NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/16.WP/Kleine Anfrage 027

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Piratenfraktion-nrw.png Dies ist ein/e Kleine Anfrage (im Entwurfsstadium) der Basis für die Landtagsfraktion NRW in der16.WP.

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Antragstitel

Veröffentlichung eines Gutachten zum NRSG

Antragsteller
Antragsstatus

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Antragstyp

Kleine Anfrage

Antragstext

Hiermit beantragen wir die Veröffentlichung der Ergebnisse des Gutachten"ob „der Gebrauch einer E-Zigarette“ unter das Rauchverbot fällt“".


Antragsbegründung

Frau Ministerin Steffens hat ein Gutachten anfertigen lassen. Das Gutachten dreht sich darum, ob die E-Zigarette unter das NRSG fallen kann. Bisher weiß die Öffentlichkeit nicht, was in diesem Gutachten steht, da es nie veröffentlicht wurde. http://www.derwesten.de/politik/nrw-regierung-gab-12-2-millionen-euro-fuer-gutachter-aus-id7070377.html

Auszug aus dem obigem Artikel: „"Die Freude am Gutachten grassiert auch in anderen Häusern. Für 4200 Euro ließ das Gesundheitsministerium durchleuchten, ob „der Gebrauch einer E-Zigarette“ unter das Rauchverbot fällt.“"

Die Studie wurde von den Bürgern bezahlt und soll somit auch offen gelegt werden. Sie kann dann nahtlos in nachfolgende Ausarbeitung eingereiht werden:

Die elektrische Zigarette Eine faktenbasierte Ausarbeitung unter Berücksichtigung von publizierten Quellen von Jens Mellin Version: 1.0.2 - Stand: 07.10.2012 http://www.rursus.de/docs/Fakten_zur_eZigarette_1.0.pdf


Datum der letzten Änderung

31.10.2012


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Antwort auf die "Kleine Anfrage" der FDP mit dem Hinweis sich bei weiteren Fragen

darauf zu beziehen http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-809.pdf?

von=1&bis=0 hier also der Part:

MGEPA lfd. Nr. :6

Kurzbezeichnung Gutachten bzw. sonstiger externer Beratungsauftrag: Erstellung eines

Rechtsgutachtens zum Thema E-Zigarette

Auftragnehmer: Natürliche Person

Gegenstand/Auftragsinhalt: Rechtliche Prüfung und Erstellung eines Rechtsgutachtens, ob

der Gebrauch einer E-Zigarette dem Anwendungsbereich des NiSchG NRW, insbesondere als

dem dort verankerten grundsätzlichen Rauchverbot unterfällt

Datum Auftragserteilung: 15.11.2011

Kosten in Tsd. Euro: 4,2

  • Frau Ministerin Steffens hat wiederholt in der Presse und im TV darauf hingewiesen, dass
Ferner ist ein allgemeines Rauchverbot geregelt, ohne Unterscheidung
hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten,
Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischer Zigaretten.

Dieser Absatz wurde auch so in den neuen Entwurf für das NRW NRSG auf Seite 13 geschrieben. [1] Seltsam ist nur, dass das in der Begründung zum im Moment gültigen Nichtraucherschutzgesetz von NRW [2] etwas anders aussieht:

Zitat:§ 3 Rauchverbot
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert ein umfassendes Rauchverbot für die genannten und näher  
bestimmten Regelungsbereiche. Das Rauchverbot betrifft das Rauchen aller  
Tabakprodukte einschließlich des Inhalierens des Tabakrauchs mittels 
Wasserpfeife oder des Rauchens unter Verwendung anderer Hilfsmittel. 
Gesetzlich eingeräumte Ausnahmen von dem grundsätzlich strikten Rauchverbot 
sind nur unter den in den Absätzen 2 is 8 formulierten Voraussetzungen 
möglich. Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten werden in § 4 getroffen.

Das gesamte Gesetz hat seine Begründung in der nachgewiesenen Schädlichkeit von Tabakpassivrauch - und das steht auch genau so in der Begründung drin. Hier zu kolportieren, dass im NRSG keine Unterscheidung der Produktgruppen gemacht wird, erscheint wie eine Verdrehung der Tatsachen.

Wie wichtig diese Begründungen für ein Gesetz vor Gericht sein können, zeigt das Urteil "9 CE 10.2468" [3] des VGH Bayern. Im Zusammenhang mit dem Bayerischen GSG klagte 2010 der Betreiber einer Gaststätte gegen verhängte Bußgelder und begründete seine Klage damit, dass in seiner Gaststätte kein Tabak, sondern nur getrocknete Früchte in Wasserpfeifen geraucht werden würden. Der VGH Bayern gab mit dem Beschluss „9 CE 10.2468“ vom 30. November 2010 dieser Klage statt und begründet dies damit, dass es im Gesundheitsschutzgesetz ausschließlich darum gehe, Dritte vor dem Passivkonsum von Tabakrauch zu schützen, da bei diesem die Schädlichkeit nachgewiesen sei. Einer der Leitsätze des Beschlusses lautet (Ziffer 24):

„Aus der Begründung zum Gesetzentwurf 2008 vom 10. Juli 2007
(LTDrs. 15/8603) folgt unmissverständlich, dass lediglich das
Rauchen von Tabakprodukten verboten werden sollte.
Bereits die Begründung des Handlungsbedarfs zum Erlass des Gesetzes
verweist immer wieder auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens 
durch Tabakrauch.“

In Bayern kann man scheinbar die Gesetze noch lesen und schließt daraus, dass E-Zigaretten NICHT unter das Bayerische GSG fallen:

„Elektronische Zigaretten („e-smoker“) sind in Innenräumen von Gaststätten
zulässig, wenn nikotinhaltige Lösungen vernebelt werden, da hier kein
Verbrennungsvorgang auf Tabakbasis stattfindet. Dagegen fallen elektronische
Zigaretten, die Tabak oder Tabakerzeugnisse enthalten, unter den
Verbotskatalog des Gesundheitsschutzgesetzes und dürfen deshalb in Innenräumen
von Gaststätten nicht geraucht werden.“[4]

Ähnlich sieht es im Bundesnichtraucherschutzgesetz aus: Auch hier wird in der Begründung für das Gesetz ausschließlich von "schädlichem Tabakrauch" gesprochen. [5] Das o.A. Rechtsgutachten könnte Erklären, wie etwas wie eine E-Zigarette - die keinen Tabakrauch, sondern Dampf emittiert - welcher nach neuesten Studien vom Sep/Okt 2012 quasi ungefährlich für Dritte ist [6,7,8] - unter diesen Begründungen gedeckelt werden kann. Und nicht nur das... Eventuell gibt dieses Rechtsgutachten ja auch Auskunft darüber, wie man ein Gesetz erlassen kann, welches bestimmte Handlungen verbietet, obwohl nie bewiesen wurde dass diese Handlung schädigend ist. Beim "alten" und gleichzeitig im Moment gültigen NRSG NRW, wurde das noch berücksichtigt. Beim neuen reicht da anscheinend ein "es muss überall Einheitlich verboten sein" völlig aus. Ich erinnere hier nochmal an Art. 2 GG ( welcher im alten Entwurf [2] übrigens berücksichtigt wurde ). Auch bei einer Änderung, darf der Grundgedanke des Ursprungsgesetzes nicht verloren gehen - Ansonsten müsste man keine Änderung, sondern ein komplett neues Gesetz verabschieden.

[1] | Gesetzentwurf der Landesregierung Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG (2012-06-26)
[2] | Nichtraucherschutzgesetz - Begründung des Regierungsentwurfs (2007-12-19)
[3] | VGH Bayern: Beschluss „9 CE 10.2468“ vom 30. November 2010
[4] | Merkblatt Rauchverbot in Gaststätten - Bayern, 2012
[5] | Bundesnichtraucherschutzgesetz - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (2007-04-20)
[6] | G. Romagna, et al.: Characterization of chemicals released to the environment by electronic cigarettes use (Sep 2012)
[7] | T. R. McAuley et al.: Comparison of the effects of e-cigarette vapor and cigarette smoke on indoor air quality, Inhalation Toxicology, Vol. 24: Seiten 850-857
[8] | Flouris, A.D., et al.: Acute effects of electronic and tobacco cigarette smoking on complete blood count. Food Chem. Toxicol. (Okt 2012)

--Rursus 21:44, 17. Okt. 2012 (CEST)

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