NDS:Northeim/Kreisverband/KVSatzung

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Satzung für die Piratenpartei Niedersachsen Kreisverband Northeim

Version der Gründungsversammlung
Vom 11.10.2012

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Northeim“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Northeim“.
  2. Der Sitz des Kreisverbandes ist in der Stadt Northeim.
  3. Der Kreisverband Northeim (Kreisverband) des Landesverbandes Niedersachsen (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Northeim.
  5. Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Northeim. Darüber hinaus gilt die Satzung des Landesverbandes, ersatzweise des Bundesverbandes, in der gültigen Fassung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Kreisverband Northeim ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreis Northeim.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
  3. Weiterhin gelten die Reglungen der Satzung des Landesverbands.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird analog wie in der Satzung des Landesverbands geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Die Rechte und Pflichten der Piraten im Kreisverband werden durch die Satzung des Landesverbands geregelt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Landesverbands geregelt.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Ordungsmaßnahmen können entsprechend der Satzung des Landesverbands vom Kreisverband gegen Mitglieder des Kreisverbands verhängt werden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Untergliederungen

  1. Ordungsmaßnahmen können entsprechend der Satzung des Landesverbands vom Kreisverband gegen Untergliederungen des Kreisverbands verhängt werden.

§ 8 Gliederung

  1. Die Regelungen zu Untergliederungen werden in der Satzung des Landesverbands festgelegt.

§ 9 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes, sind dem Rang nach, erstens die Kreismitgliederversammlung und zweitens der Kreisvorstand.
  2. Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 10 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    a) Einem Vorsitzenden,
    b) Einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) Dem Schatzmeister
    d) Null oder einer geraden Anzahl an Beisitzern
  2. Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Die Amtsperiode dauert jedoch in jedem Falle bis zur ordentlichen Kreismitgliederversammlung im folgenden Kalenderjahr. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Übt ein Kandidat bereits ein Amt oder ein Mandat in einer Volksvertretung aus, muss die Kreismitgliederversammlung die Zulässigkeit seiner Kandidatur für ein Vorstandsamt für jeden Einzelfall explizit mit absoluter Mehrheit beschließen. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
  5. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes, einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss kann die außerparteiliche Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  6. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
    a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    b) Dokumentation der Sitzungen,
    c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
    d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
    e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
  8. Die Gründung und Führung einer Kreisgeschäftsstelle kann durch den Vorstand beauftragt werden und wird durch diesen beaufsichtigt.
  9. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf der Kreismitgliederversammlung das Recht der freien Rede.
  3. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Kreismitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zur Kreismitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
  5. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
  6. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
  7. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.
  8. Dier Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht per Beschluss ausgeschlossen wird. Ein Stimmrecht haben nur stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbands.
  9. (gestrichen)
  10. Mit jedem Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung mind. ein Kassenprüfer gewählt. Die Prüfer amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einer Kreismitgliederversammlung. Das Ergebnis der Prüfung wird der Versammlung verkündet und zu Protokoll genommen.
  11. Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und die Empfehlung der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  12. Über die Kreismitgliederversammlung , die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  13. Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß §12 der Kreissatzung.
  14. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.
  2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Kreisverbands statt, zu der vom Kreisvorstand in gesetzlich vorgeschriebener Zeit und Form alle, für die Wahl, stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 13 Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

§ 14 Finanzen

  1. Der Schatzmeister und die Vorsitzenden sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Gemeinsam können sie weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
  2. Der Kreisvorstand hat für eine ordnungsgemäße Finanz- und Buchführung sorge zu tragen.
  3. Der Kreisvorstand ist berechtigt Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreismitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung, zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten Kreismitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 15 Auflösung/Verschmelzung des Kreisverbandes

  1. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreismitgliederversammlung beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Die Urabstimmung ist angenommen mit einem Quorum von 50% und einer Zweidrittelmehrheit für die Auflösung.
  2. Die Verschmelzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Northeim der "Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen" zu, im Falle der Verschmelzung an die Organisationseinheit, in die der Kreisverband aufgeht, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine hiervon abweichende Regelung.

§ 16 Gründungsversammlung/Inkrafttreten

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 11.10.2012. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand und Rechnungsprüfer gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
  3. Änderungen treten am Tag nach der beschließenden Kreismitgliederversammlung in Kraft.