NRW:Bonn-Rhein-Sieg/Satzung

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Die Urfassung wurde auf der Gründungsversammlung im Rahmen des gemeinsamen Parteitags des KV Bonn und des KV Rhein-Sieg-Kreis am 21. Mai 2023 in Bonn beschlossen.

Änderungen erfolgten durch Beschlüsse auf folgenden Regionalparteitagen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Piratenpartei Bonn-Rhein-Sieg ist ein Regionalverband (RV) des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland. Dieser Regionalverband nennt sich im folgenden Piratenpartei Bonn-Rhein-Sieg. Im weiteren kurz Piraten BRS genannt.
  2. Die räumliche Tätigkeit der Piraten BRS erstreckt sich auf die Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis und der Kreisfreien Stadt Bonn.
  3. Sitz und Gerichtsstand sind Bonn.
  4. Aufgabe der Piraten BRS ist die politische Willensbildung der Mitglieder der Piratenpartei auf kommunaler Ebene zu fördern, sowie die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen gemäß den Bundes-, Landes- und Kommunalwahlgesetzen vorzunehmen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Regionalverband BRS ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit gegenüber der Partei angezeigtem Wohnsitz in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis.
  2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz außerhalb von BRS nach schriftlichem Antrag Mitglied des Regionalverbandes werden, sofern keine Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband besteht.
    1. Über die Aufnahme entscheidet der Regionalvorstand. Im Falle der Auflösung des Regionalverbandes obliegt die Entscheidung dem nächst übergeordneten Verband.
      Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einem Regionalparteitag (im weiteren kurz RPT genannt) oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Der RPT entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    2. Der Regionalvorstand stimmt sich bei der Aufnahme neuer Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises und Bonn mit dem Landesvorstand ab.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
  4. Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
  5. Die Mitgliedschaft im Regionalverband endet durch:
    1. Austritt aus der Piratenpartei,
    2. Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem BRS heraus (§2 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt),
    3. Ausschluss entweder durch ein zuständiges Schiedsgericht (SG) oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung,
    4. Tod des Mitglieds.

§ 3 Organe

Organe der Piraten BRS sind:

  1. Gründungsversammlung
    Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 21.05.2023.
  2. Der Regionalparteitag (RPT).
  3. Der Vorstand.
  4. Fachsprecher sprechen für die Piraten BRS zu Fachspezifischen Themen der Lokalpolitik.

§ 4 Der Regionalparteitag

  1. Der Regionalparteitag (RPT) ist die Mitgliederversammlung und oberstes beschlussfassendes Organ der Piraten BRS. Der RPT tagt öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig ist.
  2. Der RPT soll mindestens einmal jährlich einberufen, muss spätestens alle zwei Jahre einberufen werden und soll im zweiten Quartal durchgeführt werden.
  3. Einberufung
    1. Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des RV. Die Einladung erfolgt, sofern nicht anders beantragt, elektronisch, falls ein Mitglied offensichtlich nicht elektronisch erreicht werden kann, wird dieses ohne Fristwahrung per Brief eingeladen. Jedes Mitglied kann beantragen, seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden.
    2. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage für ordentliche, bzw. sieben Tage für außerordentliche Regionalparteitage. Bei letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. Für Aufstellungsversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
    3. Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 7 Tage. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 7 Tagen. Die Anträge müssen zur Antragsfrist im Wortlaut in der Antragsfabrik veröffentlicht werden oder dem Vorstand vorliegen, welcher diese dann veröffentlicht. Dringlichkeits-, Initiativ- und Änderungsanträge auf dem Regionalparteitag müssen von 5 Mitgliedern unterstützt werden. Der RPT muss mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden ob Der Antrag behandelt wird. Satzungsänderungsanträge per Initiativ- oder Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig.
    4. Regionalparteitage können grundsätzlich als Online-Regionalsparteitage stattfinden. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muss allen Mitgliedern ein physischer Ort bekannt gemacht werden, an dem die Teilnahme am Parteitag möglich ist.
  4. Zu den Aufgaben des RPT gehören:
    1. Die Genehmigung des gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters.
    2. Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung nach Vorstellung des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands.
    3. Die Wahl aller Kandidaten und deren Vertreter für Wahlen zu politischen Gremien.
    4. Die Entscheidung zur Enthebung von Ämtern.
    5. Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
    6. Beschlussfassung über Wahl- und Grundsatzprogramme mit einfacher Mehrheit.
    7. Beschlussfassung über politische Aktivitäten.
    8. Beschlussfassung zu Weisungen an den Vorstand und die Fachsprecher.
    9. Wahl der Fachsprecher.
    10. Wahl der Kassenprüfer.
  5. Die Ergebnisse des RPT werden schriftlich festgehalten.
  6. Stimmberechtigt auf dem RPT sind alle Mitglieder und Nicht-Mitglieder. Mitglieder der Piratenpartei BRS können bei einfacher Mehrheit den Nicht-Mitgliedern das Stimmrecht entziehen.
  7. Sämtliche Wahlverfahren werden durch die Geschäftsordnung des Regionalparteitags geregelt.
  8. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist dem RPT gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  2. Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
    Er kann nach Begründung die Sitzung teilweise geschlossen abhalten oder nach Begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen. Die Begründung ist im Protokoll festzuhalten.
    Ein Entsandter der regionalen Piraten-Hochschulgruppen hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
    Ein Entsandter der Jungen Piraten hat immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
    Die Vorstände und Sprecher der Untergliederungen des Regionalverbands haben immer Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Vorstands.
  3. Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand die vorliegende Beschlusslage der Mitglieder um. Liegt zu einem aktuellen politischen Thema kein Beschluss des RPT vor, soll der Vorstand Anstrengungen Unternehmen, ein Meinungsbild der Mitglieder einzuholen.
  4. Der Vorstand besteht aus dem 1. Regionalvorsitzenden, dem 2. Regionalvorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu einem stellvertretenden Schatzmeister und bis zu vier Besitzern. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Regionalvorsitzender oder der Schatzmeister.
  5. Der 1. und 2. Regionalvorsitzende sind gleichberechtigt.
  6. Die Pflichten des Vorstandes umfassen auch die Vertretung des BRS-Regionalverbandes bei Bundes- und Landesparteitagen und elektronischen Konferenzen. Kann der Vorstand die Pflichten nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, temporär zu diesem Zweck einen Vertreter benennen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, und mindestens der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend ist.
  8. Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
  9. Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  10. Tritt einer der Vorsitzenden zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wählt der Vorstand einen der Beisitzer für diese Position, der das Amt kommissarisch bis zum nächsten Regionalparteitag führt, welcher innerhalb von acht Wochen einzuberufen ist. Tritt der Schatzmeister zurück bzw. kann dieser seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so übernimmt der Stellvertretende Schatzmeister diese Position kommissarisch bis zum nächsten Regionalparteitag. Ist das Amt des stellvertretenden Schatzmeisters nicht besetzt, wird Abs. 9 sinngemäß angewendet.
  11. Tritt ein Beisitzer oder der stellvertretende Schatzmeister zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird sein Amt erst beim nächsten RPT neu besetzt.
  12. Treten mindestens 50% der Vorstandsmitglieder zurück, so ist der Regionalvorstand handlungsunfähig. Der Landesvorstand führt kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher RPT stattgefunden und einen neuen Regionalvorstand gewählt hat.
  13. Die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sollen jeweils aus Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis kommen. Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder ungerade, kann diese eine Position beliebig besetzt werden. Stehen nicht genügend Mitglieder zur Einhaltung dieser Quote zur Wahl, können die restlichen Positionen beliebig besetzt werden.

§ 6 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von dem RPT gewählt. Die Mitglieder des Regionalvorstands sollen mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch nach 24 Monaten, vom Regionalparteitag gewählt werden. Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
  2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch einen satzungsgemäß einberufenen RPT abgewählt werden.
  3. Die Wahl findet nach der zum Zeitpunkt der Versammlung gültigen Wahlordnung des Regionalverbandes statt. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich innerhalb von 2 Wochen nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung (GO) und veröffentlicht diese im Anschluss daran an gleicher Stelle wie auch die vorliegende Satzung.

Die GO umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
  2. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung,
  3. Dokumentation der Sitzungen,
  4. Abhaltung von Vorstandssitzungen, die auch virtuell oder fernmündlich stattfinden können,
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

§ 8 Initiativrecht

  1. Jedes Mitglied kann den Vorstand zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitische Themen und Ereignissen oder Änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung.
  2. Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitische Themen und Ereignissen.
  3. Wird diese Aufforderung von 5% oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand oder die Fachsprecher diese nur begründet abweisen.
  4. Die Bearbeitung der Anträge müssen protokolliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.

§ 9 Misstrauensklausel

Fünf Mitglieder haben zusammen das Recht, auf einem RPT ein Misstrauensvotum zu fordern. Dabei sind die selben Fristen wie für einen Satzungsänderungsantrag einzuhalten.

§ 10 Handlungsunfähigkeit

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig:

  1. wenn mehr als 50% der im Regionalverband organisierten Piraten dem Vorstand das Misstrauen aussprechen, oder
  2. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  3. Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein außerordentlicher RPT zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des RPT beauftragt ist. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so beruft er als letzte Amtshandlung einen außerordentlichen Parteitag zur Neuwahl des Vorstandes ein. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, beruft der Vorstand der nächst höheren Gliederung einen außerordentlichen Parteitag zur Neuwahl des Regionalvorstandes schnellstmöglich ein.

§ 11 Rechenschaft

  1. Der Vorstand publiziert mindestens alle sechs Monate einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung der Einzelnen / des Einzelnen erstellt werden. Dieser Bericht ist jedem Mitglied zugänglich zu machen (Wiki, Webseite etc.) und die erfolgte Veröffentlichung über die Mailingliste des BRS bekannt zu geben.
  2. Die Tätigkeitsberichte bilden eine der Grundlagen für die Entlastung des Vorstandes.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 12 Fachsprecher

  1. Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet der Kommunalpolitik des BRSs einen Fachsprecher geben. Er kann im Namen der Piraten BRS zu den Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfen innerhalb seines Ausschusses Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen.
  2. Auch der Pressesprecher zählt zu den Fachsprechern, hat jedoch anders als diese kein abgegrenztes Themengebiet.
  3. Themengebiete werden von dem RPT oder dem Vorstand benannt und deren Umfang umrissen.
  4. Die Fachsprecher werden vom RPT ernannt.
  5. Fachsprecher müssen auf jedem RPT bestätigt werden.
  6. Es können jeweils eigene Sprecher für den Rhein-Sieg-Kreis und Bonn geben. Hierüber entscheidet der RPT.
  7. Die Tätigkeit des Fachsprechers kann vom Vorstand in einer Vorstandssitzung bis zur nächsten MV ausgesetzt werden. Die Entscheidung muss begründet werden.
  8. Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung eines Fachsprechers debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller sowie der Fachsprecher präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun.

§ 13 Vertrauensperson

  1. Vertrauenspersonen sind Ansprechpartner, wenn Probleme (z. B. Mobbing, Diskriminierung) nicht öffentlich aus- oder angesprochen werden können. Ebenfalls vermitteln sie bei Bedarf bei internen Streitigkeiten und sind Ansprechpartner für Neumitglieder, z. B. zu Integrationszwecken. Weitere Aufgaben können von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
  2. Vertrauenspersonen sind hinsichtlich ihrer Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
  3. Der Regionalparteitag wählt die Vertrauenspersonen in geheimer Wahl. Die Amtszeit folgt der des Regionalvorstands. Die Ombudsperson darf nicht dem Regionalvorstand angehören.
  4. Treten alle Vertrauenspersonen vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, kann der Regionalvorstand eine kommissarische Vertrauensperson berufen.

§ 14 Rechenschaftsbericht über Finanzen

Die Piraten BRS legt dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung der Piraten BRS verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und legen dem RPT gegenüber Rechenschaft ab. Es ist mindestens vierteljährlich ein regelmäßiger Finanzbericht des Schatzmeisters den Mitgliedern in Schriftform vorzulegen. Dieser muss ebenso von den Kassenprüfern geprüft werden.

§ 15 Finanzordnung

§ 15.1 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15.2 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband NRW zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Landesverband NRW aufgeteilt.
  4. Es gilt die in der Satzung des Landesverbandes NRW aufgeführte Regelung zur Verteilung.

§ 15.3 Verzug und Mahnung

Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes NRW.

§ 15.4 Kassen- und Kontoführung

  1. Eine Barkasse ist zu vermeiden.
  2. Die Kassen- und Kontoführung erfolgt als geordnetes Belegwesen.
  3. Der Regionalparteitag hat das Recht zur Kassen- und Kontoprüfung. Hierzu werden jährlich zwei Kassenprüfer aus den Mitgliedern ausgewählt, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und dem Regionalparteitag vor Entlastung des Vorstandes berichten.
  4. Den Kassenprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern Rede und Antwort zu stehen.
  5. Der Regionalparteitag kann beliebig über die Ausgabe der vorhandenen Mittel entscheiden.
  6. Fasst der Regionalparteitag keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der freien Mittel.
  7. Der Regionalvorstand kann jederzeit Einsichtnahme in die Kassen- und Kontoführung beschließen. Der Schatzmeister hat im Falle eines solchen Beschlusses unverzüglich dem Regionalvorstand die Kassen- und Kontoführung offen zu legen.

§ 15.5 Jahresabschluss

  1. Es ist ein Jahresabschluss des Regionalverbandes durch den für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstand zu verfassen, der diese auch für alle untergeordneten Verbände mit abbildet. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.
  2. Die Jahresabschlüsse sind spätestens sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zu verfassen.
  3. Jahresabschlüsse sind von einem Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen und im Anschluss unverzüglich mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Landessatzung an den Landesschatzmeister weiterzuleiten.

§ 15.6 Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, wie Belege, Bücher, Jahresabschlüsse etc., richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen Verfasst wurden.

§ 15.7 Spenden

Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.

§ 15.8 Finanzierung

Es gelten die Regelungen des Bundesverbandes.

§ 15.9 Schlussbestimmungen

Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind in elektronischer Form zu dokumentieren und nicht in Papierform, sofern dies rechtsgültig möglich ist. Die Finanzordnung ist Teil der Satzung

§ 15.10 Rückstellungen

Es werden Rückstellungen für Kommunalwahlen gebildet. Dazu werden 1/5 aller ungebundenen Einnahmen dem Budget Kommunalwahlen zugeordnet. Zum 1.1. eines Kommunalwahljahres wird dieser Betrag für die Kommunalwahlen des Jahres zweckgebunden. Weitere ungebundene Einnahmen gelten ab dann bereits für darauffolgende Kommunalwahlen. Es werden Rückstellungen für mögliche Rechtsstreitigkeiten vorgenommen. Rückstellungen sind als Budgets im Haushaltsplan zu berücksichtigen.

§ 16 Untergliederungen

  1. Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber zwanzig Mitgliedern gegründet werden.
  2. Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt.
    1. Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage „Ordnung für Ortsgruppen des Regionalverbandes BRS“ der Regionalverbandssatzung definiert. Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen.
    2. Die Sprecher sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe.
    3. Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn
      1. sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließt,
      2. sie aus weniger als drei stimmberechtigten Piraten besteht,
      3. sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen kann,
      4. der Regionalparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
  3. Eine Ortsgruppe hat Anrecht auf die finanziellen Mittel eines Ortsverbandes.
  4. Untergliederungen des Regionalverbands verfügen über keine selbständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Regionalschatzmeister. Der Regionalschatzmeister hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden. Im Falle der Auflösung des Regionalverbandes obliegt die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel dem nächst übergeordneten Verband.

§ 17 Urabstimmung

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss des RPT oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des RPT geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Regionalverbandes. Änderungen der Satzung des Regionalverbandes kann der RPT nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
  2. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
  3. Redaktionelle Änderungen an Satzungsänderungsanträgen und Änderungen die den Geist eines Antrags nicht verändern bleiben auch auf einem RPT zulässig.

§ 19 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piraten BRS und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Regionalvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Enthebung von einem Parteiamt.
      Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
  2. Die Ordnungsmaßnahmen „Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden“ und „Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland“ dürfen nur vom Landesvorstand oder Bundesvorstand verhängt werden.
  3. Verstößt eine Untergliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piraten BRS sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Untergliederungen möglich:
    • Auflösung,
    • Ausschluss,
    • Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
      Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand ausgesprochen.
  4. Der Regionalverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz.

§ 20 Organisationseinheiten innerhalb des Regionalverbandes

§ 20.1 Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§ 20.2 Begriffe

  1. Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
    1. Arbeitsgruppen (AG),
    2. Arbeitskreise (AK),
    3. (c) Projektgruppen (PG).
  2. Die Organisationsliste ist die RBRS INFO Mailingliste.
  3. Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden

§ 20.3 Transparenz

  1. Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
  2. Jede Organisationseinheit unterhält mindestens eine Wiki-Internetpräsenz und veröffentlicht dort zeitnah, insbesondere
    1. die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
    2. den Koordinator der Organisationseinheit,
    3. die Termine der Treffen sowie deren Ort,
    4. das Entscheidungsmodell sowie
    5. Protokolle der Treffen.
  3. Treffen sind zu protokollieren und zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen
    1. bei der Gründung,
    2. bei der Planung von Aktionen,
    3. bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
    4. wenn Entscheidungen getroffen werden.
  4. Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Regionalvorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.

§ 20.4 Gründung einer Organisationseinheit

  1. Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist auf der RBRS-Info Mailingliste mit einer Frist von 7 Tagen mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
  2. Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Regionalverbandes ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Regionalvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
  3. Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
  4. Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffix „BRS“.
    1. . Der Regionalvorstand und der Regionalparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
    2. Der Regionalvorstand und der Regionalparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§ 20.5 Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

  1. Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Wiki-Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
  2. Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit.
  3. Die Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für den Regionalvorstand und den Regionalparteitag ist.
  4. Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

§ 20.6 Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

  1. Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.
  2. Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
  3. Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds entscheiden, wenn mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Wiki-Internetpräsenz zu veröffentlichen.

§ 20.7 Auflösung

Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

  1. sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
  2. weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Regionalverbandes sind,
  3. sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,
  4. der Regionalvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
  5. Regionalparteitag oder Regionalvorstand dies mit 2/3-Mehrheit beschließen.

§ 20.8 Arbeitskreis

Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW, Regionalverband Rhein-Sieg und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

§ 20.9 Arbeitsgruppe

Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

§ 20.10 Projektgruppen

  1. Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.
  2. Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.
  3. Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

§ 21 Programmänderungen

  1. Die Programme des Regionalverbandes können nur durch Beschluss des RPT geändert werden.
  2. Dieser muss den Wortlaut ausdrücklich ändern oder ergänzen.
  3. Programmanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Regionalverbandes.
  4. Redaktionelle Änderungen an Programmanträgen und Änderungen die den Geist eines Antrags nicht verändern bleiben auch auf einem RPT zulässig.

§ 22 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Piraten BRS entscheidet ein satzungsgemäß einberufener RPT mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Das Vermögen geht im Falle der Auflösung an den nächst übergeordneten Verband.

§ 23 Verbindlichkeit dieser Satzung

Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser, sowie der Landes- und Bundessatzung übereinstimmen.

§ 24 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.

Anlage „Ordnung für Ortsgruppen des Regionalverbandes Bonn-Rhein-Sieg“

Gründung

  1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §16 (2) der Satzung des Regionalverbandes Bonn Rhein-Sieg und unterliegt seiner Satzung.

Mitgliedschaft

  1. Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Regionalverbandes Bonn-Rhein-Sieg der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bzw. Ortsgebiet.
  2. Auch Mitglieder der Piratenpartei Bonn-Rhein-Sieg mit Wohnsitz außerhalb der Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem Antrag Mitglied der Ortsgruppe werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene besteht. Der Antrag ist an den Vorstand des Regionalverbands zu richten.

Arbeitstreffen

  1. Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen von Stammtischen stattfinden. Des Weiteren kann es separate Arbeitstreffen geben.
  2. Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen an den Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen Programme der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung festlegen.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  4. Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag dauerhaft eine Stimmberechtigung für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch einen Beschluss eines Arbeitstreffens, einer Mitgliederversammlung oder des Regionalvorstands wieder Aufgehoben werden.

Ortsmitgliederversammlung

  1. Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus in Textform eingeladen. Für außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage.
  2. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä., Änderungen dieser Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie Positionspapiere.
  3. Sie wählt den Sprecher der Ortsgruppe und einen gleichberechtigten Stellvertreter.
  4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der Ordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn einer der Sprecher oder 15% der Mitglieder dies fordern.

Die Ortsgruppensprecher

  1. Der Sprecher und sein Stellvertreter sind gleichberechtigt.
  2. Die Sprecher vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und dem Regionalverband.
  3. Sie geben gegenüber dem Regionalvorstand und der Ortsmitgliederversammlung mindestens halbjährlich einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab.
  4. Die Sprecher müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden.
  5. Die Sprecher verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer Datenschutzbelehrung teilzunehmen und die aktuell gültige Datenschutzverpflichtung abzugeben.

Sonstiges

  1. Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich.
  2. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Stimmberechtigte Anwesend sind.
  3. Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden im Wiki und auf der lokalen Mailingliste sowie der Infoliste des Regionalverbandes Veröffentlicht.
  4. Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten Kommune ist möglich, wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.