NRW:Unna/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsentwurf für den Kreisverband Unna (vielleicht)
- 1.1 § 1 Name und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 Allgemeines
- 1.3 § 3 Organe des Kreisverbands
- 1.4 § 4 Der Kreisparteitag
- 1.5 § 5 Der Vorstand
- 1.6 § 6 Buchführung und Kassenprüfung
- 1.7 § 7 Rechenschaftsbericht
- 1.8 § 8 Verwendung der Finanzmittel
- 1.9 § 9 Satzungs- und Programmänderungen
- 1.10 § 10 Verbindlichkeit dieser Satzung
- 1.11 § 11 Auflösung
Satzungsentwurf für den Kreisverband Unna (vielleicht)
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Unna der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
(2) Der Kreisverband Unna der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Unna«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Kreis Unna«.
(3) Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Kreis Unna ist der Kreis Unna.
§ 2 Allgemeines
(1) Es gelten die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands NRW und der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.
(3) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am xxx in xxx beschlossen und gilt mit sofortiger Wirkung.
§ 3 Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands Unna sind der Kreisparteitag und der Vorstand.
§ 4 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch, mit einfacher Mehrheit, die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, ganz oder teilweise nicht-öffentlich zu tagen.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Jahr zum Ende des Geschäftsjahres. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel oder höchstens 20 Mitglieder der PIRATEN Kreis Unna es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 28 Kalendertage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschliessenden Gegenstände und weitere Einzelheiten, wie Ort und Beginn des Kreisparteitages. Eine Tagesordnung mit allen Anträgen an den Kreisparteitag wird nach Ablauf der Antragsfrist an alle Mitglieder der PIRATEN Kreis Unna verschickt.
(3) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(4) Anträge zum Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband sowie jedem im Kreisverband geführten Mitglied eingebracht werden. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Kalendertage vor dem Kreisparteitag in schriftlicher Form vorliegen.
(5) Initiativanträge, d.h. Anträge während der Mitgliederversammlung, können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Für die Behandlung ist die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Die Auflösung des Kreisverbands, ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand, Satzungs- bzw. Programmänderungen oder die Ablehnung von Tagesordnungspunkten dürfen nicht Gegenstand von Initiativanträgen sein.
(6) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitags festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
(7) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Nicht-öffentliche Protokolle sind im Verwaltungsportal zu veröffentlichen.
(8) Der Kreisparteitag nimmt, zum Ende des Geschäftsjahres, den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch die Rechnungsprüfer zu überprüfen.
(9) Der Kreisparteitag wählt zum Ende des Geschäftsjahres, mit einfacher Mehrheit, den Vorstand in geheimer Wahl. Gleichzeitig wählt der Kreisparteitag mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
(10) Der Kreisparteitag kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen, die höchstens bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt bleiben.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Verwaltungspiraten.
(2) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands, in geheimer Wahl, für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Kalendertagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Mitglieder der PIRATEN Kreis Unna haben grundsätzlich Rederecht. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nicht öffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(5) Auf Antrag eines Zehntels oder höchstens 20 Mitglieder der PIRATEN Kreis Unna muss der Vorstand zusammentreten und sich mit aktuellen Fragestellungen befassen.
(6) Der Vorstand vertritt die PIRATEN Kreis Unna vor dem Landesverband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages. Er tritt als offizielles Organ auf Kreisebene der PIRATEN Kreis Unna in der Öffentlichkeit auf. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, muss der Vorstand innerhalb von 28 Kalendertagen zu einem Kreisparteitag einladen, um eine Nachwahl durchzuführen.
(8) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand NRW die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.
(9) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen mit der Einladung zum letzten Kreisparteitag des Geschäftsjahres.
(10) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.
(11) Der Vorstand verfügt über die Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes Unna durch Mehrheitsbeschluss, soweit kein Beschluss eines Kreisparteitages dagegen spricht.
(12) Der Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
§ 6 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 7 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.
(3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
(1) Die Zuteilung der Finanzmittel erfolgt gemäß der Satzung des Landesverbands NRW.
(2) Jedes Mitglied der PIRATEN Kreis Unna ist berechtigt, einen Antrag auf Bewilligung finanzieller Mittel an den Kreisvorstand zu stellen.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag
(4) Ausgaben die einen Betrag von 5.000 Euro, oder aber ein Drittel des Jahresbudgets übersteigen, sind vom Kreisparteitag zu genehmigen.
(5) Über finanzielle Angelegenheiten bis 100 Euro kann der Vorstand zwischen den Sitzungen im Umlaufverfahren entscheiden. Diese Entscheidung muss auf der nächsten ordentlichen Kreisvorstandssitzung protokolliert werden.
§ 9 Satzungs- und Programmänderungen
(1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung und der Programme der PIRATEN Kreis Unna bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Mitgliedern des Kreisverbandes Unna, entsprechend der vorgegebenen Fristen, eingereicht werden.
§ 10 Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen den gundsätzlichen Regelungen der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen nicht widersprechen.
(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft und werden durch entsprechende Regelungen der Landessatzung gestützt.
(3) Entfällt ein Teil der Satzung durch die geltende Gesetzgebung, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Kreissatzung zu verabschieden, solange gilt die Übergangsregelung aus § 10 (2).
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung eines Kreisverbandes kann durch einen Beschluss des Kreisparteitags, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes abstimmen.