NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/SÄA005.0

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche


Informationen der Antragskommission
Tango-dialog-warning.svg Bei Problemen
mit der Anzeige
hilft es manchmal
Purge (?) zu drücken.
!
!
!
!
!
!
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag-Antrag für den Landesparteitag NRW 2017.3.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
!
!
!
!
!
!

Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Satzungsänderungsantrag Antragsnummer: SÄA005.0
Antragsteller:

AegirP

Einreichungsdatum: 2017/11/01 20:08:00

Symbol OK.svgfristgerecht 

Autor: AegirP letzte Änderung: 04.12.2017 20:23:16 UTC von Wako
Abstimmungsergebnis: Pictogram voting delete.svg Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details


Antrag
Antragstitel: Entschädigungszahlungen von Mandatsträgern bei Parteiaustritt/Parteiausschluss
Antragstext:
In § 7 („Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen“) der Satzung wird an geeigneter Stelle folgender Absatz hinzugefügt:

Parteimitglieder, die bei Aufstellungen von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen kandidieren, erklären in einer verbindlichen Vereinbarung mit dem Landesverband, dass sie im Falle eines Parteiaustritts oder eines Parteiausschlusses eine Entschädigungszahlung an den Landesverband leisten, sofern sie das Mandat nicht an den/die Nachrücker/in der Landesliste der Piratenpartei weitergeben. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird vom Landesvorstand, zu Beginn der jeweiligen Aufstellungsversammlung festgelegt. Sie sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den in der - nach Austritt - restlichen Wahlperiode zu erwartenden Einnahmen und Aufwandsentschädigungen stehen und diese keinesfalls überschreiten.

Sofern es keinen Nachrücker gibt, entfällt die Zahlung.

Antragsbegründung:
Dass es geradezu eine ‚Seuche‘ ist, dass von unserer Partei auf Listenplätzen aufgestellte Mandatsträger aus der Partei austreten oder zu anderen Parteien überwechseln und das Mandat mitnehmen, muss nicht weiter betont werden. Oft wird das Mandat aus pekuniären Gründen behalten. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden.

Solche Maßnahmen sind rechtlich schwierig; die hier vorgeschlagene dürfte aber bei der rechtlichen Durchsetzung Erfolg haben. Einschlägig sind hier die §§ 21 und 38 GG (Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung und Unabhängigkeit des Mandats), die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Die Rechtsprechung urteilt i.d.R. zu Gunsten von § 38:

„Die im Februar 1973 eingesetzte Enquete-Kommission Verfassungsreform des Bundestags hatte sich mit der Frage beschäftigt und in ihrem Schlussbericht vom 09.12.1976 mehrheitlich die Auffassung vertreten, Art. 38 GG verbiete es, dem Abgeordneten, der aus einer Partei ausgeschlossen werde oder freiwillig aus ihr austrete oder in eine andere Partei übertrete, sein Mandat zu entziehen (BT-Dr 7/5924, S. 26 f.). Jede Sanktion eines Partei- oder Fraktionswechsels durch Mandatsverlust sei geeignet, den Abgeordneten bei seiner nach Art. 38 GG „nur seinem Gewissen“ unterworfenen Willensbildung unter Druck zu setzen und seinen repräsentativen Status zu beeinträchtigen; dies wolle Art. 38 GG verhindern.“ (SaarlVerfGH aaO)

D.h.: Mit einer Verpflichtung zur Rückgabe des Mandats kämen wir juristisch vermutlich nicht durch. Eine Entschädigungszahlung dürfte dagegen wenig Probleme bereiten, zumal die meisten Parteien sogar ohne Austritt ihren Abgeordneten die Weiterleitung eines Teils ihrer Bezüge an die Parteikasse abverlangen.

Auch der Fraktions- und Koalitionszwang, den es faktisch in allen Parlamenten und Räten gibt und der sogar vertraglich vereinbart wird, steht dem o.g. Grundsatz des freien Mandats massiv entgegen.

Daher vermute ich, dass eine solche, zu Beginn der Kandidatur abverlangte Entschädigungsvereinbarung, im Falle einer erfolgreichen Wahl und eines späteren Austritts, durchsetzbar sein dürfte.

Ein wichtiger Grund für die Weigerung, das Mandat an den Nachrücker weiterzugeben, entfiele damit.


Zusätzliche Angaben