NDS:Osnabrück/KMV152/Geschäftsordnung

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Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung der Kreismitgliedersammlung 2015.2

Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder des Kreisverbandes Osnabrück.

(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu beauftragten Vertreter des Kreisvorstands akkreditiert.

(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder.

(4) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 17d}. 

(3) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 17f}

(4) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.

(5) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

§ 5 Ungültige Stimmzettel

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser

1. nicht von der Wahlleitung oder dem Veranstalter hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden ist,

2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,

3. den Willen des Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Versammlungsämter

§ 7 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.


§ 8 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.

(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 17a}

(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(4) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

§ 9 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung. Diese dürfen nicht Kandidierende für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines*einer Wahlhelfers*in, § 17c)

§ 10 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

(3) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 11 Kandidaturen

(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.

(2) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidierender, so wird die Liste geschlossen.

(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweilige Position keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

§ 12 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jeder Kandidierende erhält fünf Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.

(1a) Die Reihenfolge der Vorstellungen wird von der Wahlleitung ausgelost.

(2) Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie den Kandidierenden befragen will. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung des Kandidierenden ausspricht endet seine Vorstellung.

(3) Sollte die Versammlung mehrheitlich der Meinung sein, dass die Befragung des Kandidierenden nötig ist, wird für 10 Minuten eine freie Befragung des Kandidierenden eröffnet.

(4) Durch weitere Abstimmungen kann die Befragung des Kandidierenden um jeweils weitere 10 Minuten verlängert werden bis die Versammlung mehrheitlich der Meinung ist, dass der Kandidierende ausreichend befragt wurde.


§ 13 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Versammlungsämter werden nur geheim gewählt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung angenommen wurde.

(2) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 17g}.

(3) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt.

(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 17h}


Anträge

§ 14 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten..


§ 15 Aussprache zu Anträgen

(1) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

§ 16 Abstimmungen über Anträge

(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim mittels Akzeptanzswahl stattfinden

(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Zustimmungswahl (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.

(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.

(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Abstimmung (§§ 3 oder 4).

(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.

(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.

(4) Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(5) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.

(6) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 17j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(7) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(8) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(9) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.


§ 17a Zulassung der Gastredners

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.


§ 17b Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(2) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.


§ 17c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfers

(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfe können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Helfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.


§ 17d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 2 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.


§ 17e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

(2) Der GO-Antrag kann nur einmalig gestellt werden

§ 17f Auszählung einer Wahl/Abstimmung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.

(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.


§ 17g Getrennte Wahlgänge

(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.

(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.


§ 17h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.


§17i GO-Antrag auf sofortige Abstimmung

(1) Bei Annahme des GO-Antrags wird die Debatte sofort beendet und der Antrag abgestimmt


§ 17j GO-Alternativantrag

Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.


§ 17k Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

(2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.


§ 17l Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.


§ 17m Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.


§ 17n Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.


§ 17o Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

§ 17p Feststellung von Antragskonkurrenzen

(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.

(2) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.


§ 17q Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlungsleitung kann von der Geschäftsordnung abweichen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, oder eine einfache Mehrheit die Abweichung beschließt.


Schlussbestimmungen

§ 18 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf der Kreismitgliedersammlung nicht behandelten Anträge verfallen.


§ 19 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliedersammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.


§ 20 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §17 bis §17q benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Seid nett zueinander, trinkt mehr Wasser und raucht nur draußen.