NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Antrag zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik (Drucksache 16-2268)zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie“(Drucksache 16-1468)

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Änderungsantrag

der Fraktion der PIRATEN

zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik (Drucksache 16/2268) zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie“ (Drucksache 16/1468)

Die PIRATEN-Fraktion beantragt, den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie wie folgt zu ändern:

Artikel 3

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

§46c KWahlG - wird wie folgt geändert:

§46c KWahlG verbleibt in der Form vor dem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie“.

Artikel 5

Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung und zur Kreisordnung

§ 1 – Festlegung von Wahltagen - wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 4 und 5 entfällt.

§§2-4 – Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen; Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten; Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet – wird wie folgt geändert :

Die Zahl 2020 wird in allen betreffenden §§ in 2019 geändert.

§5 – Einmaliges Niederlegungsrecht für Bürgermeister und Landräte – wird wie folgt geändert:

§5 entfällt

Begründung:

zu Artikel 3

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Durch die Beibehaltung der Norm wird sichergestellt, dass eine hinreichende demokratische Legitimation des Bewerbers gewährleistet bleibt.

Die bisherige Schlechterstellung des Einzelbewerbers ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit auf Dauer nicht hinzunehmen und muss deshalb mittelfristig geändert werden. Dieses bedeutet aber nicht, dass es einer Änderung des § 46c KWahlG NW bedürfte.

zu Artikel 5

Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung und zur Kreisordnung

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Hauptverwaltungsbeamten mit den kommunalen Vertretungen 2019 zusammengewählt werden können. Dabei stellt sich eine Problematik hinsichtlich einer möglichen verfassungswidrigen Einstufung bzgl. eines „freiwilligen Rücktrittszwangs“ bei den Hauptverwaltungsbeamten nicht mehr.

Teil der Demokratie muss es immer sein, dass die Gewählten sich ihrer Legitimation regelmäßig in absehbarer Zeit versichern. Deshalb sind Wahlen auch so oft wie möglich durchzuführen. Die Grenze dabei ist die Funktionsfähigkeit des Parlaments und damit der Demokratie im Ganzen. 6 Jahre sind insofern zu lang, auch wenn sie verfassungsrechtlich gerade noch zulässig sind. Die bis vor 10 Jahren durchgängig gehandhabten 5 Jahre auf Kommunalebene können als gerade noch demokratisch gelten, besser wäre eine noch kürzere Zeit.

Deshalb ist auch die einmalige Verkürzung auf leicht unter 4 Jahre, die durch diesen Änderungsantrag bzgl. der Hauptverwaltungsbeamten angeregt wird, als demokratiefreundlich zu bezeichnen. Versorgungsrechtliche Gründe müssen dahinter zurückstehen, um das höher einzustufende Demokratierecht zur vollen Geltung bringen zu können.

Dr. Joachim Paul

Monika Pieper

Frank Herrmann

und Fraktion

Antrag in der Landtagsdatenbank: [1]