NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/SÄA012.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA012.0 |
Antragsteller: |
Kurt Klein |
Einreichungsdatum: | 2017/11/09 23:39:14
via RT-Nr.: 261655fristgerecht |
Autor: | Antragskommission | letzte Änderung: | 04.12.2017 23:23:09 UTC von Wako |
Abstimmungsergebnis: | Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Mitglieder des Landesvorstands |
Antragstext: | |
Vorbemerkungen:
Bei Annahme dieses Antrages stimmt die Mitgliederversammlung auch zu, dass folgende Elemente der Satzung mit einer Ungültigkeitsklausel zu versehen sind: Anlage A-E Strukturordnung Nach erfolgter verbindlicher Regelung innerhalb der Geschäftsstellenordnung NW verliert Anlage xy / Strukturordnung ihre Gültigkeit mit Datum der Inkraftsetzung des entsprechenden Teiles der Geschäftsstellordnung. Der Landesparteitag möge folgendes beschließen: Die Streichung des §6b und statt dessen Setzung des folgenden Textes als §6b: §6b Der Landesvorstand Der Landesvorstand besteht aus mindestens 6 und bis zu 11 Mitgliedern. Diese sind im Folgenden: Der (1.) Vorsitzende Der (2.) Vorsitzende Der (3.) Vorsitzende Der Schatzmeister Der Generalsekretär Der politische Geschäftsführer Sofern ausreichend Bewerber vorhanden sind, soll der Vorstand weiterhin bestehen aus: Dem stellvertretenden Schatzmeister Dem stellvertretenden Generalsekretär Dem stellvertretenden politischen Geschäftsführer sowie bis zu zwei weiteren Beisitzern ohne festen Geschäftsbereich.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. Vertretungsberechtigt gegenüber Dritten ist der Landesvorstand durch den 1. Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes, sowie durch den Schatzmeister und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes auf Grundlage eines bestehenden Vorstandsbeschlusses. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. (4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. (5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist auf der Internetpräsenz des Landesverbandes in der jeweils aktuellen Form zu veröffentlichen und umfasst mindestens Angaben zu: a) Allgemeiner Teil aa) Arten, Umfang und Frequenz von Vorstandssitzungen sowie die Regelung zu deren Veröffentlichung. ab) Regelungen zu Beschlussfassungen, deren Dokumentation sowie sofern notwendig deren Beurkundung. ac) Allgemeine Regelungen zur Geschäftsstellenordnung Landesverband und nachgeordneter Gliederungen. ad) Art und Umfang der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder sowie derer der Geschäftsbereiche. b) Spezifischer Teil ba) Spezifische Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsposten mit Stellvertreterregelung und Zeichnungsbefugnissen. bb) Einzelregelungen zu Aufgaben abweichend von der Zuordnung gemäß der Satzung bzw. klärende Abgrenzung überlappender Verantwortungsbereiche mit Übertragung an den dann verantwortlichen Geschäftsbereich. bc) Nachweis und Zuordnung von Verantwortungsbereichen für dauerhafte oder projektbezogene Beauftragungen und spezifischer Stellvertreterregelungen. bd) Nachweis und Zuordnung der Begründung von Arbeitsverhältnissen sowie deren sachliche und weisungsrechtliche Zuordnung zu Geschäftsbereichen. be) Änderungsnachweis. c) Geschäftsstellenordnung NW und nachgeordnete Gliederungen mit mindestens: Verbindliche Regelungen zu Arbeitsabläufen und Kommunikationsstruktur Verbindliche Regelungen zum Corporate Identity Verbindliche Regelungen zum Datenschutz Verbindliche Regelungen zu Verschlusssachen Verbindliche Regelungen zur Nutzung von Hard- und Software Anlagenteil mit Anleitungen, Handlungshilfen und Formularen ihrer jeweils aktuellen Fassung Änderungsnachweis
Wird oben schon geregelt
(8) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun elf gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
(9) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher drei Viertel Mehrheit. | |
Antragsbegründung: | |
Bemerkung: Als letztes wurde auf dem Landesparteitag in Soest versucht diesen Passus dadurch zu missbrauchen, dass man meinte kurz vor Ende des zweiten Tages, nach bereits erfolgter Abreise der Mehrzahl der Teilnehmer, eine überraschende Vorstandsneuwahl erzwingen zu können. Meine Anregung hier ist, entweder das benötigte Quorum drastisch zu erhöhen oder auf einzelne Vorstandsmitglieder zu beschränken und hier dann auch maximal zwei, was einen kompletten Geschäftsbereich abdecken würde.
Das strukturelle Defizit zieht sich wie ein roter Faden mindestens seit 2012 durch die Partei und verschlimmert sich, zumindest gefühlt, stetig. Der Gründe dafür sind Legion, jedoch muss man irgendwo anfangen die Defizite abzubauen. Aus meiner Sicht kommen wir hier am schnellsten ein deutliches Stück nach vorne, wenn wir hier eklatante Fehlentwicklungen zielorientiert abbauen. Ist Zustand: Derzeit lässt man sich in den Landesvorstand wählen ohne eine wirkliche Vorstellung von der Aufgabenstellung zu haben für die man sich bewirbt. Ich behaupte die meisten haben keine wirkliche Vorstellung davon was denn bitte schön der politische Geschäftsführer tatsächlich machen soll. Hinzu kommt die Mär vom basisgesteuerten, verwaltenden Vorstand ohne Entscheidungskompetenzen die damit keine Macht missbrauchen können. In der Folge ist die überwiegende Mehrheit dann aber auch maximal Erbost, wenn genau das herauskommt was hierbei vorprogrammiert ist, nämlich die mehr oder weniger (je nach persönlicher Einstellung) engagierte Chaosbewältigung. Wenn dann einer der maximal gehandicapten dann auch noch aus purer Verzweiflung Dinge entscheidet um das Boot nicht ganz kentern zu lassen, lässt der Shitstorm nicht auf sich warten. Also wählen wir Vorstände, warten bis diese sich 3-6 Monate zu finden versuchen, sich darüber beim jeweiligen einmischen in andere Kompetenzbereiche verkrachen, während sich im Hintergrund klammheimlich auch jegliche Reste von funktioneller Struktur verflüchtigen. Wo möchten wir hin? Ein erster Schritt zur Verbesserung der derzeitigen Lage ist eine einigermaßen vernünftige Tätigkeitsbeschreibung in die Satzung zu schreiben, die dem Bewerber einen groben Rahmen der Aufgabe und dem Wähler die Möglichkeit einer vernünftigen Befragung eben jener Bewerber erlaubt. Fest zugeordnete Verantwortungsbereiche erlauben dann aber auch eine recht schnelle Fehlersuche und ggfs. Neubesetzung von Posten mit geeigneteren Personen. Ein zweiter Schritt ist den Amtsinhaber dann aber auch mit entsprechenden Befugnissen auszustatten um seiner Aufgabe überhaupt nachkommen zu können. Selbst wenn der Vorstand an sich mal Reibungsarm arbeitete scheiterte dies häufig an AG’s die sich als Speerspitze der Avantgarde verstanden und dann eben diverse Beschlüsse nicht umsetzten, oder eben nicht mit eben dem, oder, oder, oder….. Insbesondere in Zeiten stetig knapper werdender Ressourcen an Mitteln und Personal muss der Vorstand die Möglichkeit haben Schwerpunkte zu setzen und durchsetzungsfähig priorisieren können. Dies kann allerdings nur dann gelingen, wenn gewucherte persönliche Netzwerke und aufgeblähter Selbstbeweihräucherungskontrollwahn, als Transparenz maximal missverstanden, außer Kraft gesetzt werden und funktionelle, schlanke und durch vor allem personenunabhängige Informations- und Kommunikationsstrukturen ersetzt werden. Transparenz ist die Ebenen gerechte Nachvollziehbarkeit von Prozessen und nicht den Wachstumsprozess jeden Gehirnfurzes zwischen Flensburg und Garmisch in Echtzeit mitverfolgen können (oder meist müssen). Hierzu dient die Geschäftsstellenordnung. Nachdem in der Geschäftsordnung Zuständigkeiten und Bereiche dem jeweiligen mittelfristigen Bedarf und vorhandenen Ressourcen gemäß geordnet sind, spiegelt sich in der Geschäftsordnung das allgemeingültige Mikromanagement des Landesvorstandes und der nachgeordneten Gliederungen wieder. Eine solche Regelung ist zwingende Voraussetzung um in einem nächsten Schritt die Arbeitsabläufe innerhalb aller Gliederungen funktional zu strukturieren und zwar unabhängig davon, ob ein einzelner Büropirat die Obliegenheiten eines vKV bearbeitet oder ein ganzer KV-Vorstand sich die Geschäftsbereiche teilt. |
Zusätzliche Angaben |