NDS:Wolfsburg/2011/Hauptsatzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Hauptsatzung der Stadt Wolfsburg vom 01. November 2006


Aufgrund der §§ 6, 7 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.10.1996 (Nds. GVBl. S. 382, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl., S. 202)) hat der Rat der Stadt Wolfsburg in seiner Sitzung am 01. November 2006 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:



§ 1 Benennung und Hoheitszeichen

(1) Die Stadt führt den Namen "Wolfsburg".

(2) Das Stadtwappen zeigt auf Rot über grünem, mit drei silbernen Wellenbalken belegtem Schildfuß eine zweitürmige silberne Burg, auf deren Zinnenmauer über geschlossenem Tor ein goldener, blaubezungter, zurückblickender Wolf nach rechts schreitet.

(3) Die Stadtfarben sind Grün und Weiß.

(4) Die Stadtflagge zeigt in zwei gleichen Längsbahnen die Farben Grün und Weiß. In der oberen Hälfte der Flagge ist das Stadtwappen in einer Größe von einem Viertel der Gesamtlänge angebracht.

(5) Die Stadtflagge kann auch die Form der Hängefahne, des Banners und des Wimpels ha-ben.

(6) Das Dienstsiegel der Stadt zeigt das Wappen mit der Umschrift

"Stadt Wolfsburg",

soweit nach gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Umschrift zu wählen ist.


§ 2 Rat der Stadt

Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung "Ratsherr" oder "Ratsfrau".


§ 3 Festlegung von Wertgrenzen

(1) Über Rechtsgeschäfte i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 100.000,00 €, bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 1 Million € übersteigt.

(2) Über Verträge der Stadt nach § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und von Ortsräten oder mit der/dem Oberbürgermeister/in beschließt der Rat, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert den Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt.

(3) Für die Befugnis der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 89 NGO zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von 50.000,00 € im Einzelfall als unerheblich.


§ 4 Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus

a) der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,

b) den Beigeordneten,

c) den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1 NGO,

d) den anderen Beamtinnen oder Beamten auf Zeit.

Die Mitglieder zu c) und d) haben beratende Stimme.

(2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen; für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 NGO entsprechend.


§ 5 Vertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach § 61 Abs. 6 NGO

Der Rat wählt aus den Beigeordneten bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. Der Rat kann eine Reihenfolge der Vertretung bestimmen. Sie führen die Bezeichnung "Bürgermeisterin" oder "Bürgermeister". Sie vertreten die/den Oberbürgermeister/in bei der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, bei der Einberufung von Rat und Verwaltungsausschuss einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, bei der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren, ihrer Pflichtenbelehrung und bei Repräsentationen.


§ 6 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

Bei Bedarf unterrichtet die/der Oberbürgermeister/in die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt, für Teile des Stadtgebietes oder für Ortschaften. Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.


§ 7 Beamtinnen oder Beamte auf Zeit

(1) Als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit werden berufen:

Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, Stadtbaurätin oder Stadtbaurat, bis zu zwei Stadträtinnen oder zwei Stadträte bzw. je eine Stadträtin und ein Stadtrat.

(2) Allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat. Sind beide verhindert, wird die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat durch die weiteren Beamtinnen oder Beamten auf Zeit vertreten. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Dienstalter als Dezernentin oder als Dezernent bei der Stadt Wolfsburg, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter.

(3) In allen Personalangelegenheiten ist ständiger Vertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters auch die Stadträtin oder der Stadtrat, der/dem das Personaldezernat zugewiesen ist.


§ 8 Bekanntmachungen und Verkündungen

(1) Die Stadt gibt das "Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg" als amtliches Verkündungsblatt heraus.

(2) Satzungen, Verordnungen und die Genehmigungen der Flächennutzungspläne werden im "Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg" bekannt gemacht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. Auf die Bekanntmachungen von Satzungen, Verordnungen und die Genehmigung von Flächennutzungsplänen wird in den in Absatz 3 genannten Tageszeitungen hingewiesen.

(3) Tierseuchenbehördliche Verordnungen werden abweichend von Absatz 2 in folgenden örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht:

a) "Wolfsburger Allgemeine Zeitung"

b) "Wolfsburger Nachrichten".

(4) Die Veröffentlichung der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Rates, der Ausschüsse des Rates und der öffentlichen Sitzungen der Ortsräte erfolgt im "Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg" sowie durch Aushang am "Schwarzen Brett" des Rathauses A (Porschestraße 49). In den in Absatz 3 genannten Tageszeitungen werden Hinweisbekanntmachungen unter Mitteilung von Zeit und Ort der Sitzung sowie des wesentlichen Inhalts der Tagesordnung veröffentlicht.

(5) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden im "Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg" veröffentlicht. Zusätzliche Veröffentlichungen in den im Absatz 3 genannten Tageszeitungen sind möglich, wenn die Art der Veröffentlichung es erfordert.


§ 8 a Anregungen und Beschwerden, Bürgerbefragung

1. Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c) NGO von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

2. Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprochen ist.

3. Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der/dem Oberbürgermeister/in ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).

4. Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Zielverfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

5. Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

6. Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 40 Abs. 1 NGO ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

7. Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen. Art und Weise wird im Einzelfall festgelegt.


§ 9 Ortschaften und Ortsräte

(1) In der Stadt Wolfsburg werden 16 Ortschaften mit je einem Ortsrat gebildet.

(2) Die Ortschaften mit den jeweiligen Grenzen sind in der als Anlage 1 beigefügten Karte (Maßstab: 1 : 90 000), die Teil dieser Satzung ist, dargestellt.

(3) Benennung der Ortschaften und Zahl der Mitglieder der Ortsräte:

1. Fallersleben-Sülfeld

Der Ortsrat besteht aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern.

2. Vorsfelde

Der Ortsrat besteht aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern.

3. Ehmen-Mörse

Der Ortsrat besteht aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern.

4. Brackstedt-Velstove-Warmenau

Der Ortsrat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern.

5. Hattorf-Heiligendorf

Der Ortsrat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern.

6. Kästorf-Sandkamp

Der Ortsrat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern.

7. Neuhaus-Reislingen

Der Ortsrat besteht aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern.

8. Barnstorf-Nordsteimke

Der Ortsrat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern.

9. Almke-Neindorf

Der Ortsrat besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.

10. Wendschott

Der Ortsrat besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.

11. Hehlingen

Der Ortsrat besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern.

12. Nordstadt

Der Ortsrat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern.

13. Detmerode

Der Ortsrat besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern. 14. Westhagen

Der Ortsrat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern.

15. Stadtmitte, bestehend aus: - Stadtmitte - Hellwinkel - Schillerteich - Heßlingen - Rothenfelde - Steimker Berg - Köhlerberg. Der Ortsrat besteht aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern.

16. Mitte-West, bestehend aus: - Laagberg - Wohltberg - Hohenstein - Rabenberg - Eichelkamp - Klieversberg - Hageberg. Der Ortsrat besteht aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern.


§ 10 Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister

(1) Jeder Ortsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung "Ortsbürgermeisterin" oder "Ortsbürgermeister", der oder die stellvertretende Vorsitzende die Bezeichnung "Stellvertretende Ortsbürgermeisterin" oder "Stellvertretender Ortsbürgermeister".

(3) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt folgende Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung:

a) Aushändigung von Vordrucken,

b) Entgegennahme von Anträgen, soweit Antragstellerinnen oder Antragsteller keine weiteren Erläuterungen oder Prüfungen auf Richtigkeit oder Vollständigkeit wünschen,

c) Entgegennahme von Anregungen, Wünschen und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen,

d) Ermittlung der Teilnehmerzahlen bei Kinderfesten, Altenweihnachtsfeiern u. ä.

Die Übernahme von Hilfsfunktionen kann abgelehnt werden.


§ 11 Nichtstimmberechtigte Mitglieder der Ortsräte

Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, gehören dem Ortsrat mit beratender Stimme an.


§ 12 Aufgaben der Ortsräte

(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Stadt Wolfsburg hin.

(2) Der Ortsrat entscheidet in den Angelegenheiten nach der Anlage 2 Buchstabe A zu dieser Hauptsatzung, soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 NGO ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und entsprechend Nr. 6 NGO als Geschäft der laufenden Verwaltung für die Ortschaft der/dem Oberbürgermeister/in obliegen (Entscheidungsrecht).

(3) Der Ortsrat ist insbesondere in den Angelegenheiten nach der Anlage 2 Buchstabe B zu dieser Hauptsatzung rechtzeitig zu hören (Anhörungsrecht).


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Wolfsburg vom 07. März 2001 außer Kraft.

Satzung bekannt gemacht am 10.11.2006 Satzung in Kraft seit 11.11.2006


A n l a g e 2

zu § 12 der Hauptsatzung der Stadt Wolfsburg


A) In den nachstehenden Angelegenheiten entscheidet der Ortsrat im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt:

1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme der Schulen und Büchereien. Über die Nutzung von Sportanlagen für außerhalb der Ortschaft wohnende Benutzer entscheidet der Ortsrat im Einvernehmen mit der Verwaltung; bei Nichteinigung entscheidet der Verwaltungsausschuss,

2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,

4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie kultureller Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Laienspiele, Volksmusik, Konzerte, literarische Veranstaltungen) in der Ortschaft,

6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,

7. Repräsentationen der Ortschaft,

8. Altenbetreuung,

9. Berufung von Schadenschätzerinnen oder Schadenschätzern.


B) Der Ortsrat ist insbesondere in den nachstehenden Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses zu hören:

1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft,

2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft beziehen,

3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,

4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Stadt, soweit es in der Ortschaft gelegen ist,

6. Änderung der Grenzen der Ortschaft,

7. Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen, Wahl des für die Ortschaft zuständigen Schiedsmannes,

8. Sprechstunden der Verwaltungsstelle,

9. Bestellung des Ortsbrandmeisters und dessen Stellvertreter,

10. Benennung von Vertreterinnen oder Vertretern in Zweckverbänden, in denen mindestens eine bisherige Gemeinde Verbandsmitglied war; Mitgliedschaft in derartigen Zweckverbänden,

11. Erlass und Änderung von Satzungen und Gebührenordnungen für die Friedhöfe der bisherigen Gemeinden.

Richtlinien des Rates der Stadt Wolfsburg zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Stadt Wolfsburg

In der Stadt Wolfsburg im Stadtgebiet nach dem Stand vom 30.06.1972 gehören zu den Geschäften der laufenden Verwaltung die Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Dazu gehören insbesondere:

a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs.

b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die bei Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind;

Heranziehung der Pflichtigen zu Gemeindeabgaben;

Stundung von Forderungen;

Erteilung von Prozessvollmachten;

Einlegung von Rechtsmitteln einschl. Klagen vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten;

Löschungsbewilligungen;

Abtretungserklärungen;

Vorrangseinräumung.

c) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden:

                                      Euro          

Bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 50 000,00

Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen 50 000,00

Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen für das Stadtkrankenhaus 150 000,00

Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Zuständigkeiten der Ortsräte nach § 55 g Abs. 1 NGO i. V. m. Anlage 2 zu § 12 der Hauptsatzung

a) hinsichtlich der Stadtteile Fallersleben, Vorsfelde, Detmerode, Westhagen und Nordstadt, Stadtmitte und Mitte-West 15 000,00

b) im Bereich der Zuständigkeiten der übrigen Ortsräte 10 000,00

Bei Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 50 000,00

Bei Verfügungen über das Gemeindevermögen 50 000,00

Schenkungen nur bis zum Betrag von 5 000,00

Bei der Bestellung von Erbbaurechten bis zum Jahreszinsbetrag von 10 000,00

Bei Niederschlagung und Erlass von Forderungen 50 000,00

Bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbeträge) 30 000,00

Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen 25 000,00

Übertragung von Zuständigkeiten des Rates auf den Verwaltungsausschuss

hier: Beamtenernennung und -entlassung und ihre Versetzung in den Ruhestand

(Beschluss des Rates vom 30.06.1981)

Die Zuständigkeit des Rates zur Ernennung von Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung wird auf den Verwaltungsausschuss übertragen; ausgenommen hiervon sind die Beamten auf Zeit.