NDS:Wolfsburg/Satzungsentwurf

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Vorläufiger Satzungsentwurf für den Stadtverband Wolfsburg. Dieser Entwurf basiert auf der Satzung des Kreisverbandes Delmenhorst.

Legende:

  • diesen Text habe ich nicht übernommen,
  • diesen Text habe ich überarbeitet,
  • dieser Text ist 1:1 übernommen, wir sollten jedoch noch darüber reden.
  • dieser Text ist von Matthias neu entworfen, wir sollten darüber reden.

Ich bitte um Meinungsäußerungen zu dieser Fassung auf der Diskussionsseite.

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Der Stadtvorstand Wolfsburger PIRATEN 20. April 2011


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Stadtverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Stadtverband Wolfsburg. Die Kurzbezeichnung lautet Wolfsburger PIRATEN. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Wolfsburger PIRATEN ist das Gebiet der Stadt Wolfsburg. Ihre Zuständigkeit umfasst alle politischen und organisatorischen Belange in diesem Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch Satzung und Gesetz übertragen sind.
  3. Der Sitz der Wolfsburger PIRATEN ist Wolfsburg.
  4. Die im Stadtverband Wolfsburger PIRATEN organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.


§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wolfsburger PIRATEN ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Wolfsburg.
  2. Wer Mitglied in einer anderen politischen Vereinigung ist, wird im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, dies dem Stadtvorstand der Wolfsburger PIRATEN gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Wolfsburger PIRATEN kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Wolfsburger PIRATEN anerkennt und nicht durch einen Richterspruch seine Wählbarkeit oder sein Wahlrecht verloren hat.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Stadtverband führt ein Piratenverzeichnis auf Stadtebene und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Stadtverbandes innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger, untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Stadtvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt der Stadtvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber im Bereich des aufnehmenden Verbandes einen Wohnsitz hat. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. Dies muss er dem zuständigen Verband mitteilen, in dem er Pirat sein möchte.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Landes-, Stadt- oder Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem des neuen Wohnsitzes entsprechenden Verbandes anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
  7. Lehnt der Stadtvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht binnen 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Wird Einspruch eingelegt, entscheidet der Landesvorstand über den Antrag.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und der Wolfsburger PIRATEN zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat. In parlamentarische Vertretungen, Organe und Parteigremien können nur Piraten gewählt werden.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Stadtverbandes notwendig.
  6. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Wolfsburger PIRATEN ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen, in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Hat ein Pirat ein Amt oder eine Funktion inne, so hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftlich bekundeten Austritt,
    2. Tod,
    3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder
    5. dem Auschluss aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.


§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und der Wolfsburger PIRATEN und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu bekleiden,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen oder der Wolfsburger PIRATEN verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand der Piratenpartei Niedersachsen oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet und gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) getroffen.
  4. Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Stadtebene können vom Stadtvorstand Wolfsburger PIRATEN, gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) und Gewährung einer Anhörung, angeordnet werden.
  5. Ein Berufungsverfahren durch den übergeordneten Landesverband kann von dem betroffenen Pirat verlangt werden.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Stadtvorstandes ist eine Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Schiedsgerichts der Piratenpartei Niedersachsen.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Wolfsburger PIRATEN werden.
  9. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
  10. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  11. Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  12. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand, Landesvorstand oder der Stadtvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich
    1. einmalige Verwarnung,
    2. Geldbuße,
    3. Auflösung,
    4. Ausschluss,
    5. Amtsenthebung ganzer Organe untergeordneter Verbände
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des übergeordneten Stadtverbandes.
  3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
  4. Ordnungsmaßnahmen gegen einen Ortsverband oder seinen Vorstand sind nur zulässig, wenn dieser in schwerwiegender Weise
    1. gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt.
    2. gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
    3. sich nicht mehr für die Belange der Wolfsburger PIRATEN einsetzt.
    4. Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt
    5. Und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt
  5. Eine Ordnungsmaßnahme gegen einen untergeordneten Verband durch den Vorstand des Stadtverbandes ist nur vorläufiger Natur und bedarf der Bestätigung des nächsten für ihn zuständigen Stadtparteitages. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten zuständigen Stadtparteitag bestätigt wird. Konnte eine Maßnahme aus zeitlichen Gründen nicht durch den zuständigen Stadtparteitag bestätigt oder abgelehnt werden, so wird die Abstimmung darüber auf den nächsten zuständigen Stadtparteitag verschoben und bleibt vorerst in Kraft.
  6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.


§ 8 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss vom Stadtvorstand der Wolfsburger PIRATEN als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit vom Stadtparteitag der Wolfsburger PIRATEN oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
  2. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Wolfsburger PIRATEN. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Wolfsburger PIRATEN mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss mit einfacher Mehrheit durch den Stadtparteitag beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  8. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen oder eines bezahlten Amtes sind im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte aus diesem Amt und deren Herkunft offen zu legen.


§ 9 Bundespartei und Landes-, Stadt-, sowie Ortsverbände

  1. Die Wolfsburger PIRATEN sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Wolfsburger PIRATEN zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Wolfsburger PIRATEN richtet.
  3. Verletzen den Wolfsburger PIRATEN untergeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Stadtvorstand der Wolfsburger PIRATEN berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Solange kein Ortsverband der Wolfsburger PIRATEN existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Stadtverband und seinen Organen wahrgenommen.


§ 10 Gliederung

  1. Der Stadtverband Wolfsburger PIRATEN gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Stadtvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Stadt- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Stadtgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Stadtvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Stadtversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.


§ 11 Organe des Stadtverbands

  1. Organe des Stadtverbandes sind
    1. der Stadtparteitag,
    2. der Vorstand,
    3. die Gründungsversammlung
    4. und, sofern gewählt, das Stadtschiedsgericht.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20. April 2011.


§ 12 Der Stadtparteitag

  1. Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Wolfsburger PIRATEN welche der Stadtvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene.
  2. Der Stadtparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage des Stadtverbandes.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 50% der Wolfsburger PIRATEN es beantragen.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Parteitagen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe auf weitere aktuelle Veröffentlichungen zu enthalten.
  5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Stadtverbandes.


§ 13 Der Stadtvorstand

  1. Der Stadtvorstand besteht aus:
    1. einem Vorsitzenden
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. einem Schatzmeister
    4. bis zu 4 Beisitzern
  2. Der Stadtvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Stadtvorstand vertritt die Wolfsburger PIRATEN nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  4. Der Stadtvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen und Aufgaben an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, kann der Stadtvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches, an einen Anwalt übertragen.
  5. Die Mitglieder des Stadtvorstandes werden vom Stadtparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Stadtparteitag gewählt.
  6. Der Stadtvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Stadtparteitag. Die Rechenschaft hat schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen 10 Werktagen an die Mitglieder des Verbandes zu erfolgen.
  7. Die Führung der Stadtgeschäftsstelle wird durch den Stadtvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt der gesamte Stadtvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Stadtvorstand gewählt hat.
  9. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Stadtvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Stadtvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Stadtvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  10. Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Die genaue Amtsbezeichnung der Beisitzer


§ 14 Weitere Ämter

Zusätzlich zum Stadtvorstand können folgende Ämter eingerichtet werden, die nicht dem Stadtvorstand angehören:

  • Generalsekretär
  • Politischer Geschäftsführer


§ 15 Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.


§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Stadtsatzung können nur von einem Stadtparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Wolfsburger PIRATEN übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch einfache Mehrheit des Stadtparteitages oder des Stadtvorstandes der Wolfsburger PIRATEN um regionale Punkte ergänzt werden. Die Wolfsburger PIRATEN können spezielle Schwerpunkte legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit des Stadtparteitages oder des Stadtvorstandes der Wolfsburger PIRATEN wieder aus dem Programm der Partei genommen werden.


§ 18 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.


§ 19 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  3. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Weiteres wird durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Eine Aufwandsentschädigung muss 5 Werktage im voraus schriftlich beim Schatzmeister des zuständigen Verbandes beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen 5 Werktagen ab Antragseingang.


§ 20 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einem Stadtparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Stadtschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Stadtschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.


§ 21 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Wolfsburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail zugehen.
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl wird durch einfache Mehrheit gefordert.
  7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  8. Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (z.B.: Telefon oder Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.


§ 22 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20. April 2011. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Stadtvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.

§ 23 Ausschluss eines PIRATEN und Auflösung des Ortsverbandes auf Basis eines Mitgliederbegehrens

  1. Der Orts-/Stadtverband ist mit einem vollstreckbaren Mitgliederbegehren mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
  2. Gegen den Auflösungsbeschluss durch eine Mitgliederversammlung hat ein erfolgreiches Mitgliederbegehren eine 14 tägige blockierende/aufschiebende Wirkung.
  3. Ein gegen einen Aufhebungsbeschluss einer Mitgliederversammlung gerichtetes vollstreckbares Mitgliederbegehren hebt einen Auflösungsbeschluss einer Mitgliederversammlung auf.
  4. Das Vermögen und der Inventar des Ortsverbandes wird nach den zu letzt von den Mitgliedern beschlossenen Teilungslisten mit der Auflösung sofort verteilt (kann sofort mitgenommen werden).
  5. Weiteres auf den Teilungslisten nicht aufgeführtes Inventar/Vermögen wird in gleichen Teilen und bei unteilbaren Gütern in der Reihenfolge der Länge der Ortsverbandszugehörigkeit aufgeteilt. Die Mitglieder mit der längsten Mitgliedszeit haben die Chance das wertvollste auf den Teilungslisten nicht aufgeführten Inventar mitzunehmen und dürfen zu erst wählen.
  6. Auf den Teilungslisten wird jedem Mitglied bei Eintritt und bei Veränderung von Vermögen und Inventar ein möglichst genau bezeichneter Gegenstand/Vermögenswert (z.B. Inventarnummer) zugeordnet.
  7. Die Zuordnung und die Veränderung der einem Mitglied zugeordneten Vermögens oder Inventars kann nicht ohne Zustimmung des betroffenen Mitglied verändert werden.
  8. Bei Ausschluss eines PIRATEN kann dieser PIRAT sofort das ihm auf der letzten von ihm angenommenen Teilugnsliste zugeordnete Inventar/Vermögen mitnehmen. Auf den Teilungslisten nicht verzeichnetes Vermögen/Inventar ist auf alle Mitglieder aufzuteilen und dem scheidenden PIRAT anteilig auszuzahlen.
  9. Neuer Inventar/Vermögen wird möglichst gleichmäßig auf alle Mitglieder in den Teilungslisten verteilt.
  10. Neue Teilungslisten und die neue Verteilung wird über Mitgliederbegehren beschlossen.
  11. Kein PIRAT muss der Veränderung seines Teilungsanteiles akzeptieren und kann jederzeit mit seinem von ihm zu letzt akzeptierten Teilungsanteil den Stadtverband verlassen.
  12. Spender und Stifter können bei zustimmenden Mitgliederbegehren ihre Spende zu ihrem Teilungsanteil hinzufügen, oder bei einem ablehnenden Mitgliederbegehren die Spende zurückhalten oder gänzlich ungeschehen machen.
  13. Ein Mitglied hat nur ein Anrecht auf seinen Teilungsanteil, bei seinem Ausschluss, seinem Austritt oder der Auflösung des Stadtverbandes.

§ 24 Mitgliederbegehren

  1. Alle Entscheidungen sowie Handlungen der für die PIRATEN tätigen Personen können über ein Mitgliederbegehren in ihrem Vollzug sofort blockiert und aufgehoben werden
  2. Über eine Vollversammlung gewählte Mitglieder können nur ihres Amtes enthoben werden, wenn das Mitgliederbegehren zur Amtsenthebung mehr Unterstützer hat, als das Mitglied bei seiner Wahl zu seinem Amte hatte oder wenn mehr als 50% der für Mitgliederbegehren angemeldeten Mitglieder für eine Amtsenthebung namentlich abstimmen.
  3. An einem Mitgliederbegehren können nur Mitglieder teilnehmen, die Ihre Teilnahme beim Vorstand, bei den bisher Teilnehmenden Mitgliedern oder öffentlich bekannt gegeben haben. Die Bekanntgabe ist vom Mitglied nachzuweisen.
  4. Die Abstimmung über ein Mitgliederbegehren erfolgt namentlich oder öffentlich.
  5. Eine geheime Abstimmung über ein Mitgliederbegehren ist für eine Einzelperson nicht nachprüfbar und deshalb für Mitgliederbegehren verboten und damit ungültig.
  6. Ein Mitgliederbegehren ist sofort erfolgreich und vollstreckbar (z.B. Hausrecht bei einer Versammlung), wenn mehr als 50% der für Mitgliederbegehren angemeldeten Mitglieder für die Annahme gestimmt haben
  7. Ein Mitgliederbegehren ist ebenfalls bei einer Versammlung sofort vollstreckbar, wenn mehr als 50% der Akreditierten für die Annahme gestimmt haben. Bei einer Versammlung wird keine Unterscheidung zwischen für Mitgliederbegehren angemeldeten Mitgliedern und Akkreditierten gemacht. Es gilt aber weiterhin das Verbot der geheimen Abstimmung für Mitgliederbegehren.
  8. Ein Mitgliederbegehren ist erfolgreich und nach 14 Tagen vollstreckbar, wenn die Mehrheit der Abstimmenden aber weniger als 50% der für Mitgliederbegehren angemeldeten Mitglieder das Begehren angenommen haben.
  9. Bei gleichzeitig eingereichten gegenläufigen Mitgliederbegehren ist das mit den meisten Namen für die Annahme erfolgreich.
  10. Haben zwei gleichzeitige gegenläufige Mitgliederbegehren dieselbe Anzahl an Namen zur Annahme, dann werden diese Mitgliederbegehren zu einem unentschiedenen, erfolglosen Mitgliederbegehren zusammengefasst.
  11. Nur teilweise sich widersprechende Mitgliederbegehren mit gleicher Anzahl an Stimmen für die Annahme gelten in den sich nicht widersprechenden Punkten.
  12. Ein erfolgreiches Mitgliederbegehren blockiert eine Entscheidung oder Handlung für 14 Tage.
  13. Richtet sich ein Mitgliederbegehren gegen eine Entscheidung oder Handlung einer für die PIRATEN tätigen Person, dann wird die 14 tägige blockierende Frist nach jedem erfolgreichen Mitgliederbegehren um 14 Tage verlängert.
  14. Ein erfolgreiches Mitgliederbegehren kann durch ein neues erfolgreiches Mitgliederbegehren sofort aufgehoben werden.
  15. Ein gegen eine Mitgliederbegehren gerichtetes Mitgliederbegehren ist nur erfolgreich, wenn die Anzahl der Unterstützer größer ist, als die Anzahl der Unterstützer im vorherigen Mitgliederbegehren oder mehr als 50% aller für Mitgliederbegehren angemeldeten Mitglieder dieses Begehren namentlich unterstützen.
  16. Die 14 tägige blockierende Frist entspricht 14 * 24 Stunden
  17. Der Abstimmungszeitraum für ein Mitgliederbegehren kann vom begehrenden Mitglied selber festgelegt werden.
  18. Der Abstimmungszeitraum eines Mitgliederbegehrens kann von der Mehrheit der Stimmberechtigten mit sofortiger Wirkung beendet werden
  19. Mehrere gleich lautende Mitgliederbegehren werden nach Ablauf der jeweiligen Abstimmungsfrist zusammengefasst und erneut bewertet. Dabei führen sich widersprechende Abstimmungsergebnisse eines Mitgliedes zu seiner Enthaltung.
  20. Es kann beliebig häufig und wiederholend auch über denselben Inhalt abgestimmt werden.
  21. Wird ein angenommenes Mitgliederbegehren nicht durch ein erfolgreiches neues Mitgliederbegehren innerhalb von 14 Tagen aufgehoben, so ist das Mitgliiderbegehren vollstreckbar
  22. Ein vollstreckbares Mitgliederbegehren kann vollstreckt werden, wenn die Mindestanzahl der für die Annahme benötigten Namen und deren Entscheidungen beglaubigt sind. Für die Beglaubigung reichen Datum und Unterschrift der annehmenden Mitglieder auf der Lister des Abstimmungsergebnisses oder der Unterschriftensammlung
  23. Ein Mitgliederbegehren gilt so lange, bis es von einem anderen Mitgliederbegehren aufgehoben wird
  24. Für den Start eines Mitgliederbegehrens gibt es keine Beschränkungen. Jedes einzelne Mitglied kann ein Mitgliederbegehren unter seiner Regie durchführen.
  25. Ein Mitgliederbegehren wird aber nur dann vollstreckbar, wenn alle abstimmenden Personen ihr namentliches Abstimungsergebnis beglaubigt haben
  26. Die Teilnahme (Aufnahme in den Kreis der Abstimmenden Mitglieder) wird allen bisherigen Mitgliedern bekannt gegeben und jedem teilnehmenden Mitglied alle Kontaktdaten der übrigen teilnehmenden Mitglieder ausgehändigt (mindestens: Adresse, Telefon, Email/Internet)
  27. Es gibt keine Möglichkeit der geheimen Teilnahme an Mitgliederbegehren.
  28. An Mitgliederbegehren angemeldete Mitglieder können ihre Stimmabgabe an andere für Mitgliederbegehren angemeldete Mitglieder delegieren. Dabei ist die Vollstreckung von erfolgreichen und vollstreckbaren Mitgliederbegehren nur nach Beglaubigung der namentlichen Stimmabgabe insbesondere zu beachten.
  29. Das Abstimmungsergebnis eines Mitgliederbegehrens ist so öffentlich oder innerhalb des Stadtverbandes bekannt zu machen, dass mindestens 50% aller existierenden Mitglieder erreicht werden
  30. Zu jedem Mitgliederbegehren gehören folgende Dokumente:
    1. (a) Das Begehren selber mit einer klaren mit Ja/Nein oder mit einer Zahl beantwortbaren Frage
    2. Das Begehren kann mit weiteren zu bewertende Fragen und beliebigen Antwort verknüpft sein, dessen Auswertung im Begehren selber genau definiert sein muss und nur bei Annahme des Begehrens ausgewertet werden darf
    3. (b) Startdatum und Uhrzeit des Begehrens
    4. Enddatum und Uhrzeit für das Sammeln der namentlichen Unterstützer/Ablehner
    5. (c) Die namentliche Nennung des Mitgliederbegehren angemeldenden Mitglieds oder eine Gruppe von Mitgliedern von denen mindestens einer die Voraussetzungen für das starten von Begehren erfüllen muss
    6. (d) Eine vollständige namentliche Liste mit allen zum Zeitpunkt des Begehrensstartes zur Mitgliederabstimmung angemeldeten Mitglieder sowie die Kontaktdaten dieser Mitglieder
    7. (e) Eine glaubhafte Dokumentation des Abstimmergebnisses der abstimmenden Mitglieder
    8. (f) Art/Weise und Dokumentation der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens
    9. (g) Eine glaubhafte Dokumentation welchen an Mitgliederbegehren teilnehmenden Personen das endgültige Ergebnis des Mitgliederbegehrens zu Kenntnis gekommen ist (Empfangsbestätigung)
    10. Das Begehren ist in einer technischen Form zu stellen, die allen Mitgliedern zugänglich ist, so dass das Begehren jederzeit von jedem Mitglied kopiert und anderen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden kann