NDS:AG Satzung/2012.2/§ 16

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§16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen

Satzungsänderungsantrag 16.1 von AG Satzung

Antragsteller: Jürgen Stemke

Thematik

Zur Aufstellungsversammlung zu Landeswahlvorschlägen ist eine besondere Regelung in der Satzung allgemein nicht notwendig, da diese im Sinne der Gesetze "zu den Satzungen" der Partei gehört. Eine Regelung in der Geschäftsordnung der Versammlung ist ausreichend. Dennoch kann eine Regelung in der Satzung vorgesehen werden und hilfreich sein.

Die vorgeschlagene Änderung soll:

  • Klarstellen, dass die Wahlordnung ein Teil der Satzung im Sinne der entsprechenden Wahlgesetze ist.
  • Eine Regelung anbieten, mit der die Aufstellung eines Landeswahlvorschlags annulliert und wiederholt werden kann.

Änderung

Es sind Änderungen bei §16 sowie §21 notwendig.

  1. §16 wird neu gefasst:
    1. Regelungen des Bund finden Anwendung
    2. Der LPT _kann_ eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen vorschreiben und diese mit einfacher Mehrheit beschließen.
    3. Der Vorstand _kann_ bei einer Anfechtung der Wahl eine weitere Aufstellungsversammlung ansetzen.
    4. Diese Versammlung _kann_ den alten Wahlvorschlag durch einen neuen ersetzen.
    5. Klarstellung: Der Vorstand _kann nicht_ den Wahlvorschlag annullieren. Dies kann nur die Parteibasis!
  2. §21 erhält geringfügige Änderungen
    1. Die Wahlordnung kann für einzelne Versammlungen ergänzt werden. Dies ermöglicht die Einführung der Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen
    2. Klarstellung, dass die Versammlungsämter nicht geheim gewählt werden
    3. Bei der Klagefrist Verweis auf die Fristen der Schiedsgerichtsordnung

Begründung

  1. Neufassung des §16
    1. ist Hilfreich, falls der Bund eigene Regelungen z.B. für Bundestags- oder Europawahlen einführt.
    2. Es gab eine Unsicherheit, ob es zulässig ist, eine Wahlordnung per GO festzulegen. Formal gehört auch die Geschäftsordnung zu den "Satzungen" (man bemerke den Plural im Gesetzestext) der Partei. Die neue Regelung ermöglicht es einen LPT eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen zu bestimmen und stellt nochmals explizit klar, dass diese ein Teil der Satzung(en) ist. Wird eine Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung (LPT) vorgeschrieben, ist eine Aufstellungsversammlung daran gebunden.
    3. Bei der Anfechtung des Wahlvorschlags der Aufstellungsversammlung in Nienburg gab es erhebliche Unsicherheiten, wie der Wahlvorschlag rechtssicher annulliert werden kann. Diese Änderung ermöglicht hier der Partei eine souveräne Handlungsmöglichkeit
  2. Änderungen §21
    1. Diese Anpassungen sind notwendig, um Konflikte mit dem neuen §16 auszuräumen
    2. In der Vergangenheit gab es vor allem bei Neumitgliedern Irritationen, die die Bestimmung der Versammlungsämter für Wahlen hielten, was aber ohne diese nicht durchführbar wäre. Diese Irritationen können mit der Neuregelung des §21 (5) klargestellt werden. Die alte Formulierung meinte das selbe, war aber schwer verständlich
    3. Die Fristen für Einsprüche sind durch eine neue SGO überholt. Die Änderung verweist nun direkt auf die SGO.

Gegenargumente

  • Man benötigt diese Änderungen nicht, sondern es ist zulässig, dass auch die Aufstellungsversammlung selbst das Wahlverfahren in der eigenen Geschäftsordnug festlegt.
  • Die Möglichkeit der Auflösung eines Landeswahlvorschlags bringt Unsicherheit gegenüber den Kandidaten.

Hinweise

Satzungsänderung 16.1

ORIGINAL: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen Überarbeitung: §16 Landeswahlvorschläge für die Wahlen zu Volksvertretungen
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  1. Soweit die Satzung der Piratenpartei Deutschland keine anderen Regelungen zwingend vorschreibt, kommen die folgenden Regelungen zur Anwendung.
  2. Die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen kann vom Landesparteitag in einer Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen allgemein geregelt werden.
  3. Diese Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen gilt als Bestandteil der Satzung. Abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Satzung kann sie vom Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen und unter Beachtung der Fristen für Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  4. Besteht keine Wahlordnung, gibt sich die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
  5. Die Aufstellungsversammlung ist kein Organ der Partei.
  6. Jede Aufstellungsversammlung kann von jedem Wähler oder Bewerber mit der Begründung angefochten werden, dass es zu Wahlfehlern gekommen ist. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung.
  7. Der Landesvorstand kann nach Eingehen einer Anfechtung die Aufstellungsversammlung erneut einberufen, auch vor endgültiger Beschlussfassung des Schiedsgerichts oder einer nachfolgenden Instanz. Der Landesvorstand kann der Aufstellungsversammlung die Neuaufstellung der Liste empfehlen.
  8. Die Aufstellungsversammlung entscheidet über eine Neuaufstellung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidet sich die Versammlung gegen eine Neuaufstellung, bleibt der bestehende Landeswahlvorschlag gültig.
  9. Beschließt die Aufstellungsversammlung die erneute Aufstellung des Landeswahlvorschlags, so findet diese unmittelbar im Anschluss statt. Der alte Landeswahlvorschlag verliert seine Gültigkeit.
ORIGINAL: §21 Wahlordnung Überarbeitung: §21 Wahlen
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung.
  7. (entfällt)
  8. (entfällt)
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. Für einzelne Versammlungen kann diese Wahlordnung entsprechend ergänzt werden, so die Satzung dies vor sieht. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Davon ausgenommen sind Versammlungsämter. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung, so diese Satzung keine anderen Regelungen vor sieht.
  7. (entfällt)
  8. (entfällt)
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

  • Hier werden mindestens 2 Vorschläge der AG_Satzung für eine Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen eingestellt.
  • Diese werden automatisch zurück gezogen, falls SÄA 16.1 nicht angenommen wird.
  • Protokolle der AG-Satzung


Satzungsänderungsantrag 16.2.1 "Wahlordnung: Bewertungswahl" von AG Satzung

Änderung

  • Neuer Anhang zur Satzung
  • *Dieser Antrag schlägt ein Bewertungs-Wahlverfahren vor.
  • Im Prinzip funktioniert dieses Verfahren wie Wahl durch Zustimmung (Approval Voting), mit folgenden Änderungen:
    • statt einem Kreuz kann man 0-9 Punkte vergeben
    • damit kann man anzeigen, welche Kandidaten man wie stark befürwortet/bevorzugt
    • jede Punktzahl darf beliebig oft vergeben werden

Ablauf:

  • Zunächst werden alle Kandidaten, die auf die Liste sollen in einem Wahlgang gewählt. Im Anschluss wird die Reihenfolge bestimmt. Dadurch wird die Liste der Bewerber überschaubar gehalten.
  • Die Liste wird in einzelne Blöcke mit einzelnen Wahlgängen aufgeteilt.
  • Der Wähler bewertet die Bewerber mit Punkten. Je mehr ein Bewerber dem Wähler zu sagt, desto mehr Punkte gibt er.
  • Der Wähler kann beliebig viele Punkte vergeben. Die Maximalzahl der Punkte pro Bewerber ist jedoch begrenzt.
  • Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Punkten.

Begründung

  • Sehr gutes Verfahren um ein ehrliches Ranking zu ermitteln.
  • Vorteil: Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.
  • Die Organisation wahlrecht.de empfiehlt uns dieses Verfahren.

Gegenargumente

  • Neues, unbekanntes Verfahren
  • Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.

Hinweise

  • Für detaillierte Erläuterungen und HowTo, diesem Link folgen
  • Arbeitsstand der AG Satzung
  • Das Verfahren ist nach Rücksprache mit wahlrecht.de zulässig. Die Meinung der Landeswahlleitung wird derzeit eingeholt
  • Der getrennte Ablauf zwischen Wahl der Bewerber und Bestimmung der Reihenfolge findet sich so sogar in den gesetzlichen Bestimmungen wieder.
  • Durch das Vergeben von Zustimmungs-Punkten (der Bewertung) kann der Wähler seine Präferenz zu unterschiedlichen Kandidaten genauer beschreiben. Das Verfahren kann den Wählerwillen genauer abbilden. Dies führt zu mehr "Wahlehrlichkeit" und damit zu schnelleren und besseren Ergebnissen.

Satzungsänderung 16.2.1

ORIGINAL Überarbeitung

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Satzung der Piratenpartei Niedersachsen.
  2. Diese Wahlordnung kommt zur Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zur Anwendung.

§2 Wahlverfahren

  1. Die Aufstellung findet in 3 Schritten statt
    1. Vorstellung der Bewerber
    2. Wahl der Kandidaten, die auf die Liste sollen
    3. Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten
  2. Vorstellung der Bewerber
    1. Die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber bestimmt das Los.
    2. Jeder  Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein politisches Programm  vorzustellen. Als angemessen können bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen  werden.
    3. Während  der Vorstellung können bei der Tagungsleitung Fragen in schriftlicher Form abgegeben werden. Jedem Bewerber können bis zu 3 Fragen gestellt werden. Werden mehr als 3 Fragen abgegeben, entscheidet das Los. Für die Beantwortung der Fragen steht dem Bewerber 1 Minute Redezeit pro Frage zur Verfügung.
  3. Wahl der Kandidaten
    1. Die Versammlung bestimmt die Anzahl der Kandidaten, die gewählt werden sollen.
    2. Die Versammlung bestimmt vor jedem Wahlgang, ob Bewerber mit einfacher Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit als Kandidaten gewählt sind.
    3. Die Bewerber werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Wahlzettel vermerkt
    4. Zu jedem Bewerber besteht die Möglichkeit Ja / Nein / Enthaltung auszuwählen
    5. Wird bei einem Bewerber kein Kreuz gesetzt, zählt dies ebenfalls als Enthaltung
    6. Wird mehr als ein Kreuz gesetzt, zählt die Stimme als ungültig.
    7. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    8. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber:
      1. Bei Wahl mit absoluter Mehrheit: Die Bewerber mit den meisten Ja-Stimmen, die zugleich mehr Ja-Stimmen erhalten haben als die Summe aus Nein-Stimmen und Enthaltungen.
      2. Bei Wahl mit einfacher Mehrheit: Die Bewerber mit den meisten Ja-Stimmen,  die zugleich mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben. Enthaltungen werden nicht gezählt.
    9. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu wählenden Listenplatz entscheidet das Los.
    10. Sind weniger als von der Versammlung bestimmte Kandidaten gewählt, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang erfolgen soll. Am weiteren Wahlgang können alle Bewerber teilnehmen, die eine bessere Position erreicht haben, als das 1,5-fache der Gesamtzahl der zu wählenden Kandidaten.
      Beispiel: Bei 42 zu besetzenden Plätzen würden die Bewerber, die die Plätze bis Platz 63 erreicht haben, wieder antreten können. Die bereits gewählten Kandidaten bleiben natürlich gewählt.
    11. Haben insgesamt mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, als von der Versammlung vorab als Anzahl von Listenkandidaten bestimmt, gelten die weiteren Bewerber als Listennachrücker.
  4. Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten
    1. Die Bestimmung der Reihenfolge erfolgt nach dem Verfahren der Bewertungswahl (Range-Voting/Score-Voting).
    2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:
      1. Platz:   1 - 5
      2. Platz:   6 - 15
      3. Platz: 16 - 25
      4. Platz: 26 - Rest
    3. Jeder Kandidat muss erklären, zu welchen Blöcken er antritt. Die  Entscheidung kann vor jedem Wahlgang zu einem Block geändert werden.
    4. Die Kandidaten werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Stimmzettel vermerkt.
    5. Der Wähler kann jedem Kandidaten Punkte entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Stimmzettels geben. Beim ersten Block sind dies die Punkte 0 bis 5, in den folgenden Blöcken die Punkte 0 bis 9.
    6. Werden an einen Kandidaten keine Punkte vergeben, zählt dies als 0 Punkte. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    7. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, die in absteigender Reihenfolge die meisten Punkte erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      Beispiel: Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl erhält Platz 1, der Kandidat mit der zweithöchsten Punktzahl erhält Platz 2 usw.
  5. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, dann rücken alle auf nachfolgend gewählten Listenplätzen entsprechend einen Platz weiter. Hierdurch frei werdende Listenplätze am Ende der Liste werden durch die Listennachrücker aufgefüllt.
  6. Wurden nach Abschluss des Verfahrens weniger Kandidaten gewählt, als zuvor von der Versammlung beschlossen, entscheidet die Versammlung, ob die freien Plätze noch besetzt werden.

Satzungsänderung 16.2.1.1

Änderungsantrag zur Satzungsänderung 16.2.1

Änderung

Absatz (4.2) wird ersetzt zu:

4.2. Die Wahl findet nacheinander in Blöcken statt. Die Blöcke sind:

  1. Platz: 1
  2. Platz: 2 - 13
  3. Platz: 14 - 23
  4. Platz: 24 - Rest
Begründung

Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.

Satzungsänderungsantrag 16.2.2 "Wahlordnung: Zustimmungswahl" von AG Satzung

Änderung

  • Neuer Anhang zur Satzung

Im Prinzip ist dies das Verfahren aus Nienburg mit folgenden Änderungen:

  • Abbruchbedingung, falls nicht genug Bewerber gewählt werden
  • Wahl erfolgt durch Ja/Nein/Enthaltung pro Kandidat
  • Es gibt die Option, statt nach absoluter Mehrheit nach einfacher Mehrheit zu wählen
  • Werden in einem Block Plätze nicht besetzt, geht es dennoch mit dem nächsten Block weiter

Begründung

  • Einfaches, bekanntes Verfahren.
  • Vorteil: Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.

Gegenargumente

  • Das Zustimmungs-Verfahren / Approval Voting eignet sich nicht gut um ein Ranking zu erstellen, wenn die Wähler wissen, dass ein Ranking erstellt werden soll. Es sollte ein Verfahren gewählt werden, dass für Rankings besser geeignet ist.
  • Wird die Wahlordnung als Teil der Satzung verabschiedet, kann diese auf einer Aufstellungsversammlung nicht geändert werden. Eine Änderung kann nur auf einem Parteitag erfolgen, wenn auch mit einfacher Mehrheit.

Hinweise

  • Werden die Kandidaten durch einfache Mehrheit gewählt, erhält man mit weniger Wahlgängen ein Ergebnis. Auch bei Wahl nach einfacher Mehrheit gilt ein Quorum von >50%, allerdings werden Enthaltungen vom Quorum ausgenommen.
  • Werden Kandidaten durch absolute Mehrheit gewählt, dann müssen >50% der an der Wahl teilnehmenden Wähler für einen Bewerber stimmen. Nein-Stimmen wie Enthaltungen zählen gegen den Bewerber.

Satzungsänderung 16.2.1

ORIGINAL Überarbeitung

Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Satzung der Piratenpartei Niedersachsen.
  2. Diese Wahlordnung kommt zur Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zur Anwendung.

§2 Wahlverfahren

  1. Die Aufstellung findet in 2 Schritten statt
    1. Vorstellung der Bewerber
    2. Wahl der Kandidaten und deren Reihenfolge
  2. Vorstellung der Bewerber
    1. Die Reihenfolge der Vorstellung der Bewerber bestimmt das Los.
    2. Jeder  Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein politisches Programm  vorzustellen. Als angemessen können bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen  werden.
    3. Während  der Vorstellung können bei der Tagungsleitung Fragen in schriftlicher Form abgegeben werden. Jedem Bewerber können bis zu 3 Fragen gestellt werden. Werden mehr als 3 Fragen abgegeben, entscheidet das Los. Für die Beantwortung der Fragen steht dem Bewerber 1 Minute  Redezeit pro Frage zur Verfügung.
  3. Wahl der Kandidaten und Bestimmung der Reihenfolge
    1. Die  Versammlung beschließt vor dem ersten Wahlgang durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit wieviel Listenplätze gewählt werden sollen.
    2. Die Versammlung kann auf Antrag der Wahlleitung jederzeit eine Veränderung  der Anzahl durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen. Bereits gewählte Bewerber dürfen dabei ihren Listenplatz nicht aberkannt bekommen.
    3. Die Wahl findet in mehreren aufeinander folgenden Wahlgängen statt.
    4. Die  Versammlung bestimmt vor jedem Wahlgang, ob Bewerber mit einfacher Mehrheit oder mit absoluter Mehrheit als Kandidaten gewählt sind.
    5. Im ersten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt
    6. In den folgenden Wahlgägnen werden bis zu 10 Listenplätze gewählt.
    7. Ab dem vierten Wahlgang kann die Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen, mehr als 10 Listenplätze in einem Wahlgang zu wählen.
      Werden beim Wahlgang 1 nur 3 Plätze besetzt, weil nicht genügend Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten haben, werden beim darauf folgenden Wahlgang dennoch zehn Plätze gewählt, in diesem Fall die Plätze 4 bis 13.
    8. Vor Beginn jedes Wahlgangs müssen die Bewerber sich beim Wahlleiter für die Wahl melden und sich registrieren lassen. Jeder Bewerber kann zu einem Wahlgang erneut kandidieren, so er nicht bereits gewählt wurde.
    9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlgang genau so viele Stimmen, wie sich Bewerber zur Wahl stellen.
    10. Der Wähler kann bei jedem Bewerber „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen. Wenn bei einem Bewerber  kein Kreuz gekennzeichnet wurde, zählt das als Enthaltung. Wird mehr als ein Kreuz gesetzt, zählt die Stimme als ungültig. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht möglich. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
    11. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber
      1. Bei Wahl nach einfacher Mehrheit:
        Gewählt sind die Bewerber, die erstens mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen und die zweitens in absteigender Reihenfolge die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis alle im Wahlgang zu wählenden Plätze bereits sind. Wenn also zehn Plätze zu wählen sind, muss ein Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommen und hinsichtlich seines Ja-Stimmenanteils zu den ersten zehn Kandidaten gehören.
      2. Bei Wahl nach absoluter Mehrheit:
        Gewählt sind die Bewerber, die erstens mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen auf sich vereinigen und die zweitens in absteigender Reihenfolge die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis alle im Wahlgang zu wählenden Plätze besetzt sind.
    12. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Satzungsänderung 16.2.2.1

Änderungsantrag zur Satzungsänderung 16.2.2

Änderung

Absatz (5) wird ersetzt durch:

5. Im ersten Wahlgang wird der Listenplatz 1 gewählt, im zweiten Wahlgang werden bis zu 5 Listenplätze gewählt.

Begründung

Der Spitzenkandidat soll extra und einzeln gewählt werden.

Satzungsänderungsantrag 16.3 "Wahlordnung: Bewertungswahl oder Zustimmungswahl" von Jürgen Stemke