NDS:Wolfsburg/2011/Entwurf GO 2011

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/cf/Entwurf_GO_Rat_der_Stadt_Wolfsburg_01-11-2011.pdf

Vorgehen chronologisch

§ 1
i.O.

§  2
(2) Der Ladung sind die Tagesordnung und zu jedem Beratungsgegenstand grundsätzlich eine Vorlage der Verwaltung beizufügen, sofern diese nicht bereits dem Ratsmitglied vorliegt. Bei der Jahresrechnung, umfangreichen Gutachten und anderen seitenstarken Anlagen ist, statt der Übersendung, die Möglichkeit der Einsichtnahme zu gewährleisten, hierauf ist in der Vorlage hinzuweisen.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist gewährleistet, wenn die Versendung mindestens eines Exemplars an die jeweilige Geschäftsstelle der Fraktionen, die Fraktionssprecherinnen oder die Fraktionssprecher, sowie fraktionslose Ratsmitglieder erfolgt und die Dokumente in elektronischer Form den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. In Eilfällen kann die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in Anwendung des Abs. 1 die Tagesordnung nachträglich ergänzen. Die Ladung mit allen Dokumenten als Anlage ist auf Wunsch eines Ratsmitglieds diesem zusätzlich elektonisch zuzustellen.

(3) Alle öffentlichen Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Ratssitzung in schriftlicher und elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen.


Begründung:


§ 3
(2) steichen

Begründung

Grundsätzlich sollte jeder Antrag, der im Rat gestellt wird auch von diesem behandelt werden! §3 (2) verhindert dies


§3 (4) Änderungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung mit einfacher Mehrheit beschließen.

Begründung Der Rat muss selbständig die finale Kontrolle über seine eigene Tagesordnung haben.


§ 3 (6) streichen

Begründung Der Rat kann autonom selbst über die Tagesordnung entscheiden. Dies geschieht am Beginn jeder Sitzung §5 (2) c)


§ 3 (7) streichen des Satz 2

Begründung -


§ 4
(1) Die Sitzungen des Rates und aller Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Auf Antrag kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

Begründung
??? it der Unterschied zwischen "der Ausschüsse" und "aller Ausschüsse" vorhanden


§ 4
(2) Die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, wenn dies als tunlich erscheint.

Begründung Beschlüsse


§ 4

(4) Ersetzen durch: Die Verwaltung stellt eine Aufzeichnung von Bild und Ton aller öffentlichen und nicht-öffentlichen Rats- und Auschusssitzungen sicher. Die Aufnahmen werden bei öffentlichen Sitzungen live im Internet veröffentlicht. Aufnahmen vergangener Sitzungen werden im Internet abrufbar archiviert. Wenn Öffentlichkeit in großem Andrang erwartet wird, ist die Aufzeichung in einen entsprechenden Raum zu übertragen. Durch den Sitzungsdienst erfolgt die Erstellung eines Protokolls zum Zwecke der Archivierung. Das Archiv ist öffentlich zugänglich, auch über das Internet. Das Archiv nichtöffentlicher Sitzungen ist nur Ratsmitgliedern zugänglich.


Begründung


§4 (5) Fragen:

   * Wer Akkreditiert? 
   * Zu welchen Bedingungen?


§8

(1)

j) Schluss der Anhörung einer Person oder der Anhörung insgesamt

k) Schluss der Bürgerfragerunde einer Person oder der Bürgerfragestunde insgesamt


§9 (4) Der oder die Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redebeiträge. Das Wort soll in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden, es soll jedoch die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung im Vordergrund stehen. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.


§9 (5) Alle Ratsmitglieder sollen sich beim Sprechen zu er- heben. Die Reden sind zur bzw. zum Vorsitzenden gewandt zu halten; die oder der Ratsvorsitzende und die Ratsmitglieder sind besonders anzureden.


§ 10 (4) Zur Begründung eines Redebeitrages ist die Verwendung technischer Hilfsmittel grundsätzlich zulässig.


Begründung


§ 10 (5) Wenn der Rat beschließt anwesende Sachverständi- ge, Einwohnerinnen oder Einwohner zum Gegen- stand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entspre- chend. Eine Diskussion mit den Einwohnerinnen oder Einwohnern findet nicht statt.


§ 13 (4) Geheime Abstimmung findet in besonders begründe- ten Ausnahmefällen auf Antrag von mindestens fünf zwei Ratsmitgliedern, einer Fraktion oder Gruppe statt. (5) Treffen ein Antrag nach Abs. 3 und ein Antrag nach Abs. 4 zusammen, so hat die geheime Abstimmung den Vorrang.


Begründung: Stärkung der Gewissensfreiheit der Ratsmitglieder, Befreiung vom Fraktionszwang. Reduzierung auf 2 Mitglieder, da 2 Mitglieder eine Fraktion bzw. Gruppe bilden können.


$ 14 (1) Die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen und jede Ratsfrau oder jeder Ratsherr kann können eine Anfrage von allgemeinem Interesse über jede Angelegenheit des Rates und der Verwaltung an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen knapp und sachlich sagen darlegen, worüber Auskunft gewünscht wird. Eine Anfrage soll außer der Begründung nicht mehr als drei Fragesätze enthalten.

Begründung Falsche Verwendung des Singulars in Verbindung mit Satzzeichenfehlern und Gramatikfehler, sowie Glättung der Formulierung.


(3) Für Anfragen, Zusatzfragen und deren Beantwortung steht je Ratssitzung ein Zeitraum von 30 Minuten zur Verfügung. Anfragen sind ohne Debatte zu beant- worten. Nach der Beantwortung sind Wortmeldungen für zwei Zusatzfragen zulässig. Darüber hinaus steht der Fragestellerin oder dem Fragestellern eine weite- re Zusatzfrage zur Verfügung. Der Zeitraum zu einer Anfrage kann vom Rat bei Bedarf verlängert werden.


(4) In der Sitzung nicht beantwortete Anfragen sind von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schriftlich zu beantworten. Allen Mitgliedern des Rates ist ein Abdruck der Antwort zuzuleiten. Auf Wunsch eines Ratsmitglieds ist dieser diesem zusätzlich elektonisch zuzustellen.


(5) Dringliche Anfragen müssen spätestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich bei der oder dem Ratsvorsitzenden vorliegen. Die Dringlichkeit muss ausreichend begründet sein. Über die Zulassung dringlicher Anfragen entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Rat nach Anhörung der Fraktionssprecherinnen oder Fraktionssprecher. Dringliche Anfragen sind vor den übrigen Anfragen zu behandeln.


(6) Anfragen in Personal- und Grundstücksangelegenheiten sowie in Darlehens-, Bürgschafts- und Steuerangelegenheiten müssen in nicht-öffentlicher Sitzung beantwortet werden, sofern nach geltendem Recht dies zwingend vorgeschrieben ist.


§15

(2) Im Anschluss an den Ausschluss des Ratsmitglieds stellt der Rat unverzüglich die Berechtigung der Maßnahme fest. Im Falle der nicht festgestellten Berechtigung ist der Ausschluss umgehend aufgehoben. Bei der Abstimmung ist der Ausgeschlossene stimmberechtigt. Ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnung schuldig gemacht hat, kann der Rat mit Beschluss der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.


§ 16 Bürgerfragestunde

(1) Im Rat und in den Ausschüssen muss eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten und kann bei Bedarf auf Beschluss des Rates oder des Ausschusses verlängert werden. Der Beginn der Fragestunde wird vom Rat oder Ausschuss festgelegt. Die Fragestunde wird jeweils von dem oder der Vorsitzenden geleitet.

(2) Jeder Mensch kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand, ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.

(3) Im Rat werden die Fragen von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder den zuständigen Beamtinnen oder Beamte auf Zeit beantwortet; in den Ausschüssen vo den jeweils anwesenden Mitgliedern der Verwaltung. §9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Rat hält regelmäßig, mindestens einmal im Quartal, eine Bürgerversammlung ab. Den Bürgerinnen und Bürgern muss Gelegenheit gegeben werden, aktuelle Themen mit den Mitgliedern des Rates und den Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Verwaltung zu diskutieren.


§17 Anhörung

(1) Der Rat kann mit Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes anzuhören.

(3) Der Rat kann mit Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach §41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes anzuhören.

(4) Die Redezeit wird durch den Rat bestimmt.

§18 Protokoll

(1) ergänzen: Auf Antrag von mind. 2 Ratsmitgliedern, einer Fraktion oder Gruppe muss die Verwaltung auf Grundlage der Video- und Tonaufzeichnung einer Rats- oder Ausschusssitzung ein Wortprotokoll anfertigen.

(3) ergänzen: Je eine Abschrift des Protokolls ist allen Ratsmitgliedern, auf Wunsch in elektronischer Form, zu übersenden. Jede Abschrift der öffentlichen Ratssitzungen muss darüber hinaus schriftlich und elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5) Über nicht-öffentliche Sitzungen oder nicht-öffentliche Teile von Sitzungen muss ein Wortprotokoll angefertigt werden.


II. Ausschüsse des Rates

§21

(1) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus 11 Mitgliedern.

(3) streichen

Begründung: Abbild der Fraktionen in den Ausschüssen. (3) streichen um das Abbild nicht zu verfälschen.

§22

(4) Für Einladungen einschließlich der zugehörigen Sit-zungsunterlagen gilt eine Ladungsfrist von mindes-tens 10 Tagen. Die Unterlagen sind auf Wunsch elektronisch zur Verfügung zu stellen. In dringenden Fällen kann die La-dungsfrist mit Zustimmung der oder des Ausschuss-vorsitzenden – bzw. im Falle der Abwesenheit mit Zustimmung der oder des stellvertretenden Aus-schussvorsitzenden – abgekürzt werden. Die Dring-lichkeit ist in der Vorlage zu erläutern. Auf den Be-schlussvorlagen, schriftlichen Berichten und Kennt-nisgaben sind die jeweiligen Termine der zu beteili-genden Gremien auszuweisen.

Neu: (5) Alle nicht vertraulichen Anträge, Dokumente und weitere Schriftstücke sind 7 Tage vor Sitzungstermin des Ausschusses schriftlich und elektronisch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Begründung: Transparenz, nachvollziehbarkeit, einfacherer Handhabe

§23 Neu: (6) Die Termine aller Ausschusssitzungen sind öffentlich bekanntzugeben und zwar spätestens mit der Veröffentlichung der für den Auschuss benötigten Dokumente. (§22 Abs.5 GO)

Begründung: Transparenz, §59 Abs.4 NKomVG

§25 Ergänzt: (3): Die Protokolle über die Sitzungen der in § 19 ge-nannten Ausschüsse sind allen Ratsmitgliedern, auf Wunsch in elektronischer Form, zu-zuleiten. Außerdem erhalten die nach § 21 Abs. 2 berufenen Mitglieder die Protokolle über die Sitzun-gen des Ausschusses, dem sie angehören. Jede Abschrift der öffentlichen Ausschussitzungen muss darüber hinaus schriftlich und elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.


Begründung: Transparenz

§26 (1) um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fragen von kommunalpolitischer Bedeutung sicherzustellen, dürfen Ausschussberatungen, Sitzungsvorlagen und -protokolle der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur im Fall gesetzlicher Notwendigkeit als vertraulich eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses. Über nicht-öffentliche Ausschusssitzungen oder Teile von Sitzungen ist ein Wortprotokoll durch die Verwaltung anzufertigen. Dieses muss allen Ratsmitgliedern, auf Wunsch elektronisch, zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Rates, soweit es sich um Angelegenheiten des Rates handelt.

Neu: (3) Der Rat kann unter Berücksichtigung geltenden Rechts durch Mehrheit beschließen, die Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Vorgänge aufzuheben.

Begründung: Transparenz

§27

(2) Vorschläge der Ausschüsse für die Beschlussfas-sungen durch den Rat leitet der Verwaltungsaus-schuss mit seiner Stellungnahme weiter. Er kann sie auch zur nochmaligen Beratung zurückweisen. Ist ei-ne Angelegenheit des Rates in mehreren Ausschüs-sen behandelt worden und weichen die Empfehlun-gen der Stellungnahme der einzelnen Fachaus-schüsse voneinander oder von der Auffassung des Verwaltungsausschusses ab, so legt der Verwal-tungsausschuss dem Rat einen eigenen Beschluss-vorschlag unter Hinweis auf die Vorschläge der be-teiligten Ausschüsse vor.

Begründung: Vorschläge der anderen Ausschüsse sollen direkt dem Rat zur Kenntnis kommen

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständig-keit der Ausschüsse entscheidet der Verwaltungs-ausschuss. Rat der Stadt.

Begründung: Demokratisch gewählte Vertreter werden in ihren Rechten gestärkt, Transparenz


§28

(1) Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften über die Sitzungen des Ra-tes, soweit nicht nachfolgend etwas anderes be-stimmt ist. Der Verwaltungsausschuss kann Aus-schüsse und Beiräte bilden. Beiräte bestehen immer aus je einem Mitglied der Ratsfraktionen. Es werden folgende Beiräte, die dem Verwaltungsausschuss direkt zu-arbeiten eingerichtet: a) Vergabebeirat b) Liegenschaftsbeirat c) Beirat für Internationale Beziehungen.

Begründung: Bessere Einbindung der demokratisch gewählten Vertreter.

Anmerkung zu (2): Nachfragen am Montag, warum der Punkt eingebracht wurde, wem werden Rechte genommen: dem Bürgermeister oder dem Rat

§29

(6) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis-ter und die übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheim-haltung unterliegen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Das Weisungsrecht der Oberbürgermeisterin oder des O-berbürgermeisters bleibt unberührt.

Begründung: In einer Befragung muss ein Beamter auf Zeit nach seinem Kenntnisstand wahrheitsgemäß antworten. Die Art seiner Antwort darf nicht durch Weisung bestimmt werden.

§30

(5) Es wird in der Regel durch Handzeichen abge-stimmt. Auf Antrag ist namentlich oder geheim abzustimmen. Treffen beide Anträge zusammen, dann hat die namentliche geheime Abstimmung den Vorrang.

Begründung: Schutz der Gewissensfreiheit

§31 Protokoll

(1) ergänzen: Auf Antrag von mind. 2 Ratsmitgliedern muss die Verwaltung auf Grundlage der Video- und Tonaufzeichnung der Ausschusssitzung ein Wortprotokoll anfertigen.

(6) Abdrucke der Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden allen Ratsmitgliedern, auf Wunsch in elektronischer Form, zugeleitet.


§48 Eingaben

(1)Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemein­schaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwer­den in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.

(2) Die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse der Vertretung, des Rats der Stadt, der Ortsräte und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbe­amten werden hierdurch nicht berührt.

(3) Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, wie die An­regung oder die Beschwerde behandelt wurde.

(5) Alle Eingaben von Einzelpersonen oder Personengrup-pen, sofern sie nicht unter § 34 NKomVG fallen, sind im Zweifelsfall dem Rat der Stadt vorzulegen, der über die Art der weiteren Bearbeitung (eigene Erledi-gung, Abgabe an Fachausschüsse oder Verwaltung, Abgabe an den Verwaltungsausschuss) entscheidet.