NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Gesetzentwurf Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

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Gesetzentwurf

der Fraktion der PIRATEN

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

A Problem

Das Kommunalwahlgesetz NRW sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass nach einer für ungültig erklär- ten Wahl bei der Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wird. Diese Regelung führt dazu, dass Bewerber, die erst bei der Wiederholungswahl kandidieren möch- ten, von dieser ausgeschlossen sind. Der Ausschluss von der Wiederholungswahl ist gerade vor dem Hintergrund des langen Zeitraums zwischen Wahl und Wiederholungswahl nicht hinnehmbar.

B Lösung

Aktives und passives Wahlrecht werden gleichgestellt. Damit können bei einer Wie- derholungswahl sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl neue Bewerber kandidie- ren.

C Alternativen

Keine


D Kosten

Keine


G e g e n ü b e r s t e l l u n g

Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen(Kommunalwahlgesetz)
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. 1998 S.454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3. Mai 2011(GV. NRW. S.238), wird wie folgt geändert:

§ 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 42
(1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe

b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.

(2) Bei einer Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind.“ (2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen der

Wiederholungswahl neu zu berechnen.

(4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb

von vier Monaten, nachdem der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Den Tag der Wie- derholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine be- stimmt die Aufsichtsbehörde.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Begründung

Artikel 1

Durch den Gesetzentwurf werden Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Wiederholungswahlen gleichgestellt. Bisher wird in § 42 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW nach aktivem und passivem Wahlrecht unterschieden. Während das Wählerverzeichnis im Falle einer Wiederholungswahl sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl aktualisiert wird, verbleibt es bei den alten Wahlvorschlägen. Dadurch wird das aktive Wahlrecht geschützt, das passive Wahlrecht aber beschränkt. Diese Differenzierung wird beseitigt.

Der Gesetzgeber hat bei der bisherigen Regelung richtigerweise angenommen, dass sich eine Bevölkerungsstruktur im Lauf der Zeit so verändern kann, dass dies kommunalwahlrechtlich berücksichtigt werden muss. Wahlen sind konstitutiv für eine Demokratie. Falls bei einer Kommunalwahl nur diejenigen wahlberechtigt wären, die das kommunale Wahlrecht schon länger besitzen, wäre dies nicht grundgesetzkonform und somit verfassungswidrig. Dabei kann die Sechs-Monats-Frist des § 42 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz noch als verfassungsgemäß bezeichnet werden.

Eine andere Betrachtungsweise lässt sich aber auch bezüglich des passiven Wahlrechts nicht rechtfertigen. Wenn sich im Lauf der Zeit die Bevölkerungsstruktur verändert, verändert sich oftmals auch die politische Landschaft. Je mehr Zeit vergeht, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich neue politische Strömungen und Bewegungen entwickeln. Nach dem Kommunalwahlgesetz in der bisherigen Fassung dürfen bei einer Wiederholungswahl sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl zwar neu hinzugekommene Wahlberechtigte wählen, als Repräsentanten neuer politischer Strömungen dürfen diese aber nicht kandidieren. Hierin besteht ein Wertungswiderspruch. Der Einwand, dass es sich „nur“ um eine Wiederholungswahl handele, ist insofern unbeachtlich. Entweder es dürfen bei einer Wiederholungswahl nur die Wahlberechtigten wählen, die auch schon bei der für ungültig erklärten Wahl wählen durften; oder aber Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind gleichzustellen. Da die erste Variante gegen das Grundgesetz verstieße, ist eine Angleichung des passiven Wahlrechts im Kommunalwahlgesetz erforderlich.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


Monika Pieper

Lukas Lamla

und Fraktion

Gesetzentwurf in der Landtagsdatenbank (PDF) [1]