- c) der staatlichen Teilfinanzierung, die nach der Durchführung des sich aus der Bundessatzung ergebenden Länderfinanzausgleichs verbleiben oder erworben werden, werden nach Anhang B verteilt. Dabei sind die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend.
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c) der staatlichen Teilfinanzierung, die nach der Durchführung des sich aus der Bundessatzung ergebenden Länderfinanzausgleichs verbleiben oder erworben werden, werden nach Anhang B verteilt. Dabei sind - soweit dort nicht anders angegeben - die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend.
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