NRW:Hagen/Kreisverband/Geschaeftsordnung 2014

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Geschäftsordnung des dritten Votstands der Piraten Hagen, beschlossen auf der konstituiereten Vorstandssitzung vom 11.10.2014. Die Geschäftordnung wurde mit kleinen Änderungen der vorherigen übernommen.

Geschäftsordnung des Kreisvorstandes Hagen

§ 1 Allgemeine Sitzungsmodalitäten

  • Die  anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmen aus Ihrer Mitte eine  Sitzungsleitung, eine Protokollführung, und eine Person zur Aufzeichnung  der Vorstandssitzung, sofern technisch möglich; die Aufzeichnung ist  für eine Dauer von mindestens einem Jahr zu archivieren und auf Anfrage  vorzulegen.
  • Die  Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung die Namen der anwesenden  Vorstandsmitglieder, die Anzahl der anwesenden Gäste und ggf. die  Beschlussfähigkeit fest; ist die Beschlussfähigkeit zu einem Zeitpunkt  während der Sitzung nicht mehr gegeben, ist die Sitzung abzubrechen.
  • Nicht behandelte Tagesordnungspunkte gelten als vertagt und sind auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu behandeln.
  • Die  Gültigkeit des Protokolls der letzten Vorstandssitzung ist zu Beginn  der Sitzung zu prüfen. Bei Beanstandungen ist der jeweiligen  Protokollführung bis zur nächsten Sitzung Gelegenheit zu geben, das  Protokoll zu verbessern.
  • Die  Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort nach eigenem Ermessen im  Sinne einer geordneten und störungsfreien Veranstaltung.
  • Die  Sitzungsleitung bestimmt die Tagesordnung und die Reihenfolge der  Behandlung von Anträgen. Die Sitzungsleitung ist dazu angehalten,  thematisch ähnliche Sitzungsteile zu gruppieren und Verschlussachen erst  nach allen öffentlichen Punkten einer Vorstandssitzung abzuwickeln.
  • Allen  Vorstandsmitgliedern ist die Gelegenheit zu geben, dem Protokoll eine  Äußerung in Textform zu einem Tagesordnungspunkt beizufügen; dies ist  während der Sitzung anzukündigen.

§ 2 Verschlusssachen

  • Der  Vorstand kann Teile seiner Sitzungen zu Verschlusssachen erklären, wenn  die Veröffentlichung eines Sachverhalts im Widerspruch zu geltenden  Datenschutzbestimmungen oder anderen Gesetzen, der Satzung oder  sonstigen geltenden Parteiordnungen oder -beschlüssen steht; die  Einordnung als Verschlusssache erfolgt durch Beschluss und ist zu  begründen.
  • Die  Behandlung von Verschlusssachen wird im Protokoll jeweils mit Angaben  über Beginn und Dauer unter einem geeigneten Titel zusammen mit einem  Verweis auf den Vorstandsbeschluss, der die Verschlusssache begründet,  vermerkt.
  • Die  Aufzeichnungen über Verschlusssachen sowie alle zu einer  Verschlusssache gehörenden Unterlagen sind nicht für die  Veröffentlichung bestimmt und sorgsam vor der Verbreitung zu schützen.
  • Rechenschaftsberichte sind vor ihrer Veröffentlichung durch den Schatzmeister als Verschlusssachen zu behandeln.
  • Mitgliedsanträge sind als Verschlusssachen zu behandeln.

§ 3 Rederecht

  • Jeder Anwesende ist grundsätzlich dazu berechtigt sich zum Thema zu äußern.

§ 4 Ausschluss von Gästen bzw. der Öffentlichkeit

  • Zu Beginn der Behandlung von Verschlusssachen ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
  • Die Sitzung ist ggf. zu unterbrechen, solange der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht gewährleistet ist.

§ 5 Abstimmungen

  • Die Sitzungsleitung ruft nacheinander alle Stimmberechtigten zur Stimmabgabe auf und verkündet anschließend das Ergebnis.
  • Die  Protokollführung wiederholt die einzelnen Stimmagbaben bevor sie ins  Protokoll eingetragen werden; Abstimmungsergebnisse werden  namentlich  festgehalten, sofern sie nicht Einstimmg sind.
  • Bei  Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied genau eine Stimme; ein  Vorstandsmitglied kann für oder gegen einen Antrag stimmen oder sich  enthalten.
  • Es kann nur über gültige Anträge abgestimmt werden.
  • Eine Mehrheit kommt zustande, wenn mehr Dafür- als Dagegen-Stimmen abgegeben werden.
  • Geheime Wahlen oder Abstimmungen sind nicht vorgesehen.

§ 6 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen

  • Veröffentlichungen  und Bekanntmachungen des Vorstands erfolgen mit Veröffentlichung des  Sitzungsprotokolls durch den Protokollanten zeitnah zur Sitzung:
    • im Pad unter „YYYY-MM-DD - Protokoll Vorstand KV Hagen“ (Public und public-readonly) und
    • im  Wiki unter „YYYY-MM-DD - Protokoll Vorstand KV Hagen“ in der Kategorie  „Protokoll KV Hagen“ mit Hervorhebung bekanntmachungswürdiger Punkte gem. Satzung im Abschnitt „Bekanntmachungen des Vorstands“ unter „NRW:Kreisverband Hagen“ und
    • als  Link zum vollständigen Protokoll mit Zusammenfassung und Hervorhebung  bekanntmachungswürdiger Punkte gem. Satzung auf  hagen@lists.piratenpartei.de.
    • Ein Protokoll als PDF-Dokument auf der entspr. wiki Seite;
    • Veröffentlichung auf der Website mit Link zum Wiki und PDF

§ 7 Anträge an den Vorstand

  • Die Antragstellung erfolgt
    • im  Pad Anträge an den Vorstand (https://hagen.piratenpad.de/antraege-vorstand); ein Vorstandsmitglied bearbeitet den  Antrag per entsprechender Antwort im Pad (nicht geeignet für  Verschlusssachen oder Eilanträge) oder
    • durch  persönliches Herantragen an ein Vorstandsmitglied; das jeweilige  Vorstandsmitglied bearbeitet den Antrag (geeignet für Verschlusssachen  und Eilanträge) oder
    • per  E-Mail an hagen@lists.piratenpartei.de; ein Vorstandsmitglied  bearbeitet den Antrag per Antwort auf die ML (nicht geeignet für  Verschlusssachen oder Eilanträge) oder
    • per  E-Mail an hagen@piratenpartei-nrw.de (RT); ein Vorstandsmitglied  bearbeitet den Antrag per entsprechender Antwort via RT (geeignet für  Verschlusssachen und Eilanträge) oder
  • Vorstandsmitglieder  können Anträge auch während einer laufenden ordentlichen  Vorstandssitzung einreichen; Vorstandsmitglieder bearbeiten ihre eigenen  Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Eilanträge

  • Jeder  Antrag, der als „Eilantrag“ eingeht, ist vorbehaltlich dessen  Gültigkeit und Statthaftigkeit unverzüglich zur Abstimmung zu bringen.
  • Ein  Antrag auf außerordentliche Hauptversammlung ist als Eilantrag zu  behandeln, wenn die notwendige Unterstützerzahl gem. § 10 Abs. 5 i. V.  m. § 9 Abs. 2 der Satzung erreicht ist; einem statthaften Antrag ist in  der Regel zuzustimmen.
  • Über Verschlusssachen oder Ordnungsmaßnahmen kann nicht per Eilantrag entschieden werden.
  • Das  den Antrag bearbeitende Vorstandsmitglied hat alle übrigen  Vorstandsmitglieder unverzüglich zu ihrer Stimmabgabe aufzufordern und  nimmt die Stimmen entgegen. Für die Stimmabgabe sind höchstens 24  Stunden vorgesehen. Bis dahin nicht eingegangene Stimmen werden als  Enthaltung gezählt. Die Stimmabgabe und die Aufforderung hierzu kann  erfolgen:
    • persönlich,
    • telefonisch,
    • im Mumble,
    • per E-Mail (persönlich oder über hagen@lists.piratenpartei.de).
  • Das  bearbeitende Vorstandsmitglied stellt den Antrag nebst Beschluss und  Abstimmungsergebnis im Pad 19 „Anträge an den Vorstand“ entsprechend  ein.
  • Alle Eilanträge nebst Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen werden ins Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung übernommen.
  • Beschlüsse über Eilanträge treten mit Eingang der nötigen Anzahl Ja-Stimmen inkraft.

§ 9 Bearbeitung und Behandlung von Anträgen

  • Eingehende  Anträge werden vom bearbeitenden Vorstandsmitglied gem. § 7 auf  Gültigkeit i. S. d. Satzung geprüft und ins Pad 19 übertragen, wenn sie  gültig sind und nicht Verschlusssachen berühren; das bearbeitende  Vorstandsmitglied bringt Anträge, die Verschlussachen berühren, im  nicht-öffentlichen Teil der nächsten Vorstandssitzung ein.
  • Eilanträge  werden vom bearbeitenden Vorstandsmitglied auf Statthaftigkeit  überprüft; sie ist anzunehmen, wenn ein rechtzeitiger Beschluss bzw. die  rechtzeitige Umsetzung des Antrags im Sinne der Antragsteller zum  Zeitpunkt der außerordentlichen Vorstandssitzung, auf der der Antrag  sonst behandelt würde, nicht mehr möglich ist.
  • Ist  ein Eilantrag im Sinne dieser Geschäftsordnung nicht statthaft, aber  ansonsten gültig, wird er als ordentlicher Antrag behandelt.
  • Das  bearbeitende Vorstandsmitglied lädt zu einer außerordentlichen  Vorstandssitzung ein, wenn ein rechtzeitiger Beschluss bzw. die  rechtzeitige Umsetzung des Antrags im Sinne des Antragstellers zum  Zeitpunkt der ordentlichen Vorstandssitzung, auf der der Antrag sonst  behandelt würde, nicht mehr möglich ist.
  • Das  bearbeitende Vorstandsmitglied kennzeichnet einen eingegangenen Antrag  als „zur Behandlung angenommen“, wenn dieser gültig und ggf. statthaft  ist, und sonst als „nicht zur Behandlung angenommen“; Anträge, die  allein aufgrund von Fristenregelungen nicht zur Behandlung angenommen  werden, gelten automatisch ab dem Zeitpunkt der Erfüllung etwaiger  Fristen als zur Behandlung angenommen.
  • Die Sitzungsleitung prüft die Gültigkeit zur Behandlung angenommener Anträge i. S. d. Satzung zu Beginn deren Behandlung.
  • Antragsteller können ihre eigenen Anträge jederzeit vor der Abstimmung darüber zurückziehen.
  • Bei Abstimmung über einen Antrag wird dieser entweder beschlossen oder abgelehnt.
  • Zur  Umsetzung einzelner Beschlüsse beauftragt der Vorstand in der Regel  jeweils einen oder mehrere Piraten aus seiner Mitte oder ggf. weitere  freiwillige Piraten.
  • Beschlüsse treten nach Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung inkraft.

§ 10 Akteneinsicht

  • Die Akteneinsicht i. S. d. § 4 Abs. 6 u. 7 der Satzung ist beim Vorstand zu beantragen; dem Antrag ist in der Regel zuzustimmen.
  • Der  Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine geeignete Person, die die  angeforderten Unterlagen datenschutzrechtlich unbedenklich für den  Antragsteller aufarbeitet.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

  • Ordnungsmaßnahmen  werden nach Beschluss eines entsprechenden Antrags verhängt; dem Antrag  muss eine ausführliche Begründung beigefügt sein; die Ordnungsmaßnahme  muss sich gegen eines oder mehrere namentlich benannte Mitglieder bzw.  einen oder mehrere nachgeordnete genau zu bezeichnende Gebietsverbände  richten.
  • Nach  Eingang eines entsprechenden Antrags lädt das bearbeitende  Vorstandsmitglied alle von einer solchen Ordnungsmaßnahme betroffenen  Piraten zu der Vorstandssitzung ein, auf der der Antrag behandelt wird,  um sich zur Sache zu äußern; die Äußerung kann in Textform erfolgen.
  • Vor  der Abstimmung über einen entsprechenden Antrag ist allen Betroffenen  die Gelegenheit zu geben, sich frei zur Sache zu äußern; Äußerungen in  Textform werden durch den Vorstand verlesen.
  • Den Antragstellern und dem Vorstand wird empfohlen ggf. Ombudsleute  hinzuzuziehen, um eine reibungslose Vermittlung zwischen den Beteiligten sicherzustellen, ein Ombudspirat kann hierfür befristet vom Vorstand ernannt werden.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand (Präsidium)

  • Dem Präsidium gehören alle Vorstandsmitglieder an.
  • Das  Präsidium setzt Beschlüsse des Vorstandes in dessen Namen um und  erledigt die laufenden Geschäfte, sofern jeweils keine anderen Personen  damit beauftragt wurden oder sich besondere Dringlichkeit ergibt.
  • Das  Präsidium erstattet auf jeder ordentlichen Vorstandssitzung Bericht  über alle Geschäftsvorgänge und Maßnahmen, die mit Beteiligung des  Präsidiums seit dem letzten Bericht stattgefunden haben.