NDS:Wolfsburg/2011/Entwurf Veränderung der Geschäftsordnung Verwaltung auf Anträge der Parteien 2011

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Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und Ortsräte der Stadt Wolfsburg Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und Ortsräte der Stadt Wolfsburg Bemerkung
Aufgrund des §§ 50, 52 Abs. 3, 53, 55 b Abs. 4, 55c Abs. 4 und 59 Abs. 4 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2006 (Nds. GVBl. S. 202) hat der Rat die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wolfsburg beschlossen:

Aufgrund der §§ 57 Abs. 5, 59 Abs.1, 62 Abs. 3, 66 Abs.1 u. 2, 68, 69, 72 Abs. 1 u. 3, 78 Abs. 4 und 91 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S. 576), hat der Rat die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wolfsburg beschlossen:



I. Sitzung des Rates



§ 1


Einberufung


(1) Der Rat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, je- doch mindestens einmal in drei Monaten.


(2) Die/der Oberbürgermeister/in hat den Rat einzuberu- fen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsaus- schuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen.



xxxxx





I. Sitzung des Rates



§ 1


Einberufung


(1) Der Rat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, je- doch mindestens einmal in drei Monaten.


(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter hat den Rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Antrag ist schriftlich bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister einzureichen.










Aktualisierung.


















„oder“-Formulierung entspricht NKomVG > wird einheitlich übernommen um die bisher fehlende sprachliche Konsequenz („oder“- Formulierungen, Schrägstriche, Klammern… ) herzustellen. Im Folgenden werden diese Umformulierungen zur Wahrung der Über- sichtlichkeit nicht durchgängig gesondert hervorgehoben.





§ 2


Ladung


(1) Die/der Oberbürgermeister/ in lädt die Ratsmitglieder schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax eine Woche, in Eilfällen bis mindestens 48 Stunden vor der Sit- zung. Auf die verkürzte Frist ist in der Einladung aus- drücklich hinzuweisen. Die Ratsfrauen und –herren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Te- lefaxnummer oder E-Mail-Adresse zeitnah der/dem Oberbürgermeister/in anzuzeigen.



(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. Bei der Jahresrechnung, umfangreichen Gutachten und anderen seitenstar- ken Anlagen ist statt der Übersendung die Möglich- keit der Einsichtnahme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind den Fraktionen, Gruppen und Parteien im Rat mindestens ein Exemplar (Versendung an die jeweilige Geschäftsstelle) und ein Exemplar der/dem jeweiligen Fraktionssprecher/in zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist in der Vorlage auf die Mög- lichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. In Eilfällen kann die/der Oberbürgermeister/in in Anwendung des Abs. 1 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.









§ 2


Ladung


(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter lädt die Ratsmitglieder schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument eine Woche, in Eilfällen bis mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die ver- kürzte Frist ist in der Einladung ausdrücklich hinzu- weisen. Die Ratsfrauen und -herren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse umgehend der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister anzuzeigen.


(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen, sofern diese nicht bereits dem Ratsmitglied vorliegt. Bei der Jahresrechnung, umfangreichen Gutachten und anderen seitenstar- ken Anlagen ist, statt der Übersendung, die Möglich- keit der Einsichtnahme zu gewährleisten, hierauf ist in der Vorlage hinzuweisen.


Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist gewährleistet, wenn die Versendung mindestens eines Exemplars an die jeweilige Geschäftsstelle der Fraktionen, die Fraktionssprecherinnen oder die Fraktionssprecher, sowie fraktionslose Ratsmitglieder erfolgt.


In Eilfällen kann die Oberbürgermeisterin oder


der Oberbürgermeister in Anwendung des Abs. 1 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.













Formulierung an § 59 Abs. 1 1, 2 NKomVG an- gepasst.






Konkretisierung.





Formulierung an Verwaltungspraxis angepasst.



Umformulierung zur Verbesserung der Ver- ständlichkeit.



















§ 3


Tagesordnung


(1) Die/der Oberbürgermeister/in stellt die Tagesord- nung auf; eine Fraktion, eine Gruppe und jedes Rats- mitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Bera- tungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Einvernehmen mit der/dem Oberbürgermeister/in bzw. dem zuständigen Fachdezernenten kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden.















(2) Das Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg – Fachbereich Rat, Recht, Repräsentation - zur Wei- terleitung an die/den Oberbürgermeister/-in mit Be- gründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist beantragt werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.


§ 3


Tagesordnung


(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter stellt die Tagesordnung im Benehmen mit dem oder der Ratsvorsitzenden auf; die oder der Ratsvor- sitzende, eine Fraktion, eine Gruppe und jedes Rats- mitglied, sowie die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegen- stand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Einver- nehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der zuständigen Dezernen- tin oder dem zuständigen Dezernenten kann der Be- ratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die Tagesordnung eines Ratsausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen werden.


(2) Anträge, die einen neuen Tagesordnungspunkt ver- langen, werden auf Beschluss des Verwaltungsaus- schuss dem zuständigen Fachausschuss zugewie- sen. Ohne vorherige Zuweisung durch den Verwal- tungsausschuss dürfen ausnahmsweise Eilfälle oder Anträge zum Haushalt von einem Fachausschuss behandelt werden, wenn dieser zu Beginn der Sit- zung einen entsprechenden einstimmigen Beschluss fasst.



(3) Das Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg – Referat für Rats- und Rechtsangelegenheiten - zur Weiterleitung an die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister mit Begründung schriftlich einzu- reichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Einrei- chungsfrist beantragt werden. § 2 Abs. 1 gilt entspre- chend.








Ergänzung hins. Regelung zu dem Ratsvorsitz (§ 59 III 1 NKomVG) und Gleichstellungsbeauf- tragten (> § 9 IV 3 NKomVG).













Klarstellung gemäß VA-Wunsch vom 18.05.2010.










Aktualisierung der Ref.Bezeichnung.




Korrektur.




� (3) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn sämtliche Ratsmit- glieder anwesend sind und zustimmen. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder erweitert werden. Bei Angelegenheiten, über die in der Sitzung Beschlüsse gefasst werden sollen, bleibt § 57 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung unberührt.


(4) Anträge können nur bis zum Beschluss des Rates über die Feststellung der Tagesordnung vom An- tragsteller zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme nur mit Zustimmung der Mehrheit des Rates möglich.


(5) Ein abgelehnter Antrag kann innerhalb eines Jahres nur dann wieder eingebracht werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.



(6) Jeder Beratungsgegenstand soll besonders bezeich- net sein. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig.


§ 4


Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sind öffentlich. Jedes Mitglied des Rates oder des Aus- schusses kann für einzelne Angelegenheiten den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich



(4) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn sämtliche Ratsmit- glieder anwesend sind und zustimmen. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder erweitert werden. Bei Angelegenheiten, über die in der Sitzung Beschlüsse gefasst werden sollen, bleibt § 76 Abs. 1 NKomVG unberührt.


(5) Anträge können nur bis zum Beschluss des Rates über die Feststellung der Tagesordnung vom An- tragsteller zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme nur mit Zustimmung der Mehrheit des Rates möglich.


(6) Ein abgelehnter Antrag kann innerhalb eines Jahres nur dann wieder eingebracht werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.



(7) Jeder Beratungsgegenstand soll besonders bezeich- net sein. Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist nicht zulässig.



§ 4


Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sind




öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder be- rechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Auf Antrag kann für einzel- ne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlos- sen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentli-








Aktualisierung.


























Formulierung entspr. § 64 Abs.1 NKomVG.


> Dadurch Zusammenfassung des Abs. 1 und 2 a.F. möglich.





� Fassung vom 1.11.2006 – 01.11.2011 ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.





(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn durch öffentliche Beratung oder Beschlussfassung der Schutz der Persönlichkeitssphäre einzelner Perso- nen sowie das schutzwürdige Geschäfts- oder Ver- mögensinteresse einzelner Personen oder der Stadt Wolfsburg gefährdet würde.





(3) Die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu ge- ben, wenn dies als tunlich erscheint.




(4) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörer unter Ausnutzung der vorhandenen Sitzplätze teilnehmen; für Pressevertreter können besondere Sitzplätze freigehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Ord- nung kann der Vorsitzende/ die Vorsitzende von sei- nem/ihrem Hausrecht Gebrauch machen.


(5) Aufzeichnungen auf Tonträger durch Dritte sind nicht zulässig, können jedoch durch Zustimmung des Rates zugelassen werden.














wenn

keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden. cher Sitzung beraten und entschieden










(2) Die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse sind nach



Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu


geben, wenn dies als tunlich erscheint.


(3) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörerinnen und




Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen; Pressevertreterinnen und Pressevertre- tern werden besondere Plätze zugewiesen. Zur Auf- rechterhaltung der Ordnung kann die oder der Vor- sitzende von dem Hausrecht Gebrauch machen.


(4) Wenn Öffentlichkeit in einem Umfang zu erwarten




ist, dass die vorhandenen Sitzplätze voraussichtlich nicht ausreichen, ist die Verwaltung befugt, eine Übertragung von Bild und Ton aus der öffentlichen Ratssitzung in das Sitzungszimmer 1 bzw. bei gro- ßem Bedarf in die Bürgerhalle durchzuführen. Eine Aufzeichnung der Bilder findet nicht statt. Durch den Sitzungsdienst erfolgt eine Tonaufzeichnung zum Zwecke der Archivierung und der Erstellung des Protokolls.



(5) Bild- und Tonaufnahmen seitens Dritter sind grund- sätzlich zulässig, sofern dadurch der Sitzungsablauf nicht gestört wird. Sie bedürfen jedoch, mit Ausnah- me der Anfertigung von Fotografien, einer vorherigen





















Formulierung der Muster-Geschäftsordnung (M-GO) des Niedersächs. Städtetages über- nommen.





Rechtsgrundlage für Bild- und Tonübertragun- gen bzw. Tonaufnahmen im Hinblick auf den Datenschutz.



Im Folgenden wird „Niederschrift“ jeweils durch Protokoll ersetzt. > entspr. NKomVG

(Zur Wahrung der Übersichtlichkeit nicht durchgängig hervorgehoben.)




Klarstellung und Aufnahme einer Regelung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen Drit- ter.








§ 5

Äußere Form der Sitzungen


Die Sitzungen sind würdig zu gestalten. Die Ratsmitglie- der sollen in Äußerungen und im Auftreten auf die Wür- de des Hauses bedacht sein.


§ 6


Geschäftsgang


Der regelmäßige Geschäftsgang ist folgender:


a) Eröffnung der Sitzung


b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder


c) Feststellung der Beschlussfähigkeit


d) Feststellung der Tagesordnung; Änderungs- und Er- gänzungsanträge hierzu sind sofort zu behandeln


e) Genehmigung der Niederschrift über die vorange- gangene Sitzung


f) Einwohnerfragestunde (in regelmäßigen Abständen)



Entwurf Neufassung ab 02.11.2011 Akkreditierung. Die Akkreditierung soll einen Tag vor der Sitzung erfolgen. Es kann eine Genehmigung für mehrere Sitzungen im Voraus erteilt werden. Diese ist jederzeit widerruflich.





§ 5


Ablauf 

der Sitzungen


(1) Die Sitzungen sind würdig zu gestalten. Die Rats- mitglieder sollen in Äußerungen und im Auftreten auf die Würde des Hauses bedacht sein.




(2) Der regelmäßige Geschäftsgang öffentlicher Sitzun- gen ist folgender:




a) Eröffnung der Sitzung,




b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder und der Be- schlussfähigkeit,




c) Feststellung der Tagesordnung; Änderungs- und Ergänzungsanträge hierzu sind sofort zu behandeln,




d) Genehmigung des Protokolls über die vorange- gangene Sitzung,




e) Einwohnerfragestunde (in regelmäßigen Ab- ständen),




f) Anfragen,




g) die weiteren Punkte der jeweiligen Tagesord- nung,












Zusammenfassung von § § 5 und 6 a.F.

> Straffung und Erhöhung der Übersichtlich- keit.














Zusammenfassung § 6 b) und c) a.F.




















g

) Anfragen


h) die weiteren Punkte der jeweiligen Tagesordnung


i) Schließung der Sitzung






§ 7


Vorsitz


(1) Der/die Ratsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Bei Verhinderung greift die durch Be- schluss festgelegte Vertretungsregelung.








(2) Er/sie eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Beratung. Die Würde und Rechte des Rates sind von ihm/ihr zu wahren und die Verhandlungen mög- lichst zu fördern. Seine/ihre Tätigkeit hat er/sie sachlich und unparteiisch auszuüben.


(3) Die/Der Ratsvorsitzende kann Zuhörer/innen, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben, von der Sitzung ausschließen. Die/Der Ratsvorsit- zende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligen Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.






En twurf Neufassung ab 02.11.201h) Schließung der Sitzung




(3) Der Geschäftsgang nichtöffentlicher Sitzungen ent- spricht mit Ausnahme der Einwohnerfragestunde grundsätzlich dem der öffentlichen Sitzungen, § 5 Abs. 2.





§ 6


Vorsitz


(1) Die oder der Vorsitzende wird durch den Rat aus dessen Mitte gewählt. Die Tätigkeit ist sachlich und unparteiisch auszuüben. Der Vorsitz umfasst die Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, so- wie die Ausübung des Hausrechts und der Rechte innerhalb der Sitzung, die sich aus dieser Ge- schäftsordnung ergeben. Bei Verhinderung greift die durch Beschluss festgelegte Vertretungsregelung.




(2) Die oder der Ratsvorsitzende eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Beratung. Die Leitung umfasst die Wahrung der Würde des Rates und die Förderung der Verhandlungen.




(3) Die oder der Ratsvorsitzende kann Zuhörerinnen oder Zuhörer, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben, von der Sitzung ausschließen. Wenn die notwendige Ruhe nicht herzustellen ist kann die oder Ratsvorsitzende die Sitzung unterbre- chen oder nach dreimaligem Aufruf schließen. Ist die Würde des Rates verletzt, ohne dass eine be- sondere Ungebühr festzustellen ist, so hat die oder der Ratsvorsitzende die Sitzung auf Zeit zu unter- brechen.







Klarstellung der Unterteilung in zwei unabhän- gige Sitzung.









Kompetenzen des Vorsitzes in einem einlei- tenden Absatz komprimiert; Zusammenfassung von Abs. 1, Teilen von Abs. 2 und Abs. 5 a.F.


Aufnahme der Wahl um die Änderungen durch die NKomVG explizit aufzunehmen.






Inhaltliche Umstellung um Lesbarkeit zu erhö- hen. Satz 3 a. F. in Abs. 1 aufgenommen.








Zusammenfassung von Abs. 3 und 4 a.F. > Thematische Zusammengehörigkeit ermöglicht Straffung.






� Fas sung vom 1.11.2006 – 01.11.2011 (4) Ist die Würde des Rates verletzt, ohne dass eine be- sondere Ungebühr festzustellen ist, so hat die/der Ratsvorsitzende die Sitzung auf Zeit zu unterbre- chen.


(5) Die/der Ratsvorsitzende ist Erste(r) unter Gleichen. Sie/er übt das Hausrecht aus. Innerhalb der Sitzung hat sie/er auch Rechte, die sich aus dieser Ge- schäftsordnung ergeben.


(6) Wenn die/der Ratsvorsitzende selbst einen Antrag stellen oder begründen will oder sich an der Erörte- rung eines anderen Antrages beteiligt, muss sie/er den Vorsitz vorübergehend an ihren/seinen Vertre- ter übergeben.


(7) Die/Der Ratsvorsitzende entscheidet über Ge- schäftsordnungsfragen allein und ohne Debatte. Sie/Er kann sich beraten lassen.





§ 8


Beschlussfähigkeit


(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmä- ßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder an- wesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keine(r) eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Der/die Rats- vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieser zählt zu den Anwesenden. In der Nie- derschrift ist zu vermerken, wann, von wem und










(4) Wenn die oder der Ratsvorsitzende selbst einen An- trag stellen oder begründen will oder sich an der Er- örterung eines anderen Antrages beteiligt, soll der Vorsitz vorübergehend an die Vertreterin oder den Vertreter übergeben werden.




(5) Die oder der Ratsvorsitzende entscheidet über Ge- schäftsordnungsfragen allein und ohne Debatte. Sie oder er kann sich beraten lassen.






§ 7


Beschlussfähigkeit


(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmä- ßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder an- wesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Die oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Be- ginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, solange als be- schlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht durch ein Ratsmitglied angezweifelt wird. In dem Protokoll


Regelung in Abs. 3 n.F. aufgenommen.





Regelung in Abs. 1 n.F. aufgenommen.








In Mustergeschäftsordnung des Niedersächsi- schen Städtetages „Soll“-Vorschrift.























Formulierung an § 65 I NKomVG angepasst.





� welchem Ergebnis die Beschlussfähigkeit angezwei- felt wurde.



(2) Ist die Beschlussfähigkeit, ggf. nach Zurückstellung von Verhandlungsgegenständen, nicht wieder herzu- stellen, so schließt der/die Vorsitzende die Sitzung.



(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweitenmal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschluss- fähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung aus- drücklich hierauf hingewiesen worden ist.




§ 9


Anträge


Ohne Innehaltung einer Frist können folgende Anträge gestellt und zur Abstimmung gebracht werden:


a) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung

b) Verweisung an einen Ausschuss

c) Schluss der Debatte

d) Zusatz- und Abänderungsanträge

e) Verlängerung der Redezeit

f) Ladung und Anhörung einer Person


g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

h) Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungs- punktes

i) Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sit-

ist zu vermerken, wann, von wem und mit welchem Ergebnis die Beschlussfähigkeit angezweifelt wurde.



(2) Ist die Beschlussfähigkeit, ggf. nach Zurückstellung von Verhandlungsgegenständen, nicht wieder herzu- stellen, so schließt die oder der Vorsitzende die Sit- zung.


(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschluss- fähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung aus- drücklich hierauf hingewiesen worden ist.




§ 8


Anträge zur Geschäftsordnung 



(1) Ohne Innehaltung einer Frist können folgende Anträ-


ge gestellt und zur Abstimmung gebracht werden:



a) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,

b) Verweisung an einen Ausschuss,

c) Schluss der Debatte,

d) Zusatz- und Abänderungsanträge,

e) Verlängerung der Redezeit,

f) Ladung und Anhörung einer Person,

g) Ausschluss oder Wiederherstellung der

Öffentlichkeit, 

h) Vertagung oder Aufhebung eines

Tagesordnungspunktes, 














Redaktionell.








Klarstellung. Sachanträge sind im Rahmen der Vorschrift § 3 TO geregelt.




Neue Strukturierung um abschließende Rege- lung der Anträge zur Geschäftsordnung vor- nehmen zu können. Bisher waren die Rege- lungen auf mehrere Normen (s.u. ) aufgeteilt.













� zung























§ 10


Redeordnung


(1) Sachanträge sind immer, Anträge zur Geschäftsord- nung sind niemals zur Debatte zu stellen.


(2) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm die/der Vorsitzende das Wort erteilt. Ratsmitglieder, die sprechen wollen, haben diese Absicht durch Hand- aufheben anzuzeigen. Jedes Ratsmitglied kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden um die Zulassung ei- ner Frage an die Rednerin/ den Redner ersuchen. Sie/er hat seine/ihre Absicht durch Handaufheben mit dem Hinweis "Zwischenfrage" kundzutun. Die

i) Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der

Sitzung. 


(2) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die


oder der Ratsvorsitzende zuerst der Antragstellerin


oder dem Antragsteller das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertrete- nen Fraktionen und Gruppen, sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitglie- dern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt dar- aufhin über den Antrag abstimmen.



(3) Einen Antrag nach Abs. 1 Buchstabe c) auf Schluss der Debatte darf nur ein Ratsmitglied stellen, das sich nicht an der Debatte beteiligt hat. Je ein Rats- mitglied kann für und gegen den Antrag sprechen. Wird der Antrag angenommen, so ist die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt endgültig abge- schlossen.




§ 9


Redeordnung


(1) Sachanträge sind immer, Anträge zur Geschäftsord- nung sind niemals zur Debatte zu stellen.


(2) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt. Ratsmitglieder, die sprechen wollen, haben diese Absicht durch Handaufheben anzuzeigen. Jedes Ratsmitglied kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden um die Zu- lassung einer Frage an die Rednerin oder den Red- ner ersuchen. Das Ratsmitglied hat diese Absicht durch Handaufheben mit dem Hinweis "Zwischenfra-



Entspr. § 8 II des Musters für Geschäftsord- nungen des Niedersächs. Städtetags.

Bislang war das Verfahren zum Umgang mit Anträgen zur GO nicht geregelt.






Die Regelungen auf Antrag des Schlusses der Debatte befanden sich bisher in § 10 Abs. 8 und 9 a.F.

Durch die Aufnahme in diese Norm wird die Systematik verbessert. Nun sind hier die An- träge zur Geschäftsordnung abschließend ge- regelt.



















Vereinfachung des Wortlauts.




� Rednerin/der Redner kann die Zulassung der Frage ablehnen.



















(3) Alle Ratsmitglieder einschließlich des/der Vorsitzen- den haben sich beim Sprechen zu erheben. Die Re- den sind zum/ zur Vorsitzenden gewandt zu halten; die/der Ratsvorsitzende und die Ratsmitglieder sind besonders anzureden.





(4) Sobald die/der Vorsitzende sich erhebt, ist die Aus- sprache einzustellen.


(5) Der/die Ratsvorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner(innen).


(6) Jedes Ratsmitglied darf nur den zur Erörterung ste- henden Punkt behandeln oder sich zur Geschäfts- ordnung äußern.

ge" kundzutun.


Die Rednerin oder der Redner kann die Zulassung der Frage ablehnen.


(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Ver- handlung zu hören. Die oder der Ratsvorsitzende kann ihnen zur tatsächlichen oder rechtlichen Klar- stellung des Sachverhalts auch außerhalb der Rei- henfolge das Wort erteilen.



(4) Der oder die Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redebeiträge. Das Wort soll in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden, es soll jedoch die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung im Vordergrund stehen. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.


(5) Alle Ratsmitglieder haben sich beim Sprechen zu er- heben. Die Reden sind zur bzw. zum Vorsitzenden gewandt zu halten; die oder der Ratsvorsitzende und die Ratsmitglieder sind besonders anzureden.


(6) Jedes Ratsmitglied darf nur den zur Erörterung ste- henden Punkt behandeln oder sich zur Geschäfts- ordnung äußern.


(7) Sobald sich die oder der Vorsitzende erhebt, ist die Aussprache einzustellen.











Aufnahme einer Regelung der Redebeiträge von OB und Dezernentinnen und Dezernenten.

Entspricht § 10 Abs. 4 M-GO







Umstellung Abs. 3, 4, 6 und 7 a.F. > logischer Ablauf.

Aufnahme des Inhaltes des bisherigen Abs. 5.


Momentane Praxis der Erteilung des Wortes bei zeitgleichen nach Fraktionsgröße, wird durch den Wortlaut („sachgemäße Erledi- gung“/“zweckmäßige Gestaltung“) gedeckt.




Entspricht Abs. 3 a.F.













Abs. 5 a.F. in Abs. 3 n.F. aufgenommen.








(7) Der/die Vorsitzende soll das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen. Er/sie soll jedoch bei der Reihenfolge der Redner(innen) die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestal- tung der Beratung in den Vordergrund stellen.


(8) Zur Geschäftsordnung muss dem Ratsmitglied das Wort als nächstem nach der/dem Sprechenden ge- geben werden; nach Eröffnung der Abstimmung je- doch nur in bezug auf die Formulierung des Antra- ges. Einen Antrag auf Schluss der Debatte darf nur ein Ratsmitglied stellen, das sich nicht an der Debat- te beteiligt hat. Ist der Antrag auf Schluss der Debat- te angenommen, so ist die Beratung zu diesem Ta- gesordnungspunkt unter Beachtung des Abs. 9 end- gültig abgeschlossen.


(9) Bei einem Antrag nach § 9 Buchstabe c) kann je ein Ratsmitglied dafür und dagegen sprechen.



§ 11


Redezeit


(1) Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf jedes Ratsmitglied nur zweimal sprechen.




(2) Das gilt nicht

a) für die Beratung des Haushaltsplanes und für die Berichterstattung über Anträge von Fraktionen und Ausschüssen;


b) für Stellungnahmen der Fraktionen;


c) für das Schlusswort eines/einer Antragstellers/An-






















§ 10


Redebeiträge



(1) Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf jedes Ratsmitglied nur zweimal sprechen.




(2) Das gilt nicht


a) für die Beratung des Haushaltsplanes und für die Berichterstattung über Anträge von Fraktionen und Ausschüssen;

b) für Stellungnahmen der Fraktionen;


c) für das Schlusswort einer Antragstellerin oder ei-


Abs. 7 a.F. in Abs. 4 n.F. aufgenommen.








Regelungen Abs. 8 und 9 a.F. zum Antrag auf Schluss der Debatte in § 9 aufgenommen.















Bez. der Norm an neu den eingefügten Abs. 4 angepasst.
















tragstellerin. Das 

Schlusswort ist erst zu ertei- len, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder der Rat die Abstimmung beschlossen hat;


d) für persönliche Erklärungen und zur Richtigstel-


lung offenbarer Missverständnisse;


e) auf Beschluss des Rates für den Einzelfall.


(3) Hat eine Rednerin/ein Redner über den gleichen Ge- genstand länger als fünf Minuten gesprochen, so kann die/der Ratsvorsitzende durch Ratsbeschluss feststellen, ob die Rednerin/der Redner weiterspre- chen darf.






(4) Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend.


(5) Beschließt der Rat, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend. Eine Diskussion mit den Einwohnerinnen oder Einwohnern findet nicht statt.


§ 12 


Anträge während der


(1) Während der Debatte über einen Antrag sind nur fol-

gende Anträge zulässig: 


nes Antragstellers. Das Schlusswort ist erst zu er- teilen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder der Rat die Abstimmung beschlossen hat;


d) für persönliche Erklärungen und zur Richtigstel- lung offenbarer Missverständnisse;


e) auf Beschluss des Rates für den Einzelfall.


(3) Hat eine Rednerin oder ein Redner über den glei- chen Gegenstand länger als fünf Minuten gespro- chen, so kann die oder der Ratsvorsitzende durch Ratsbeschluss feststellen, ob der Redebeitrag fort- gesetzt werden darf.



(4) Der Rat kann über die Zulassung technischer Hilfs- mittel zur Begründung eines Redebeitrages be- schließen.



(5) Wenn der Rat beschließt anwesende Sachverständi- ge, Einwohnerinnen oder Einwohner zum Gegen- stand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entspre- chend. Eine Diskussion mit den Einwohnerinnen oder Einwohnern findet nicht statt.







§ 11


Anträge während der


(1) Während der Debatte über einen Antrag sind nur fol- gende Anträge zulässig:
















Änderung des Wortlauts.



neu eingefügter Absatz

„Technische Hilfsmittel“ soll u.a. die Veran- schaulichung von Beiträgen durch PowerPoint oder mithilfe einer Dokumentenkamera umfas- sen. > Umsetzung aufgrund Antrag 49/2011



Zusammenfassung von IV und V a.F.

















a) Geschäftsordnungsanträge 



b) Abänderungs-, Zusatz- und Rückziehungsanträge



c) Anträge auf Schluss der Debatte.


(2) Abänderungsanträge dürfen nur betreffen:


a) das Auslassen von 

Worten


b) das Hinzufügen von 

Worten


c) das Ersetzen von 

Worten durch andere.






§ 13


Wahlen



(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.


(2) Gewählt ist derjenige/diejenige, für den/die die Mehr- heit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Er- gebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige/diejenige gewählt, für den/die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entschei- det das Los, das die/der Oberbürgermeister/in zu ziehen hat.



a) Geschäftsordnungsanträge,



b) Abänderungs-, Zusatz- und Rückziehungsanträge,



c) Anträge auf Schluss der Debatte.


(2) Abänderungsanträge dürfen nur betreffen:


a) das Auslassen von 

Worten,


b) das Hinzufügen von 

Worten,


c) das Ersetzen von 

Worten durch andere.







§ 12


Wahlen



(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.


(2) Gewählt ist, für die oder den die Mehrheit der Rats- mitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, für die oder den die meisten Stimmen abgegeben wor- den sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmen- gleichheit, so entscheidet das Los, das die Oberbür- germeisterin oder der Oberbürgermeister zu ziehen hat.


































Vereinfachung des Wortlauts.








� (3) Auf die Stimmabgabe bei den vom Rat vorzuneh- menden Wahlen mit Ausnahme der Wahlen zur Be- setzung besoldeter Stellen findet § 26 der Nds. Ge- meindeordnung keine Anwendung.





§ 14


Abstimmung


( 1) Für die Abstimmung sind folgende Formen vorgesehen:



a) Handaufheben


b) namentliche Abstimmung


c) geheime Abstimmung




(2) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.


(3) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einer Fraktion oder Gruppe beantragt wird. Dabei sind die Namen für und gegen den Antrag so- wie die Stimmenthaltungen in der Niederschrift fest- zuhalten.


(4) Geheime Abstimmung findet in besonders begründe- ten Ausnahmefällen auf Antrag von mindestens fünf Ratsmitgliedern, einer Fraktion oder Gruppe statt.


(5) Treffen ein Antrag nach Abs. 3 und ein Antrag nach Abs. 4 zusammen, so hat die namentliche Abstim- mung den Vorrang.



(3) Auf die Stimmabgabe bei den vom Rat vorzuneh- menden Wahlen mit Ausnahme der Wahlen zur Be- setzung besoldeter Stellen findet § 41 NKomVG kei- ne Anwendung.




§ 13


Abstimmung


( 1) Für die Abstimmung sind folgende Formen vorgesehen:



a) Handaufheben,



b) namentliche Abstimmung,



c) geheime Abstimmung.


(2) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.


(3) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einer Fraktion oder Gruppe beantragt wird. Dabei sind die Namen für und gegen den Antrag so- wie die Stimmenthaltungen in der Niederschrift fest- zuhalten.


(4) Geheime Abstimmung findet in besonders begründe- ten Ausnahmefällen auf Antrag von mindestens fünf Ratsmitgliedern, einer Fraktion oder Gruppe statt.


(5) Treffen ein Antrag nach Abs. 3 und ein Antrag nach Abs. 4 zusammen, so hat die namentliche Abstim- mung den Vorrang.







Aktualisierung.




































� (6) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


(7) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Beratungsge- genstand vor, ist zunächst über den weitestgehen- den Antrag abzustimmen.



§ 15


Anfragen


(1) Die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen und jede/jeder Ratsfrau/ Ratsherr ist be- rechtigt, eine Anfrage von allgemeinem Interesse über jede Angelegenheit des Rates und der Verwal- tung an die/den Oberbürgermeister/in zu richten. Die Anfragen müssen knapp und sachlich sagen, wor- über Auskunft gewünscht wird. Eine Anfrage soll au- ßer der Begründung nicht mehr als drei Fragesätze enthalten.


(2) Die Anfragen sind drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Ratssitzung nicht mitzurechnen.


(3) Für Anfragen, Zusatzfragen und deren Beantwortung steht je Ratssitzung ein Zeitraum von 30 Minuten zur Verfügung. Anfragen sind ohne Debatte zu beant- worten. Nach der Beantwortung sind Wortmeldungen für zwei Zusatzfragen zulässig. Darüber hinaus steht dem Fragesteller/der Fragestellerin eine weitere Zu- satzfrage zur Verfügung.


(4) In der Sitzung nicht beantwortete Anfragen sind von der/dem Oberbürgermeister/in schriftlich zu beant-

(6) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


(7) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Beratungsge- genstand vor, ist zunächst über den weitestgehen- den Antrag abzustimmen.



§ 14


Anfragen


(1) Die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen und jede Ratsfrau oder jeder Ratsherr kann, eine Anfrage von allgemeinem Interesse über jede Angelegenheit des Rates und der Verwaltung an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürger- meister zu richten. Die Anfragen müssen knapp und sachlich sagen, worüber Auskunft gewünscht wird. Eine Anfrage soll außer der Begründung nicht mehr als drei Fragesätze enthalten.


(2) Die Anfragen sind drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger- meister einzureichen. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Ratssitzung nicht mitzurechnen.


(3) Für Anfragen, Zusatzfragen und deren Beantwortung steht je Ratssitzung ein Zeitraum von 30 Minuten zur Verfügung. Anfragen sind ohne Debatte zu beant- worten. Nach der Beantwortung sind Wortmeldungen für zwei Zusatzfragen zulässig. Darüber hinaus steht der Fragestellerin oder dem Fragestellern eine weite- re Zusatzfrage zur Verfügung.


(4) In der Sitzung nicht beantwortete Anfragen sind von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeis-

















Vereinfachung der Formulierung.

























� worten. Allen Mitgliedern des Rates ist ein Abdruck der Antwort zuzuleiten.


(5) Dringliche Anfragen müssen spätestens drei Stun- den vor Sitzungsbeginn schriftlich bei dem/der Rats- vorsitzenden vorliegen. Die Dringlichkeit muss aus- reichend begründet sein. Über die Zulassung dringli- cher Anfragen entscheidet die/der Oberbürgermeis- ter/in nach Anhörung der Fraktionssprecher(innen). Dringliche Anfragen sind vor den übrigen Anfragen zu behandeln.




(6) Anfragen in Personal- und Grundstücksangelegen- heiten sowie in Darlehens-, Bürgschafts- und Steu- erangelegenheiten können nur in nichtöffentlicher Sitzung gestellt werden.







§ 16

Ordnung in den Sitzungen


(1) Die/der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Redne- rin/einen Redner, die/der vom Thema abweicht, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und ihr/ihm notfalls das Wort zu entziehen. Sie/er kann Redner(innen) und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.



(2) Die/der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidri- gen Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf



ter schriftlich zu beantworten. Allen Mitgliedern des Rates ist ein Abdruck der Antwort zuzuleiten.


(5) Dringliche Anfragen müssen spätestens drei Stun- den vor Sitzungsbeginn schriftlich bei der oder dem Ratsvorsitzenden vorliegen. Die Dringlichkeit muss ausreichend begründet sein. Über die Zulassung dringlicher Anfragen entscheidet die Oberbürger- meisterin oder der Oberbürgermeister nach Anhö- rung der Fraktionssprecherinnen oder Fraktionsspre- cher. Dringliche Anfragen sind vor den übrigen An- fragen zu behandeln.


(6) Anfragen in Personal- und Grundstücksangelegen- heiten sowie in Darlehens-, Bürgschafts- und Steuer- angelegenheiten können nur in nichtöffentlicher Sit- zung gestellt werden.





§ 15


Ordnung in den Sitzungen


(1) Die oder der Ratsvorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin oder einen Redner bei Abweichung vom Thema, auf den Gegenstand der Verhandlungen zu verweisen und notfalls das Wort zu entziehen. Sie oder er kann Rednerinnen oder Redner und andere Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.


(2) Die oder der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungs- widrigen Verhalten von der Sitzung ausschließen.


































Umformulierung.










� Fassung vom 1.11.2006 – 01.11.2011 Antrag des/der Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maß- nahme berechtigt war. Ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhand- lungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ord- nung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der Mehrheit seiner Mit- glieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Mo- nate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüs- sen ausschließen.




(3) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörerinnen/Zuhörern gestört, so kann die/der Ratsvorsitzende die Zuhörer(innen) aus dem Sit- zungssaal verweisen und notfalls entfernen lassen. Macht die/der Ratsvorsitzende von diesem Recht Gebrauch, so hat sie/er bis zur Entfernung der Zu- hörer(innen) die Sitzung zu unterbrechen.




§ 16 a


Einwohnerfragestunde


(1) Im Rat kann eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Diese wird von der/dem Oberbürgermeister/in gelei- tet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Der Be- ginn der Fragestunde wird vom Rat festgelegt.





(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Rats- sitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf



Entwurf Neufassung ab 02.11.2011 Auf Antrag der oder des Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die ge- troffene Maßnahme berechtigt war. Ein Ratsmit- glied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhal- tung der Ordnung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der Mehr- heit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und sei- nen Ausschüssen ausschließen.




(3) Wird eine Sitzung durch ungebührliches Verhalten von Zuhörerinnen oder Zuhörern gestört, so kann die oder der Ratsvorsitzende diese aus dem Sit- zungssaal verweisen und notfalls entfernen lassen. Macht die oder der Ratsvorsitzende von diesem Recht Gebrauch, so hat sie oder er bis zur Entfer- nung der Zuhörerinnen oder Zuhörer die Sitzung zu unterbrechen.




§ 16


Einwohnerfragestunde


(1) Im Rat und in den öffentlichen Ausschüssen kann eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Der Beginn der Frage- stunde wird vom Rat oder Ausschuss festgelegt. Die Fragestunde wird jeweils von dem oder der Vorsit- zenden geleitet.




(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Rats- sitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf



















Vereinfachung.













Erweiterung der Möglichkeiten zur Durchfüh- rung von Einwohnerfragestunden.

Rechtsgrundlage § 62 Abs. 3 NKomVG > findet mangels anderweitiger Ausgestaltung gem. § 72 Abs.1 NKomVG auch auf öffentlich tagen- den Ausschüsse Anwendung.

Die Aufnahme in die GO verdeutlicht die Mög- lichkeiten zur Einbindung der Bürgerschaft.





� Fassung vom 1.11.2006 – 01.11.2011 den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage be- ziehen müssen.




(3) Die Fragen werden von der/dem Oberbürgermeiste- rin/Oberbürgermeister oder den zuständigen Beam- ten auf Zeit beantwortet. § 10 Abs. 2 gilt entspre- chend. Eine Diskussion findet nicht statt.





§ 17


Anhörung


(1) Der Rat kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwe- senden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Sachverständige bis zu 15 Minuten zum Gegens- tand der Beratung eines Tagesordnungspunktes anzuhören.







(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwe- senden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 NGO von der Mitwirkung ausgeschlosse- nen Personen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes bis zu 15 Minuten zu hören. Eine Diskussion findet nicht statt.


(3) Die Redezeit für Anhörungen nach Abs. 1 u. 2 be- trägt für einen einzelnen Sprecher/die einzelne Sprecherin 5 Minuten.



Entwurf Neufassung ab 02.11.2011 den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage be- ziehen müssen.




(3) Im Rat werden die Fragen werden von der Oberbür- germeisterin oder dem Oberbürgermeister oder den zuständigen Beamtinnen oder Beamten auf Zeit be- antwortet; in den Ausschüssen von den jeweils an- wesenden Mitgliedern der Verwaltung. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Diskussion findet nicht statt.





§ 17


Anhörung


(1) Der Rat kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwe- senden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Sachverständige bis zu 15 Minuten zum Gegens- tand der Beratung eines Tagesordnungspunktes anzuhören.



(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesord- nungspunktes zu hören.


(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwe- senden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung ausge- schlossenen Personen zum Gegenstand der Bera- tung eines Tagesordnungspunktes bis zu 15 Minu- ten zu hören. Eine Diskussion findet nicht statt.


(4) Die Redezeit für Anhörungen nach Abs. 1 u. 2 be- trägt für die jeweilig Sprechenden 5 Minuten.











Aktualisierung der Verweisung.



















Neuer Absatz aufgrund § 9 Abs. 4 S.2 NKomVG.







Aktualisierung.






Vereinfachung.





§ 18


Niederschrift



(1) Über jede Sitzung des Rates ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilge- nommen hat, welche Gegenstände verhandelt, wel- che Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorge- nommen worden sind. Die Antragsteller(innen), die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergeb- nisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass seine/ihre Stellungnahme und von ihm/ihr als wichtig bezeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurz gefasst in der Niederschrift fest- gehalten werden.




(2) Die Niederschrift ist von dem/der Ratsvorsitzenden, der/dem Oberbürgermeister/ in und dem/ der Proto- kollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.


(3) Je eine Abschrift der Niederschrift ist allen Ratsmit- gliedern zu übersenden.

(4) Die Niederschrift ist dem Rat der Stadt grundsätzlich in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzu- legen. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode be- schließt der Verwaltungsausschuss.











§ 18


Protokoll



(1) Über jede Sitzung des Rates ist ein Protokoll zu fer- tigen. Aus diesem muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilge- nommen hat, welche Gegenstände verhandelt, wel- che Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorge- nommen worden sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass dessen Stellung- nahme und von ihm oder ihr als wichtig bezeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurz gefasst in dem Protokoll festgehalten werden.


(2) Das Protokoll ist von dem oder der Ratsvorsitzen- den, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbür- germeister und der Protokollführerin oder dem Pro- tokollführer zu unterzeichnen.


(3) Je eine Abschrift des Protokolls ist allen Ratsmitglie- dern zu übersenden.

(4) Das Protokoll ist dem Rat der Stadt grundsätzlich in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzule- gen. Über die Genehmigung des Protokolls der letz- ten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode be- schließt der Verwaltungsausschuss












Wortwahl an NKomVG angepasst. Im Folgen- den einheitlich verwendet, jedoch nicht farblich hervorgehoben um Übersichtlichkeit nicht zu beeinträchtigen.























Änderung des Wortlauts.













II. Ausschüsse des Rates



§ 19

Abgrenzung der Zuständigkeiten


















Gemäß § 51 NGO werden folgende Ausschüsse des Rates gebildet:







II. Ausschüsse des Rates



§ 19

Einrichtung von Ausschüssen und Abgrenzung der Zuständig- keiten



(1) Die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen einzusetzen sind, richten sich nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Soweit die Spezialgesetze keine Vorschriften über das Ver- fahren enthalten, werden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß angewandt.



(2) Neben den in dieser Geschäftsordnung vorgesehe- nen und den aufgrund besonderer Vorschriften zu bildenden Ausschüssen kann der Rat bei Bedarf Sonderausschüsse und Beiräte bilden.



(3) Gemäß § 71 NKomVG werden folgende Ausschüsse des Rates mit entsprechenden Zuständigkeiten ge- bildet. Querschnittsthemen, die mehrere Ausschuss- zuständigkeiten betreffen, werden nach ihrem Schwerpunkt dem jeweiligen Geschäftsbereich bzw. Referat und damit dem zuständigen Fachausschuss zugeordnet. Die Angelegenheiten des GB 15 (IT) werden fachbezogen in dem Ausschuss behandelt, in dessen Zuständigkeit die Technologie unterstüt-













Erweiterung der Bezeichnung aufgrund Einfü- gung der Kompetenz zur Bildung weiterer Aus- schüsse (§ 46 a.F.).




Abs. 1 und 2:


Die bisher in § 46 a.F. „Besondere Ausschüs- se“ Kompetenzen des Rates wurden hier als Abs. 1 und 2 aufgenommen und die Bez. der Norm entsprechend angepasst.

Rückt Kompetenz zur Ausschussbildung mehr in den Fokus. Entspricht Systematik. Durch Verschmelzung der beiden Normen wird ein Maß an Übersichtlichkeit gewahrt, da eine neue Nummerierung vermieden wird.










Klarstellung der Zuständigkeiten bei Quer- schnittsthemen.



� zen soll.



1. Ausschuss für Finanzen, Controlling und Wirtschaft Vorbereitung des Haushaltsplanes durch Bildung von Eckwerten und Beratung der mittelfristigen Finanzplanung (Hauptkontrakte Rat/Verwaltung, Rahmenkontrakte für die Geschäftsbereiche, Jah- resrechnung u. a. als Fachausschuss für das Rechnungsprüfungsamt, Fachprüfungen in den Geschäftsbereichs- Ausschüssen) . Zentrales Controlling (aggregierte Geschäftsbe- reichsberichte, Budgetkontrolle, über- und außer- planmäßige Ausgaben, Personalkosten- Controlling, Abweichungsberichte, Finanzberich- te). Begleitender Ausschuss für Vorhaben der Aufga- ben- und Verwaltungsreform (Geschäftsprozess- optimierung, Strukturveränderungen). Personalplanung, -steuerung, -wirtschaft, - entwicklung (Ausbildungsgrundsätze und -quoten, Übernahmegrundsätze/Einstellungsstopp, Qualifi- zierung, Altersteilzeit, Vorruhestand). Vergabe und Aufnahme von Darlehen zur Über- nahme von Bürgschaften.

Der Ausschuss ist für grundsätzliche wirtschaftli- che Fragen zuständig.






2. Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtmarke- ting und Strategische Planung (Strategieaus- schuss) Wolfsburg AG (Zielformulierungen, Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen, Beratung von Ansied- lungen, Kapitalaufstockungen, Investitionen, Wirt- schaftspläne, Stellenpläne, Informati-






Anpassung der Bezeichnung aufgrund des in- terfraktionellen Antrags Nr. 134/2011.






















Neue Kompetenzen aufgrund des interfraktio- nellen Antrags Nr. 134.


Auszug aus der GO der Wahlperiode 91-96:

Ausschuss für Wirtschaft u. Liegenschaften:

Angelegenheiten, die mit dem wirtschaftlichen Aufbau der Stadt zusammenhängen; Förde- rung der Handels-, Handwerks- und Industrie- betriebe,[…] des Marktwesens und des Schlachthofes.







1. Ausschuss für Finanzen und Controlling Vorbereitung des Haushaltsplanes durch Bildung von Eckwerten und Beratung der mittelfristigen Finanzplanung (Hauptkontrakte Rat/Verwaltung, Rahmenkontrakte für die Geschäftsbereiche, Jah- resrechnung u. a. als Fachausschuss für das Rechnungsprüfungsamt, Fachprüfungen in den Geschäftsbereichs- Ausschüssen) . Zentrales Controlling (aggregierte Geschäftsbe- reichsberichte, Budgetkontrolle, über- und außer- planmäßige Ausgaben, Personalkosten- Controlling, Abweichungsberichte, Finanzberich- te). Begleitender Ausschuss für Vorhaben der Aufga- ben- und Verwaltungsreform (Geschäftsprozess- optimierung, Strukturveränderungen). Personalplanung, -steuerung, -wirtschaft, - entwicklung (Ausbildungsgrundsätze und -quoten, Übernahmegrundsätze/Einstellungsstopp, Qualifi- zierung, Altersteilzeit, Vorruhestand). Vergabe und Aufnahme von Darlehen zur Über- nahme von Bürgschaften







2. Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtmarke- ting und Strategische Planung (Strategieaus- schuss) Wolfsburg AG (Zielformulierungen, Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen, Beratung von Ansied- lungen, Kapitalaufstockungen, Investitionen,


� on/Kommunikation über Geschäftsentwicklungen, Ausbau von Geschäftsfeldern durch politische Begleitung und Beratung), Projekt Nordkopf (In- vestorenflächen einschließlich Erlebniswelt, städ- tische Investitionen in dem Bereich Konzeptent- wicklung Bahnhof/Karstadt/Hertie, Auswirkungen „Neue Autostadt“) Strategische Planung, Stadtentwicklung, Stadt- konzeption, Stadtmarketing, Fremdenverkehr (Regionalplanung, Flächenentwicklungsplanung, Stadtforschung, Statistik, Grundlagenforschung, Zielvorgaben und Schwerpunktsetzung für die Stadtentwicklung, Stadtteilentwicklung, Wohn- /Gewerbegebietsentwicklung, Wohnungsbaupoli- tik, Verkehrspolitik/Infrastruktur, ÖPNV) Beteiligungssteuerung für den Konzern Stadt (konsensuale Steuerung des Konzern Stadt, Vor- bereitung von Konzernstrategien, Entwicklung von Konzernzielen, Zielvereinbarungen mit städti- schen Beteiligungen, Vorbereitung der Beschlüs- se gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher und fi- nanzieller Art, Vorbereitung von Weisungsbe- schlüssen von Vertretern der Stadt)




3. Planungs- und Bauausschuss Entsprechende Beratung der Angelegenheiten der Geschäftsbereiche Stadtplanung und Baube- ratung, Tiefbau, Grün einschließlich der jeweiligen Budgetberatungen.




4. Ausschuss für Bürgerdienste Beratung der Angelegenheiten der Geschäftsbe- reichs Bürgerdienste sowie der Abfallwirtschaft einschließlich der jeweiligen Budgetberatungen.



schaftspläne, Stellenpläne, Informati- on/Kommunikation über Geschäftsentwicklungen, Ausbau von Geschäftsfeldern durch politische Begleitung und Beratung) Projekt Nordkopf (Investorenflächen einschließ- lich Erlebniswelt, städtische Investitionen in dem Bereich Konzeptentwicklung Bahn- hof/Karstadt/Hertie, Auswirkungen „Neue Auto- stadt“) Strategische Planung, Stadtentwicklung, Stadt- konzeption, Stadtmarketing, Fremdenverkehr (Regionalplanung, Flächenentwicklungsplanung, Stadtforschung, Statistik, Grundlagenforschung, Zielvorgaben und Schwerpunktsetzung für die Stadtentwicklung, Stadtteilentwicklung, Wohn- /Gewerbegebietsentwicklung, Wohnungsbaupoli- tik, Verkehrspolitik/Infrastruktur, ÖPNV) Beteiligungssteuerung für den Konzern Stadt (konsensuale Steuerung des Konzern Stadt, Vor- bereitung von Konzernstrategien, Entwicklung von Konzernzielen, Zielvereinbarungen mit städti- schen Beteiligungen, Vorbereitung der Beschlüs- se gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher und fi- nanzieller Art, Vorbereitung von Weisungsbe- schlüssen von Vertretern der Stadt)











































3. Planungs- und Bauausschuss Entsprechende Beratung der Angelegenheiten der Geschäftsbereiche Stadtplanung und Baube- ratung, Tiefbau, Grün einschließlich der jeweiligen Budgetberatungen.




4. Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren Beratung der Angelegenheiten der Geschäftsbe-





5. Ausschuss für Energie und Umwelt



Beratung der Angelegenheiten im Bereich der Energie und des Umweltschutzes. Begleitende Zuständigkeit bei Angelegenheiten anderer Aus- schüsse im Bereich Energie und Umwelt.




6. Ausschuss für Integration und Migration Beratung der Angelegenheiten in Integrationsrefe- rat einschließlich der Budgetberatungen.



7. Schulausschuss (Ausschuss im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes) Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Schule, soweit es sich um Angelegenhei- ten der Schulverwaltung handelt. Die Budgetbera- tung für den Geschäftsbereich erfolgt gemeinsam mit dem Sportausschuss.



8. Sportausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Sport und Bäder, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten der Förderung des Sports und der Bäderbetriebe handelt.


9. Kulturausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Kultur und Bildung einschließlich der Budgetberatungen.



reiche Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuer- wehren sowie der Abfallwirtschaft einschließlich der jeweiligen Budgetberatungen.





Neuer Ausschuss (Antrag SPD/PUG/Grüne)









Umbenennung durch Beschluss des Aus- schusses am 17.03.2011.

Aktualisierung der Bezeichnungen.






Aktualisierung der Bezeichnung.









Aktualisierung der Bezeichnung.




















5. Ausschuss für Ausländerangelegenheiten Beratung der Angelegenheiten in der Stabsstelle für Ausländer einschließlich der Budgetberatun- gen.


6. Schulausschuss (Ausschuss im Sinne des § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes) Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Schule und Sport, soweit es sich um An- gelegenheiten der Schulverwaltung handelt. Die Budgetberatung für den Geschäftsbereich erfolgt gemeinsam mit dem Sportausschuss.



7. Sportausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Schule und Sport, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten der Förderung des Sports und der Bäderbetriebe handelt.


8. Kulturausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Kultur und Bildung einschließlich der Budgetberatungen.


� 10. Sozial- und Gesundheitsausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Gesundheit und Soziales einschließlich der Budgetberatungen.



11. Jugendhilfeausschuss (Ausschuss im Sinne des § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 01.01.91) Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Jugend einschließlich der Budgetberatun- gen.



12. Klinikumsausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Klinikum der Stadt einschließlich der Budgetberatungen.



13. Werksausschuss Schwefelbad Die Aufgabenstellung ergibt sich aus § 5 der Be- triebssatzung für das Schwefelbad Fallersleben vom 21.07.2007.


14. Umlegungsausschuss Umlegung von Grundstücken zur zweckmäßige- ren Gestaltung im Rahmen der Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (§§ 45 – 79 BauGB i. V. m. Nds. Durchführungs- VO zum BauGB), so dass die folgenden Vorschrif- ten auf den Umlegungsausschuss keine Anwen- dung finden.





Aktualisierung der Bezeichnung.





Korrektur. Nun Nennung des Datums der Be- schlussfassung.



















Aktualisierung.















9. Sozial- und Gesundheitsausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Soziales und Gesundheit einschließlich der Budgetberatungen.




10. Jugendhilfeausschuss (Ausschuss im Sinne des § 71 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 01.01.91) Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Jugend einschließlich der Budgetberatun- gen.



11. Klinikumsausschuss Beratung der Angelegenheiten des Geschäftsbe- reiches Klinikum der Stadt einschließlich der Budgetberatungen.



12. Werksausschuss Schwefelbad Die Aufgabenstellung ergibt sich aus § 5 der Betriebssatzung für das Schwefelbad Fallersle- ben vom 22.09.1993.


13. Umlegungsausschuss Umlegung von Grundstücken zur zweckmäßi- geren Gestaltung im Rahmen der Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstel- lung ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (§§ 45 – 79 BauGB i. V. m. Nds. DurchführungsVO zum BauGB), so dass die folgenden Vorschriften auf den Umlegungsaus-


� § 20


Vorsitzende



(1) Die Fraktionen oder Gruppen bestimmen die Vorsit- zenden der Ausschüsse aus der Mitte der den Aus- schüssen angehörenden Ratsmitglieder gemäß § 71 Abs. 8 NKomVG im Zugreifverfahren.


(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Ratsmit- glied zur oder zum stellvertretenden Ausschussvor- sitzenden.






§ 21


Mitglieder 


(1) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern; ausgenommen hiervon sind der Planungs- und Bauausschuss, dem 11 Mitglieder des Rates und der Ausschuss für Migration und Integration, dem 7 Mitglieder des Rates angehören.




(2) Zu jedem der Ratsausschüsse werden zusätzlich zu den Ratsmitgliedern grundsätzlich 6, im Ausschuss für Bürgerdienste 3, möglichst fachkundige, Perso- nen, die jedoch nicht Bedienstete der Stadt sein dür- fen, gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG berufen.






(3) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 2 sind der Ausschuss für Finanzen und Controlling und der Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtmarketing und Strategische Planung, in die keine weiteren



schuss keine Anwendung finden.









Aktualisierung.


















Aktualisierung der Bezeichnung.



Änderung aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen von SPD, PUG und Grünen.


Aktualisierung der Bezeichnung.









§ 20


Vorsitzende



(1) Die Fraktionen oder Gruppen bestimmen die Vorsit- zenden der Ausschüsse aus der Mitte der den Aus- schüssen angehörenden Ratsmitglieder gemäß § 51 Abs. 8 der Nds. Gemeindeordnung im Zugreifver- fahren.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Ratsmit- glied zum stellvertretenden Ausschuss vorsitzenden.



§ 21


Mitglieder 


(1) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern; ausgenommen hiervon sind der Planungs- und Bauausschuss, dem 11 Mitglieder des Rates und der Ausschuss für Ausländerangelegenheiten, dem 7 Mitglieder des Rates angehören.


(2) Zu jedem der Ratsausschüsse werden zusätzlich zu den Ratsmitgliedern grundsätzlich 5, im Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren 3, möglichst fachkundige, Personen, die jedoch nicht Bedienstete der Stadt sein dürfen, gemäß § 51 Abs. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung berufen.


(3) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 2 sind der Ausschuss für Finanzen und Controlling und der


� Entwurf Neufassung ab 02.11.201Personen berufen werden.


(4) Dem Planungs- und Bauausschuss gehören als wei- tere Personen 2 Beauftragte der Naturschutzver- bände an.




(5) Dem Ausschuss für Bürgerdienste gehören als zu- sätzliche 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Feu- erwehrverbandes.




(6) Dem Ausschuss für Energie und Umwelt gehören als zusätzlich Mitglieder 2 Vertreterinnen oder Ver- treter der Naturschutzverbände an.


( 7) Dem Sportausschuss gehört als zusätzliches Mit- glied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadt- sportbundes an.




(8) Die nach den Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 berufenen weite- ren Personen haben kein Stimmrecht.




(9) In den Schulausschuss, der gemäß § 110 des Nie- dersächsischen Schulgesetzes sowohl für



Allgemeinbildende als auch für Berufsbildende Schulen zuständig ist, werden neben den 9 Rats- mitgliedern 8 weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. Diese sind



- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte,


davon 1 Lehrerin oder Lehrer der


Berufsbildenden Schulen,

- je 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und Schülerinnen und Schüler, davon 1 Schülerin oder Schüler der Berufsbildenden Schulen. Die Vertre- terinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.


- je 1 Vertreterin oder Vertreter der Organisation der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmer- verbände in Angelegenheiten, die Berufsbildende



Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtmarketing und Strategische Planung, in die keine weiteren Personen berufen werden.





Anpassung der Bezeichnung.

Änderung durch Bildung des Ausschuss „Ener- gie und Umwelt“.


Aufnahme des Ausschusses „Energie und Umwelt“ > Berücksichtigung des interfraktionel- len Antrags Nr. 134.

„Wolfsburger“ in Anlehnung an Abs. 4 gestri- chen.








Anpassung des VIII an § 110 II NSchG.


Wortlaut der Norm ab Satz 2:

Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräf- te, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. 3 Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müs- sen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte sowie der Schülerin- nen und Schüler, darunter je eine Lehrkraft und eine Schülerin oder ein Schüler der berufsbil- denden Schulen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern angehören. 4 Die Mit- glieder der Vertretungskörperschaft des Schul- trägers müssen in der Mehrheit sein. 5 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.




(4) Dem Planungs- und Bauausschuss gehören als wei- tere Personen 2 Beauftragte der Naturschutz- ver- bände an.


(5) Dem Ausschuss für Bürgerdienste, Umweltschutz und Feuerwehren gehören als zusätzliche Mitglieder 2 Vertreter/innen der Wolfsburger Naturschutzver- bände an sowie 2 Vertreter/innen des Feuerwehr- verbandes.




( 6) Dem Sportausschuss gehört als zusätzliches Mit- glied ein/e Vertreter/in des Stadtsportbundes an.



(7) Die nach den Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 berufenen weite- ren Personen haben kein Stimmrecht.


(8) In den Schulausschuss, der gemäß § 110 des Nie- dersächsischen Schulgesetzes sowohl für


Allgemeinbildende als auch für Berufsbildende Schu- len zuständig ist, werden neben den 9 Ratsmitglie- dern 8 weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. Diese sind


2 Vertreter/innen der Lehrer/innen, davon 1 Lehrer/in der Berufsbildenden Schulen, 2 Vertreter/innen der Schüler/innen, davon 1 Schü- ler/in der Berufsbildenden Schulen, 2 Vertreter/innen der Eltern


je 1 Vertreter/in der Organisation der Arbeitgeberver- bände und der Arbeitnehmerverbände in



� EntwSchulen betreffen.



(10) Dem Sozial- und Gesundheitsausschuss gehören als zusätzliches Mitglied je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohl- fahrtsverbände, des Seniorenringes Wolfsburg und des Behindertenbeirates Wolfsburg.




(11) Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschus- ses ergibt sich aus § 3 Jugendamtssatzung.


(12) Der Werksausschuss für den Eigenbetrieb Schwe- felbad Fallersleben besteht aus 5 Mitgliedern des Rates, der zuständigen Dezernentin oder dem zu- ständigen Dezernenten sowie 3 stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten des Eigenbetriebes Schwefelbad.




(13) Die Zusammensetzung des Umlegungsausschus- ses ergibt sich aus § 4 DVO-BauGB, die Dauer der Amtszeit aus § 5 DVO-BauGB.






§ 22

Einberufung und Tagesordnung


(1) Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. Sie müssen ein- berufen werden, wenn die oder der Vorsitzende oder ein Drittel der dem Ausschuss angehörenden Rats- mitglieder es verlangt.


(2) Die Aufstellung der Tagesordnung und die Einladun- gen zu den Sitzungen erfolgen in Abstimmung mit der oder dem Ausschussvorsitzenden durch die O- berbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder die zuständige Dezernentin oder den zuständigen






Der JHA wurde bislang nicht im Rahmen der Norm berücksichtigt. Durch die Einführung sind die bestehenden Ausschüsse zur Gänze abge- deckt.








Der Umlegungsausschuss wurde bislang nicht aufgeführt. Durch die Einführung sind die be- stehenden Ausschüsse zur Gänze abgedeckt.
















Umstellung des Wortlauts zur Verbesserung der Verständlichkeit.






Angelegenheiten, die Berufsbildende Schulen betref- fen.

(9) Dem Sozial- und Gesundheitsausschuss gehören als zusätzliches Mitglied je ein/e Vertreter/in der Ar- beitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände, des Seniorenringes Wolfsburg und des Behinder- tenbeirates Wolfsburg.




(10) Der Werksausschuss für den Eigenbetrieb Schwe- felbad Fallersleben besteht aus 5 Mitgliedern des Rates, dem/der zuständigen Fachdezernenten/in sowie 3 stimmberechtigten Vertretern/innen der Be- diensteten des Eigenbetriebes Schwefelbad.








§ 22

Einberufung und Tagesordnung


(1) Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. Sie müssen ein- berufen werden, wenn die/ der Vorsitzende oder ein Drittel der dem Ausschuss angehörenden Ratsmit- glieder es verlangt.


(2) Die Aufstellung der Tagesordnung und die Einladun- gen zu den Sitzungen erfolgen durch die/ den Ober- bürgermeister/in oder zuständigen Dezernenten/-in in Abstimmung mit dem/der Ausschussvorsitzenden.



� Dezernenten.


(3) Die Tagesordnung der Ausschüsse enthält den re- gelmäßigen Punkt Anträge. Fristgerecht eingereichte Anträge werden in der darauf folgenden Sitzung des zuständigen Ausschusses beraten. Die Verwaltung berichtet halbjährlich in den Ausschüssen über den Verfahrensstand der Anträge. Anträge zur Tages- ordnung sollen der Verwaltung 3 Tage vor Beginn der Ladungsfrist zugeleitet werden.


(4) Für Einladungen einschließlich der zugehörigen Sit- zungsunterlagen gilt eine Ladungsfrist von mindes- tens 10 Tagen. In dringenden Fällen kann die La- dungsfrist mit Zustimmung der oder des Ausschuss- vorsitzenden – bzw. im Falle der Abwesenheit mit Zustimmung der oder des stellvertretenden Aus- schussvorsitzenden – abgekürzt werden. Die Dring- lichkeit ist in der Vorlage zu erläutern. Auf den Be- schlussvorlagen, schriftlichen Berichten und Kennt-nisgaben sind die jeweiligen Termine der zu beteili-genden Gremien auszuweisen.



§ 23

Teilnahme an den Ausschusssit- zungen


(1) Jedes Ratsmitglied, sowie die Gleichstellungsbeauf- tragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ratsaus- schüsse als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilzunehmen.


(2) Die Vertretung eines Ratsmitgliedes, das an der Teil- nahme an Ausschusssitzungen verhindert ist, denen es als Mitglied angehört, regeln die Fraktionen oder































Neue Berechtigung der Gleichstellungsbeauf- tragten nach § 9 NKomVG.












(3) Die Tagesordnung der Ausschüsse enthält einen re- gelmäßigen Punkt Anträge. Fristgerecht eingereichte Anträge werden in der darauf folgenden Sitzung des zuständigen Ausschusses beraten. Die Verwaltung berichtet halbjährlich in den Ausschüssen über den Verfahrensstand der Anträge. Anträge zur Tages- ordnung sollen der Verwaltung rechtzeitig zugeleitet werden.


(4) Für Einladungen einschließlich der zugehörigen Sit- zungsunterlagen gilt eine Ladungsfrist von mindes- tens 10 Tagen. In dringenden Fällen kann die La- dungsfrist mit Zustimmung der/des Ausschussvorsit- zenden – bzw. im Falle ihrer/ seiner Abwesenheit mit Zustimmung der/des stellvertretenden Ausschuss- vorsitzenden – abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Vorlage zu erläutern. Auf den Beschluss- vorlagen, schriftlichen Berichten und Kenntnisgaben sind die jeweiligen Termine der zu beteiligten Gre- mien auszuweisen.



§ 23

Teilnahme an den Ausschusssit- zungen


(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ratsausschüsse als Zuhörer/-in teilzunehmen.



(2) Die Vertretung eines Ratsmitgliedes, das an der Teil- nahme an Ausschusssitzungen verhindert ist, denen


� Gruppen, auf deren Vorschlag das Ausschussmit- glied gewählt worden ist. Bei Verhinderung haben die Ausschussmitglieder für ihre Vertretung zu sor- gen.


(3) Die Ausschüsse können Sachverständige hören, die nicht Mitglieder des Rates sind.


(4) Wird ein Einwohnerantrag gemäß § 31 NKomVG in einem Ausschuss behandelt, sollen die im Antrag benannten Vertreterinnen oder Vertreter der Antrag- stellerinnen oder Antragsteller Gelegenheit erhalten, ihr Anliegen auch mündlich zu erläutern.


(5) In allen 

Ausschusssitzungen hat die Oberbürger- meisterin oder der Oberbürgermeister oder in ihrem oder seinen Auftrag eine Angehörige oder ein An- gehöriger der Verwaltung teilzunehmen. Die oder der Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflich- ten wahrzunehmen, die die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den Ratssitzungen hat.


§ 24

Verfahren in den Sitzungen


(1) Soweit es gewünscht wird, trägt die oder der Vorsit- zende oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung als Berichterstatterin bzw. Berichterstat- ter dem Ausschuss den Gegenstand der Beratung kurz vor.



(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwe- send ist.


es als Mitglied angehört, regeln die Fraktionen oder Gruppen, auf deren Vorschlag das Ausschussmit- glied gewählt worden ist. Bei Verhinderung haben die Ausschussmitglieder für ihre Vertretung zu sor- gen.








Aktualisierung.


































(3) Die Ausschüsse können Sachverständige hören, die nicht Mitglieder des Rates sind.


(4) Wird ein Einwohnerantrag gemäß § 22 a der Nds. Gemeindeordnung in einem Ausschuss behandelt, sollen die im Antrag benannten Vertreter/innen der Antragsteller/innen Gelegenheit erhalten, ihr Anlie- gen auch mündlich zu erläutern.


(5) In allen Ausschusssitzungen hat die/ der Oberbür- germeister/in oder ein/eine von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/ beauftragte Angehörige der Verwaltung teilzunehmen. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die die/der Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.




§ 24

Verfahren in den Sitzungen


(1) Soweit es gewünscht wird, trägt der/die Vorsitzende oder ein Vertreter/eine Vertreterin der Verwaltung als Berichterstatter/-in dem Ausschuss den Gegenstand der Beratung kurz vor.


(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwe- send ist.


� (3) Die Empfehlungen des Ausschusses sind nach je- dem Tagesordnungspunkt zu verlesen und zu ge- nehmigen.


(4) Im übrigen gelten für die Arbeit der Ausschüsse, der Sonderausschüsse und Beiräte die Bestimmungen für den Rat sinngemäß.





§ 25


Protokolle über die Sitzungen der Ausschüsse


(1) Die Protokolle über die Sitzungen der Ausschüsse führt im Auftrag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters eine Angehörige oder ein Ange- höriger der Verwaltung. Sie sind durch den Aus- schussvorsitz, die zuständige Dezernentin oder den zuständigen Dezernenten und Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind von den Ausschüssen grundsätzlich zu Beginn ihrer nächsten Sitzung zu genehmigen.



(2) Das Protokoll muss enthalten:



Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner ist zu jedem Verhand- lungsgegenstand die Empfehlung des Ausschusses wiederzugeben. Die als vertraulich bestimmten Bera- tungsgegenstände sind zu kennzeichnen. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass dessen Stellungnahme und von ihm oder ihr als wichtig be-




















Vereinfachung des Wortlauts.


„in der 

Regel die zuständige Geschäftsbe- reichsleiterin oder der zuständige Geschäftsbe- reichsleiter“ > Halbsatz gestrichen, da er nicht der Praxis entspricht.













Vereinfachung des Wortlauts.




(3) Die Empfehlungen des Ausschusses sind nach je- dem Tagesordnungspunkt zu verlesen und zu ge- nehmigen.


(4) Im übrigen gelten für die Arbeit der Ausschüsse, der Sonderausschüsse und Beiräte die Bestimmungen für den Rat sinngemäß.




§ 25


Niederschriften über die Sitzun-gen der Ausschüsse


1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüs- se führt der/die durch die/den Oberbürger-meister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zuständige Geschäftsbereichsleiter/-in. Sie sind durch Ausschussvorsitzende/n, dem/der zustän- digen Dezernenten/Dezernentin und dem Protokoll- führer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind von den Ausschüssen grund- sätzlich zu Beginn ihrer nächsten Sitzung zu geneh- migen.


(2) Die Niederschrift muss enthalten:


Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner ist zu jedem Verhand- lungsgegenstand die Empfehlung des Ausschusses wiederzugeben. Die als vertraulich bestimmten Bera- tungsgegenstände sind zu kennzeichnen. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass seine Stel- lungnahme und von ihm als wichtig bezeichnete Tat-


� zeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurzge- fasst - wie von ihr oder ihm formuliert - in dem Proto- koll festgehalten werden.


(3) Die Protokolle über die Sitzungen der in § 19 ge- nannten Ausschüsse sind allen Ratsmitgliedern zu- zuleiten. Außerdem erhalten die nach § 21 Abs. 2 berufenen Mitglieder die Protokolle über die Sitzun- gen des Ausschusses, dem sie angehören.



§ 26

Vertraulichkeit der nichtöffentli-chen Ausschusssitzungen


(1) Die Ausschussberatungen, Sitzungsvorlagen und - protokolle der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen sind in der Regel vertraulich. Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist Verschwiegenheit zu bewah- ren, sofern der Ausschuss nicht für bestimmte Ge- genstände die Pflicht zur Verschwiegenheit aufhebt, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung zu ermöglichen. Im übrigen entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit erst, wenn der Rat oder der Verwaltungsausschuss die Bekanntgabe beschlossen hat.


(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Rates, soweit es sich um Angelegenheiten des Rates handelt.





bestände oder Ausführungen kurzgefasst - wie von ihm formuliert - in der Niederschrift festgehalten wer- den.










































(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der in § 19 genannten Ausschüsse sind allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Außerdem erhalten die nach § 21 Abs. 2 berufenen Mitglieder die Niederschriften über die Sit- zungen des Ausschusses, dem sie angehören.




§ 26

Vertraulichkeit der nichtöffentli-chen Ausschusssitzungen


(1) Die Ausschussberatungen, Sitzungsvorlagen und - niederschriften der nichtöffentlichen Ausschusssit- zungen sind in der Regel vertraulich. Über die Ergeb- nisse der Verhandlungen ist Verschwiegenheit zu bewahren, sofern der Ausschuss nicht für bestimmte Gegenstände die Pflicht zur Verschwiegenheit auf- hebt, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung zu er- möglichen. Im übrigen entfällt die Pflicht zur Ver- schwiegenheit erst, wenn der Rat oder der Verwal- tungsausschuss die Bekanntgabe beschlossen hat.


(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Rates, soweit es sich um Angelegenheiten des Rates handelt.





� § 27


Zusammenarbeit der Ausschüs-se mit dem Rat

und dem Verwaltungsausschuss


(1) Für Empfehlungen eines Ausschusses kann der Ver- waltungsausschuss die Stellungnahme weiterer Aus- schüsse herbeiführen.


(2) Vorschläge der Ausschüsse für die Beschlussfas- sungen durch den Rat leitet der Verwaltungsaus- schuss mit seiner Stellungnahme weiter. Er kann sie auch zur nochmaligen Beratung zurückweisen. Ist ei- ne Angelegenheit des Rates in mehreren Ausschüs- sen behandelt worden und weichen die Empfehlun- gen der Stellungnahme der einzelnen Fachaus- schüsse voneinander oder von der Auffassung des Verwaltungsausschusses ab, so legt der Verwal- tungsausschuss dem Rat einen eigenen Beschluss- vorschlag unter Hinweis auf die Vorschläge der be- teiligten Ausschüsse vor.


(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständig- keit der Ausschüsse entscheidet der Verwaltungs- ausschuss.





III.

Verwaltungsausschuss












































§ 27


Zusammenarbeit der Ausschüs-se mit dem Rat

und dem Verwaltungsausschuss


(1) Für Empfehlungen eines Ausschusses kann der Ver- waltungsausschuss die Stellungnahme weiterer Aus- schüsse herbeiführen.


(2) Vorschläge der Ausschüsse für die Beschlussfas- sungen durch den Rat leitet der Verwaltungsaus- schuss mit seiner Stellungnahme weiter. Er kann sie auch zur nochmaligen Beratung zurückweisen. Ist ei- ne Angelegenheit des Rates in mehreren Ausschüs- sen behandelt worden und weichen die Empfehlun- gen der Stellungnahme der einzelnen Fachaus- schüsse voneinander oder von der Auffassung des Verwaltungsausschusses ab, so legt der Verwal- tungsausschuss dem Rat einen eigenen Beschluss- vorschlag unter Hinweis auf die Vorschläge der be- teiligten Ausschüsse vor.


(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständig- keit der Ausschüsse entscheidet der Verwaltungs- ausschuss.





III.

Verwaltungsausschuss



� § 28


Verfahren und Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses


(1) Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften über die Sitzungen des Ra- tes, soweit nicht nachfolgend etwas anderes be- stimmt ist. Der Verwaltungsausschuss kann Aus- schüsse und Beiräte bilden. Es werden folgende Beiräte, die dem Verwaltungsausschuss direkt zu- arbeiten eingerichtet:




a) Vergabebeirat, bestehend aus 3 Ratsmitgliedern bzw. deren Vertreterinnen oder Vertretern sowie Grundmandatsträgerinnen oder -trägern der Fraktionen, die bei der Entsendung keine Be- rücksichtigung fanden.




b) Liegenschaftsbeirat, bestehend aus 3 Ratsmit- gliedern bzw. deren Vertreterinnen oder Vertre- tern sowie Grundmandatsträgerinnen oder - trägern der Fraktionen, die bei der Entsendung keine Berücksichtigung fanden.




c) Beirat für Internationale Beziehungen, beste- hend aus je einem Mitglied der Ratsfraktionen.




(2) Neben den Zuständigkeiten gemäß § 76 NKomVG ist der Verwaltungsausschuss der zuständige Fach- ausschuss für Angelegenheiten der Referate Rats- und Rechtsangelegenheiten, Zentrale Koordination, OB-Büro und Kommunikation, Repräsentation und Internationale Beziehungen, sowie dem Gleichstel- lungsreferat.







Klarstellung.








RGL für Bildung von Ausschüssen und Beirä- ten durch den VA.




Aufnahme einzelner bestehender Beiräte.
















Aktualisierung der Norm.


Klarstellung der Funktion des VA als Fachaus- schuss für die Ref. 30, 31, 33, 50.





§ 28


Verfahren des Verwaltungsaus- schusses


Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften über die Sitzungen des Rates, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Ver- waltungsausschuss kann Beiräte bilden.




























Ent wurf Neufassung ab 02.11.2011 (3) Der Verwaltungsausschuss kann seine Zuständig- keiten in Einzelfällen oder für bestimmte Aufgaben- gebiete auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister übertragen.





§ 29


Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen


(1) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Sie oder er beruft den Verwaltungsausschuss nach Bedarf ein. Im Falle einer Verhinderung erfolgt die Vertretung in der Reihenfolge der Vertretungsbe- fugnis durch ihre bzw. seine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwal- tungsausschusses es unter Angabe des Beratungs- gegenstandes verlangen.


(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter stellt die Tagesordnung auf. Im Falle einer Ver- hinderung erfolgt die Vertretung in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis durch ihre bzw. seine Vertreterinnen oder Vertreter. Jedes dem Rat ange- hörende Mitglied des Verwaltungsausschusses kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsge- genstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das gleiche Recht steht jeder Fraktion oder Gruppe zu. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich ge- stellt werden und spätestens 5 Tage vor der Sitzung bis zum Ende der Kernarbeitszeit der Verwaltung in






Entspricht § 76 V NKomVG.


















Vereinfachung des Wortlauts.









Vereinfachung des Wortlauts.


















§ 29


Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen


(1) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt die/der Oberbürgermeister/in. Sie/ er beruft den Verwal- tungsausschuss nach Bedarf ein. Im Falle sei- ner/ihrer Verhinderung wird er/sie hierbei vertreten durch seine/ihre Vertreter/in in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis. Sie/er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsausschusses es unter Angebe des Beratungsgegenstandes verlangen.



(2) Die/der Oberbürgermeister/in stellt die Tagesord- nung auf. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie hierbei vertreten durch seinen/ihre Vertre- ter/in in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis. Jedes dem Rat angehörende Mitglied des Verwal- tungsausschusses kann verlangen, dass ein be- stimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesord- nung gesetzt wird. Das gleiche Recht steht jeder Fraktion oder Gruppe zu. Anträge zur Tagesord- nung müssen schriftlich gestellt werden und spätes- tens 5 Tage vor der Sitzung bis zum Ende der


� Entwurf Neufassung ab 02.11.2011 den Diensträumen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters vorliegen. Hierbei zählen der Einreichungstag und der Sitzungstag nicht mit. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Sie kann in Eil- fällen abgekürzt werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Verwaltungsausschusses ge- ändert oder ergänzt werden.





(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Ist ein dem Rat angehörendes Mit- glied des Verwaltungsausschusses verhindert, so hat es unverzüglich ihre oder seine Stellvertretung und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürger- meister zu benachrichtigen. Sollte auch die Stell- vertreterin oder der Stellvertreter verhindert sein, so hat diese oder dieser zu veranlassen, dass die oder der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion oder Gruppe eine andere bestellte Vertreterin oder bestellten Ver- treter der Fraktion oder Gruppe entsendet.




(4) Der Inhaberin oder dem Inhaber eines Grundman- dates steht kein Stimmrecht, aber das volle Rede- und Antragsrecht zu.




(5) Das gleiche gilt für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung Mitglieder des Verwaltungsausschus- ses sind.




(6) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter und die übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheim- haltung unterliegen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Das Wei-


















Vereinfachung des Wortlauts.

























Kernarbeitszeit der Verwaltung in den Dienst- räu- men der/des Oberbürgermeisters/in vorliegen. Hierbei zählen der Einreichungstag und der Sit- zungstag nicht mit. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Sie kann in Eil- fällen abgekürzt werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Ver- waltungsausschusses geändert oder ergänzt wer- den.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Ist ein dem Rat angehörendes Mit- glied des Verwaltungsausschusses verhindert, so hat es unverzüglich seine/n Stellvertreter/in und den/die Oberbürgermeister/in zu benachrichtigen. Sollte auch der/die Stellvertreter/in verhindert sein, so hat diese/r zu veranlassen, dass die/ der Vorsit- zende seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe (eine/n an- dere/n der bestellten Vertreter/innen seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe entsendet.



(4) Dem/der Inhaber/in eines Grundmandates steht kein Stimmrecht, aber das volle Rede- und Antragsrecht zu.


(5) Das gleiche gilt für die Beamten auf Zeit, die gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind.



(6) Der/die Oberbürgermeister/in und die übrigen Be- amten/innen auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwal- tungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hö-


� Entwurf Neufassung ab 02.11.2011 sungsrecht der Oberbürgermeisterin oder des O- berbürgermeisters bleibt unberührt.








§ 30


Sitzungen des Verwaltungsaus-schusses


(1) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nichtöffentlich. Der Verwaltungsausschuss besteht aus a) den Beigeordneten, b) der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürger-




meister,


c) den anderen Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, d) den Mitgliedern nach


§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG.


(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilzunehmen. Mit Be- schluss der Mehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Verwaltungsausschussmitglieder kann ihnen das Rederecht eingeräumt werden. Darüber hinaus können durch Beschluss des Verwaltungsaus- schusses andere Personen zur Beratung hinzuge- zogen werden.
































Aktualisierung.












Abs. 3 a.F. ist entfallen.

Umlaufverfahren findet in Sitzungen statt, darüber hinaus ist § 32 GO wort- und inhalts-

ren. Das Weisungsrecht des/der Oberbürgermeis- ters/in bleibt unberührt.






§ 30


Sitzungen des Verwaltungsaus-schusses


(1) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nichtöffentlich. Der Verwaltungsausschuss besteht aus a) den Beigeordneten b) dem Oberbürgermeister/in c) den anderen Beamten/ Beamtinnen auf Zeit d) den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 Satz 1.




(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer/in teilzunehmen. Mit Beschluss der Mehr- heit der anwesenden stimmberechtigten Verwal- tungsausschussmitglieder kann ihnen das Rede- recht eingeräumt werden. Darüber hinaus können durch Beschluss des Verwaltungsausschusses an- dere Personen zur Beratung hinzugezogen werden.



(3) Beschlüsse des Verwaltungsausschusses können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem kein Mitglied widerspricht.



Ent wurf Neufassung ab 02.11.2011 (3) Die in Verwaltungsausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzel- ner entgegenstehen. Herüber hat der Verwaltungs- ausschuss im Einzelfall zu beschließen. Mitteilun- gen über den Gang der Beratungen sind in jedem Fall unzulässig.




(4) Nachdem der Rat gem. § 81 Abs.2 NKomVG die Vertreterinnen oder Vertreter der Oberbürgermeiste- rin oder des Oberbürgermeisters gewählt und die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt hat, regelt der Verwaltungsausschuss durch Beschluss die weitere Reihenfolge bei der repräsentativen Ver- tretung.




(5) Es wird in der Regel durch Handzeichen abge- stimmt. Auf Antrag von mindestens drei stimmbe- rechtigten Mitgliedern einer Fraktion ist namentlich oder geheim abzustimmen. Treffen beide Anträge zusammen, dann hat die namentliche Abstimmung den Vorrang.





§ 31


Protokolle


(1) Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungs- ausschusses werden durch ein von der Oberbür- germeisterin oder dem Oberbürgermeister beauf- tragtes Mitglied der Verwaltung geführt. Sie sind durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbür- germeister oder der Vertretung und durch Protokoll- führerin oder Protokollführer zu unterzeichnen.




gleich.










Aktualisierung
























Vereinfachung des Wortlauts







(4) Die in Verwaltungsausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzel- ner entgegenstehen. Herüber hat der Verwaltungs- ausschuss im Einzelfall zu beschließen. Mitteilun- gen über den Gang der Beratungen sind in jedem Fall unzulässig.


(5) Nachdem der Rat gem. § 61 Abs. 6 NGO die Vertre- ter/innen des Oberbürgermeisters/der Oberbürger- meisterin gewählt und die Reihenfolge der Vertre- tungsbefugnis bestimmt hat, regelt der Verwal- tungsausschuss durch Beschluss die weitere Rei- henfolge bei der repräsentativen Vertretung.



(6) Es wird in der Regel durch Handzeichen abge- stimmt. Auf Antrag von mindestens drei stimmbe- rechtigten Mitgliedern einer Fraktion ist namentlich oder geheim abzustimmen. Treffen beide Anträge zusammen, dann hat die namentliche Abstimmung den Vorrang.



§ 31


Niederschriften


(1) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verwal- tungsausschusses werden durch eine/n von der/dem Oberbürgermeister/in beauftragte/n Angehörige/n der Verwaltung geführt. Sie sind durch Oberbürgermei- ster/in oder deren Vertreter/innen und durch Proto- kollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.



� Ent wurf Neufassung ab 02.11.201(2) Das Protokoll muss enthalten:

Wann und wo die Sitzung 

stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner soll es zu jedem Ver- handlungsgegenstand enthalten:



a) eine kurze Sachdarstellung,



b) den Beschluss oder den Beschlussvorschlag für den Rat bzw. den Bericht oder die Stellung- nahme des Verwaltungsausschusses.


Jedes Ausschussmitglied kann 

verlangen, dass sei- ne oder ihre Ausführungen in dem Protokoll kurzge- fasst - wie von ihm oder ihr formuliert - festgehalten werden.



(3) Die Beschlüsse sind nach jedem Tagesordnungs- punkt zu verlesen, sofern sie nicht in der Vorlage enthalten sind. Sie gelten damit als genehmigt.




(4) Das Protokoll ist grundsätzlich in der nächsten Sit- zung zu genehmigen. Einwände dürfen sich nur auf die Wiedergabe der Sachdarstellung beziehen. Von einer erneuten Beratung und sachlichen Änderung der Beschlüsse ist abzusehen.




(5) Die Protokolle des Verwaltungsausschusses sind vertraulich. § 26 findet sinngemäß Anwendung.




(6) Abdrucke der Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Ratsmitglie- dern zugeleitet.

















































(2) Die Niederschrift muss enthalten:

Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner soll sie zu jedem Ver- handlungsgegenstand enthalten:



a) eine kurze Sachdarstellung


b) den Beschluss oder den Beschlussvorschlag für


den Rat bzw. den Bericht oder die Stellungnahme


des Verwaltungsausschusses. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass sei- ne Ausführungen in der Niederschrift kurzgefasst - wie von ihm formuliert - festgehalten werden.


(3) Die Beschlüsse sind nach jedem Tagesordnungs- punkt zu verlesen, sofern sie nicht in der Vorlage enthalten sind. Sie gelten damit als genehmigt.


(4) Die Niederschrift ist grundsätzlich in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einwände dürfen sich nur auf die Wiedergabe der Sachdarstellung beziehen. Von einer erneuten Beratung und sachlichen Ände- rung der Beschlüsse ist abzusehen.


(5) Die Niederschriften des Verwaltungsausschusses sind vertraulich. § 26 findet sinngemäß Anwendung.


(6) Abdrucke der Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Ratsmitglie- dern zugeleitet.







� § 32

Vereinfachte Beschlussfassung


Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.



IV. Ortsräte 



§ 33



Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürger-meister



(1) Jeder Ortsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzen- de oder einen Vorsitzenden sowie grundsätzlich ei- ne stellvertretende Vorsitzende oder einen stellver- tretenden Vorsitzenden. Soweit aufgrund der Struk- tur des Stadtbezirks sachliche Gründe es erfordern, kann eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreterin gewählt werden. Ein solcher sachli- cher Grund besteht für die Ortsräte Fallersle- ben/Sülfeld, Vorsfelde, Mitte-West, Stadtmitte, Nordstadt und Detmerode.




(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt die Be- zeichnung „Ortsbürgermeisterin“ oder „Ortsbürger- meister“, die oder der stellvertretende Vorsitzende die Bezeichnung „Stellvertretende Ortsbürger- meisterin“ oder „Stellvertretender Ortsbürger- meister“.




















§ 10 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung a.F. wur- den in die GO aufgenommen. In

Satz 1 des 1. Abs. wurde die Einschränkung „grundsätzlich“ aufgenommen, der folgende Satz 2 beinhaltet eine Neuerung, die es ermög- lichen soll bei Bedarf die Ortsbürgermeisterin- nen oder –bürgermeister und deren Stellvertre- tung zu entlasten und eine bessere Aufgaben- verteilung zu gewährleisten.













§ 32


Vereinfachte Beschlussfassung



Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.





IV. Ortsräte 

























� § 34


Einberufung, Ladung und Tages- ordnung


(1) Der Ortsrat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Die Orts- bürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister hat den Ortsrat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ortsratsmitglieder oder die Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister unter Angabe des Bera- tungsgegenstandes verlangt.


(2) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister lädt die Ortsratsmitglieder schriftlich, eine Woche, in Eilfällen mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung aus- drücklich hinzuweisen. Der Ladung ist die Tagesord- nung und zu jedem Beratungsgegenstand grund- sätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. In Eilfällen kann die Ortsbürgermeisterin oder der Orts- bürgermeister in Anwendung der Sätze 1 und 2 die Tagesordnung nachträglich ergänzen.


(3) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister stellt die Tagesordnung auf. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, eine Fraktion, eine Gruppe und jedes einzelne Ortsratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegens- tand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das Ver- langen ist spätestens am Tage vor Beginn der La- dungsfrist bei der Stadt Wolfsburg – Referat für Rats- und Rechtsangelegenheiten - zur Weiterleitung an die Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister mit Begründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist beantragt wer-



























§ 33


Einberufung, Ladung und Tages- ordnung



(1) Der Ortsrat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Der Orts- bürgermeister/die Ortsbürgermeisterin hat den Orts- rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ortsratsmitglieder oder Oberbürgermeister/in unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.



(2) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin lädt die Ortsratsmitglieder schriftlich, eine Woche, in Eil- fällen mindestens 48 Stunden vor der Sitzung. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung aus- drücklich hinzuweisen. Der Ladung ist die Tagesord- nung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätz- lich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen. In Eil- fällen kann der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermei- sterin in Anwendung der Sätze 1 und 2 die Tages- ordnung nachträglich ergänzen.



(3) Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin stellt die Tagesordnung auf. Die/ Der Oberbürgermeis- ter/in, eine Fraktion, eine Gruppe und jedes einzelne Ortsratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimm- ter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung ge- setzt wird. Das Verlangen ist spätestens am Tage vor Beginn der Ladungsfrist bei der Stadt Wolfsburg – Fachbereich Rat, Recht, Repräsentation - zur Wei- terleitung an den Ortsbürgermeister/die Ortsbürger- meisterin mit Begründung schriftlich einzureichen. In Eilfällen kann die Abkürzung der Ladungsfrist bean-



Aktualisierung.







� den. Abs. 2 gilt entsprechend.


(4) In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Be- ginn der Sitzung durch Beschluss des Ortsrates mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder erweitert werden.




§ 35



Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen der Ortsräte sind in der Regel öffent- lich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen wer- den, wenn der Gegenstand der Beratung es erfor- dert. § 4 gilt entsprechend.




(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ortsratssitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Ortsräte zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen werden.





§ 36


Teilnahme an den Ortsratssit- zungen


(1) An allen Ortsratssitzungen nimmt die Oberbürger- meisterin oder der Oberbürgermeister teil. Er oder sie kann sich durch Beschäftigte der Verwaltung, die sie oder er bestimmt, vertreten lassen. Die oder der Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die die Oberbürgermeisterin oder


tragt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.



(4) In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Be- ginn der Sitzung durch Beschluss des Ortsrates mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder erweitert werden.




§ 34



Öffentlichkeit



(1) Die Sitzungen der Ortsräte sind in der Regel öffent- lich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Gegenstand der Beratung es erfordert. § 4 gilt entsprechend.



(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ortsratssitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Ortsräte zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen werden.





§ 35


Teilnahme an den Ortsratssit- zungen



(1) An allen Ortsratssitzungen nimmt die/der Oberbür- germeister/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragter An- gehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teil. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die der/die Oberbür-































� der Oberbürgermeister in den Ratssitzungen hat. Soweit ein Drittel der Ortsratsmitglieder es verlangt besteht für die jeweils zuständigen Dezernentinnen oder Dezernten oder die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister die Pflicht zur persönlichen Teilnahme.


(2) Die Mitglieder des Rates der Stadt, die sonstigen Be- amtinnen oder Beamten auf Zeit und die durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister bestimmten Verwaltungsangehörigen der Stadt sind berechtigt, an den Sitzungen der Ortsräte teilzuneh- men. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Beratung zu hören.



§ 37


Verfahren in den Sitzungen


(1) Der Ortsrat ist beschlussfähig, wenn nach ord- nungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mit- glieder anwesend ist. Im übrigen gilt § 8 dieser Ge- schäftsordnung entsprechend.


(2) Nach der Eröffnung der Sitzung, der Feststellung der ordnungsmäßigen Einladung und der Beschlussfä- higkeit des Ortsrates ist die Tagesordnung zu geneh- migen. Danach werden die einzelnen Tagesord- nungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.


(3) Soweit es erwünscht wird, ist der Gegenstand der Beratung kurz vorzutragen.

(4) Nach der Erledigung des letzten Tagesordnungs- punktes schließt die Ortsbürgermeisterin oder der

germeister/in in den Ratssitzungen hat.







(2) Die Mitglieder des Rates der Stadt, die sonstigen Be- amten auf Zeit und die durch die/den Ober- bürgermeister/in bestimmten Verwaltungsangehöri- gen der Stadt sind berechtigt, an den Sitzungen der Ortsräte teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Beratung zu hören.






§ 36


Verfahren in den Sitzungen


(1) Der Ortsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungs- mäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gilt § 8 dieser Geschäfts- ordnung entsprechend.


(2) Nach der Eröffnung der Sitzung, der Feststellung der ordnungsmäßigen Einladung und der Beschlussfä- higkeit des Ortsrates ist die Tagesordnung zu geneh- migen. Danach werden die einzelnen Tagesord- nungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten.


(3) Soweit es erwünscht wird, ist der Gegenstand der Beratung kurz vorzutragen.

(4) Nach der Erledigung des letzten Tagesordnungs-


Anpassung an § 87 II 3 NKomVG.








































� Ortsbürgermeister die Sitzung.


(5) Im übrigen gelten für das Verfahren des Ortsrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Rat der Stadt sinngemäß.





§ 38



Anfragen


(1) Jedes Ortsratsmitglied ist berechtigt, Anfragen von allgemeinem Interesse, die die jeweilige Ortschaft betreffen, an die Verwaltung zu richten.


(2) Die Anfragen sollen von der Verwaltung nach Mög- lichkeit sofort beantwortet werden. Anfragen, die nicht sofort beantwortet werden können, sind in der näch- sten Sitzung des Ortsrates zu beantworten.


(3) Im übrigen gilt § 15 dieser Geschäftsordnung ent- sprechend.


§ 39


Protokolle über die Sitzungen


des Ortsrates


(1) Die Protokolle über die Sitzungen der Ortsräte führt die oder der durch die Oberbürgermeisterin oder den

punktes schließt die/der Ortsbürgermeister/in die Sit- zung.


(5) Im übrigen gelten für das Verfahren des Ortsrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Rat der Stadt sinngemäß.





§ 37



Anfragen


(1) Jedes Ortsratsmitglied ist berechtigt, Anfragen von allgemeinem Interesse, die die jeweilige Ortschaft betreffen, an die Verwaltung zu richten.


(2) Die Anfragen sollen von der Verwaltung nach Möglich- keit sofort beantwortet werden. Anfragen, die nicht so- fort beantwortet werden können, sind in der nächsten Sitzung des Ortsrates zu beantworten.


(3) Im übrigen gilt § 15 dieser Geschäftsordnung ent-


sprechend.


§ 38


Niederschriften über die Sitzun- gen des Ortsrates



(1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ortsräte










































� Oberbürgermeister beauftragte Angehörige der Ver- waltung, in der Regel die oder der zuständige Ver- waltungsstellen- oder Sprechstellenleiterin bzw. - leiter. Die Protokolle sind durch die Ortsbürger- meisterin oder den Ortsbürgermeister, die Beauftrag- te oder den Beauftragten der Verwaltung und Proto- kollführerin oder -führer zu unterzeichnen. Die Proto- kolle sind vom Ortsrat zu Beginn der nächsten Sit- zung zu genehmigen.


(2) Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilge- nommen hat, welche Gegenstände behandelt, wel- che Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorge- nommen worden sind.


(3) Je eine Ausfertigung des Protokolls ist jedem Orts- ratsmitglied zu übersenden.


§ 40



Vereinfachte Beschlussfassung



Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.





§ 41



Zusammenarbeit mit der Stadt und Oberbürgermeis-terin oder Oberbürgermeister


(1) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenheit

führt der/die durch Oberbürgermeister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zu- ständige Verwaltungsstellen- oder Sprechstellenlei- ter/in. Die Niederschriften sind durch Ortsbürgermei- ster/in, Beauftragte/n der Verwaltung und Protokoll- führer/in zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind vom Ortsrat zu Beginn seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.



(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teil- genommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vor- genommen worden sind.


(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist jedem Orts- ratsmitglied zu übersenden.












§ 39



Zusammenarbeit mit der Stadt und Oberbürgermeis-ter/in











Vereinfachung des Wortlauts.















Entsprechend der Regelung des Verfahrens im VA.
















� nach § 12 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung betreffen, sind dem zuständigen Ratsausschuss zuzuleiten, so- fern sie nicht zu den Geschäften der laufenden Ver- waltung gehören.


(2) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenhei- ten nach § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung betreffen und dem Entscheidungsrecht der Ortsräte unterliegen, sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbür- germeister zur Erledigung zuzuleiten.



§ 42


Fraktionen und Gruppen


Die Ortsräte können Fraktionen und Gruppen bilden. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ortsratsmitgliedern. Die Bildung, Umbildung oder Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeich- nung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.



§ 43



Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmun- gen enthält, gelten die Vorschriften für den Rat der Stadt entsprechend.


V.

Rechte und Pflichten Ratsmitglieder


(1) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenheit nach § 12 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung betreffen, sind dem zuständigen Ratsausschuss zuzuleiten, so- fern sie nicht zu den Geschäften der laufenden Ver- waltung gehören.


(2) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenhei- ten nach § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung betreffen und dem Entscheidungsrecht der Ortsräte unterliegen, sind der/dem Oberbürgermeister/in zur Erledigung zuzuleiten.




§ 40


Fraktionen und Gruppen


Die Ortsräte können Fraktionen und Gruppen bilden. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ortsratsmitgliedern. Die Bildung, Umbildung oder Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeich- nung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem/der Oberbürgermeister/ in schriftlich mitzuteilen.




§ 41



Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmun- gen enthält, gelten die Vorschriften für den Rat der Stadt entsprechend.


V.

Rechte und Pflichten












































§ 44


Fraktionen und Gruppen


(1) Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zu- sammenschlüsse von mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvor- schlages gewählt wurden.


(2) Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zu- sammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit frak- tionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Frak- tionen.


(3) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.


(4) Innerhalb einer Gruppe bestehen die an ihrer Bil- dung beteiligten Fraktionen fort. Ihre Handlungsfä- higkeit wird nur dort beschränkt, wo die Geltendma- chung von Fraktionsrechten mit der Geltendmachung derselben Rechte durch die Gruppe kollidieren wür- de.


(5) Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine stell- vertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzen- den. Die Bildung, Umgruppierung und Auflösung von Fraktionen und Gruppen sind der Oberbürgermeiste- rin oder dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

Ratsmitglieder




§ 42


Fraktionen und Gruppen


(1) Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zu- sammenschlüsse von mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvor- schlages gewählt wurden.


(2) Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zu- sammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit frak- tionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Frak- tionen.


(3) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.


(4) Innerhalb einer Gruppe bestehen die an ihrer Bil- dung beteiligten Fraktionen fort. Ihre Handlungsfä- higkeit wird nur dort beschränkt, wo die Geltendma- chung von Fraktionsrechten mit der Geltendmachung derselben Rechte durch die Gruppe kollidieren wür- de.


(5) Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzen de/einen Vorsitzenden und eine/einen oder meh- rere stellvertretende(n) Vorsitzende(n) . Die Bildung, Umgruppierung und Auflösung von Fraktionen und Gruppen sind dem/der Oberbürgermeister/in











































(6) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Än- derungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Abs. 5 wirksam.


(7) Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäfts- stelle, sind auch die Anschrift der Geschäftsstelle so- wie die zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Fraktion oder Gruppe sowie evtl. Änderungen mitzuteilen.


(8) Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zu- wendungen zu den sächlichen und personellen Auf- wendungen für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde (§ 57 Abs. 3 NKomVG) gewährt. Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweili- gen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum 1. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Oberbür- germeisterin oder Oberbürgermeister zuzuleiten ist.




§ 45


Anwesenheitspflicht


(1) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, an allen Ratssitzungen teilzunehmen, es sei denn, sie haben einen ausreichenden Grund für ihr Fernbleiben. In ei- nem solchen Fall haben sie sich rechtzeitig bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zu entschuldigen.


mitzuteilen.


(6) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Än- derungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Abs. 5 wirksam.


(7) Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäfts- stelle, sind auch die Anschrift der Geschäftsstelle sowie die zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion oder Grup- pe sowie evtl. Änderungen mitzuteilen.


(8) Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zu- wendungen zu den sächlichen und personellen Auf- wendungen für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde (§ 39 b Abs. 3 NGO) gewährt. Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum 1. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der/dem Oberbür- germeister/in zuzuleiten ist.




§ 43


Anwesenheitspflicht


(1) Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, an allen Ratssitzungen teilzunehmen, es sei denn, sie haben einen ausreichenden Grund für ihr Fernbleiben. In ei- nem solchen Fall haben sie sich rechtzeitig bei dem/der Oberbürgermeister/in zu entschuldigen.




















Aktualisierung.























� (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Sitzungen der Aus- schüsse des Rates und des Verwaltungsausschus- ses. Er findet auf die sonstigen Mitglieder der Aus- schüsse entsprechend Anwendung.






§ 46


Persönliches Interesse


(1) Ist ein Ratsmitglied an einer Angelegenheit über das allgemeine Maß hinaus persönlich interessiert, so dass es nach § 41 NKomVG an der Beratung und Entscheidung dieser Angelegenheit nicht teilnehmen darf, so hat es dies der oder dem Vorsitzenden des Rates bzw. des Ausschusses mitzuteilen und vor Be- ginn der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist das Ratsmitglied berechtigt, sich in dem für die Zuhörerinnen oder Zu- hörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzu- halten. Wer als ehrenamtlich Tätige oder Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechts- norm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat es vor dem Tä- tigwerden mitzuteilen, wenn sie oder er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Perso- nen ein besonderes persönliches oder wirtschaftli- ches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.


(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 54 NKomVG den daraus entstehenden Schaden zu er- setzen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Sitzungen der Aus- schüsse des Rates und des Verwaltungsausschus- ses. Er findet auf die sonstigen Mitglieder der Aus- schüsse entsprechend Anwendung.






§ 44


Persönliches Interesse


(1) Ist ein Ratsmitglied an einer Angelegenheit über das allgemeine Maß hinaus persönlich interessiert, so dass er nach § 26 der Niedersächsischen Gemein- deordnung an der Beratung und Entscheidung dieser Angelegenheit nicht teilnehmen darf, so hat er es dem/der Vorsitzenden des Rates bzw. des Aus- schusses mitzuteilen und vor Beginn der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentli- chen Sitzung ist das Ratsmitglied berechtigt, sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Bera- tungsraumes aufzuhalten. Wer als ehrenamtlich Täti- ger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor sei- nem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Perso- nen ein besonderes persönliches oder wirtschaftli- ches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.



(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den dar-



















Aktualisierung.


Vereinfachung des Wortlauts.
















Aktualisierung.






(3) Kommt ein Ratsmitglied der Anzeigepflicht nicht nach, so hat die oder der Vorsitzende es dem Rat bzw. dem Ausschuss mitzuteilen, sobald davon Kenntnis erlangt wird. Die oder der Vorsitzende hat das Ratsmitglied zu verwarnen und es auf die in Abs. 2 genannten Folgen einer unbefugten Mitwirkung hinzuweisen. Das ist in der Niederschrift zu vermer- ken. In Zukunft hat die oder der Vorsitzende in glei- chen oder ähnlichen Fällen von sich aus festzustel- len, ob das Ratsmitglied betroffen ist und es ggf. zum Verlassen des Sitzungsraumes anzuhalten.


(4) An der Beschlussfassung darüber, ob ein Mitwir- kungsverbot besteht (§ 41 Abs. 3 NKomVG), dürfen Betroffene nicht mitwirken.


(5) Die Abs. 1 - 4 sind auf sonstige Mitglieder der Aus- schüsse sinngemäß anzuwenden.




§ 47


Verletzung der Vertraulichkeit


Die Verletzung der Vertraulichkeit kann vom Rat der Stadt nach § 40 Abs. 2 NKomVG durch eine Geldbuße bis zu 75,00 € geahndet werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.






aus entstehenden Schaden zu ersetzen.


(3) Kommt ein Ratsmitglied seiner Anzeigepflicht nicht nach, so hat der/die Vorsitzende es dem Rat bzw. dem Ausschuss mitzuteilen, sobald es davon Kennt- nis erhält. Der/die Vorsitzende hat das Ratsmitglied zu verwarnen und es auf die in Abs. 2 genannten Folgen einer unbefugten Mitwirkung hinzuweisen. Das ist in der Niederschrift zu vermerken. In Zukunft hat der/die Vorsitzende in gleichen oder ähnlichen Fällen von sich aus festzustellen, ob das Ratsmit- glied betroffen ist und es ggf. zum Verlassen des Sit- zungsraumes anzuhalten.


(4) An der Beschlussfassung darüber, ob ein Mitwir- kungsverbot besteht (§ 26 Abs. 3 NGO), dürfen Be- troffene nicht mitwirken.


(5) Die Abs. 1 - 4 sind auf sonstige Mitglieder der Aus- schüsse sinngemäß anzuwenden.




§ 45

Verletzung der Vertraulichkeit


Die Verletzung der Vertraulichkeit kann vom Rat der Stadt nach § 25 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemein- deordnung durch eine Geldbuße bis zu 75,00 € geahn- det werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.






Vereinfachung des Wortlauts.













Aktualisierung.















Aktualisierung.












� VI.

Sonstige

Bestimmungen















§ 48


Eingaben


Alle Eingaben von Einzelpersonen oder Personengrup- pen, sofern sie nicht unter § 34 NKomVG fallen, sind im Zweifelsfall dem Verwaltungsausschuss vorzulegen, der über die Art der weiteren Bearbeitung (eigene Erledi- gung, Abgabe an Fachausschüsse oder Verwaltung, Vorlage beim Rat) entscheidet.


VI.

Sonstige

Bestimmungen



§ 46

Besondere Ausschüsse


(1) Die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen einzusetzen sind, richten sich nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Soweit die Spezialgesetze keine Vorschriften über das Ver- fahren enthalten, werden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß angewandt.


(2) Neben den in dieser Geschäftsordnung vorgesehe- nen und den aufgrund besonderer Vorschriften zu bildenden Ausschüssen können der Rat oder der Verwaltungsausschuss bei Bedarf Sonderausschüs- se und Beiräte bilden.


§ 47


Eingaben


Alle Eingaben von Einzelpersonen oder Personengrup- pen, sofern sie nicht unter § 22 c NGO fallen, sind im Zweifelsfall dem Verwaltungsausschuss vorzulegen, der über die Art der weiteren Bearbeitung (eigene Erledi- gung, Abgabe an Fachausschüsse oder Verwaltung, Vorlage beim Rat) entscheidet.







§ 46 a.F. wurde im Rahmen der Regelungen der Fachausschüsse in § 19 aufgenommen um die Systematik zu verbessern und diese Kom- petenz von Rat und VA mehr in den Fokus zu rücken.
























Aktualisierung.








§ 49


Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt nach der Beschlussfas- sung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig wird die Ge- schäftsordnung vom 01.11.2006 aufgehoben.



§ 48


Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt nach der Beschlussfas- sung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig wird die Ge- schäftsordnung vom 01.11.2001 aufgehoben.








Aktualisierung.