NDS:Nienburg/Kreisparteitag 2013/SA02

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SA02: Mitglieder werden automatisch bestätigt

Antragsteller: Dorian Spange

Konkurriert mit: SA01

Thematik

Derzeit muss der Kreisvorstand jedes einzelne neue Mitglied der Piratenpartei Deutschland, welches im Landkreis Nienburg/Weser lebt, durch einen Vorstandsbeschluss aufnehmen. Vorher ist es ein noch nicht bestätigtes Mitglied und erhält keine Information darüber, ob es aufgenommen wurde oder nicht. Da zwischen einzelnen Vorstandssitzungen mehrere Monate liegen, können in der Zwischenzeit keine neuen Mitglieder aufgenommen werden.

Änderung

Jedes neue Mitglied der Piratenpartei Deutschland, welches im Landkreis Nienburg/Weser lebt, wird automatisch ohne Bestätigung eines Vorstandes aufgenommen. Dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand wird jedoch eine acht-wöchige Frist gesetzt, Einspruch zu erheben und einen Aufnahmeantrag abzulehnen.

Begründung

Mitglieder können so schneller aufgenommen werden, ein Willkommens-Schreiben kann so sofort von uns nach Eingehen des Mitgliedsantrags innerhalb von wenigen Tagen erfolgen.


Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

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3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger, untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Kreisvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

...

3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Ein Mitglied wird automatisch ohne Vorstandsbeschluss bestätigt. Dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand wird jedoch eine acht-wöchige Frist gesetzt, Einspruch zu erheben und einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Lehnt der Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.

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