NRW:Schiedsgericht/Hilfreiche Links

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Vorgehensweise bei Einreichung einer Klage

Anrufung (§ 8 SGO)

Zum Mindestinhalt einer Anrufung heißt es in § 8 Abs. 3 der Schiedsgerichtsordnung (SGO) im Abschnitt C der Bundessatzung:

 (3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und
    1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
    2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
    3. klare, eindeutige Anträge und
    4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten. 

Textform der Anrufung (Abs. 3)

Das Schiedsgericht kann

  • per eMail (schiedsgericht[at]piratenpartei-nrw[punkt]de)
  • per Brief an die Adresse der zuständigen Geschäftsstelle dem das entsprechende Gericht zugehörig ist mit dem Adresszusatz oder Betreff Schiedsgericht xvy
    Der Erfahrung nach dauern Schreiben an die Geschäftsstellen lange da diese auch nicht zwangsläufig täglich besetzt sind. Inzwischen haben die ersten LVs auch schon keine Landesgeschäftsstelle mehr.

Kontaktdaten von Antragsteller u. Antragsgegner (Abs. 3 Punkt 1 u. 2)

Der Antragsteller hat mindestens Name und Anschrift anzugeben. Die "weiteren Kontaktdaten" sind eine optionale Angabe; dafür spricht einerseits, dass diese optionalen Daten bei den Kontaktdaten des Antragsgegners fehlen, andererseits, dass die Bestimmung angesichts der vielen existierenden Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon/FAX, eine Vielzahl an Messengern und Protokollen der Echtzeit-Kommunikation etc.) viel zu unbestimmt ist, um Wirkung entfalten zu können. Weiterhin dient die Bestimmung insgesamt der Identifizierung des Antragstellers und die Möglichkeit, die Zustellung von Dokumenten sicherstellen zu können. Diesem Erfordernis wird bereits durch Angabe von Name und Anschrift Genüge getan – wenngleich die zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse äußerst zweckmäßig ist. Die Angabe der E-Mail-Adresse als das wohl verbreitetste Kommunikationsmittel ist indes nicht vorgeschrieben – auch im Jahr 2020 gibt es noch Piraten, die über keine E-Mail-Adresse verfügen und weder vom Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen, noch zur Einrichtung eines E-Mail-Kontos extra dafür gezwungen werden können. Wenn aber über E-Mails kommuniziert wird, dann erwartet das Schiedsgericht einen Schlüssel für die betreffende Mailadresse.

Anträge (Abs. 3 Punkt 3)

Die klaren, eindeutigen Anträge sind Handlungsaufforderungen an das Schiedsgericht. Solche Handlungsaufforderungen sind meistens auf den Erlass oder die Aufhebung von Maßnahmen (z.B. Ordnungsmaßnahmen), eine Verurteilung des Antragsgegners zu einem Tun oder Unterlassen oder aber auf die (rechtsverbindliche) Feststellung eines Umstands gerichtet. Beispiele:

Es wird beantragt, die Ordnungsmaßnahme aufzuheben.
Es wird beantragt, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.
Es wird beantragt, den Antragsgegner zur Akkreditierung des Antragstellers zu verurteilen.

Begründung, Sachverhaltsschilderung, Behauptung einer Rechtsverletzung

Die Begründung soll möglichst alle sachlichen und besonders die rechtlichen Gründe enthalten, die den Anträgen zu Grunde liegen. Es ist unproblematisch, weitere Gründe im Verlauf des Verfahrens zu ergänzen, da das Schiedsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 10 Abs. 1 SGO) und da es über das gesamte Verfahren hinweg rechtliches Gehör gewährt. Je mehr Gründe jedoch bereits in der Klageschrift vorliegen, desto reibungsloser, einfacher und schneller kann das Verfahren insgesamt ablaufen. Mit der Schilderung der Umstände verhält es sich ebenso: Je klarer (das kann auch kurz und knapp in Konzentration auf das Wesentliche geschehen!) der Sachverhalt, der zur (vermeintlichen) Verletzung der Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner führte, geschildert wird, desto einfacher kann das Schiedsgericht auf weitere Quellen (bspw. Protokolle oder Zeugen) zugreifen oder sich eine Meinung bilden.

In der Begründung sollte ebenfalls eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 SGO ist antragsberechtigt "(…) jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird." Obwohl nicht explizit in den Mindestanforderungen des Abs. 3 an eine Anrufung enthalten, empfiehlt es sich, genau diese behauptete Rechtsverletzung explizit darzulegen. Das dient einerseits der Klarstellung der eigenen Antragsberechtigung: Die SGO schließt sog. "Popularklagen", d.h. Klagen, die man zu Gunsten anderer erhebt, aus. Antragsberechtigt ist nur, wer selbst betroffen ist. Wird diese Betroffenheit nicht begründet und ist sie nicht auf Anhieb zu erkennen, kann das zur Ablehnung der Klage wegen Unzulässigkeit führen. Andererseits dient die Angabe auch der Vereinfachung des Verfahrens an sich: Ein Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsgegner eine Regel (nämlich die Rechte des Antragstellers) verletzt hat, oder nicht – es ist daher sehr sinnvoll bereits zu Anfang genau die Regel zu benennen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller behauptet.

Beispiel:

Ich habe nicht gegen die Satzung oder die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen und ihr erst Recht keinen schweren Schaden zugefügt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Landessatzung Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 6 Abs. 1 der Bundessatzung dürfen Ordnungsmaßnahmen aber nur dann verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme verstößt daher gegen meine Rechte als Mitglied der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen.

Beispiel-Anrufung

Paul Pirat
Seeweg 25
40001 Düsseldorf
(optional) Mailadresse
(optional) Mitgliedsnummer
Düsseldorf, den 31. Februar 2014
Hallo Schiedsgericht,
gegen die am 31. Februar 2014 beschlossene Ordnungsmaßnahme lege ich Einspruch ein. Die Ordnungsmaßnahme wurde vom Vorstand des Regionalverband Düsseldorf, c/o Piratenpartei Nordrhein-Westfalen, Suitbertusstr. 149, 40223 Düsseldorf beschlossen.
Ich beantrage, die Ordnungsmaßnahme aufzuheben.
Sachverhalt:
Am 30. Februar 2014 erschien ich nicht zum Crewtreffen, da keines angesetzt war. Am Tag darauf beschloss der RVo D´dorf, gegen mich eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, und zwar einmal Kielholen, die am 1. April 2014 gegen mich vollstreckt werden soll. Diese Ordnungsmaßnahme halte ich für willkürlich und sie verletzt mich in meinen satzungsmäßigen Rechten.
Begründung:
Ich habe nicht gegen die Satzung oder die Grundsätze der Piratenpartei verstoßen und ihr erst Recht keinen schweren Schaden zugefügt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Landessatzung Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 6 Abs.1 der Bundessatzung dürfen Ordnungsmaßnahmen aber nur in solchen Fällen verhängt werden. Weiterhin sieht § 6 der Bundessatzung, der die Ordnungsmaßnahmen abschließend aufzählt, das "Kielholen" nicht vor. Die Ordnungsmaßnahme ist schon deswegen unzulässig.
Ich bitte um Eingangsbestätigung und weitere Hinweise zum Verfahren, ggf. zur formellen Richtigkeit der Anrufung.
Grüße!
Paul Pirat

Worauf achtet das Gericht bei Anrufung? (Abs. 4 und 5)

Jeden dem Gericht vorgelegten Antrag wird für die Zulassung auf folgende Punkte hin erstmals überprüft:

  • Zuständigkeit - Diese richtet sich nach § 6 Abs. 2 - 4 der SGO
  • Ist der Antragsteller Antragsberechtigt? - Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei ist Voraussetzung und wird vom Schiedsgericht bei der Landes- bzw. Bundesmitgliederverwaltung angefragt
  • Ist der Beklagte überhaupt beklagbar?
  • Die Textform - Wie oben beschrieben sollte ein Adressdatensatz vom Kläger und Beklagten vorhanden sein.
    • Die Vervollständigung der Daten wie das Hinzufügen von Prozessbevollmächtigte Personen oder im Auftrag für ein Organ handelnde Personen, können vom Gericht jederzeit nachgetragen oder ergänzt werden. Auch kann das Schiedsgericht Änderungen im Adressdatensatz des Beklagten auf Richtigkeit hin korrigieren.
  • Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. - Der Inhalt einer Klageschrift wird erstmal nur auf seine Sachlage hin gesichtet. Begründungen und Beweise werden erst nach Eröffnung des Verfahrens heran gezogen.
  • Schlichtung - Im Vorfeld wird geschaut, ob Schlichtungen nach SGO vorab hätten gemacht werden sollen oder nach SGO nicht von Nöten sind. Es ist im Vorfeld aber immer sinnvoller, wenn die Parteien sich vorab untereinander versuchen zu verständigen!

(Mit besten Dank an Simon Gausewig)

Hilfreiche Links