NRW:Landesparteitag 2013.1/Anträge/Satzungsänderungsanträge

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Änderungsantrag Nr.
001
Beantragt von
Volker John im Auftrag der PG Orange Submarine NRW
Betrifft
/
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, §5 der Landessatzung um den folgenden Abschnitt 6 zu ergänzen:

„(6) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden.“
Begründung

Die auf dem Bundesparteitag 2012.2 in Bochum verabschiedete neue Schiedsgerichtsordnung trifft in § 3 Abs. 2 folgende Regelung:

„Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf untergeordneten Gliederungsebenen zulassen.“

Daher können Untergliederungen jetzt nicht mehr nach eigenem Beschluss, sondern nur noch nach Erlaubnis in der Satzung des Landesverbandes Schiedsgerichte einrichten. Dies sollte in der Satzung erlaubt werden. (Bereits am 25.02.13 per eMail an den Landesvorstand (#74798))


Änderungsantrag Nr.
002
Beantragt von
Volker John im Auftrag der PG Orange Submarine NRW
Betrifft
/
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen in §6a Absatz 7 Satz 1 der Landessatzung die Worte "mindestens zwei Kassenprüfer" durch die Worte "mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern" zu ersetzen.

Bisher

"(7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Kassenprüfer."

Neu

"(7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern."
Begründung

Laut §6a(7) gilt für Kassenprüfer unter anderem:

"Ihre Amtszeit endet durch Austritt,...".

Es steht allerdings nicht explizit in der Satzung, das Kassenprüfer Parteimitglied sein müssen.

Daraus kann man entweder folgern, das Kassenprüfer Parteimitglieder sein müssen, oder man kann es so interpretieren, das sowohl Piraten als auch Nichtpiraten Kassenprüfer sein können, Piraten aber bei Parteiaustritt auch ihr Amt als Kassenprüfer verlieren.

Durch diese Änderung dürfen nur noch Mitglieder der Piratenpartei zu Kassenprüfern gewählt werden.

(Bereits am 25.02.13 per eMail an den Landesvorstand (#74798))

Konkurrierend zu

SÄA-003


Änderungsantrag Nr.
003
Beantragt von
Volker John im Auftrag der PG Orange Submarine NRW
Betrifft
/
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen in §6a Absatz 7 der Landessatzung, im letzten Satz das Wort "Austritt," zu streichen.

Bisher

"Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger."

Neu

"Ihre Amtszeit endet durch Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger."
Begründung

Laut §6a(7) gilt für Kassenprüfer unter anderem:

"Ihre Amtszeit endet durch Austritt,...".

Es steht allerdings nicht explizit in der Satzung, das Kassenprüfer Parteimitglied sein müssen.

Daraus kann man entweder folgern, das Kassenprüfer Parteimitglieder sein müssen, oder man kann es so interpretieren, das sowohl Piraten als auch Nichtpiraten Kassenprüfer sein können, Piraten aber bei Parteiaustritt auch ihr Amt als Kassenprüfer verlieren.

Durch diese Änderung wird klargestellt, dass das Amt des Kassenprüfer nicht an die Parteimitgliedschaft gebunden ist.


(Bereits am 25.02.13 per eMail an den Landesvorstand (#74798))

Konkurrierend zu

SÄA-002


Änderungsantrag Nr.
004
Beantragt von
Jaimie Grund
Betrifft
/
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge über folgenden Antrag abstimmen und die Landessatzung wie vorgeschlagen abändern:

Bisher

§6b (1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:

  • Ein Vorsitzender
  • Zwei stellvertretende Vorsitzende
  • Der politische Geschäftsführer
  • Der Landesschatzmeister
  • Der Generalsekretär
  • Drei Beisitzer

Neu

§6b (1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:

  • Ein Vorsitzender
  • Zwei stellvertretende Vorsitzende
  • Der politische Geschäftsführer
  • Der Landesschatzmeister
  • Der Stellvertretende Schatzmeister
  • Der Generalsekretär
  • Zwei Beisitzer
Begründung

Es kommt immer wieder vor, dass ein Schatzmeister durch Krankheit oder Urlaub ggfls. nicht in der Lage ist, anstehende Außenposten zeitnah zu begleichen. Deswegen soll ein stellvertretender Schatzmeister als Unterstützung und als Vertretung dienen, der die Arbeit weiterführen kann. Als ernst zu nehmende Organisation im Hinblick auf zukünftige Geschäftsbeziehungen sollte gewährleistet sein, dass Rechnungen, Erstattungen etc. zahlbar nach Erhalt, auch zeitgleich beglichen werden können.

[helpdesk.piratenpartei-nrw.de #74990]


Änderungsantrag Nr.
005
Beantragt von
Jaimie Grund
Betrifft
/
Beantragte Änderungen

Sollte der obige Antrag angenommen werden, so soll über den nachfolgenden Antrag ebenfalls abgestimmt werden.

Bisher

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

Neu

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Tritt der Schatzmeister von seinem Amt zurück, so übernimmt automatisch der stellvertretende Schatzmeister sein Amt. Ist das Amt des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.



Öffentlichkeit der Vorstandssitzung

Änderungsantrag Nr.
006
Beantragt von
Radbert Grimmig
Betrifft
/ 6b
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, §6b (4) der Landessatzung

"Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich" 

um die folgende Passage zu erweitern:

"Der Antrag auf nichtöffentliche Sitzung oder 
einen nichtöffentlichen Sitzungsteil bedarf 
einer ausführlichen Begründung, die der Öffentlichkeit
zeitgleich mit dem Antrag mitzuteilen ist.
Der Antrag ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig
wie etwa dem Schutz personenbezogener Daten oder dem
Schutz laufender Ermittlungsverfahren durch Polizei
oder Staatsanwaltschaft. Auch während der nichtöffentlichen
Sitzung beziehungsweise des nichtöffentlichen Sitzungsteils
ist ausführlich Protokoll zu führen und dieses Protokoll
ist anschließend zusammen mit dem Protokoll des öffentlichen
Teils zu veröffentlichen, gegebenenfalls entsprechend
anonymisiert und/oder mit einem geeigneten zeitlichen
Versatz, um den Datenschutz-Erfordernissen Rechnung zu tragen.
Begründung

Der aktuelle Landesvorstand tagt häufig unter Ausschluss der Öffentlichkeit, hat bislang niemals Gründe dafür vorgelegt und nur im Ausnahmefall ein Protokoll. Der Antragsteller sieht darin eine schwere Verletzung des piratigen Transparenzgebots, das aus unserer Programmatik und den piratigen Grundwerten erwächst. Beispielsweise bei der Sitzung vom 13.03., als die Beauftragung des Wahlkampf-Koordinators aufgehoben wurde, war nicht einzusehen, wieso dieses Thema in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden musste, und genau das führte dann auch zu einer ebenfalls nicht nachvollziehbaren Entscheidung von erheblicher Tragweite, womöglich für die gesamte Partei. Wenn wir Transparenz in der Politik erreichen wollen, müssen wir sie konsequent vorleben - auch und gerade, wenn's weh tut.


Satzungsänderungsantrag zur Entschädigung des Vorstands

Änderungsantrag Nr.
007
Beantragt von
Tobias Stephan
Betrifft
/ 6b
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, §6b der Landessatzung um den folgenden Absatz zu erweitern:

(14) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein jährliche Ehrenamtsentschädigung
in Höhe von 1 Euro.
Begründung

Die Bezahlung von Vorstandsämtern ist seit langem ein Thema. Es gilt hier festzustellen, ob wir Piraten grundsätzlich bereit sind, Vorstandstätigkeiten zu entlohnen. Wenn sich die Piraten NRW grundsätzlich dafür entscheiden, eine Bezahlung für Vorstandstätigkeiten zu leisten, kann an einem oder mehreren konkurrierenden Satzungsänderungsanträgen zu den nächsten Parteitagen gearbeitet werden. Die Beschluss zur Bezahlung von 1€ ist ein klares Signal an die Öffentlichkeit, nämlich ein Umdenken und der Wille, Leistung auch innerparteilich zu honorieren. Die darauf folgende Frage wäre dann die Höhe.


Verkleinerung des Landesvorstands

Änderungsantrag Nr.
008
Beantragt von
Radbert Grimmig
Betrifft
Verkleinerung des Landesvorstands / 6b
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, §6b der Landessatzung wie folgt abzuändern: Bisher:

§6b (1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:
*Ein Vorsitzender
*Zwei stellvertretende Vorsitzende
*Der politische Geschäftsführer
*Der Landesschatzmeister
*Der Generalsekretär 
*Drei Beisitzer

Neu

§6b (1) Dem Landesvorstand gehören fünf Mitglieder des Landesverbandes an:
*Ein Vorsitzender
*Ein 2. Vorsitzender
*Der politische Geschäftsführer
*Der Landesschatzmeister
*Ein Beisitzer
Alle fünf Vorstände haben gleiches Stimmrecht, leiten den Landesverband 
NRW und führen seine Geschäfte gemäß §11 (3) PartG. Der Vorstand
beauftragt je nach Notwendigkeit weitere Personen damit, konkrete
Verwaltungstätigkeiten und dergleichen wahrzunehmen, den Landesverband
auf bestimmten fachpolitischen Gebieten als Sprecher zu vertreten,
politische Aktionen zu organisieren und dergleichen.
Begründung

Auf dem letzten Landesparteitag 2012 wurde der Vorstand auf neun Personen erweitert, um durch das zusätzliche Personal, die Arbeitsbelastung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu mindern. Damit verbunden war die Hoffnung, der Vorstand würde zugleich schlagkräftiger werden und mehr Aktivität entfalten.

Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Beispielsweise ist trotz der zusätzlichen Stellvertreter und Beisitzer die einzige groß angelegte und als "landesweit" angekündigte PR-Aktion "Musik braucht keine GEMA" letztlich an einem einzigen Vorstandsmitglied hängen geblieben, das damit offenkundig überfordert war, und die Aktion versandete. Wiederholte Bitten um Hilfe fanden kein Gehör.

Woche um Woche wurden selbst gesteckte Ziele und Projekte verschleppt wie etwa die Einrichtung eines landesweiten Netzwerks dezentraler Geschäftsstellen.

Insgesamt zeigte sich der erweiterte Vorstand eher passiver als zuvor der fünfköpfige Vorstand.

Es erscheint dem Antragsteller daher, dem Verband wäre besser damit gedient, wenn der Vorstand möglichst viel von der anfallenden Arbeit und Projekte kurzfristig im Wege der Beauftragung organisieren ließe. Die Beauftragten könnten dann ebenso kurzfristig auch wieder ausgetauscht werden, falls es nicht fluppt.

§11 des Parteiengestzes sieht sogar lediglich eine Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern vor. Damit hätte man aber keinerlei Reserven für den Fall von Rücktritten oder auch nur kommissarischen Vertretungen bei Krankheiten und dergleichen.

Im ursprünglichen Entwurf dieses Antrags war sogar die Überlegung entstanden, das Amt des Schatzmeisters im Wege einer Beauftragung zu vergeben. Letzter Stand der Rechtsberatung ist allerdings, dass dem das Vereinsrecht entgegen steht.

Konkurrierend zu

SÄA-004

Quellen

§11 Parteiengesetz