NDS:Ostfriesland/Regionalverband/Satzung

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HINWEIS: Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.10.2012 beschlossen und zuletzt vom RPT2013.2 geändert.



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Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Regionalvorstand
PIRATEN Ostfriesland
13. Oktober 2012

Satzung

der

Piratenpartei Deutschland
Regionalverband Ostfriesland

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • 1.1 Der Regionalverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Regionalverband Ostfriesland. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist ein dem Landesverband Niedersachsen untergeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland. Die Bezeichnungen "Piratenpartei Ostfriesland" und "PIRATEN Ostfriesland" sind ebenfalls zulässig.
  • 1.2 Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes ist die kreisfreie Stadt Emden sowie die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund.
  • 1.3 Der Sitz des Regionalverbandes ist Aurich, dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
  • 1.4 Die im Regionalverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

  • 2.1 Mitglied des Regionalverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in dem unter § 1 genannten Tätigkeitsgebiet.
  • 2.2 Alles Weitere regelt § 2 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 3.1 Es gelten die Regelungen des § 3 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
  • 3.2 Der Regionalverband führt ein Mitgliederverzeichnis auf Regionalebene und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 5.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen und der Bundessatzung geregelt und ist dem Regionalverband anzuzeigen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  • 6.1 Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung des Regionalverbandes Ostfriesland und fügt ihm damit Schaden zu, können Landes- oder Bundesverband gemäß ihrer jeweiligen Satzungen Ordnungsmaßnahmen anordnen.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Kreis- bzw. Stadt- und Ortsverbände

  • 7.1 § 7 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen gilt sinngemäß auch für den Regionalverband.

§ 8 Transparenz

  • 8.1 § 8 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen gilt sinngemäß auch für den Regionalverband.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis- bzw. Stadt- sowie Ortsverbände

  • 9.1 Der Regionalverband ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piratenpartei Niedersachsen richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  • 9.2 Die Kreis- bzw. Stadt- sowie Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des Regionalverbandes zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen des Regionalverbandes richtet.
  • 9.3 Verletzen dem Regionalverband nachgeordnete Kreis- bzw. Stadt- oder Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Regionalvorstand berechtigt und verpflichtet, die Kreis- bzw. Stadt- oder Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  • 9.4 Solange kein untergeordneter Kreis- bzw. Stadt- oder Ortsverband existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- bzw. Stadt- oder Ortsverbände vom Regionalverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

  • 10.1 Der Regionalverband kann sich in Kreis- bzw. Stadt- und Ortsverbände mit jeweils mindestens fünf Mitgliedern gliedern (Untergliederungen).
  • 10.2 Alle Untergliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Piratenpartei nicht widersprechen.
  • 10.3 Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Untergliederungen sollen vor ihrer Verabschiedung dem Regionalvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie dürfen der Satzung des Regionalverbandes und der übergeordneten Verbände nicht widersprechen. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung der Untergliederung. Satzung und Geschäftsordnung sind beim Regionalvorstand zu hinterlegen.
  • 10.4 Untergliederungen werden von ihren Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbands ist der Antrag von mindestens fünf der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  • 10.5 Die Organisation der Gründungsversammlung eines Kreis- bzw. Stadtverbands erfolgt durch den Regionalvorstand. Die Organisation der Gründungsversammlung eines Ortsverbands erfolgt durch den Regionalvorstand, sofern kein dem Ortsverband übergeordneter Kreis- bzw. Stadtverband besteht.
  • 10.6 Der räumliche Tätigkeitsbereich der Untergliederungen soll sich mit den Grenzen des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt oder der jeweiligen (Samt-) Gemeinde decken. Der Regionalparteitag kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Untergliederung eine abweichende Regelung treffen.

§ 11 Organe des Regionalverbandes

  • 11.1 Organe des Regionalverbandes sind

§ 12 Der Regionalparteitag

  • 12.1 Der Regionalparteitag ist das oberste Organ des Regionalverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Regionalverbandes welche der Regionalvorstand umzusetzen hat. Sie ist die Mitgliederversammlung auf regionaler Ebene.
  • 12.2 Der Regionalparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Regionalparteitage.
  • 12.3 Die Einberufung wird durch den Regionalvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie beantragt.
    • 12.3.1 Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
    • 12.3.2 Der Regionalparteitag findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
  • 12.4 Die Einladung hat mindestens zwei Wochen zuvor in Textform zu erfolgen. Sie enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Mitglieder, die nicht einer Einladung per E-Mail zugestimmt haben, werden in Briefform eingeladen.
  • 12.5 Der Regionalparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  • 12.6 Über den Regionalparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 13 Der Regionalvorstand

  • 13.1 Der Regionalvorstand besteht aus:
    • 13.1.1 einem Vorsitzenden
    • 13.1.2 einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • 13.1.3 einem Schatzmeister
    • 13.1.4 optionalen Beisitzern
  • 13.2 Der Regionalvorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder voll beschlussfähig.
  • 13.3 Der Regionalvorstand vertritt den Regionalverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  • 13.4 Der Regionalvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Regionalvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
  • 13.4 Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden vom Regionalparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • 13.4.1 Ist der Regionalvorstand bei der Tagung des Regionalparteitages länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
  • 13.5 Der Vorstand legt zum Regionalparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  • 13.6 Tritt der gesamte Regionalvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Regionalparteitag stattgefunden und einen neuen Regionalvorstand gewählt hat.
  • 13.7 Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen regulären Regionalparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.

§ 14 Parteiämter

  • 14.1 Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  • 15.1 Regelt die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  • 16.1 Änderungen der Satzung des Regionalverbandes können nur vom Regionalparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  • 16.2 Änderungen der Satzung des Regionalverbandes werden mit ausführlicher Begründung und Ursprungsform im Anhang der Satzung dokumentiert.
  • 16.3 Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland einschließlich der Ergänzungen durch den Landesverband Niedersachsen wird vom Regionalverband übernommen.
  • 16.4 Das Grundsatzprogramm kann durch den Regionalverband um regionale Punkte ergänzt werden. Der Regionalverband kann spezielle Schwerpunkte legen.

§ 17 Auflösung

  • 17.1 Die Auflösung des Regionalverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit einer Urabstimmung per Briefwahl ohne Mindestwahlbeteiligung. Diese Urabstimmung kann nur durch einen Regionalparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Briefe sind mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin durch den Vorstand zu versenden.

§ 18 Finanzordnung

  • 18.1 § 19 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen gilt sinngemäß für den Regionalverband.

§ 19 Schiedsgerichtsordnung

  • 19.1 Die Schiedsgerichtsordnung regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  • 19.2 Auf einem Regionalparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Regionalschiedsgerichts beschlossen werden.
  • 19.3 Bis zur Einrichtung eines Regionalschiedsgerichts wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 20 Wahlordnung

  • 20.1 § 21 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen gilt sinngemäß für den Regionalverband.

§ 21 Gründungsversammlung

  • 21.1 Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 13.10.2012. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Regionalvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  • 21.2 Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft



Änderungshistorie

Änderungen durch den RPT2013.2

Änderung 1

  • Erläuterung: Die Vorkommnisse der letzten Monate machen eine Verkleinerung des Vorstandes auf die Mindeststärke unumgänglich. Hierzu muss der Passus mit den Beisitzern geändert werden und die Beschlussfähigkeit anders definiert werden. Die Ergänzung Der Regionalparteitag sollte im 1. Quartal stattfinden wird ersatzlos gestrichen.
ORIGINAL Überarbeitung

§ 13 Der Regionalvorstand

  • Der Regionalvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • mindestens einem und bis zu vier Beisitzern
  • Der Regionalvorstand ist mit vier Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
  • Der Regionalvorstand vertritt den Regionalverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  • Der Regionalvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Regionalvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
  • Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden vom Regionalparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Regionalvorstand bei der Tagung des Regionalparteitages länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  • Der Vorstand legt zum Regionalparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  • Tritt der gesamte Regionalvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Regionalparteitag stattgefunden und einen neuen Regionalvorstand gewählt hat.
  • Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen regulären Regionalparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.


§ 13 Der Regionalvorstand

  • Der Regionalvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • optionalen Beisitzern
  • Der Regionalvorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder voll [..] beschlussfähig.
  • Der Regionalvorstand vertritt den Regionalverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  • Der Regionalvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Regionalvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
  • Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden vom Regionalparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Regionalvorstand bei der Tagung des Regionalparteitages länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • [...]
  • Der Vorstand legt zum Regionalparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  • Tritt der gesamte Regionalvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Regionalparteitag stattgefunden und einen neuen Regionalvorstand gewählt hat.
  • Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen regulären Regionalparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.


Änderung 2

ORIGINAL/Überarbeitung sehe link

ORIGINAL Überarbeitung

ORIGINAL/Überarbeitung sehe link

ORIGINAL/Überarbeitung sehe link

Änderungen durch den RPT2013.1

Änderung 1

  • Erläuterung: § 13 Punkt 2 legt fest, dass der Regionalvorstand "mit vier Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig" ist. Die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern beträgt somit 4. Folglich muss zwingend wenigstens ein Beisitzer gewählt werden, um einen "funktionstüchtigen" Vorstand bekommen zu können.
Vorher Nachher
  • Der Regionalvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • bis zu vier Beisitzern
  • Der Regionalvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • mindestens einem und bis zu vier Beisitzern




Für Verweise auf die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen: Wikiseite