NDS:Wolfsburg/2011/Links zum Bundestag

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Beispiele von großen demokratischen Vorbildern Bundestag

Grundgesetz: [1]

Artikel 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Geschäftsordnung: [2] [3]


§ 52 Namentliche Abstimmung

Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.


§ 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über a) Stärke des Ausschusses, b) Abkürzung der Fristen, c) Sitzungszeit und Tagesordnung, d) Vertagung der Sitzung, e) Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache, f) Teilung der Frage, g) Überweisung an einen Ausschuß.