LiquidFeedback/Themendiskussion/3577

Aus Piratenwiki
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Wenn ich §38 Abs. 4 UrhG lese:

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden ...

dann verstehe ich nicht, woraus der Initiator schließt, dass grundständige Forschung das Zweitveröffentlichungsrecht nicht genießt? Nach eigenen Aussagen ist grundständige Forschung "durch öffentliche Mittel gefördert", und fällt damit in den Wirkungsbereich des Pararaphen, oder?

--Olenz 10:38, 7. Jan. 2014 (CET)

Ich lese http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/20131213_Inkrafttreten.html?nn=3433226 so

"Wissenschaftler können ihre Werke außerdem künftig leichter selbst publizieren. Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika ab dem 1. Januar 2014 ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht (§ 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes), wenn diese Beiträge im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden sind. Das bedeutet, dass die Autoren solcher Beiträge nunmehr das Recht haben, ihren Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut im Internet, beispielsweise über die ihre persönliche Webseite oder die Webseite ihrer Einrichtung, öffentlich zugänglich zu machen."

Das scheint mir universitäre nicht projektgebundene Forschung auszuschließen


"Durch diese Einschränkung würde – im Gegensatz zum Referentenentwurf des BMJ – eine Unterscheidung zwischen a) der eigenfinanzierten Forschung an Hochschulen und b) der drittmittelfinanzierten Forschung sowie der Forschung an außeruniversitären Einrichtungen vorgenommen. Damit würde das Zweitveröffentlichungsrecht nur für die Drittmittel-Forschung und die Forschung an außeruniversitären Forschungseinrichtung gelten."

Schmalhans 10:43, 7. Jan. 2014 (CET)