NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Antrag Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW-16-1552

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Änderungsantrag

der Fraktion der PIRATEN

zu der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales - Drucksache 16/1493 - zum Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (Drucksache 16/125 )

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW)


§ 4 - Nichtraucherschutz in Gaststätten - wird wie folgt geändert:

§ 4 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

„In Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sind, gilt das Rauchverbot nicht. Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jahren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt.“



Begründung:


zu Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW)


Shisha-Cafés sind Gaststätten, die von volljährigen Bürgern zu dem Zweck besucht

werden, vor Ort angebotene Shishas zu rauchen. Shisha-Cafés können nicht rauchfrei betrieben werden, da hier weder der Verzehr von Speisen, noch der Konsum von Getränken im Vordergrund steht. Nichtraucher besuchen solche Cafés entsprechend in der Regel nicht und die Shisha-Cafés sind von außen deutlich als solche erkennbar. Ein absolutes Rauchverbot wirkt sich bei diesen als faktisches Berufsverbot aus.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu bedenken, dass eine Shisha über einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde geraucht wird, sodass ein Konsum außerhalb der Café-Räume allenfalls in den Sommermonaten möglich ist.


Als Anknüpfungspunkt für ein Rauchverbot in Shisha-Cafés kommt demnach allein der Aspekt des Gesundheitsschutzes des Personals in Betracht. Auch dort ist ein Rauchverbot verfehlt, weil der Ansatz bei inhabergeführten Betrieben gänzlich ins Leere läuft.

Ein schlichtes absolutes Verbot berücksichtigt nicht den Aspekt der Freiheit in der Wahl des Arbeitsplatzes. Keineswegs werden angestellte Arbeitnehmer in einer rauchfreien Gaststätte oder in anderen Gewerbebereichen vor gesundheitsgefährdenden Emissionen jeder Art und Konzentration geschützt.


Die durch die Regelungen des NiSchG NW in erster Linie geschützten nicht rauchenden Kunden einer Gaststätte werden nicht nennenswert benachteiligt, weil Shisha-Cafés nahezu ausschließlich von Interessenten des Wasserpfeifenrauchens besucht werden. Lediglich die in einem solchen Lokal beschäftigten Arbeitnehmer würden - für einen kurzen Zeitraum - weiter durch die Gefahren des Passivrauchens belastet. Arbeitnehmer sollten zur Rechtssicherheit gegenüber dem Arbeitgeber eine Einverständniserklärung abgeben können.

Der Genuss der Shisha muss im Mittelpunkt stehen, weshalb der Genuss von Alkohol dahinter anzustehen hat.

Um Jugendliche zu schützen kann ein Zutritt der Shisha-Gaststätte unter 18 Jahren nicht erlaubt werden.

Sowohl die Nichtverabreichung von Alkohol als auch der Zutritt von Personen von mindestens 18 Jahren ist als angemessene Ausgleichsmaßnahme anzusehen, um den nicht gänzlich unberechtigten Einwänden ausgewogen entgegenzuwirken.

Dr. Joachim Paul

Monika Pieper


und Fraktion