NDS:Wolfsburg/2011/Niedersächsischer Städtetag Muster Hauptsatzung 2011

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Muster einer Hauptsatzung für Städte und Gemeinden

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt / Gemeinde .................... in seiner Sitzung am .............. folgende Hauptsatzung beschlossen:

§1 Bezeichnung, Name, [ [[[[Rechtsstellung1] ]]]]

(1) Die (Samt-)Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen " Stadt .......................................... " " Gemeinde .......................................... " " Flecken .......................................... " " Bergstadt .......................................... "

(2) Die Landesregierung hat ihr durch Beschluss vom ................... die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde verliehen. oder

Nach § 14 Abs. 3 / § 14 Abs. 5 / § 14 Abs. 6 NKomVG hat die Gemeinde / Stadt die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde / großen selbstständigen Stadt / kreisfreien Stadt.

oder

Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde ..............................

(3)2 Mitglieder der Samtgemeinde sind ..............................

(4) Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden bedürfen einer Mehrheit von ……………. der Mitgliedsgemeinden (5) Die Samtgemeinde hat ihren Verwaltungssitz in der Stadt / Gemeinde ……… (6) Die Mitgliedsgemeinden haben ihr nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG folgende Aufgaben übertragen: ……………………………..

1 Möglicher Zusatz bei selbständigen Gemeinden, großen selbständigen Städten und kreisfreien Städten oder Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden. Einen deklaratorischen Hinweis auf Ihre Rechtsstellung können diese Städte und Gemeinden, wie hier in § 1 Abs.2 vorgeschlagen, in die Hauptsatzung aufnehmen.

2 Abs. 3, 5 und 6 enthalten Regelungen, die in Hauptsatzungen von Samtgemeinden enthalten sein müssen (§ 99 Abs. 1 NKomVG); eine Regelung i.S. des Abs. 4 kann getroffen werden (§ 99 Abs. 2 NKomVG)


§2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen zeigt ..............................................................................................

(2) Die Farben der Flagge sind ..........................; sie zeigt die Symbole .................

(3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift ...................................


§3 Ratszuständigkeit3

(1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) die Festlegung privater Entgelte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von ............ Euro voraussichtlich übersteigt,

b) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von ............ Euro übersteigt,

c) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von ............ Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

d) Entscheidungen i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG, deren Vermögenswert hinsichtlich des betroffenen Stiftungsvermögens die Höhe von ............ Euro übersteigt,

e) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von ............ Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

(2) Der Rat behält sich gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:4

a) .........................................................................................................................

b) .........................................................................................................................

c) .........................................................................................................................

3 Nach § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG kann die Hauptsatzung Wertgrenzen wie in § 3 Abs. 1 vorgeschlagen enthalten. Es empfiehlt sich im weiteren, die Delegation von Aufgaben des Rates nach § 107 Abs. 4 NKomVG nicht in der Hauptsatzung, sondern ggf. in einem besonderen Ratsbeschluss zu regeln.

4 Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG kann sich der Rat durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung die Beschlussfassung über bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die an sich der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.


§4 Beschließende(r) Ausschuss / Ausschüsse5

Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses wird nach § 76 Abs. 3 Satz 1 NKomVG für folgende Gruppen von Angelegenheiten auf den Ausschuss für ………………….. übertragen: ……………………………………………………. …………………………………………………….


Die Übertragung der Zuständigkeiten ist bis zum Ablauf der Wahlperiode befristet.


§5 Ortsräte6 / Stadtbezirksräte7

(1) Die Stadt-/ Gemeindeteile, bestehend aus den früheren Gemeinden / Die Stadtteile

a) .............................................................................,

b) .............................................................................,

c) .............................................................................,

bilden je eine Ortschaft mit Ortsrat / bilden je einen Stadtbezirk

(2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates beträgt für die Ortschaft8

a) ..............................................................................,

b) ..............................................................................,

c) ..............................................................................,


(3) Ratsmitglieder, die in einer Ortschaft / einem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft / der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, gehören dem Ortsrat / Stadtbezirksrat mit beratender Stimme an.9


5 Die Übertragung von Zuständigkeiten des VA auf beschließende Ausschüsse ist fakultativ. Sie kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Als beschließende Ausschüsse kommen nur Ratsausschüsse nach § 71 NKomVG in Betracht. Diesen können Beschlusskompetenzen nur zusätzlich zu daneben bestehenden Beratungsfunktionen nach § 71 Abs. 1 NKomVG übertragen werden. Bei Begründung beschließender Ausschüsse ist aus Gründen der demokratischen Legitimation davon abzuraten, in diese Ausschüsse andere Personen als Abgeordnete der Vertretung (§ 71 Abs. 7 NKomVG) zu berufen (Thiele in NST-N 3/2011, S. 53 = R&R 6/2011 S. 14).

6 Städte und Gemeinden können gemäß § 90 Abs. 1 NKomVG für Teile ihres Gebietes, die eine engere Gemeinschaft bilden, Ortschaften einrichten. Es ist im Unterschied zur Bildung von Stadtbezirken (§ 90 Abs. 2 NKomVG) hierbei nicht erforderlich, dass die gebildeten Ortschaften das gesamte Gebiet der Gemeinde oder Stadt erfassen. Hierfür bedarf es einer Regelung in der Hauptsatzung, die auch regeln muss, ob ein Ortsrat gewählt oder eine Ortsvorsteherin / ein Ortsvorsteher berufen wird (§ 90 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden dürfen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 NKomVG keine Ortschaften einrichten.

7 In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können gemäß § 90 Abs. 2 NKomVG Stadtbezirksräte gebildet werden. Allerdings ist die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates bereits durch § 91 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gesetzlich bestimmt und muss die Einrichtung von Stadtbezirken gemäß § 90 Abs. 2 NKomVG das gesamte Stadtgebiet erfassen.

8 Es sind mindestens 5 Ortsratsmitglieder zu wählen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Abs. 2 entfällt bei Stadtbezirksräten wegen der Festlegung der Mitgliedszahl im Gesetz (§ 91 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

9 Es ist nach § 91 Abs. 3 NKomVG auch möglich, ausschließlich die eine (Wohnsitz) oder die andere (Wahlbereich) Alternative in die Hauptsatzung zu übernehmen oder auf die beratende Mitgliedschaft von Ratsmitgliedern in Ortsräten / Stadtbezirksräten ganz zu verzichten.


(4) Soweit es sich nicht im Einzelfall um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Ortsrat / dem Stadtbezirksrat neben den in § 93 Abs. 1 NKomVG genannten Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen:10

a) .........................................................................................................................

b) .........................................................................................................................

c) .........................................................................................................................

(5) Abweichend von § 93 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 NKomVG werden Umfang und Inhalt der Entscheidungs-und Anhörungsrechte des Ortsrates wie folgt geregelt:11 .............................................................................................................................

(6) Den Ortsräten / Stadtbezirksräten werden Haushaltsmittel in dem durch die Haushaltssatzung festgelegten Umfang auf ihren Antrag hin als Budget zugewiesen.12

(7) Die Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Gemeinde-/ Stadtverwaltung:

a) .........................................................................................................................

b) .........................................................................................................................

c) .........................................................................................................................


§6 Ortsvorsteherin / Ortsvorsteher13


(1) Die Stadt-/ Gemeindeteile, bestehend aus den früheren Gemeinden

a) .........................................................................................................,


b) .........................................................................................................,


c) .........................................................................................................,

bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.

(2) Soweit Belange der jeweiligen Ortschaft betroffen sind, nehmen die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher an den Beratungen im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen teil.

(3) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Gemeinde-/ Stadtverwaltung:

a) .........................................................................................................................

b) .........................................................................................................................

c) .........................................................................................................................


10 Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG können dem Ortsrat bzw. dem Stadtbezirksrat durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, zur Entscheidung übertragen werden.

11 Gemäß § 95 Abs. 1 NKomVG können die Entscheidungs-und Anhörungsrechte des Ortsrates durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung modifiziert werden. Hierfür ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Rates erforderlich. Eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung für Stadtbezirksräte enthält das NKomVG nicht.

12 Diese Regelung ist nach § 93 Abs. 2 Satz 4 NKomVG möglich.

13 Vgl. hierzu Fußnote 6.


§7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit14

Außer der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister wird / werden die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat / Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat und folgende weiteren leitenden Beamtinnen und Beamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen15: ................................................................................................................


§8 Verwaltungsausschuss

Dem Verwaltungsausschuss gehören neben der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit beratender Stimme an.16


§9 Vertretung der (Ober-) Bürgermeisterin oder des (Ober-) Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG

(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten einen / zwei / [ [[[[drei] ]]]]17 ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der (Ober-) Bürgermeisterin oder des (Ober-) Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt / Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.18

(2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll.19 Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen


14 Die vorgeschlagene Regelung ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erforderlich, wenn neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister weitere Wahlbeamte berufen werden sollen. In Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann nach § 108 Abs. 2 Satz 1 NKomVG lediglich die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Auch dieses erfordert eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung.

15 Nach § 108 Abs. 1 Satz 3 NKomVG kann der Bezeichnung Stadträtin, Stadtrat, Gemeinderätin oder Gemeinderat eine das jeweilige Fachgebiet kennzeichnende Bezeichnung (z.B. „Stadtbaurätin") hinzugefügt werden.

16 Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können die weiteren Beamten auf Zeit dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme angehören, falls die Hauptsatzung dies bestimmt.

17 Da es sich bei der Entscheidung über die Zahl der ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Bürgermeisters um eine für die Verfassung der Stadt bzw. Gemeinde wesentliche Frage (§ 12 Abs. 1 Satz 3 NKomVG) handelt, empfiehlt es sich, diese in der Hauptsatzung zu regeln, auch wenn keine gesetzliche Pflicht hierfür besteht.

18 Die Vertretung bei Aufstellung der Tagesordnung für den Rat sowie bei dessen Einberufung obliegt nach § 59 Abs. 3 Satz 3 NKomVG der/dem Ratsvorsitzenden.

19 Es besteht keine Möglichkeit, eine Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch seine ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter in der Hauptsatzung zu treffen. Soll eine Reihenfolge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bestehen, ist dies nach § 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG ausdrücklich durch einen entsprechenden Ratsbeschluss zu regeln. Andernfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen und Vertreter untereinander und mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Um jedoch sich hieraus möglicherweise ergebende Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Ratsbeschluss über die Reihenfolge der Vertretung herbeizuführen. und Vertreter die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister / stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister20 mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.


§ 10 Vertretung der (Ober-) Bürgermeisterin oder des (Ober-) Bürgermeisters für bestimmte Aufgabengebiete

Anstelle der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters wird die (Ober-) Bürgermeisterin oder der (Ober-) Bürgermeister für folgende Aufgabengebiete durch ................................................................................................................................... vertreten.


§ 11 Anregungen und Beschwerden21

(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Stadt/Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt/Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde ................................................ zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten u.s.w.).

(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antrags- begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs-oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 20 Die Amtsbezeichnung der ehrenamtlichen Vertreter in kreisfreien und großen selbständigen Städten lautet "Bürgermeisterin" oder "Bürgermeister", in den anderen Städten und Gemeinden "stellvertretende Bürgermeisterin" oder "stellvertretender Bürgermeister" (§ 81 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).

21 Gemäß § 34 Satz 5 NKomVG sind in der Hauptsatzung Regelungen über das Verfahren hinsichtlich der Behandlung von Anregungen und Beschwerden zu treffen. Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist.22 Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.


§ 12 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt / Gemeinde werden23

1. Alternative In ………………… (Name des Verkündungsblattes) verkündet bzw. bekannt gemacht.

2. Alternative In der …………………. (Angabe einer oder mehrerer Tageszeitungen) verkündet bzw. bekannt gemacht.

3. Alternative24 Im Internet unter der Adresse ……………….. verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse ist in der ………………… (Angabe einer oder mehrerer Tageszeitungen) nachrichtlich hinzuweisen. (2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen ... 25


§ 13 Einwohnerversammlungen26

Bei Bedarf unterrichtet die (Ober-) Bürgermeisterin oder der (Ober-) Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt / Gemeinde oder für Teile des Stadt-/ Gemeindegebietes oder für Ortschaften / Stadtbezirke. Die Rechte der Ortsräte / der Stadtbezirksräte nach § 94 Abs. 1 Satz 3


22 Eine derartige Regelung kann nach § 34 Satz 3 NKomVG getroffen werden.


23

a) Die Rechtsvorschriften für Verkündungen und Bekanntmachungen sind durch das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts stark verändert worden. Insbesondere wurde durch Artikel 4 Abs. 5 dieses Gesetzes die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften … aufgehoben. Damit ergibt sich das anwendbare Recht ausschließlich aus § 11 NKomVG.

b) Eine Differenzierung zwischen der Verkündung von Satzungen, Verordnungen und Genehmigungen von Flächennutzungsplänen einerseits und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen nach dem NKomVG ist nicht mehr möglich (§ 11 Abs. 6 Satz 1 NKomVG). Denkbar wäre eine andere Vorgehensweise bei "öffentlichen Bekanntmachungen" nach anderen Vorschriften (z. B. nach NKWG oder BauGB). Hiervon wird aber aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit abgeraten.

c) Die Verwendung der Verkündungs-und Bekanntmachungsformen nebeneinander erscheint wegen der unterschiedlich geregelten Verkündungstermine (§ 11 Abs. 5 NKomVG) nicht möglich.


24 Zu Verkündungen und Bekanntmachungen im Internet s. Thiele in NST-N 3 / 2011, S. 53 = R&R 6/2011 S. 13).

25 Es bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob "ortsübliche" Bekanntmachungen (z. B. betr. Ort, Zeit und Tagesordnungen der Sitzungen der Vertretung nach § 59 Abs. 4 NKomVG oder Aufstellungsbeschluss nach


§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) "öffentliche" Bekanntmachungen sind. Das MI verneint diese Frage, womit in der Hauptsatzung zu regeln wäre, wie ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen. Dabei kann nach Auffassung des MI als ortsüblich nur eine Bekanntmachungweise angesehen werden, die nicht abrupt mit bisherigen Vorgehensweisen bricht. MI rät daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Satzungsregelungen ab, wonach ortsübliche Bekanntmachungen nur noch im Internet erfolgen. Es wird empfohlen, bis zum Vorliegen von Rechtsprechung im Sinne der Auslegung des MI zu verfahren, für ortsübliche Bekanntmachungen aber eine der beiden anderen in § 11 Abs. 5 NKomVG vorgegebenen Formen vorzusehen.


26 In der Hauptsatzung ist nach § 85 Abs. 5 Satz 5 NKomVG das Nähere der Durchführung von Einwohnerversammlungen zu bestimmen. NKomVG bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 12 mindestens ........ Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am ..................... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt / Gemeinde .......................... vom .......................... außer Kraft.


..............................., den .............................


..................................................................... (Ober-) Bürgermeisterin / (Ober-) Bürgermeister