NDS:Wolfsburg/2011/Sondergesetzliche Ausschüsse

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Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind vier sondergesetzliche Ausschüsse obligatorisch vorgesehen. Diese beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

1) Jugendhilfeausschuss

Dieser Ausschuss ist Teil des von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zu errichtenden Jugendamtes.


§ 69 SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.


§ 70 SGB VIII Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.


§ 71 SGB VIII Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

2) Betriebsausschuss (hier: Werkausschuss Schwefelbad Fallersleben)

Betriebsausschüsse sind für die Eigenbetriebe zu bilden.


§ 178 NKomVG Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

12. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, wobei jeweils abweichend von § 130 Abs. 3 Regelungen getroffen werden können, sowie den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe eine Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann, wenn die Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs liegen oder sonst von geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Kommune sind.


§ 4 EigBetrVO Betriebssatzung

In der Betriebssatzung sind zu bestimmen

4. die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses.


§ 4 Betriebssatzung für das SchwefelBad Fallersleben Zusammensetzung des Werksausschusses

(1) Der Rat der Stadt bildet nach Maßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften (NGO (Anm.: ab 01.11.2011 NKomVG), EigBetrVO, Nds. Personalvertretungsgesetz) einen Werksausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Werksausschusses gelten die Vorschriften der NGO (Anm.: ab 01.11.2011 NKomVG) und die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt.

(2) Der Werksausschuss besteht entsprechend der Geschäftsordnung des Rates der Stadt aus fünf seiner Mitglieder, dem für Gesundheit zuständigen Verwaltungsvorstand sowie drei Vertreterinnen/Vertretern der Bediensteten.

3) Schulausschuss

Der Schulausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Rates und aus stimmberechtigten Vertretern der Schule zusammen.


§ 110 Niedersächsisches Schulgesetz (NSG) Kommunale Schulausschüsse

(1) Die Schulträger mit Ausnahme des Landes bilden einen oder mehrere Schulausschüsse, für die die folgenden besonderen Vorschriften gelten.

(2) Die Schulausschüsse setzen sich aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler, darunter je eine Lehrkraft und eine Schülerin oder ein Schüler der berufsbildenden Schulen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

(3) In Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, nimmt mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände mit Stimmrecht an den Sitzungen des Schulausschusses teil. Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Vertretungskörperschaft des Schulträgers beruft die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und nach Absatz 3 auf Vorschlag der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.

4) Umlegungsausschuss

Der Umlegungsausschuss wird von der Gemeinde für die Durchführung einer Umlegung gebildet.


§ 46 BauGB Zuständigkeit und Voraussetzungen

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,

2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,

4. dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,


§ 4 DVO-BauGB Mitglieder

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Von den Fachmitgliedern muss

1. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung „Vermessungs- und Liegenschaftswesen” haben,

2. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung „Hochbau” oder „Städtebau” oder einer der Fachrichtungen „Bauingenieurwesen” haben,

3. ein Mitglied in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder dürfen weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein.

(4) Für alle Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.


§ 5 DVO-BauGB Amtszeit

(1) Das vorsitzende Mitglied und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses werden vom Rat der Gemeinde durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.