NRW:Hagen/Kreisverband/Geschaeftsordnung 2011

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Geschäftsordnung des erstetn und zweiten Votstands der Piraten Hagen im Zeitraum 2011- 2014.

Geschäftsordnung des Kreisvorstandes Hagen

§ 1 Allgemeine Sitzungsmodalitäten

  • Die anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmen aus Ihrer Mitte eine Sitzungsleitung, eine Protokollführung, und eine Person zur Aufzeichnung der Vorstandssitzung, sofern technisch möglich; die Aufzeichnung ist für eine Dauer von mindestens einem Jahr zu archivieren und auf Anfrage vorzulegen.
  • Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, die Anzahl der anwesenden Gäste und ggf. die Beschlussfähigkeit fest; ist die Beschlussfähigkeit zu einem Zeitpunkt während der Sitzung nicht mehr gegeben, ist die Sitzung abzubrechen.
  • Nicht behandelte Tagesordnungspunkte gelten als vertagt und sind auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu behandeln.
  • Die Gültigkeit des Protokolls der letzten Vorstandssitzung ist zu Beginn der Sitzung zu prüfen. Bei Beanstandungen ist der jeweiligen Protokollführung bis zur nächsten Sitzung Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu verbessern.
  • Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort nach eigenem Ermessen im Sinne einer geordneten und störungsfreien Veranstaltung.
  • Die Sitzungsleitung bestimmt die Tagesordnung und die Reihenfolge der Behandlung von Anträgen. Die Sitzungsleitung ist dazu angehalten, thematisch ähnliche Sitzungsteile zu gruppieren und Verschlussachen erst nach allen öffentlichen Punkten einer Vorstandssitzung abzuwickeln.
  • Allen Vorstandsmitgliedern ist die Gelegenheit zu geben, dem Protokoll eine Äußerung in Textform zu einem Tagesordnungspunkt beizufügen; dies ist während der Sitzung anzukündigen.

§ 2 Verschlusssachen

  • Der Vorstand kann Teile seiner Sitzungen zu Verschlusssachen erklären, wenn die Veröffentlichung eines Sachverhalts im Widerspruch zu geltenden Datenschutzbestimmungen oder anderen Gesetzen, der Satzung oder sonstigen geltenden Parteiordnungen oder -beschlüssen steht; die Einordnung als Verschlusssache erfolgt durch Beschluss und ist zu begründen.
  • Die Behandlung von Verschlusssachen wird im Protokoll jeweils mit Angaben über Beginn und Dauer unter einem geeigneten Titel zusammen mit einem Verweis auf den Vorstandsbeschluss, der die Verschlusssache begründet, vermerkt.
  • Die Aufzeichnungen über Verschlusssachen sowie alle zu einer Verschlusssache gehörenden Unterlagen sind nicht für die Veröffentlichung bestimmt und sorgsam vor der Verbreitung zu schützen.
  • Rechenschaftsberichte sind vor ihrer Veröffentlichung durch den Schatzmeister als Verschlusssachen zu behandeln.
  • Mitgliedsanträge sind als Verschlusssachen zu behandeln.

§ 3 Rederecht

  • Jeder Anwesende ist grundsätzlich dazu berechtigt sich zum Thema zu äußern.

§ 4 Ausschluss von Gästen bzw. der Öffentlichkeit

  • Zu Beginn der Behandlung von Verschlusssachen ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
  • Die Sitzung ist ggf. zu unterbrechen, solange der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht gewährleistet ist.

§ 5 Abstimmungen

  • Die Sitzungsleitung ruft nacheinander alle Stimmberechtigten zur Stimmabgabe auf und verkündet anschließend das Ergebnis.
  • Die Protokollführung wiederholt die einzelnen Stimmagbaben bevor sie ins Protokoll eingetragen werden; Abstimmungsergebnisse werden namentlich festgehalten.
  • Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied genau eine Stimme; ein Vorstandsmitglied kann für oder gegen einen Antrag stimmen oder sich enthalten.
  • Es kann nur über gültige Anträge abgestimmt werden.
  • Eine Mehrheit kommt zustande, wenn mehr Dafür- als Dagegen-Stimmen abgegeben werden.
  • Geheime Wahlen oder Abstimmungen sind nicht vorgesehen.

§ 6 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen

  • Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vorstands erfolgen mit Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls durch den Protokollanten zeitnah zur Sitzung:
    • im Pad unter „YYYY-MM-DD - Protokoll Vorstand KV Hagen“ (Public und public-readonly) und
    • im Wiki unter „YYYY-MM-DD - Protokoll Vorstand KV Hagen“ in der Kategorie „Protokoll KV Hagen“ mit Hervorhebung bekanntmachungswürdiger Punkte gem. Satzung im Abschnitt „Bekanntmachungen des Vorstands“ auf unter „NRW:Kreisverband Hagen“ und
    • als Link zum vollständigen Protokoll mit Zusammenfassung und Hervorhebung bekanntmachungswürdiger Punkte gem. Satzung auf hagen@lists.piratenpartei.de.

§ 7 Anträge an den Vorstand

  • Die Antragstellung erfolgt
    • im Pad 19 „Anträge an den Vorstand“; ein Vorstandsmitglied bearbeitet den Antrag per entsprechender Antwort im Pad (nicht geeignet für Verschlusssachen oder Eilanträge) oder
    • durch persönliches Herantragen an ein Vorstandsmitglied; das jeweilige Vorstandsmitglied bearbeitet den Antrag (geeignet für Verschlusssachen und Eilanträge) oder
    • per E-Mail an hagen@lists.piratenpartei.de; ein Vorstandsmitglied bearbeitet den Antrag per Antwort auf die ML (nicht geeignet für Verschlusssachen oder Eilanträge) oder
    • per E-Mail an hagen@piratenpartei-nrw.de (RT); ein Vorstandsmitglied bearbeitet den Antrag per entsprechender Antwort via RT (geeignet für Verschlusssachen und Eilanträge) oder
    • durch persönliche Herantragen an einen Ombudsmann; der Ombudsmann übernimmt die Antragstellung in seinem Namen auf einem der anderen geeigneten Wege.
  • Vorstandsmitglieder können Anträge auch während einer laufenden ordentlichen Vorstandssitzung einreichen; Vorstandsmitglieder bearbeiten ihre eigenen Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Eilanträge

  • Jeder Antrag, der als „Eilantrag“ eingeht, ist vorbehaltlich dessen Gültigkeit und Statthaftigkeit unverzüglich zur Abstimmung zu bringen.
  • Ein Antrag auf außerordentliche Hauptversammlung ist als Eilantrag zu behandeln, wenn die notwendige Unterstützerzahl gem. § 10 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 2 der Satzung erreicht ist; einem statthaften Antrag ist in der Regel zuzustimmen.
  • Über Verschlusssachen oder Ordnungsmaßnahmen kann nicht per Eilantrag entschieden werden.
  • Das den Antrag bearbeitende Vorstandsmitglied hat alle übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu ihrer Stimmabgabe aufzufordern und nimmt die Stimmen entgegen. Für die Stimmabgabe sind höchstens 24 Stunden vorgesehen. Bis dahin nicht eingegangene Stimmen werden als Enthaltung gezählt. Die Stimmabgabe und die Aufforderung hierzu kann erfolgen:
    • persönlich,
    • telefonisch,
    • im Mumble,
    • per E-Mail (persönlich oder über hagen@lists.piratenpartei.de).
  • Das bearbeitende Vorstandsmitglied stellt den Antrag nebst Beschluss und Abstimmungsergebnis im Pad 19 „Anträge an den Vorstand“ entsprechend ein.
  • Alle Eilanträge nebst Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen werden ins Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung übernommen.
  • Beschlüsse über Eilanträge treten mit Eingang der nötigen Anzahl Ja-Stimmen inkraft.

§ 9 Bearbeitung und Behandlung von Anträgen

  • Eingehende Anträge werden vom bearbeitenden Vorstandsmitglied gem. § 7 auf Gültigkeit i. S. d. Satzung geprüft und ins Pad 19 übertragen, wenn sie gültig sind und nicht Verschlusssachen berühren; das bearbeitende Vorstandsmitglied bringt Anträge, die Verschlussachen berühren, im nicht-öffentlichen Teil der nächsten Vorstandssitzung ein.
  • Eilanträge werden vom bearbeitenden Vorstandsmitglied auf Statthaftigkeit überprüft; sie ist anzunehmen, wenn ein rechtzeitiger Beschluss bzw. die rechtzeitige Umsetzung des Antrags im Sinne der Antragsteller zum Zeitpunkt der außerordentlichen Vorstandssitzung, auf der der Antrag sonst behandelt würde, nicht mehr möglich ist.
  • Ist ein Eilantrag im Sinne dieser Geschäftsordnung nicht statthaft, aber ansonsten gültig, wird er als ordentlicher Antrag behandelt.
  • Das bearbeitende Vorstandsmitglied lädt zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung ein, wenn ein rechtzeitiger Beschluss bzw. die rechtzeitige Umsetzung des Antrags im Sinne des Antragstellers zum Zeitpunkt der ordentlichen Vorstandssitzung, auf der der Antrag sonst behandelt würde, nicht mehr möglich ist.
  • Das bearbeitende Vorstandsmitglied kennzeichnet einen eingegangenen Antrag als „zur Behandlung angenommen“, wenn dieser gültig und ggf. statthaft ist, und sonst als „nicht zur Behandlung angenommen“; Anträge, die allein aufgrund von Fristenregelungen nicht zur Behandlung angenommen werden, gelten automatisch ab dem Zeitpunkt der Erfüllung etwaiger Fristen als zur Behandlung angenommen.
  • Die Sitzungsleitung prüft die Gültigkeit zur Behandlung angenommener Anträge i. S. d. Satzung zu Beginn deren Behandlung.
  • Antragsteller können ihre eigenen Anträge jederzeit vor der Abstimmung darüber zurückziehen.
  • Bei Abstimmung über einen Antrag wird dieser entweder beschlossen oder abgelehnt.
  • Zur Umsetzung einzelner Beschlüsse beauftragt der Vorstand in der Regel jeweils einen oder mehrere Piraten aus seiner Mitte oder ggf. weitere freiwillige Piraten.
  • Beschlüsse treten nach Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung inkraft.

§ 10 Akteneinsicht

  • Die Akteneinsicht i. S. d. § 4 Abs. 6 u. 7 der Satzung ist beim Vorstand zu beantragen; dem Antrag ist in der Regel zuzustimmen.
  • Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine geeignete Person, die die angeforderten Unterlagen datenschutzrechtlich unbedenklich für den Antragsteller aufarbeitet.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

  • Ordnungsmaßnahmen werden nach Beschluss eines entsprechenden Antrags verhängt; dem Antrag muss eine ausführliche Begründung beigefügt sein; die Ordnungsmaßnahme muss sich gegen eines oder mehrere namentlich benannte Mitglieder bzw. einen oder mehrere nachgeordnete genau zu bezeichnende Gebietsverbände richten.
  • Nach Eingang eines entsprechenden Antrags lädt das bearbeitende Vorstandsmitglied alle von einer solchen Ordnungsmaßnahme betroffenen Piraten zu der Vorstandssitzung ein, auf der der Antrag behandelt wird, um sich zur Sache zu äußern; die Äußerung kann in Textform erfolgen.
  • Vor der Abstimmung über einen entsprechenden Antrag ist allen Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich frei zur Sache zu äußern; Äußerungen in Textform werden durch den Vorstand verlesen.
  • Den Antragstellern und dem Vorstand wird empfohlen ggf. Ombudsleute hinzuzuziehen, um eine reibungslose Vermittlung zwischen den Beteiligten sicherzustellen.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand (Präsidium)

  • Dem Präsidium gehören alle Vorstandsmitglieder an.
  • Das Präsidium setzt Beschlüsse des Vorstandes in dessen Namen um und erledigt die laufenden Geschäfte, sofern jeweils keine anderen Personen damit beauftragt wurden oder sich besondere Dringlichkeit ergibt.
  • Das Präsidium erstattet auf jeder ordentlichen Vorstandssitzung Bericht über alle Geschäftsvorgänge und Maßnahmen, die mit Beteiligung des Präsidiums seit dem letzten Bericht stattgefunden haben.