NDS:StaendigerMitgliederentscheid/Kammer-GO
Inhaltsverzeichnis
- 1 Kammergeschäftsordnung des Ständigen Mitgliederentscheids
- 1.1 §1 - Teilnehmer der ersten Kammer
- 1.2 §2 – Anträge und Beschlüsse der ersten Kammer
- 1.3 §3 - Anforderungen an das verwendete System der ersten Kammer
- 1.4 §4 - Teilnehmer der zweiten Kammer
- 1.5 §5 – Anträge und Beschlüsse der zweiten Kammer
- 1.6 §6 - Sekretariat
- 1.7 §7 - Beginn des Ständigen Mitgliederentscheids
Kammergeschäftsordnung des Ständigen Mitgliederentscheids
Diese GO wurde auf der Mitgliederversammlung LMVNDS13.2 erstmalig beschlossen. Die Änderungen, die auf der folgenden Mitgliederversammlung LMVNDS13.3 beschlossen wurden, sind grün markiert.
§1 - Teilnehmer der ersten Kammer
- Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen haben das Recht, Teilnehmer der ersten Kammer zu sein.
- Die Stimmberechtigung für die erste Kammer wird über ein pseudonymisierendes Zwischensystem mit der Mitgliederverwaltung abgeglichen. Die Stimmberechtigung wird bei der Registrierung und jeder Anmeldung geprüft.
- In der ersten Kammer kann sich der Teilnehmer mit einem beliebigen Anmeldenamen registrieren. Eine Zuordnung zum tatsächlichen bürgerlichen Namen findet nicht statt. Sobald das Zwischensystem die Option der Übermittlung des tatsächlichen Namens anbietet, kann der Teilnehmer die Option aktivieren, diesen Namen im Profil anzuzeigen.
§2 – Anträge und Beschlüsse der ersten Kammer
- Alle Kammermitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Kammer zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Sekretariats (§6) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen eingebracht, außer es handelt sich hierbei um Anträge, die rechtswidrig, extremistisch oder rassistisch sind, oder die in anderer Weise den Grundsätzen der Piratenpartei Niedersachsen widersprechen.
- Wenn ein positiv abgestimmter Antrag automatisch durch das Sekretariat auf einer folgenden Landesmitgliederversammlung als Programmantrag eingebracht werden soll, so muss dies vom Antragsteller im Antrag entsprechend gekennzeichnet werden.
- Eine positive Abstimmung setzt die Zustimmung einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die notwendige Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit dem höchsten Stimmgewicht als positiv abgestimmt.
§3 - Anforderungen an das verwendete System der ersten Kammer
- Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein.
- Das System muss grundsätzlich ohne Moderation auskommen.
- In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Teilnehmern verändert oder gelöscht werden können.
- Jedem Teilnehmer muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
- Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Allen Teilnehmern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
- Geheime Abstimmungen können prinzipbedingt nicht stattfinden.
- Alle nicht personengebundenen Daten des Systems sind auch ohne Anmeldung öffentlich abrufbar.
- Aktionen können durch Delegation an andere Teilnehmer übertragen werden. Es ist möglich mehrere optionale Delegationsempfänger in einer Präferenzrangfolge anzugeben. Die Stimme geht an den Delegationsempfänger, der abstimmt und in der Präferenzrangfolge am weitesten oben steht. Die Delegation wird für die einzelnen Anträge deaktiviert, bei denen der Delegierende selbst an der Abstimmung teilnimmt. Empfangene Delegationen können nicht vom Empfänger auf andere Teilnehmer übertragen werden. Alle Einstellungen, die Abstimmungen auch bei eigener Inaktivität beeinflussen, müssen spätestens alle 90 Tage bestätigt werden, da sie ansonsten bis zu einer erfolgten Bestätigung deaktiviert werden.
- Ein Teilnehmer soll die Option haben, den Empfang von Delegationen einzeln, generell oder ab einer individuell festzulegenden Höchstmenge abzulehnen.
§4 - Teilnehmer der zweiten Kammer
- Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen gelten als Teilnehmer der zweiten Kammer. Hat ein Mitglied explizit der Teilnahme widersprochen, wird dies an geeigneter Stelle vermerkt. Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
- Teilnehmer werden durch das Sekretariat (§6) auf elektronischem Weg über neue Abstimmungen in der zweiten Kammer informiert.
§5 – Anträge und Beschlüsse der zweiten Kammer
- Alle erfolgreichen Anträge der ersten Kammer werden vom Sekretariat (§6) monatlich im Block in die zweite Kammer eingebracht. Die Teilnehmer können dann innerhalb einer Abstimmungsperiode von 21 Tagen über diese Anträge entscheiden.
- Das Sekretariat stellt die Anträge in ansteigender zeitlicher Reihenfolge ihrer Abstimmung in die zweite Kammer ein. Wenn das Sekretariat erkennt, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Anträge eine Bearbeitung aller Anträge nicht möglich ist, so soll das Sekretariat die Anzahl der Anträge auf eine sinnvolle Menge beschränken. Die nicht behandelten Anträge werden dann in der folgenden Abstimmungsperiode zuerst behandelt.
- Eine positive Abstimmung setzt die Zustimmung einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus.
§6 - Sekretariat
- Die Mitglieder des Sekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt.
- Das Sekretariat erledigt ausschließlich folgende administrative Aufgaben:
- Inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse.
- Entgegennahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. §2 Abs. 1).
- Übertragung positiv abgestimmter Anträge der ersten Kammer in die zweite Kammer.
- Das Sekretariat ist bei vorhandenen Kapazitäten dazu angehalten, während der Abstimmungsperiode Audiokonferenzen zu veranstalten, auf denen die Möglichkeit besteht, Anträge vorzustellen und über sie zu diskutieren.
- Einreichung positiv abgestimmter Anträge der zweiten Kammer bei einer kommenden Landesmitgliederversammlung, wenn dies vom Antragsteller im Antrag so gewünscht wurde. Die Einreichung erfolgt im Namen des Antragstellers, wenn kein gegenteiliger Wunsch des Antragstellers besteht.
- Erstellung bzw. Mitarbeit an mindestens einer Tagesordnung, in der die einzureichenden Anträge bevorzugt behandelt werden.
- Erstellung eines ersten Regelwerks, welches die Details der Arbeitsschritte der beiden Kammern festlegt, damit der Ständige Mitgliederentscheid seine Arbeit aufnehmen kann.
3. Das Sekretariat nimmt keine selbsttätigen Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor, es ist aber dazu gehalten, Antragsteller nach §2 Abs. 1 bei sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern zu beraten.
§7 - Beginn des Ständigen Mitgliederentscheids
- Der Ständige Mitgliederentscheid beginnt seine Tätigkeit, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
- Die Landesmitgliederversammlung beauftragt den Landesvorstand damit, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und für den einwandfreien Betrieb Sorge zu tragen.