NDS:Ostfriesland/Regionalverband/Geschäftsordnung
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung der Piratenpartei Deutschland Regionalverband Ostfriesland
- 1.1 Definitionen
- 1.2 Regionalparteitag
- 1.2.1 Allgemeines
- 1.2.2 Versammlungsämter
- 1.2.3 § 6 Protokoll
- 1.2.4 Anträge
- 1.2.4.1 § 10 Abstimmungen über Anträge
- 1.2.4.2 § 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 1.2.4.3 § 12 Anträge zur Geschäftsordnung
- 1.2.4.4 § 12a Zulassung des Gastredners
- 1.2.4.5 § 12b Ablehnung eines Wahlhelfers
- 1.2.4.6 § 12c Geheime Wahl
- 1.2.4.7 § 12d Geheime Abstimmung
- 1.2.4.8 § 12e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 1.2.4.9 § 12f Auszählung einer Abstimmung
- 1.2.4.10 § 12g Getrennte Wahlgänge
- 1.2.4.11 § 12h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- 1.2.4.12 § 12i GO-Alternativantrag
- 1.2.4.13 § 12j Schließung der Redeliste
- 1.2.4.14 § 12k Wiedereröffnung der Redeliste
- 1.2.4.15 § 12l Schluss der Debatte
- 1.2.4.16 § 12m Begrenzung der Redezeit
- 1.2.4.17 § 12n Einholung eines Meinungsbildes
- 1.2.4.18 § 12o Unterbrechung der Sitzung
- 1.2.4.19 § 12r Änderung der Tagesordnung
- 1.2.4.20 § 12p Verfahrensfrage
- 1.2.4.21 § 12q Änderung der Geschäftsordnung
- 1.2.5 Schlussbestimmungen
- 1.3 Geschäftsordnung des Regionalvorstandes
Geschäftsordnung
der
Piratenpartei Deutschland
Regionalverband Ostfriesland
Enthält (neben Begriffserklärungen) die Geschäftsordnung
- des Regionalparteitags und
- des Regionalvorstands.
Definitionen
Allgemeines
- Jedes Organ des Regionalverbandes gibt sich eine gültige Geschäftsordnung, die als fester Bestandteil in diese Geschäftsordnung integriert ist.
- Die jeweilige Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit von dem entsprechendem Organ beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
- Änderungen an der Geschäftsordnung müssen begründet und zeitnah nach Abstimmung veröffentlicht und eingepflegt werden.
- Nach Bildung eines neuen Organs wird dessen Geschäftsordnung dieser Geschäftsordnung in einem getrennten Abschnitt angefügt. Hierfür ist keine Abstimmung nötig.
- Die Erstfassung der Geschäftsordnung des Vorstandes wird von der Gründungsversammlung verabschiedet.
Mehrheiten
- Sofern diese Geschäftsordnung und die ihr nachgelagerten Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen, werden Beschlüsse stets mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit. Das bedeutet, dass ein Beschluss dann gefasst ist, wenn auf ihn ohne Ansehung der Enthaltungen mehr gültige positive als gültige negative Stimmen entfallen sind (einfache Abstimmungsmehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
- Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit absoluter Mehrheit gefasst, so dient als Grundmenge die Summe aller anwesenden Mitglieder. Zum Erreichen der absoluten Mehrheit muss eine Beschlussvorlage mehr als die Hälfte der Grundmenge als positive Stimmen auf sich vereinigen.
- Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst, so dient als Grundmenge die Summe aller abgegebenen gültigen positiven und gültigen negativen Stimmen; ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zum Erreichen einer Zweidrittelmehrheit muss die Beschlussvorlage mindestens zwei Drittel der Grundmenge als positive Stimmen auf sich vereinigen.
- Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Regionalverbandes oder eines Organs gefasst, so bedeutet dies, dass eine zur Abstimmung stehende Beschlussvorlage die Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Regionalverbandes oder Gremiums auf sich vereinigen muss, um angenommen zu werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sowie die Anzahl der bei der Abstimmung nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden dabei als negative Stimmen gezählt.
- Beschlüsse der Organe des Regionalverbandes können nur binnen Monatsfrist angefochten werden.
Geschäftsordnungsanträge
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch besonderes Handzeichen an. Während eines Redebeitrages, einer Abstimmung und eines Geschäftsordnungsantrags sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Unterbrechung,
- Antrag für einen neuen Kandidaten für die Tagesleitung,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (wobei dieser Antrag nur mit einer absoluten Mehrheit angenommen werden kann).
- Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
- Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal zehn Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede formal oder inhaltlich zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
Medien
- Die Website des Regionalverbandes lautet: http://www.piraten-ostfriesland.de
- Die Wikiseite des Regionalverbandes lautet: NDS:Ostfriesland/Regionalverband
Regionalparteitag
Allgemeines
§ 1 Teilnahme & Akkreditierung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter des Landesverbands oder des Regionalverbands akkreditiert. Hierbei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten.
(4) Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditierter Pirat sich bei den dafür zuständigen Piraten zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung.
(5) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Bei Abstimmungen wird nacheinander, nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Es ist die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl‚ § 12c Geheime Wahl oder geheime Abstimmung‚ § 12d Geheime Abstimmung beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch eine/n Wahlleiter/in bekannt gegeben. Die Wahlgang- oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.
(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer/m Kandidatin/en muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
- 1 für „Ja“
- 2 für „Nein“
(6) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben werden. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
(7) Auf andere Weise ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.
(8) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. § 12f Auszählung einer Abstimmung
(9) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(10) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, dieser hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.
(11) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann beantragt werden. § 12e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(12) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der gültig abgegebenen Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(13) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Parteitags ermöglichen.
(14) Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur ein Quorum von akkreditierten Piraten, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den Namen und Akkreditierungsnummern der beteiligten Piraten zu belegen. Die Liste der Antragsteller wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.
Versammlungsämter
§ 3 Versammlungsämter
(1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und einen Protokollanten.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungssamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.
(2) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleitungshelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken.
(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Piraten kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. § 12a Zulassung des Gastredners
(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich ein Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann einen Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
§ 5 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mehrere Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Ein Wahlleiter kann von dem Versammlungsleiter beauftragt werden, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
- die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
- Erstellung des Wahlprotokolls.
(4) Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. § 12b Ablehnung eines Wahlhelfers
(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 6 Protokoll
(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel des Versammlungsleiters,
- gestellte Anträge im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Es wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, eines Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet.
(4) Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
Wahlen
(5) Das Protokoll wird im Piratenwiki unter NDS:Ostfriesland/Protokolle veröffentlicht.
§ 7 Kandidaturen
(1) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(2) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese von einem Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(3) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 8 Vorstellung der Kandidaten
(1) Jeder Kandidat erhält Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
(2) Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab ob sie den Kandidaten befragen will. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung des Kandidaten ausspricht endet seine Vorstellung.
(3) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung des Kandidaten aus, wird für 10 Minuten eine freie Befragung des Kandidaten eröffnet.
(4) Durch weitere Abstimmungen kann die Befragung des Kandidaten um jeweils weitere 10 Minuten verlängert werden bis die Versammlung mehrheitlich der Meinung ist, dass der Kandidat ausreichend befragt wurde.
(5) Kandidaten die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren.
(6) Eine Befragung ab Schritt 2. bleibt möglich.
§ 9 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 2(2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. § 12g Getrennte Wahlgänge.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl(§19 (2)) durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die Kandidatenliste wieder zu öffnen.
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. § 12h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
(6) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange sie nicht das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen aufzeichnen.
(7) Desweiteren gelten die Regelungen aus § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen.
Anträge
§ 10 Abstimmungen über Anträge
(1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach §10 (1) oder §10 (2) erneut angewandt, bei wiederholtem Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach (3).
(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach (1) und (2) ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
§ 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird vom Versammlungsleiter festgelegt.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei der Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen abgestimmt.
(3) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der Antragsteller beide Hände und begibt sich an das ggf. dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(4) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen alternativen GO-Antrag stellen. Entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 12j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(6) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 10 (2) {Abstimmungen über Anträge} entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 10 (3) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.
§ 12a Zulassung des Gastredners
(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen; der Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht per Akklamation erteilen.
§ 12b Ablehnung eines Wahlhelfers
(1) Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.
§ 12c Geheime Wahl
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.
§ 12d Geheime Abstimmung
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn die Mehrheit der akkreditierten Piraten zustimmt.
§ 12e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 1/3 der akkreditierten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
§ 12f Auszählung einer Abstimmung
(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann verlangt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.
§ 12g Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann verlangt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
§ 12h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
(1) Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§ 12i GO-Alternativantrag
(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
§ 12j Schließung der Redeliste
(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden. (2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn der Antrag von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist. (3) Die Versammlungsleitung weist von sich aus auf die Schließung der Redeliste hin und gibt den Anwesenden kurz Zeit, sich in die Redeliste einzuordnen.
§ 12k Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wieder eröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.
§ 12l Schluss der Debatte
(1) Ein GO-Antrag auf Schluss der Debatte bewirkt eine sofortige Beendigung der Debatte. Redner, die auf der Rednerliste stehen, werden nicht mehr gehört.
(2) Eine der Debatte möglicherweise folgende Abstimmung ist von diesem GO-Antrag unberührt.
(3) Der Antrag kann erstmalig nach dem 15. Redebeitrag gestellt werden. Danach müssen zwischen 2 GO-Anträgen zum Schluss der Debatte mindestens 10 Redebeiträge Gehör gefunden haben.
§ 12m Begrenzung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Pirat gestellt wird der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Eine Redezeitbegrenzung ist auf volle Minuten anzugeben.
(4) Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt eine Redezeitbegrenzung bis zum Ende der Verhandlung über den laufenden Antrag.
§ 12n Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
§ 12o Unterbrechung der Sitzung
(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
§ 12r Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
§ 12p Verfahrensfrage
(1) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage wird gestellt, wenn das Vorgehen der Versammlungs- oder Wahlleitung in einem durch den Antragsteller zu definierenden Zusammenhang unklar erscheint und einer Klärung bedarf.
(2) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird mündlich gestellt.
(3) Wird der GO-Antrag Verfahrensfrage gestellt, führt der Versammlungs- oder ein Wahlleiter kurz aus, wie das weitere Vorgehen im vom Antragsteller definierten Zusammenhang ist.
(4) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage kann nur im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Geschehen in der Versammlung gestellt werden.
(5) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird nicht abgestimmt.
(6) Der Versammlungsleiter kann den Antragsteller an einen beauftragten Piraten verweisen.
§ 12q Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
Schlussbestimmungen
§ 13 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Parteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 14 Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Parteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die der Ursprungsintention am Ehesten entspricht.
§ 15 Erinnerung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §12ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander.
Geschäftsordnung des Regionalvorstandes
Ankündigung und Öffentlichkeit von Sitzungen
- Regionalvorstandssitzungen werden auf der Website des Regionalverbandes angekündigt. Vorstandssitzungen werden weitgehend öffentlich abgehalten und können als Audio-Aufzeichnung auf der Website des Regionalverbandes veröffentlicht werden. Basispiraten sollte Antrags- und Rederecht eingeräumt werden.
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
Beschlüsse
- Jeder (unabhängig davon, ob Pirat oder nicht) kann Anträge an den Vorstand richten.
- Anträge können per E-Mail an vorstand@piraten-ostfriesland.de oder direkt an ein einzelnes Vorstandsmitglied gerichtet werden.
- Anträge an den Vorstand, die nicht bis 48 Stunden vor Beginn einer Vorstandssitzung gestellt wurden, werden in der darauf folgenden Sitzung behandelt.
- In begründeten Fällen kann von der vorgenannten Bestimmung abgewichen werden (Eilantrag).
- Per Umlaufverfahren kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder mit "Ja" stimmen. Der zum Umlaufverfahren genutzte Kommunikationsweg kann frei gewählt werden. Ein Umlaufbeschluss endet spätestens nach 72 Stunden. Bei Umlaufbeschlüssen zur Aufnahme von Mitgliedern gibt es keine zeitliche Begrenzung. Bei der Aufnahme von Mitgliedern ist ein Umlaufbeschluss erst entschieden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Votum abgegeben haben.
- Ein Antrag ist nur dann angenommen, wenn mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen abgegeben wurden. Ansonsten ist der Antrag abgelehnt.
- Abstimmungen werden nur dann geheim durchgeführt, wenn ein Vorstandsmitglied dies vor der Abstimmung ausdrücklich beantragt.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Die Stammtische der Piraten bilden die Substanz und Essenz der Piraten-Parteiarbeit. Aus diesem Grunde sind die Vorstandsmitglieder, einschließlich der Beisitzer, verpflichtet, regelmäßig und mindestens an dem ihrem Wohnort nächst gelegenen Stammtisch teilzunehmen. Alle Stammtische des Regionalverbandes finden dabei Berücksichtigung. Vorstehender Absatz kann nur durch den Regionalparteitag geändert werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbstständig zur Bearbeitung an Mitglieder des Verbandes weitergeben oder untereinander tauschen, sofern sie deren sachgemäße Bearbeitung weiterhin eigenständig sicherstellen.
- Die grundsätzliche Aufgabenverteilung ergibt sich aus der Anlage 1.
Protokoll
Das Protokoll der Vorstandssitzungen wird im Piratenwiki unter NDS:Ostfriesland/Protokolle veröffentlicht.
Anlage 1
Vorstandsaufgaben
Vorstandsmitglieder in Klammern sind Haupt-Unterstützer für die jeweilige Aufgabe.
Vorsitzender: Frank Wiggershaus
- Koordination des Verbandes mit dem Vorstand als Mittel.
- Vermittlung von Kontakten und Informationen
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arbeit der Organe
- Vermittlung nötigen Wissens, um Mitglieder zur Übernahme von Aufgaben zu befähigen
- Einberufung von Sitzungen, Parteitagen und Aufstellungsversammlungen
- Vertretung des Verbandes nach außen.
- Führung des Kontakts mit öffentlichen Ämtern, NGOs und sonstigen Vereinen (Heiner)
- Vertretung vor der Presse im Sinne der Mitglieder
- Erstellung der Website des Verbandes, insbesondere des Kalenders
Stellvertretender Vorsitzender: Sven Hübner
- Vertretung des Vorsitzenden in Abwesenheit in all seinen Aufgaben
- Vertretung des Verbandes nach Innen.
- Ansprechpartner nach innen
- Vertretung des Verbandes bei Marinas und sonstigen innerparteilichen Veranstaltungen im Sinne der Mitglieder (Frank)
- Kontakt zu umliegenden Verbänden und Stammtischen ( Frank)
- Organisation der Mitgliederverwaltung
- Bereithaltung einer aktuellen Mitgliederdatenbank
- monatliche Synchronisation der Mitgliederdatenbank mit der Landes-Mitgliederverwaltung
- Übernahme der Akkreditierung auf Parteitagen
- Beantworten von Auskunftsersuchen die Mitgliederdatenbank betreffend
- Führung eines Archivs wichtiger Artikel und Berichte über Aktivitäten des Verbandes
- Betreuung der Einrichtung von Liquid Feedback-Zugängen für die Mitglieder des Regionalverbandes im Bundes- und Landesliquid.
- Organisation der Mitgliedsausweise für Mitglieder
Schatzmeister: Annemarie Pfeiffer
- Führung der finanziellen Mittel des Verbandes
- Führung des Inventars des Verbandes
- Organisation benötigter Materialien für den Verband
- Durchführung der Mitgliederbetreuung und Mitgliederverwaltung
- Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
- Führen der E-Mail-Adressen mv@piraten-ostfriesland.de und schatzmeister@piraten-ostfriesland.de
Beisitzer: Klaus Gleich
Die Punkte 1. bis 3. (samt Unterpunkten) sind die klassischen Aufgaben eines Pressesprechers. Dieses Amt hat vorerst Sven übernommen.
- Bindeglied zwischen Presse, Bürgern und Verband
- Bürger und Medienbeauftragter des Verbandes
- Führen des Kontakts zur Presse
- Führung der E-Mail-Adresse presse@piraten-ostfriesland.de
- Führung einer Datenbank mit Pressekontakten
- Erstellen von Pressemitteilungen mit Kontext zum Verband
- Versand von Pressemitteilungen (Jens, Joachim)
- Einstellen von Pressemitteilungen auf der Website des Verbandes (Nutzung der Kategorie Pressemitteilungen, Anfügen sinnvoller Tags, Verknüpfung von Links mit Text, einfügen eines Bildes wenn möglich)
- Führung des Pressespiegels unter http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Ostfriesland/Regionalverband/Presseschau
- Führen des Kontakts mit den Bürgern
- Führung eines "Piratentelefons" (Mark)
- Führung der E-Mail-Adresse info@piraten-ostfriesland.de (Mark)
- Administration der digitalen Infrastruktur
- Pflege der Wiki-Seiten der Organe des Verbandes inklusive Vergabe und Pflege sinnvoller Kategorien
- Anlegen von Wiki-Seiten für Vorstandssitzungen sobald der Termin bekannt ist ## Anlegen von Wiki-Seiten für Regionalparteitage 14 Tage im Voraus
- Anlegen von Wiki-Seiten für Parteitage und Aufstellungsversammlungen sobald der Termin bekannt ist
- Pflege der Beschlüsse aller Organe des Verbandes
- Vergabe und Pflege von Beschlussnummern
- Führen einer Beschlussliste für jedes Organ
- Bereitstellung von Informationen über Beschlüsse im Bedarfsfall
- Hilfe bei der Bereitstellung von Protokollen
- Protokollant für die Vorstandssitzungen (Ergebnisprotokolle) (alle reihum)
- Wahlkampfkoordinator (organisatorisch/koordinierend) (NN)
- Stammtisch-Ansprechpartner:
- Aurich: Frank Wiggershaus
- Leer: Heiner Bartjen
- Norden: Michael Berndt
Für Verweise auf die Geschäftsordnung des Landesverbandes Niedersachsen: Wikiseite