NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/Antragsarten

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Antragsarten

Kleine Anfragen

Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.

Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten.

Große Anfragen

Große Anfragen an die Landesregierung müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.

Mündliche Anfragen

Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.

Anträge

In Anträgen kann die Landesregierung zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden.

Entschließungsanträge

Entschließungsanträge (im Unterschied zu Änderungsanträgen) enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit einem Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

Eilanträge

Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.

Änderungsanträge

Änderungsanträge zu Anträgen oder Gesetzentwürfen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln. Werden durch einen Änderungsantrag wesentliche Aussagen geändert, so ist dies kenntlich zu machen.

Gesetzentwürfe

Gesetzentwürfe müssen von mindestens sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift des Fraktionsvorsitzes, seiner Stellvertretung oder der Parlamentarischen Geschäftsführung.