NRW:Landtagsfraktion/Antragsfabrik/16.WP/Kleine Anfrage 011
Inhaltsverzeichnis
Antragstitel
Sammelvorführungen von Asylbewerbern Antragsteller
Antragsstatus
Antragstyp
Kleine Anfrage Antragstext
Nach Berichten der Nachrichtenseite derwesten.de* befand sich vom 13. bis zum 17. August 2012 eine Delegation des Immigration Departments aus Sierra Leone in den Räumen der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund. Vor dieser Delegation fanden so genannte Sammelvorführungen von Asylbewerbern statt. Laut derwesten.de wurden 90 Flüchtlinge aus ganz Deutschland nach Dortmund eingeladen. Rechtsgrundlage der Vorführungen ist § 82 Abs. 4 AufenthG. Demnach „kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint“. In einem ähnlichen Fall kam das Verwaltungsgericht Magdeburg am 12.11.10 zu dem Urteil (Aktenzeichen: 5 B 206/10 MD), dass es unklar sei, ob es sich bei Vertre-tern des Immigration Office aus Sierra Leone um „ermächtigte Bedienstete im Sinne der Vorschrift handelt“. Es ergäben sich weiterhin Bedenken, weil die Vorführung nicht in der Botschaft sondern in den Räumen einer deutschen Behörde stattgefun-den habe. Für die Vorführungen in den Räumen der Stadt Dortmund lassen sich vergleichbare Umstände feststellen. Das VG Magdeburg bezieht sich auf ein Urteil des VG Bremen vom 08.01.2010 (Ak-tenzeichen: 4 V 1306/09), das zu dem Schluss kam, dass die Vorspracheaufforde-rungen aufgrund der Unklarheiten materiell rechtswidrig seien. Weiter sollen nach dem Bericht von derwesten.de unter anderem die Gesichtsform als Identifikationskri-terium verwendet worden sein. Nach einem Bericht der „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrech“ (Heft 4/ 2011) verursachte die Einladung einer Delegation aus Sierra Leone im Jahre 2008 Kosten in Höhe von 49.264,48 EUR – einschließlich Flug- und Hotelkosten, Tagegelder in Höhe von insgesamt 7.200 EUR und Büromaterial. Weiterhin seien Dolmetscherkosten, Kosten für Essen und Aufladungen für Prepaid-Handys und Kosten für Rahmenprogramme (u. a. Besuch eines UEFA-Cup-Spiels) entstanden.
1. Wodurch wurde – angesichts der Beschlüsse der VG Bremen und Magdeburg – rechtlich sichergestellt, dass es sich bei den Vertretern des Immigration Departments aus Sierra Leone um ermächtigte Bedienstete im Sinne des § 82 Abs. 4 AufenthG handelt? 2. Welche Kriterien werden zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge verwendet? 3. Welche Kosten verursachte der Besuch der Delegation? Bitte, soweit möglich, aufschlüsseln nach Verwendungszweck, z. B. Flugkosten, Hotelkosten, Büromaterial, Rahmenprogramm etc. 4. Waren bei den Anhörungen Dolmetscher vor Ort, die für die Bundespolizei und Mitarbeiter der ZAB die Anhörungen übersetzt haben? 5. Wurden auch minderjährige Personen vorgeführt?
Datum der letzten Änderung
27.09.2012 |
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