NDS:AG Satzung/2012.1/§ 20
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Inhaltsverzeichnis
§ 20 Schiedsgerichtsordnung
Satzungsänderungsantrag 20.3 von Jürgen Stemke
Antragsteller: Jürgen Stemke
Zurückgezogen:
Wenn wir die vorgeschlagene Änderung vor nehmen, müssen wir bei einer Vorstandswahl ein neues SG wählen. Dies ist nicht immer zweckmäßig. Die bisherige Regelung gibt uns mehr Freiheiten, insbesondere bei Sonderfällen wie: Vorgezogene neue Vorstandswahlen, Vorstandswahlen ohne ausreichend Kandidaten für ein neues Schiedsgericht.
Thematik
- Die Wahl des Schiedsgerichts solle mit der Wahl eines Vorstands zusammen fallen. Es gibt einen SÄA, der die Amtszeit des Vorstands auf 2 Jahre festlegen möchte.
Änderung
- Derzeit Läuft eine Anfrage an die AG-REcht, ob eine 2-Jahres-Amtszeit möglich ist, da die Bundessatzung eine einjährige Amtszeit vor sieht.
Begründung
- Die Wahl des Schiedsgerichts solle mit der Wahl eines Vorstands zusammen fallen. Es gibt einen SÄA, der die Amtszeit des Vorstands auf 2 Jahre festlegen möchte.
- Einfachere Organisation von Parteitagen: Alle 2 Jahre einer mit Neuwahlen.
Gegenargumente
- Das SG sollte ohnehin unabhängig vom Vorstand sein
- Wenn wir die vorgeschlagene Änderung vor nehmen, müssen wir bei einer Vorstandswahl ein neues SG wählen. Dies ist nicht immer zweckmäßig. Die bisherige Regelung gibt uns mehr Freiheiten, insbesondere bei Sonderfällen wie: Vorgezogene neue Vorstandswahlen, Vorstandswahlen ohne ausreichend Kandidaten für ein neues Schiedsgericht.
- Wahlperiode regelt die Bundessatzung: 1 x im Kalenderjahr
Hinweise
- Hier ist Raum für allgemeine Hinweise zu der behandelten Thematik.
Satzungsänderung 20.3
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