenn auch der Begriff "Gängelung des Verbrauchers" für meine Begriffe zu wenig sozial marktwirschaftilch klingt, denn wer hier gegängelt wird, wenn Weiterverwertung immer und generell kostenlos möglich ist, sagt uns ggf. sehr bald die Sofrwareindustrie...

§ 11 - Befreiung von Wohngemeinschaften von der Vergütung für Kabelweitersendungen. ACT

§ 12 - Bearbeitung und Remix von geschützten Werken zu nicht kommerziellen Zwecken. Hale ich for problematisch, wenn die Grenzen des Zitaterechtes nicht Eingang finden um das zu begrenzen. Ein Remix könnte sonst sehr schnell zur Umgehung sämtlicher Schutzrechte durch bloßes Aneinanderreihen von Werken zweckentfremdet werden. Wenn also eine eigene relevante Schöfpungshöhe zur Bedinung gemacht wird, sehe ich da weniger ein Problem und gehe voll mit.

§ 13 - Ausweitung der freien Benutzung von Werken. Halte ich für unausgegoren und zu weit gefasst. Der Bezug einzig auf Liedgut verkennt die digitale Realität und das Kopieren von Filmen, Büchern und Fotos als Inspiration für neue Kulturleistung. Die digitale bedingungslose Grundkopie kann hier als Viehekel dienen, um die geforderte Ausweitung zu konkretisieren.

§ 14 - Änderung der Vererbung des Urheberrechts auf 10 Jahre nach dem Tod für Familienangehörige. Halte ich für wesentlich zu kurz. Ausgehend von derzeit 70 Jahren für jeden Rechtsnachfolger (also auch Unternehmen im Rechte-Besitz), wäre eine Halbierung vielleicht durchsetztbar (35 Jahre) und gerecht für die Kapitalisierung von By-out-Verträgen. Anders gesagt, die Erben bekommen für den Rechte-Verkauf nichts mehr, wenn man das so radial zudammekkürzt.

§ 15 - Beschränkung der Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte auf 25 Jahre. Mit dem Vorkaufsrecht des Urhebers zur weiteren Lizensierung geht das in die richtige Richtung. Der Urheber verliert aber somit nicht automatisch lebenslang sämtliche Nutzungsrechte an seinem Werk. Finde ich sehr gut!

§ 16 - Beschränkung der Vergabe von Nutzungsrechten auf bekannte Nutzungsarten. ACT

§ 17 - Stärkung des Urhebers bei Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte. ACT

§ 18 - Veröffentlichung von Vergütungsregeln, die durch Schlichtungsstellen getroffen werden. ACT

§ 20 - Stärkung des Rückrufsrechts von Nutzungsrechten bei Nichtausübung. ACT

§ 21 - Streichung des Rückrufsrechts wegen gewandelter Überzeugung. ACT

§ 23 - Vervielfältigung von Werken im Internet zu ihrer Auffindung. ACT

§ 24 - Verzicht auf Vergütung bei Aufbereitung oder Verbreitung von Werken für Behinderte. ACT

§ 27 - Verbreitung öffentlich gehaltener Reden im Internet. ACT

§ 29 - Ausweitung der Nutzung von Zitaten. Sehe ich problematisch, da die öffentliche Wiedergabe oder Vorführung von Werken auch erlaubt sein soll, wenn sie generell weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen Zwecken dient oder von wirtschaftlichen Interessen getrieben ist. Das sind dann Genuss und Konsum für 80 Millonen Bürger ohne Zwang zum Erwerb der Werke. So geht das nicht mit dem Geld verdienen für Urheber. Hier überschreiten wir mit Full-HD und CD-Qualität jede moralische Grenze. In Mono und mit sehr hoher Kompremierung ist das für arme-Leute-Partys noch vertretbar (=Kultur-Kopie). Wer aber Sourround-Sound auf seiner privaten, nicht gewerblichen Party haben möchte, soll gefälligst die Musik kaufen oder von der Familie her tauschen (Privat-Kopie). Darüber hinaus schwächt jede weitere Aufweichung des Urheberechtes den Vermarktungsdruck und die Knappheit der Güter zu sehr, als dass wir Urheber damit noch stärken.

§ 30/31 - Ausweitung der Ausnahmeregelung für Unterricht, Forschung und Bildungseinrichtungen bei der Veröffentlichung und Verbreitung in einem Intranet. Mit Einschränkungen, da hier das Geschäftsmodell der Lehrbuchverlage atomisiert wird und man nicht einfach eine ganze Verlagslandschaft der unangemessenen Bereicherung bezichtigen kann. Hier könnte auch mein Vorschlag eingebunden werden (im urspr. § 52 UrhG.) und im Bezug auf Forschung und Lehre die gemeinfreien Werke der öffentlich geförderten Universitäten den Verlagen geben. Dies müssen dann im Gegenzug auch kommerzielle Werke in ihren Räumen unentgeldlich zur Verfügung halten, dürfen aber nur Grundkopien mit nach Hause geben.

§ 33 - Stärkung der Privatkopie.

DAS IST DER KERNSATZ DER KOMMUNISTISCHEN MAXIMALFORDERUNG

Hier möchte ich klar widersprechen, weil diese "Stärkung" die maximale "Schwächung" der Urheber für den Privatkundenmarkt bedeutet! Das ist zuende gedacht, das Ende der sozialen Marktwirtschaft im Kulturbereich, da jedes Werk für jeden Privatbürger unbegrenzt verfügbar wäre. Ich schlage eine Beibehaltung der Privatkopie von ca. 5-7 Kopien in Original-Qualtät vor und alles andere als Bedingungslose Grundkopie im qualtiätsreduzierten Umfang als Kultur-Kopie.

§ 34 - Vereinfachung der Herstellung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Das liest sich sehr schwammig, da hier Beiträge kopiert werden sollten, die im Internet veröffentlicht wurden. Als "Beitrag" gilt demnach alles, vom Nachrichtentext der DPA bis zur Fernsehdokumentation und mit Veröffentlichung im Internet, sind alle Urheber ihrer Privatverwertungsrechte beraubt. Alles was im Internet ist, ist frei, seht da. Geht gar nicht!

Hier war wohl der Punkt, an dem die Mate gegen den Proseco getauscht wurde...

§ 35 - Vereinfachung der Kopie von Teilen eines Werkes zu Bildungs- und Prüfungszwecken für alle öffentlichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen. Siehe 30/31 im Grund das gleiche Dilemma. Eine Einwilligung des Rechteinhabers hierfür sollte generell entfallen? Urheber und Rechteinhaber müssen sich damit abfinden, dass ihre Werke ohne explizite Nachfrage zu Bildungszwecken verwendet werden dürfen? Aus meiner Sicht ist die Überheblichkeit, mit der dieser Standpunkt formuliert wird nicht in Einklang zu bringen mit der Postition der Piratenpartei, die Rechte der Urheber zu stärken.

§ 36 - Streichung der Sonderregeln für Bücher und Musiknoten bei der Vervielfältigung. Sehe ich anders, weil meine Freundin Musikerin ist und Bekannte von mir als Komponisten arbeiten. Der besondere Schutz dieser Werke hat historische und fachliche Gründe und liegt im besonderen Verständniss der Inhalte. Gesehen ist kopiert - gilt bei Noten. Das kann man nicht so ohne weiteres ignorieren. Vergleichbar mit Businessplänen. Wer ihn gelesen hat, hat das Modell. Daher die starken Schtzbestimmungen wie z.B. Vertrauslichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtungen. Selbst wenn diese nicht immer fruchten, haben sie ihren Sinn.

§ 37 - Legalisierung der nicht gewerblichen oder kommerziellen Verbreitung von rechtmäßig hergestellten Kopien über das Internet (Tauschbörsen).

Halt-Stop-Kernpunkt!

- Um eine Legalisierung von Tauschbörsen und eine Entkriminalisierung ihrer Nutzer führt kein Weg vorbei.

Den Weg habe ich aufgezeigt. Differenzierung ist der Weg.

- Bisher ist es empirisch nicht zu beweisen, dass sich Tauschbörsen negativ auf den Verkauf von Werken auswirken, insbesondere auf Musik, Spiele oder Filme.

Das ist kein Arument, sondern eine Vermutung. Rechtsgüterabwägung sieht anders aus. Und die Stärkung von Urhebern fällt, wenn es drauf ankommt, komplett flach hier.

- Wer nicht bereit ist, für ein Werk zu zahlen, tut dies auch heute trotz diverser Verbote und gerichtlicher Auseinandersetzungen nicht. Wer bereit ist für ein Werk zu zahlen, tut dies auch, unabhängig von seinen Gewohnheiten bezüglich der Nutzung von Tauschbörsen oder anderer Austauschmethoden.

Ein selbst-referenziertes Argument, ohne jede moralische oder rechtliche Handhabe. Soziologisch hingegen ist belegt, dass Unrechtsempfinden sehr wohl zu Diskriminierung führt und moralisches Verhalten in sozialen Bezügen honoriert wird. Im Einzelfall wird das zu bestreiten sein. Aber der moralische Imperativ von Kant sagt hier ganz klar, dass zum Gesetzt werden sollte, wovon wir glauben, dass es für alle gelten kann. Unsere Lohnarbeit soll auch per Vertrag entlohnt werden. Wie kann man dann von der Freiwilligkeit zur Bezahlung für Kultur-Arbeit ausgehen? Diese Sichtweise auf den Wert von Musik, Filmen und Fotos, Büchern und Sofrware degadiert jeden Urheber zum Allmosen-Empfänger. Das ist genau die Kernpostition, für die keine büergerliche Mehrheit zu finden ist. Mein Vorschlag einer Bedingungslosen Grundkopie sieht einen Kompormiss vor, der das Bezahlungsproblem umgeht (zur Grundnutzung) und präzisiert (für Full-HD und CD)

§ 38 - Erlauben des Fotografierens und Filmens von Konzerten, Vorträgen und Ähnlichem. Wenn der Nutzer die Kopie nur im reduzierten Format veröffentlicht, in monochrome und mit reduzierter Kb-Rate für den Mono-Ton, sollte das die Künstler nicth mehr stören und ihre Vermarktung der teuren HD-Produktion sogar ankurbeln. Selbst gemachte HD-Videos in 1a-Stereo-Qualität vernichtet den Markt für Konzert-Merchandising und genau die Einnahmequellen, auf die Künstler ja so gerne hingewisen werden, weil man für ihre CDs nichts mehr bezahlen will. Ganz schlechter moralischer Stil!

§ 39 - Lockerung der Regeln für den Kopienversand durch öffentliche Bibliotheken. ACT

§ 40 - Deckelung der Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte auf maximal 1% des Verkaufspreises. Ein Gesetzt dazu ist nicht erfoderlich, da in Wege der Verordnung die Höchstgrenzen immer angepasst wreden können. Die Begrenzung geht auch in die falsche Richtung, wenn damit eine neue GEMA beispielsweise finanziert werden könnte, die gerechter verteilst als bisher.

§ 41 - Streichung der Vergütungspflicht für Betreiber von Kopiergeräten. Gerade in Bildungseinrichtungen werden Lehrbücher wie wird kopiert, ohne dass die Verlage etwas davon haben. Die Kosten für die Kopien sind immer noch zu günstig. Ich würde die sogar noch erhöhen, um Bildungsträger endlich dazu zu zwingen, die Arbeit der Autoren zu würdigen und Orgiginal-Bücher anzuschaffen, ansttatt die Schüler mit schlechten s/w-Kopien abzufertigen. Als Dozent habe ich hier eine ganz andere Meinung als das hier steht, weil das hemmungslose Kopieren auch zu Lasten der Bildungsqualität geht.

§ 42 - Streichung der Hinweispflicht auf die Urheberrechtsabgabe auf Rechnungen für Geräte. Diese Regelung verankert allerdings das Rechtsbewusstein im Gedächtniss der Verbraucher und das ist ein hohes Gut. Recht und Ordnung sind schließlich nicht immer geistesgegenwärtig. Der Aufwand ist per EDV marginal.

§ 43 - Archivierungspflicht für öffentlich-rechtliche Sendeunternehmen. ACT

§ 44 - Erweiterung der Panoramafreiheit. ACT

§ 45 - Ausweitung der Rechte des Bestellers eines Bildnisses. Geht mir zu weit. Mein Recht am eigenen Bild beinhaltet auch meine Nutzung und Vermarktung und ich möchte selbst bestimmen dürfen, wer damit Geld verdient oder mich an die Wand hängt.

§ 46 - Ausnahme des Verlegers von den Vergütungen des Urhebers. ACT

§ 47 - Verkürzung des Urheberrechts auf höchstens 10 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zitat: "Kein Urheber hat einen Nutzen davon, wenn sein Werk noch viele Jahrzehnte nach seinem Ableben geschützt ist." Das ist, mit Verlaub, Dummheit. Natürlich hat ein Urheber ein vitales Interesse, seinen Erben möglichst viel zu vermachen, wenn er / sie denn Erben hat oder das Rote Kreuz beglücken will. Ein Urheber-Recht, dass die Erben nicht auch schützt, lässt sich nicht kapitalisieren (abkaufen) und somit nicht vereben. Auch Erben, die selbst von den Früchten leben wollen, sollten das ebenso lange tun dürfen, wie von den Früchten einer Immobilie. Die Nutzungsdauer ist ein Menschenleben - so steht es im Gesetz, weil 70 Jahre lang ein Erbe davon leben können sollte.

§ 48 - Anpassung und Verkürzung des Urheberrechts bei Filmen auf 50 Jahre nach Veröffentlichung. Gleiches Problem, offebar nicht berücksichtigt.

§ 49 - Anpassung und Verkürzung des Urheberrechts bei anonymen und pseudonymen Werken auf höchstens 30 Jahre. ACT

§ 50 - Enthüllung des Urhebers bei anonymen oder pseudonymen Werken. ACT

§ 51 - Definition von Computer- und Videospielen als Computerprogramme. ACT

§ 52 - Verkürzung des Urheberrechts für Software auf höchstens 20 Jahre nach Veröffentlichung. Hier gibt es Differenzierungsbedarf, da Standard-Software nicht immer nur Programmpakete betrifft, sondern auch Software-Tools und Datenbanken, die mitunter länger aktuell sind. Hier greift auch das Patentrecht.

§ 53 - Reform zustimmungsbedürftiger Handlungen bei Software. ACT

§ 54 - Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes für Software. ACT

§ 55 - Software als normales Eigentum. Finde ich persönlich kritisch, das die Grenze der Technologie dahinter so nicht mehr zu vor Reverse Engineering zu schützen wäre. Dies ist aber notwendig, um Erfindungen im Rahmen der Entwicklung weiter zu vermarkten. Wenn Reverse Engineering damit Tür und Tor geöffnet wird, fällt demnächst auch das SIM-Look für subventionierte Hardware, mit der die Hersteller ihren Vertrieb querfinanzieren und als übernächstes verlangt der Maschinenbauer den freien Zugang zu den Belastungsdiagrammen der soeben erworbenen Stanze... völlig absurd, diese Forderung von Seiten der Industrie.

§ 56 - Legitimierung nicht von kommerziellen Erweiterungen für Computer- und Videospiele. Auch hier sehe ich starke Konflikte mit der verssprochenen Stärkung der Urheber. Anders gesagt; wie kann man Sofrware-Autoren vor dem Verlust ihrer Arbeitsplätze schützen, wenn jeder User Modifikationen, Maps, Skins und ähnliche Erweiterungen frei und ohne Zugangsbegrenzung zum Quellcode für Software anfertigen darf. Der indirekte Zwang zu Open-Souce wäre hier als Überschrift wenigstens ehrlich gewesen! Ich kann nur den Kopf schütteln...

§ 57 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für wissenschaftliche Ausgaben. ACT

§ 58 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für nachgelassene Werke. ACT

§ 59 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Lichtbilder. Wenn man dabei Lichtbilder mit erkennbarer Schöpfungshöhe sowie das Recht am eigenen Bild und dessen Vermarktung nicht wie das Kind mit dem Bade ausschüttet, gerne. Ansonsten ACT.

§ 59 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Lichtbilder. Wer meinen Kindern das Erbe stiehlt, ist ein Dieb an meinem Lebenswerk, dass ich für meine Kinder aufbaue. Egal ob Mietshaus oder Beatles-Song. Als Kinder eines Komponisten haben meine Erben ebenso etwas zu verlieren wie als Erbe eines Maurers!

§ 61 - Streichung des Schutzes von Veranstaltern. ACT

§ 62 - Kürzung der Verwertungsrechte für Aufnahmen ausübender Künstler auf 30 Jahre. ACT

§ 63 - Beschränkung des Leistungsschutzrechtes für Tonträgerhersteller. ACT

§ 64 - Reduzierung des Leistungsschutzrechtes für Sendeunternehmen auf 25 Jahre. ACT

§ 65 - Stärkung des Urhebers bei der Verfilmung seines Werkes. ACT, wobei die verkürzte Frist wiederum zu einer schwächeren Kapitalisierung der Rechte beim by-out führt und mitunter der Urheber genau diese Rechte einmalig ja versilbern will, um neue Werke zu schaffen. Eine Stärkung nach Wahl wäre gut.

§ 66 - Reduzierung des Leistungsschutzrechtes für Filmhersteller auf 25 Jahre. ACT

§ 67 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Laufbilder. ACT

§ 68 - Ablehnung von technischen Schutzmaßnahmen. Hier würde die Bedingunglose Grundkopie zum einen für Kultur-Kopien das DRM überflüssig machen, zum anderen aber für Werke in Original-Qualität nützlich belassen. Ein Verbot wäre daher im Sinne der Güterabwägung (schärfere Trennung) nicht hilfreich.

§ 69 - Streichung von Ansprüchen bei bei fahrlässigen Handlungen. ACT

§ 70 - Einfache Verletzungen mit bloßem Hinweis bereinigen. ACT

§ 71 - Beschränkung der Vernichtung von Geräten auf gewerbliche Fälle. ACT

§ 72 - Streichung der Haftung eines Unternehmensinhabers. ACT

§ 73 - Entschädigung bei weder fahrlässigen noch vorsätzlichen Verletzungen. ACT

§ 74 - Streichung der Regelung für Schadensersatzansprüche. ACT

§ 75 - Streichung der Bekanntmachung des Urteils. ACT

§ 76 - Streichung der Sonderregelung für unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung. ACT

§ 77 - Streichung der Regelung für die Beschlagnahme. ACT

§ 78 - Streichung der Bekanntgabe von Verurteilungen. ACT

§ 79 - Ausweitung des Pfändungsschutzes für Originale. ACT

§ 80 - Gleichstellung ausländischer Staatsangehöriger. ACT

§ 81 - Gleichstellung ausländischer Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller. ACT

§ 82 - Schaffung einheitlicher Übergangsbestimmungen. ACT

§ 83 - Abschaffung des Registers für anonyme und pseudonyme Werke. ACT

§ 84 - Sonstige Optimierungen. ACT

Atman 22:56, 18. Mai 2012 (CEST)