NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Kleine Anfrage Nichtigkeit der Ernennung nach dem Beamtenstatusgesetz

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Kleine Anfrage

Nichtigkeit der Ernennung nach dem Beamtenstatusgesetz

Wie aktuell bekannt wurde, existiert seit einiger Zeit ein Problem bei der Ernennung von Landesbeamten. Ein konkretes Beispiel wurde dabei im Bereich der Polizei ausfindig gemacht. So hat das Ministerium für Inneres und Kommunales mit Erlass vom 29.05.2012 (403-42.04.03) festgestellt, dass die Ernennung einiger Polizeibeamter auf Probe gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) grundsätzlich nichtig ist. Diesem Erlass liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Gemäß §8 Abs. 2 BeamtStG bedarf die Ernennung der Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Der Wortlaut, der in dieser Urkunde vorhanden sein muss, ist a.a.O. gesetzlich vorgegeben. Weicht der Wortlaut in der Urkunde von der gesetzlich vorgegebenen Form ab, ist die Ernennung gemäß oben genanntem §11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nichtig. Dies kann gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 nur dann geheilt werden, wenn „aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen […] wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt

Im vorliegenden Sachverhalt sind nach den vorliegenden Erkenntnissen mindestens die Abschlussjahrgänge 2010 und 2011 einer KPB der Polizei NRW von dieser Problematik betroffen. Der Wortlaut der Ernennungsurkunde weicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Norm ab. Daraufhin hat das Ministerium für Inneres und Kommunales oben genannten Erlass verfasst.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist bekannt, dass dieser Fehler durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle bei einigen der betroffenen Beamten bereits geheilt wurde, bei anderen jedoch noch nicht.

Es ist zurzeit nicht bekannt, ob dieses Problem nur Polizeibeamte dieser Behörde oder auch Landesbeamte anderer Bereiche und/oder Behörden betrifft. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass dieses Problem dem Gesetz nach nicht nur Neueinstellungen, sondern gleichfalls auch Ernennungen von Beamten auf Lebenszeit und Beförderungen betreffen kann.

Die Praxis im vorliegenden Sachverhalt hat gezeigt, dass dieser Fehler mindestens zwei ganze Jahre nicht aufgefallen ist, obwohl aller Wahrscheinlichkeit nach mindestens zwei komplette Jahrgänge davon betroffen waren. Es ist daher zu vermuten, dass der Fehler zum jetzigen Zeitpunkt auch nur aufgrund seiner Häufigkeit zu Tage trat. Beträfe es nur wenige oder gar nur Einzelpersonen, würde ein derartiger Fehler vermutlich über Jahrzehnte nicht auffallen, da eine Ernennungsurkunde erfahrungsgemäß im Aktenschrank verschwindet und in aller Regel nicht mehr herausgeholt wird.

Ein Problem, das besonders deutlich wird, ist, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf ankommt, ob der Fehler bei der zuständigen Stelle liegt oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Fehler fahrlässig oder evtl. sogar vorsätzlich verursacht wurde. Die Begründung für diese Vorschrift ist die Vermeidung von langwierigen und komplizierten Rechtsstreitigkeiten, also im Grunde der Schutz der Behörden. Um aber die Behörden vor derartigen Rechtsstreits zu schützen, die durch deren Fehler überhaupt erst entstehen würden, wird der einzelne Beamte derart stark benachteiligt und im Ernstfall zunächst vor vollendete Tatsachen, wie beispielsweise den plötzlichen Verlust von Bezügen etc., gestellt.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welche Behörden bzw. Bereiche betrifft dieses Problem?

2. Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

3. Ist davon auszugehen, dass dieser Formfehler im aktuellen Fall nun bei allen betroffenen Beamten geheilt wurde bzw. noch geheilt wird?

4. Wie häufig kommen derartige Fehler im Jahr durchschnittlich vor (gemessen an den letzten 10 Jahren)?

In diesem Zusammenhang interessiert mich insbesondere, ob es überhaupt zu derart vielen Verfahren kommen könnte, die die Behörden derart stark belasten, dass eine solche gesetzliche Übervorteilung der Behörden nötig ist.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte ich Sie, nur die Fälle des §11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, also solche, die reine Formfehler beinhalten, zu berücksichtigen. Dies jedoch in allen möglichen Bereichen - also Begründung, Umwandlung und Beförderung (§8 Abs. 1 BeamtStG).

5. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass es das Beamtenstatusgesetz den zuständigen Stellen ermöglicht bzw. diese sogar verpflichtet, einen Beamten aufgrund eines Formfehlers auch nachträglich aus dem Dienst zu entfernen, obwohl dieser Fehler durch die zuständige Stelle selbst verursacht wurde?

Dabei interessiert mich insbesondere, ob die Landesregierung einen Änderungsbedarf am Beamtenstatusgesetz sieht, der diesen Nachteil ausgleicht, wie beispielsweise die Streichung der schriftlichen Bestätigung aus dem Gesetz.

Dirk Schatz

Anfrage in der Landtagsdatenbank: [1]

Antwort der Landesregierung: [2]