NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/SÄA005.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA005.0 |
Antragsteller: |
AegirP |
Einreichungsdatum: | 2017/11/01 20:08:00
fristgerecht |
Autor: | AegirP | letzte Änderung: | 04.12.2017 20:23:16 UTC von Wako |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Entschädigungszahlungen von Mandatsträgern bei Parteiaustritt/Parteiausschluss |
Antragstext: | |
In § 7 („Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen“) der Satzung wird an geeigneter Stelle folgender Absatz hinzugefügt:
Parteimitglieder, die bei Aufstellungen von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen kandidieren, erklären in einer verbindlichen Vereinbarung mit dem Landesverband, dass sie im Falle eines Parteiaustritts oder eines Parteiausschlusses eine Entschädigungszahlung an den Landesverband leisten, sofern sie das Mandat nicht an den/die Nachrücker/in der Landesliste der Piratenpartei weitergeben. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird vom Landesvorstand, zu Beginn der jeweiligen Aufstellungsversammlung festgelegt. Sie sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den in der - nach Austritt - restlichen Wahlperiode zu erwartenden Einnahmen und Aufwandsentschädigungen stehen und diese keinesfalls überschreiten. Sofern es keinen Nachrücker gibt, entfällt die Zahlung. | |
Antragsbegründung: | |
Dass es geradezu eine ‚Seuche‘ ist, dass von unserer Partei auf Listenplätzen aufgestellte Mandatsträger aus der Partei austreten oder zu anderen Parteien überwechseln und das Mandat mitnehmen, muss nicht weiter betont werden. Oft wird das Mandat aus pekuniären Gründen behalten. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden.
Solche Maßnahmen sind rechtlich schwierig; die hier vorgeschlagene dürfte aber bei der rechtlichen Durchsetzung Erfolg haben. Einschlägig sind hier die §§ 21 und 38 GG (Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung und Unabhängigkeit des Mandats), die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Die Rechtsprechung urteilt i.d.R. zu Gunsten von § 38: „Die im Februar 1973 eingesetzte Enquete-Kommission Verfassungsreform des Bundestags hatte sich mit der Frage beschäftigt und in ihrem Schlussbericht vom 09.12.1976 mehrheitlich die Auffassung vertreten, Art. 38 GG verbiete es, dem Abgeordneten, der aus einer Partei ausgeschlossen werde oder freiwillig aus ihr austrete oder in eine andere Partei übertrete, sein Mandat zu entziehen (BT-Dr 7/5924, S. 26 f.). Jede Sanktion eines Partei- oder Fraktionswechsels durch Mandatsverlust sei geeignet, den Abgeordneten bei seiner nach Art. 38 GG „nur seinem Gewissen“ unterworfenen Willensbildung unter Druck zu setzen und seinen repräsentativen Status zu beeinträchtigen; dies wolle Art. 38 GG verhindern.“ (SaarlVerfGH aaO) D.h.: Mit einer Verpflichtung zur Rückgabe des Mandats kämen wir juristisch vermutlich nicht durch. Eine Entschädigungszahlung dürfte dagegen wenig Probleme bereiten, zumal die meisten Parteien sogar ohne Austritt ihren Abgeordneten die Weiterleitung eines Teils ihrer Bezüge an die Parteikasse abverlangen. Auch der Fraktions- und Koalitionszwang, den es faktisch in allen Parlamenten und Räten gibt und der sogar vertraglich vereinbart wird, steht dem o.g. Grundsatz des freien Mandats massiv entgegen. Daher vermute ich, dass eine solche, zu Beginn der Kandidatur abverlangte Entschädigungsvereinbarung, im Falle einer erfolgreichen Wahl und eines späteren Austritts, durchsetzbar sein dürfte. Ein wichtiger Grund für die Weigerung, das Mandat an den Nachrücker weiterzugeben, entfiele damit. |
Zusätzliche Angaben |