NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/WP036.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Wahlprogramm | Antragsnummer: | WP036.0 |
Antragsteller: |
Rony |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | Rony | letzte Änderung: | 26.06.2016 16:46:01 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Konkurrenzanträge: | WP102.0 - WP001.0 - WP023.0 - WP002.0 - WP096.0 |
Antrag | |
Antragstitel: | Trennung von Staat und Religion |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließe, dass Kapitel "Trennung von Staat und Religion" in das Wahlprogramm 2017 aufzunehmen.
Der Antrag ist modular abzustimmen.
Trennung von Staat und ReligionModul 1PräambelDie Piratenpartei NRW setzt sich für eine moderne, pluralistische und freie Gesellschaft ein. In einer solchen muss sich der Staat weltanschaulich neutral verhalten. Die Piratenpartei NRW fordert daher die konsequente Trennung von Staat und Religion und die strikte Neutralität des Staates gegenüber den verschiedenen Weltanschauungen/Religionen. Beide zusammen bilden die Grundlage der Freiheit und sind Voraussetzung für ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben. Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Religion. Diese Freiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, die eigene Religion selbst zu wählen und auszuüben, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung und das Recht, frei von einem Glauben zu leben. Im Interesse einer pluralistischen Gesellschaft ist es Aufgabe des Staates, diese Religionsfreiheit zu garantieren. Modul 2Weltanschauliche und religiöse Neutralität des StaatesUm die staatliche Neutralität gegenüber den Menschen aller Weltanschauungen und Religionszugehörigkeiten herzustellen, wird die Streichung jeglicher Gottesbezüge in der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen von Nordrhein-Westfalen gefordert. Religiöse Symbole sind aus staatlichen Einrichtungen zu entfernen. Staatliche Gebäude und Einrichtungen sind bei Neuerrichtung nicht "einzusegnen". Überhaupt sind religiöse Handlungen bei staatlichen Veranstaltungen zu unterlassen, d. h. dass zum Beispiel Staatsakte, staatliche Gedenk- und Trauerfeiern ohne religiöse Bezüge zu gestalten sind. Die grundsätzliche Eidesformel ist neutral zu fassen. Eidablegenden soll es freistehen, dem Eid eine persönlich gewählte religiöse Bekräftigung anzuhängen. Weiterhin sind die Verhaltensvorschriften, die der Allgemeinheit aufgrund religiöser Auffassungen auferlegt werden, in den Feiertagsgesetzen zu streichen. Modul 3Neutrales öffentliches BildungswesenZu den Kernaufgaben der Schulen gehören die Vermittlung von Wissen, die Anleitung zu kritischem Denken und die Förderung sozialer Kompetenzen. Wir wollen deshalb, dass alle Schülerinnen und Schüler zur Einübung der Toleranz sowie zum Kennenlernen der verschiedenen Kulturen und Religionen unabhängig von ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit einen Ethikunterricht als Pflichtfach erhalten. Inhalt dieses Pflichtfachs sollten die ethischen Grundlagen des Zusammenlebens, die weltanschaulichen Grundlagen unserer Kultur und die Inhalte der großen Religionen sein. Dieser Ethikunterricht soll an allen staatlichen und staatlich geförderten Schulen den Religionsunterricht ersetzen. An staatlichen und staatlich geförderten Schulen und Kindergärten sollen die Kinder und Jugendliche keine besondere religiöse oder weltanschauliche Prägung erhalten. Dabei ist zu gewährleisten, dass für alle Kinder eine staatliche oder staatlich geförderte Schule bzw. ein Kindergarten in zumutbarer Entfernung liegt. Modul 4Neutrale soziale Einrichtungen fördernDer religiöse Bevölkerungsanteil in Deutschland nimmt immer stärker ab. Inzwischen sind schon ca. 38% der Bevölkerung konfessionell ungebunden. Daher kann eine Übergabe von sozialen Einrichtungen wie bspw. Kindergärten, Krankenhäusern oder Altenheimen aus öffentlicher Hand in die Hand der Kirchen nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil: Soziale Einrichtungen, die derzeit in kirchlicher Hand sind, sollen, wenn möglich, in die öffentliche Hand überführt werden, da die Kosten auch heute schon größtenteils oder ganz vom Staat und den Betroffenen getragen werden. Modul 5StaatsverträgeBestehende Konkordate, Staatskirchenverträge und entsprechende Staatsverträge mit Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften auf Landesebene von Nordrhein-Westfalen sind aufzulösen, da sie immer eine Gefährdung der weltanschaulichen Neutralität des Staates darstellen. Neue Konkordate, Staatskirchenverträge und entsprechende Staatsverträge mit Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.
Modul 6Finanzierung und SubventionenDer Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen (Art. 140 Grundgesetz) ist umzusetzen. Die Staatsleistungen an die Kirchen sowie die direkte und indirekte Finanzierung einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa die staatliche Bezahlung der Klerikergehälter und der Theologieausbildung, sind zu beenden. Darunter fallen auch die versteckten Leistungen wie z.B. die der Kommunen für kirchliche Baulasten, kirchliches Personal oder Dienst- und Materialleistungen an kirchliche Einrichtungen. Für die staatliche Bezuschussung von gemeinnützigen Projekten oder Organisationen der einzelnen Glaubensgemeinschaften müssen die gleichen Grundlagen gelten wie für andere Träger. Alle über allgemeine Gemeinnützigkeitsbestimmungen hinausgehenden Steuerprivilegien von Glaubensgemeinschaften sind abzuschaffen. Die Kirchensteuer ist abzuschaffen. Der Staat darf keine Verwaltungsaufgaben für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften übernehmen. Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile (wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u. Ä.) der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind abzuschaffen. Modul 7DatenschutzDie Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft darf von staatlichen Stellen nicht erfragt und nicht registriert werden. Modul 8Gleichbehandlung der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften mit anderen OrganisationenDer Sonderstatus einzelner Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaft öffentlichen Rechts ist zu beenden, die Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sind nach dem allgemeinen Vereinsrecht zu behandeln. Das Kirchenrecht darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden. Bis diese Umstrukturierung vollzogen ist, muss die Kirchenaustrittserklärung gebührenfrei und formlos als einseitige Willenserklärung möglich sein. Gesetze, die einem besonderen Schutz von Glaubensgemeinschaften dienen und somit eine Gleichberechtigung verhindern, sind zu streichen. Insbesondere soll sich die Landesregierung für eine Streichung des so genannte Blasphemieparagraph §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) einsetzen. Da keine Staatskirche existiert, sind Religionsgemeinschaften in staatlichen wie auch internationalen Gremien konsequent als NGO einzustufen. Modul 9Staatliche Forschung und LehreForschung und Lehre müssen rational, ergebnisoffen und undogmatisch betrieben werden. Insofern sollen in staatlichen Einrichtungen religiöse Lehren nur unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten gelehrt und erforscht werden. Theologische Fakultäten in staatlichen Hochschulen und Universitäten sind daher abzuschaffen. Die Besetzung von Lehrstühlen darf nicht beeinflusst sein von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften; für die Besetzung von Lehrstühlen darf ausschließlich die Eignung und Qualifikation der Kandidaten ausschlaggebend sein. Insbesondere Konkordatslehrstühle sind abzuschaffen. Staatliche Zuschüsse zu kircheneigenen Universitäten und Hochschulen sind einzustellen. Modul 10Beschäftigte in kirchlichen EinrichtungenIn allen kirchlichen Einrichtungen müssen das Betriebsverfassungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in vollem Umfang Anwendung finden. Insbesondere dürfen die Rechte der Beschäftigten in diesen Einrichtungen über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus nicht beschnitten werden. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder die private Lebensführung des Einzelnen darf kein Diskriminierungsgrund und kein Entlassungsgrund sein für Beschäftigte, die keine Tendenzträger sind. Modul 11Seelsorge und MissionierungDie Religionsgemeinschaften müssen Missionierung und Seelsorge ausschließlich aus Eigenmitteln bestreiten. Insbesondere ist die staatliche Finanzierung der JVA- und Polizeiseelsorge einzustellen und durch einen weltanschaulich neutralen psychologischen Betreuungsdienst zu ersetzen. Modul 12Öffentlich-rechtlicher RundfunkDie weltanschauliche Neutralität gebietet es, keine Vertreter von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mittelbar öffentliche Gewalt ausüben zu lassen. In Rundfunkräten dürfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften daher keinen Sitz haben. Außerhalb der Werbeblöcke darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht zur Missionierung benutzt werden. Öffentlich-rechtliche Kirchenredaktionen wirken in der Regel als verlängerter Arm der kirchlichen Medienarbeit und sind daher aufzulösen. Modul 13Weltanschauliche Neutralität von KontrollinstanzenDie weltanschauliche Neutralität gebietet es, keine Vertreter von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mittelbar öffentliche Gewalt ausüben zu lassen. In Kontrollinstanzen (wie Ethikräten, Bundesprüfstellen, Schul-, Jugend- und Sozialausschüssen u.ä.) dürfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften daher keinen Sitz haben. | |
Antragsbegründung: | |
http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2016.1/Antr%C3%A4ge/PaP004.2 Die Piratenpartei hat bei ihrem Bundesparteitag in Offenbach 2011 die Trennung von Staat und Religion in ihrem Grundsatzprogramm verankert. Mit dem vorliegenden Antrag soll diese Grundposition in detaillierter Form in das Programm der Piratenpartei NRW aufgenommen werden. Der Antrag ist nicht gegen den religiösen Glauben und nicht gegen Gläubige gerichtet. Der Staat soll sich neutral verhalten und die historisch bedingte Bevorzugung der organisierten Glaubensgemeinschaften beenden. Damit wird die religiöse und weltanschauliche Vielfalt gewährleistet. |
Zusätzliche Angaben |
Diskussion |
Ich unterstütze den Antrag.
Modul 3: Würdest Du noch den Satz einfügen (oder ähnlich): Der derzeit stattfindende konfessionelle Religionsunterricht ist für alle relevanten Konfessionen als freiwillige "AG" oder "Wahlfach" anzubieten. Konkurriert auch mit 015? => Andreas Wagner |