NDS:Nienburg/Kreisparteitag 2013/SA01
Inhaltsverzeichnis
SA01: Mitgliederaufnahme an den Landesvorstand delegieren
Antragsteller: Dorian Spange
Konkurriert mit: SA02
Thematik
Derzeit muss der Kreisvorstand jedes einzelne neue Mitglied der Piratenpartei Deutschland, welches im Landkreis Nienburg/Weser lebt, durch einen Vorstandsbeschluss aufnehmen. Vorher ist es ein noch nicht bestätigtes Mitglied und erhält keine Information darüber, ob es aufgenommen wurde oder nicht. Da zwischen einzelnen Vorstandssitzungen mehrere Monate liegen, können in der Zwischenzeit keine neuen Mitglieder aufgenommen werden.
Änderung
Wir überlassen die Aufnahme neuer Mitglieder dem Landesvorstand, welcher sich in der Regel alle zwei Wochen zu einer Vorstandssitzung einlädt. Ein Widerspruchsrecht wird uns dennoch überlassen.
Begründung
Mitglieder können so schneller aufgenommen werden, ein Willkommens-Schreiben kann so sofort von uns nach Eingehen des Mitgliedsantrags innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft ... 3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreisverbandes innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger, untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Kreisvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden. ... |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft ... 3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen Landesverbandes innerhalb von acht Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger, untergeordneter Verband kann innerhalb dieser Frist begründet Einspruch gegen die Aufnahme erwägen. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Landes- oder Kreisvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen. Lehnt der Landes- oder Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies der Bewerberin / dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden. ... |