NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Kleine Anfrage Minderjährige in Abschiebehaft

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Kleine Anfrage

Minderjährige in Abschiebehaft

Die Antworten der Bundesregierung auf zwei große Anfragen (BT-Drucksache 17/7442 und BT-Drucksache 17/7446) zur Situation und Praxis in deutschen Abschiebegefängnissen haben gezeigt, dass sich im Jahre 2010 1.754 Menschen in NRW in Abschiebehaft befanden, darunter auch Jugendliche unter 18 Jahren. Unbegleitete Minderjährige – d. h. ausländische oder staatenlose minderjährige Personen, die ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen nach Deutschland eingereist sind – dürften nach der UN-Kinderrechtskonvention nicht in Abschiebehaft genommen werden.

Nach Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) richtet sich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehört. Nach Art. 24 des EGBGB muss eine Vormundschaft eingerichtet werden, wenn die elterliche Sorge ruht und sich der nach ausländischem Recht Minderjährige im Inland aufhält.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In welchen Staaten liegt eine Rechts- und Geschäftsfähigkeit nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres vor?

Bitte nach dem Alter und anderen/weiteren notwendigen Kriterien aufschlüsseln.

2. Wie viele Personen, die ohne sorgeberechtigte Personen eingereist sind und nach Art. 7 EGBGB nicht rechts- und geschäftsfähig sind, befanden sich in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in NRW in Abschiebehaft?

Bitte nach Herkunftsland, Lebensalter, Geschlecht und Haftdauer aufschlüsseln.

3. Bei wie vielen der unter Punkt 2 aufgeführten Personen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Vormundschaft eingerichtet?

Bitte nach Herkunftsland, Lebensalter, Geschlecht und Haftdauer aufschlüsseln.

4. Wie viele Personen in Abschiebehaft in NRW haben ein Alter angegeben, nachdem sie nach Art. 7 EGBGB nicht rechts- und geschäftsfähig waren und bei denen die Behörden dennoch davon ausgegangen sind, dass sie rechts- und geschäftsfähig sind?

Bitte in jedem Einzelfall aufführen, was dazu geführt hat, dass dem Betroffenen sein Alter nicht geglaubt wurde.

5. Gibt es besondere Vorschriften im Bereich der Haftvermeidung und Hafterleichterung für Personen, die nach Art. 7 EGBGB nicht rechts- und geschäftsfähig sind und bei denen die elterliche Sorge ruht? (Wenn ja, wie werden diese Vorschriften in der Praxis umgesetzt?)

Frank Herrmann

Anfrage in der Landtagsdatenbank: [1]

Antwort der Landesregierung: [2]