NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/16.WP/Kleine Anfrage 014

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Piratenfraktion-nrw.png Dies ist ein/e Kleine Anfrage (im Entwurfsstadium) der Basis für die Landtagsfraktion NRW in der16.WP.

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Antragstitel

Jugendhilfeeinrichtungen

Antragsteller

Galaxy n

Antragsstatus

Eingebracht und Beantwortet


Antragstyp

Kleine Anfrage

Antragstext

1. In wie vielen Fällen, aufgeschlüsselt nach Fallzahlen in den einzelnen Jugendämter pro Jahr, wurden Inobhutnahmen von Kindern gem. § 42 SGB VIII, in den Jahren 2002 – 2011 in NRW durchgeführt?

2. Wie viele Beschwerden, Anzeigen, Gerichtsprozesse, gegen diese Inobhutnahme, aufgeschlüsselt nach Fallzahlen in den Bezirken der Jugendämter pro Jahr, gab es in den Jahren 2002 – 2011 in NRW?

3. Welche Maßnahmen zur Dokumentation von Beschwerden sind bekannt, um im Sinne einer Qualitätssicherung der Verwaltung der Jugendämter, regelmäßig wiederkehrende Beschwerden zu gleichen Sachverhalten zu erfassen und zukünftig die Beschwerdegründe zu vermeiden?

4. In welcher Form kommt das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen die rechtlichen und fachlichen Aufsichtspflicht gem. GG § 6 Abs. (2) in Verbindung mit den Bestimmungen im SBG VIII § 1 Abs. (2) nach und stellt die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere derer gem. SGB VIII § 8a sicher ?

5. Anhand welcher Kriterien wird ein Interessenskonflikt, bezugnehmend auf die Zusammensetzung und Aufgaben gem. SGB VIII §§ 70, 71, der Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und insbesondere dem Jugendhilfeausschuss ausgeschlossen.

Eingebrachte Version

Inobhutnahmen durch die Jugendämter- Schutzfunktion für Kinder oder Übervorteilung der Eltern?

Seit einigen Jahren steigen die Fallzahlen der Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII an. Zeitgleich häufen sich Einzelfälle, in denen das Jugendamt verdächtigt wird über seine Kompetenzen hinaus tätig geworden zu sein. Kritikpunkte sind unangebrachte Einmischungen in die elterliche Sorge und übereilte Herausnahmen von Kindern aus den Familien. Dabei werden vorgefundene Probleme dramatisiert oder "entlastende" Tatsachen weggelassen. Des Weiteren werden Kontaktsperren oder drastische Einschränkungen des Umgangsrechts zwischen den Kindern und den Personensorgeberechtigten bei vorläufiger Fremdunterbringung der Kinder ausgesprochen, die zu einer fortschreitenden Entfremdung der Kinder zu ihren Eltern führen.

Da in den überwiegenden Fällen die einzelnen Verwaltungsakte den Betroffenen erst gar nicht mitgeteilt werden, obwohl dies gem. § 41 BVwVfG Vorschrift wäre, ist ein rechtzeitiges Einschreiten der Betroffenen unmöglich.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen in den Jahren 2002 bis 2011 wurden Inobhutnahmen von Kindern gem. § 42 SGB VIII in NRW durchgeführt - aufgeschlüsselt nach Fallzahlen in den einzelnen Jugendämtern pro Jahr?

2. Wie viele Beschwerden, Anzeigen und Gerichtsprozesse in Bezug auf Inobhutnahmen gab es in den einzelnen Jahren 2002 bis 2011 in NRW jeweils -aufgeschlüsselt nach Fallzahlen in den Bezirken der Jugendämter?

3. Welche Maßnahmen zur Dokumentation von Beschwerden sind bekannt, um im Sinne einer Qualitätssicherung der Verwaltung der Jugendämter, regelmäßig wiederkehrende Beschwerden zu gleichen Sachverhalten zu erfassen und zukünftig die Beschwerdegründe zu vermeiden?

4. In welcher Form kommt das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen der rechtlichen und fachlichen Aufsichtspflicht gem. GG, Artikel 6 Abs. (2) in Verbindung mit den Bestimmungen im SBG VIII § 1 Abs. (2) nach?

5. Wie vermeidet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen einen Interessenskonflikt in Bezug auf die Zusammensetzung und Aufgaben gem. SGB VIII §§ 70 und 71 der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und insbesondere dem Jugendhilfeausschuss?

Daniel Düngel


Antragsbegründung

Seit einigen Jahren steigen die Fallzahlen der Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII an. Zeitgleich wachsen Medienberichten zur Folge s.g. Einzelfälle, in denen das Jugendamt verdächtigt wird über seine Kompetenzen hinaus tätig geworden zu sein. Durch die Anhäufung dieser s.g. Einzelfälle, sind zwischenzeitlich unterschiedlichste private Gruppierungen gegründet worden, die sich für die Interessen der Geschädigten einsetzen, und nach deren Einschätzung in vielen Fällen der durch die Trennung entstehende Schaden in der Familie, wesentlich schwerwiegender ist als die Folgen eines Verbleibs des Kindes in der Obhut der Eltern, bzw. der Personensorgeberechtigten. Das am häufigst gerügte Vorgehen ist die zuweitgehende Einmischung in die elterliche Sorge und eine übereilte Herausnahme des Kindes aus den Familien durch das nachträgliche konstruieren von tatsächlich nicht vorgelegenen Sachverhalten durch dramatisieren von vorgefundenen Problemen, durch weglassen von "entlastenden" Tatsachen oder durch anordnen von angeblich erforderlichen Maßnahmen, deren Nichteinhalten anschließend als Uneinsichtigkeit und Inkooperativität zu ungunsten der Personensorgeberechtigten ausgelegt werden. Des weiteren werden Kontaktsperren oder drastischen Einschränkungen des Umgangsrechts zwischen den Kindern und den Personensorgeberechtigten bei vorläufiger Fremdunterbringung der Kinder ausgesprochen, die zu einer fortschreitenden Entfremdung der Kinder zu ihren Eltern führen. Angebliche Sachverhalte werden sehr geschickt in Berichten formuliert und zur Akte genommen, so das bei einer späteren Überprüfung ein Eindruck einer Lage erweckt wird, die objektiv nicht bestand. Ob hier dann sogar in Einzelfällen bewusst gelogen wird um das eigene berufliche Fortkommen der einzelnen Mitarbeiters der Jugendämter nicht zu gefährden, lässt sich nicht beweisen, ist aber zu vermuten. Da in den überwiegenden Fällen die einzelnen Verwaltungsakte den Betroffenen erst gar nicht mitgeteilt wird, obwohl dies gem. § 41 BVwVfG Vorschrift wäre, ist ein rechtzeitiges Einschreiten der Betroffenen auf Grund ihrer Unkenntnis unmöglich. Zu einem viel späteren Zeitpunkt, ggf. vor einem Gericht, das Gegenteil zu beweisen wird damit schwierig oder unmöglich und das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK ist nicht mehr gegeben.


Datum der letzten Änderung

11.01.2013


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