Landesverband Baden-Württemberg/Klausuren/Satzungsklausur/Protokoll

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Anwesende

Vorgeschlagene Änderungen

  • § 1 (5)
bisheriger Text
Die im Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.
Änderungsvorschlag
Die Mitglieder des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland werden im Folgenden Piraten genannt.
Begründung
Semantische Änderung für flüssigeres Lesen
  • § 2 (1)
bisheriger Text
Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Baden-Württemberg.
Änderungsvorschlag
Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Baden-Württemberg. Ausnahmen regelt die:Bundessatzung.
Begründung
Nach § 3 Abs. 2a Bundessatzung kann ein Pirat auch in einem anderen Landesverband Mitglied sein, als in dem für seinen angezeigten Wohnsitz:zuständigen Landesverband.
  • § 3 (2)
bisheriger Text
Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.
Änderungsvorschlag
Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss der übergeordneten Gliederung mitgeteilt werden.
Begründung
Verwaltungsvereinfachung
  • § 4 (1)
bisheriger Text
Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch:die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere:Gliederungen ist unzulässig.
Änderungsvorschlag
Die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes werden allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere:Gliederungen ist unzulässig.
Begründung
Die bisherige Fassung liefert mit der Gleichbehandlung einen Grund. Dies ist überflüssig.
  • § 5 (3)
bisheriger Text
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft:in der Piratenpartei Deutschland.
Änderungsvorschlag
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt in der Regel durch Wechsel des angezeigten Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. Der Wechsel erfolgt nicht, wenn der betroffene Pirat dem widerspricht.
Gründe
Wenn ein Pirat trotz Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland Mitglied im LV BaWü bleiben möchte dann müsste nach bisheriger Regelung der Pirat zuerst von BaWü in den Umzugstool gebracht werden, vom neuen Bundesland wird er aufgenommen, dann stellt er den Antrag nach § 3 Abs. 2b Bundessatzung und wird vom aufnehmenden Bundesland wieder in das Umzugstool verbracht und dann wieder in BaWü aufgenommen. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand soll eingespart werden.
  • § 9b (2)
bisheriger Text
Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung kann
  • per Brief erfolgen
  • per Fax erfolgen
  • per Mail mit Betätigungslink erfolgen. Bei Nichtbestätigung der Mail wird per Post eingeladen.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Änderungsvorschlag
Der Landesparteitag tagt mindestens alle 15 Monate. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand soll jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher einladen; aus wichtigem Grund kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung erfolgt
per E-Mail
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Begründung
Dies bisherige Regelung sah zwar vor, dass wenn der LPT im Januar stattfindet, er im Folgejahr spätestens im Dezember stattfinden muss (mithin nach annähern 24 Monaten), für den umgekehrten Fall, dass der LPT im Dezember stattfindet, musste er spätestens auch wieder im Folgejahr im Dezember stattfinden (mithin nach nur 12 Monaten). Die neue Regelung gibt einen größeren Gestaltungsspielraum und garantiert trotzdem eine regelmäßigere Terminierung des LPT.
Die bisherige Regelung sah vor, dass eine Einladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist. Die neue Regelung will daran grundsätzlich festhalten, aber Ausnahmen zulassen (z. B. Parlament wird aufgelöst – Neuwahlen stehen an, Partei muss schnell handeln).
Die bisherige Regelung die Einladung per Brief zu versenden (wenn kein Bestätigungslink auf die Mail-Einladung kommt) stammt aus einer Zeit, da der LV 75 Mitglieder hatte. Heute haben wir über 20 mal so viel Mitglieder und die Versendung eines Einladungsbriefes bindet zu viele Ressourcen.
  • § 9b (3)
bisheriger Text
Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
Änderungsvorschlag
Ersatzlos streichen.
Begründung
Wenn die Änderung zu*§ 9b (2) beschlossen wird, ist der Absatz überflüssig.
  • § 9b (7)
bisheriger Text
Der Landesparteitag wählt einmal im Jahr mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem nächsten wählenden Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
Änderungsvorschlag
Auf Wahlparteitagen wählt der Landesparteitag jeweils mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem nächsten wählenden Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
Begründung
Diese Änderung wird notwendig, wenn die Änderung zu § 9b (2) verabschiedet wird.
  • § 11 (1)
bisheriger Text
Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
Änderungsvorschlag
Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden (doppelt so viele gültige Ja- wie Nein-Stimmen).
Begründung
Die Einfügung des Wortes „mindestens“ dient der sprachlichen Klarstellung.
Die Ergänzung „doppelt so viele gültige Ja- wie Nein-Stimmen“ soll nur alle Unklarheiten beseitigen, bzw. die Diskussion darüber erst gar nicht aufkommen lassen.
Die Passage mit der schriftlichen Änderung der Satzung stammt aus einer Zeit, da der LV 75 Mitglieder hatte und diese Lösung noch durchführbar gewesen wäre. Heute mit über 1.500 Mitgliedern wäre eine solche Vorgehensweise schlicht unmöglich.
  • § 14 (2)
bisheriger Text
Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Änderungsvorschlag
Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst (mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen).
Begründung
Die Ergänzung soll nur alle Unklarheiten beseitigen, bzw. die Diskussion darüber erst gar nicht aufkommen lassen.
  • § 14 (4)
bisheriger Text
Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
Änderungsvorschlag
Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Begründung
§ 15 Abs. 2 PartG sieht eine solche Befragung bei Wahlen vor. Die Regelung über Beschlüsse soll in § 14 Abs. 5 getroffen werden
  • § 14 (5)
bisheriger Text
Abweichend von wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Beschlüssen geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
Änderungsvorschlag
Bei sonstigen Beschlüssen wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern, ansonsten wird offen abgestimmt.
Begründung
Modifizierung aufgrund der Änderungen in § 14 Abs. 4 in Verbindung mit der Anpassung an § 15 Abs. 2 PartG.
  • § 14 (6)
bisheriger Text
Treten bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten an, als Ämter zu vergeben sind, muss eine Möglichkeit bestehen, eine gültige Stimme abzugeben, ohne einen der Kandidaten zu wählen.
Änderungsvorschlag
Es muss eine Möglichkeit bestehen, eine gültige Stimme abzugeben, ohne einen der Kandidaten zu wählen.
Begründung
Mit der bisherigen Regelung war es nicht möglich alle Kandidaten abzulehnen, wenn es mehr Kandidaten als offene Ämter gab. Dies soll geändert werden.
  • Die Finanzordnung (Abschnitt B) soll um einen § ergänzt werden. Der neue § soll heißen
§ 3 Finanzordnung
Für die Verteilung der Parteienfinanzierung gilt der gleiche Schlüssel wie für die Verteilung der Mitgliedsbeiträge.
  • Die SGO (Abschnitt C) soll wie folgt geändert werden
Es soll §1 statt (1) geschrieben werden