NRW:Landtagsfraktion/Antragsübersicht/Antrag Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW-16-1549

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Änderungsantrag

der Fraktion der PIRATEN

zu der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales - Drucksache 16/1493 - zum

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (Drucksache 16/125)

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW)


1. §1 - Grundsätze - wird wie folgt geändert:

§ 1 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

"Rauchen ist das Inhalieren von Tabakrauch, der durch das Verbrennen tabakhaltiger Erzeugnisse entsteht."


2. § 2 - Begriffsbestimmungen - wird wie folgt geändert:

Nr.1 c) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen.


3. § 2 - Begriffsbestimmungen - wird wie folgt geändert:

Nr.1 d) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen.


4. § 3 - Rauchverbot - wird wie folgt geändert:

Nr.2 a), bb) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen:


5. § 3 - Rauchverbot - wird wie folgt geändert:

Nr.2 b) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen und durch folgenden Änderung ersetzt:

In Absatz 2 soll bei 2. nach "als Raucherräume" folgendes ergänzt werden: ", zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, ".


6. § 3 - Rauchverbot - wird wie folgt geändert:

Nr.2 e) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen.



7. § 4 - Nichtraucherschutz in Gaststätten – wird wie folgt geändert:

Nr.3 des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen.


8. §§ 5-7 werden wie folgt geändert:

Die Paragrafen-Nummerierungen und -Nennungen in Nrn. 4-6 des GesEntw Drs 16/125 werden entsprechend den vorstehenden Änderungen angepasst.


9. § 6 - Ordnungswidrigkeiten - wird wie folgt geändert:

Nr.5 a) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen.


10. § 6 - Ordnungswidrigkeiten - wird wie folgt geändert:

Nr.5 b) des GesEntw Drs 16/125 wird gestrichen.


11. § 6 - Ordnungswidrigkeiten - wird wie folgt geändert:

Nr.5 c) des GesEntw Drs 16/125 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Bei Vergehen gem. Abs.1 gilt eine Obergrenze, die 10% des Wertes in Abs.2 nicht übersteigt.“



Begründung:


zu Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW)


zu Nummer 1

Eine genaue Definition des Begriffs des Rauchens ist in einem Nichtraucherschutzgesetz notwendig. Die in einem solchen Gesetz geregelten Umstände dürfen auch nur die Bereiche betreffen, die dieser Definition entsprechen.


zu Nummer 2

Das Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich auf geschlossene Räume. Eine Anwendung außerhalb geschlossener Räume, wo Tabakrauch einfach abziehen kann, widerspricht dem Sinn dieses Gesetzes.

Mündige Erwachsene sollten in der Lage sein, ohne gesetzliche Vorgaben untereinander auszuhandeln, dass auf einem Spielplatz nicht geraucht wird, wenn das ihrer Auffassung entspricht. Im Übrigen gilt auch für Spielplätze das Hausrecht; Kommunen können es für ihren Zuständigkeitsbereich selbst bestimmen. Darüber hinaus besteht ein Kontroll- und Umsetzungsproblem, was zumindest zu einer höheren Belastung der mit der Kontrolle beauftragten Organe führt.


zu Nummer 3

Eine differenziertere Definition ist notwendig. Es ist ein Unterschied, ob es sich um dauerhaft geschlossene Räume handelt, oder nur solche von einer gewissen Zeit. Diesem unterschiedlichen Zeitmoment ist Rechnung zu tragen, weshalb es bei der jetzigen Regelung verbleiben muss.


zu Nummer 4

Die im Änderungsgesetz eingefügten Worte würden bedeuten, dass auf dem gesamten Schulgelände zu keinem Zeitpunkt geraucht werden darf. Dies kann gerade im Zusammenhang mit schulfremden Veranstaltungen, als nicht sinnvoll erachtet werden.




zu Nummer 5

Aus Jugendschutzgründen ist zwingend der Zugang zu Raucherräumen nur Erwachsenen zu gewähren. In diesen Einrichtungen existiert die Notwendigkeit des gesetzlichen Verbots nicht. Ein generelles Verbot würde u.a. die Heimbewohner unzulässig einschränken und jede Ausweichmöglichkeit für Raucher ausschließen.


zu Nummer 6

Einrichtungen mit einem Rauchverbot zu belegen, die nach ihrer Geschäftsform primär dem Rauchen dienen, kann nicht Sinn eines Nichtraucherschutzgesetzes sein. Nichtraucher können hiervon nicht betroffen sein.

Die grundsätzliche gesetzliche Möglichkeit, bei eventuell nötigen Anpassungen aufgrund neuer Erfahrungen, nach einer Änderung des Gesetzes, muss gewährleistet bleiben.


zu Nummer 7

Für den Erhalt des §4 NiSchG NW sprechen viele und vielfältige Gründe:

Die Kneipenszene u.a. eines Ballungsgebietes wie das des Ruhrgebiets ist ein kulturelles Gut, das erhaltenswert ist.

Daneben verlieren Gastwirte kleinerer Lokale ihre Existenzgrundlage.

Des Weiteren werden Gastwirte, die im Rahmen der Einführung des NiSchG NW Investitionen vorgenommen haben, um getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher zu schaffen, eine wirtschaftliche Schädigung erleben, die nicht zu rechtfertigen ist.

Migranten, die sich in organisierten Versammlungslokalen treffen und dort auch rauchen, werden in ihrer Entfaltung behindert.

Insgesamt ist festzuhalten, dass es das Ziel von Politik nicht sein darf, mit Verboten, finanziellen Sanktionen und Ausgrenzung zu reagieren. Staatliches Handeln darf sich nicht zum Ziel setzen, erwachsene Menschen in all ihren Entscheidungen zu gängeln und zu bevormunden. Sofern sie andere Personen nicht beeinträchtigen, müssen die Betroffenen selbst entscheiden können, wie sie sich verhalten. Solange Tabakkonsum nicht verboten ist, muss das Rauchen sozialverträglich möglich bleiben. Ein Verbot jeglichen Rauchens in allen Lokalen, Festzelten und Veranstaltungen gefährdet diese Sozialverträglichkeit.


zu Nummer 8

Redaktionelle Veränderung


zu Nummer 9

Redaktionelle Veränderung


zu Nummer 10

Redaktionelle Veränderung


zu Nummer 11

Hier muss eine Vergleichbarkeit mit anderen Bundesländern einhergehen können.




Dr. Joachim Paul

Monika Pieper

Kai Schmalenbach


und Fraktion