BY:Landesparteitag 2009/Satzungsänderungsanträge
Die auf dieser Seite aufgeführten Satzungsänderungsanträge wurden zum 3. Landesparteitag 2009 eingereicht. Die dort nicht behandelten Satzungsänderungsanträge wurden auf den nächsten Landesparteitag vertagt, und werden auf der allgemeinen Satzungsänderungsantragseite geführt.
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Verkürzter Name
- 2 Verkürzter Name II
- 3 Grammatikfehler
- 4 Benennung des Landesschatzmeisters
- 5 Änderung der Einladungsform I
- 6 Änderung der Einladungsform II
- 7 Änderung der Einladungsform III
- 8 Erweiterte Vorstandssitzung
- 9 Erweiterte Vorstandssitzung (Junge Piraten)
- 10 Hinzufügen von Delegierten
- 11 Delegierung durch Vollmacht
- 12 Einreichungsfrist für Programmänderungsanträge
- 13 Stimmberechtigung für Satzungsänderungsanträge
- 14 Vorstandserweiterung I
- 15 Vorstandserweiterung II
- 16 Vorstandserweiterung III
- 17 Vorstandsentlastung durch Delegation
- 18 Verankerung der Wahlordnung
- 19 Konkurrierende Satzungsänderungsanträge
- 20 Wortlaut der Vorstandsaufgaben
- 21 Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung
- 22 Vertretungsbefugnis / Vertretung des Landesverbandes
- 23 Sammelantrag Redaktionelles
- 24 Ordnungsmaßnahmen I
- 25 Ordnungsmaßnahmen II
- 26 Beschluss einer Finanzordnung
Verkürzter Name
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Andi
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 1(2)
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschließen nach Satz 2 des §1(2) der Satzung den Satz
"Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Bayern" ist zulässig"
hinzuzufügen.
- Begründung
Die offizielle Bezeichnung "Piratenpartei Deutschland - Landesverband Bayern" ist manchmal etwas zu lang.
Verkürzter Name II
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Dominique Schramm
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 1(3) - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, dass Satz 2 des §1 (3) der Landesverbandssatzung von ursprünglich:
(3) Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
um folgenden Wortlaut ergänzt wird:
(3) (..) Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf "Piratenpartei" in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.
- Begründung
Unter Bezugnahme auf den Antrag von Andreas Popp zur Erlaubnis der Verkürzung des Namens, wird dies analog auch für die untergeordneten Gliederungen beantragt. Als Beispiel ist die Bezeichnung "Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken" ebenfalls viel zu lang, so dass dieser Name nicht einmal für einen Überweisungsträger oder ähnliche begrenzte Textfeldeingaben verwendet werden kann. Dieser Antrag gilt ausschliesslich für die Bezirksverbände und darunterliegende Gliederungen und steht nicht in Abhängigkeit mit dem Antrag von Andi Popp.
Grammatikfehler
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- (unbekannt), Validom
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 2 - Mitgliedschaft
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Bayern.
MUSS RICHTIG HEISSEN:
(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Bayern.
- Begründung
"...mit angezeigten Wohnsitz in Bayern" wäre Akkusativ, richtig ist hier der Dativ "...mit angezeigtem Wohnsitz in Bayern"
- Diskussion
- Diskussionsseite
Benennung des Landesschatzmeisters
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Alexander Bock
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Absatz 1 u. Absatz 10
- Beantragte Änderungen
Das Wort "Bundesschatzmeister"/"Schatzmeister" soll in "Landesschatzmeister" geändert werden.
- Begründung
C&P korrigieren...
Änderung der Einladungsform I
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Validom
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9b Abs. 2 (Der Landesparteitag)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein.
SOLL ERGÄNZT WERDEN:
(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief mindestens 4 Wochen vorher ein.. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so soll vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 4 Wochen vor dem Landesparteitag bestätigt hat.
- Begründung
Regelung wäre so analog zur Bundes-Satzung und wir bekommen dadurch die Möglichkeit auch per eMail rechts-sicher ein zu laden. Durch stark steigende Mitgliederzahlen kann so eine Menge Geld und Zeit gespart werden. Im Laufe der nächsten Monate muss ein System entwickelt werden, mit denen die Empfangsbesätigungen der emails automatisiert werden kann (z.B. ein Link in der Einladungs-Mail mit dessen Besuch man den Empfang bestätigt). Fax benötigen wir sicher nicht.
Zu diesem Thema gibt es mindestens zwei anders lautende. Es wichtig, dass wir eine Variante finden, die weniger Zeit und Geld kostet und hoffentlich auch noch etwas piratenmäßig ist. Dabei aber die "Offline-Welt" ganz zu vergessen halte ich für den falschen Weg. Wir müssen die Mitglieder berücksichtigen, die nur selten ihre mails lesen oder im SPAM unter gehen. Deshalb finde ich es einen guten Weg zuerst per email ein zu laden. Diejenigen aber, die das nicht bekommen/gelesen haben müssen wir nochmals per Brief informieren. Das verringert den Brief-Versand, stellt aber gleichzeitig sicher, dass alle eingeladen werden.
Eine Hol-Schuld (Einladung nur auf Webseite) sollten wir nicht einführen. BV's für Aufgaben des LV's einzuspannen halte ich für unklug, das können wir in der Form immer noch delegieren wenn die BV zustimmen.
Änderung der Einladungsform II
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Alexander Bock
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9b Abs. 2 (Der Landesparteitag)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied durch Bekanntmachung auf der Website des Landesverbandes Bayern mindestens 6 Wochen vorher ein. Die niedrigeren Gliederungen werden darüber informiert und verbreiten die Einladung auf die bei ihnen üblichen Wege.
- Begründung
Mehr als eine Einladungsmöglichkeit macht rechtlich angreifbar, eine Ankündigung ist dagegen gemäß dem Vereinsrecht legitim und am flexibelsten: wir müssen keine kostspieligen und arbeitsaufwändigen Brief-Einladungen versenden, können aber trotzdem auf allen erdenklichen Wegen die Nachricht weiterverbreiten. Ich verweise auf den analogen Antrag zur Bundessatzung: Bundesparteitag_2009.1/Satzungsänderungsanträge/S/SA3. Der Bundesparteitag hat diesen Vorschlag entgegen dem Widerstand all derjenigen abgelehnt, die bisher und von nun an die Arbeit machen müssen. Dies sollte sich in Bayern nicht wiederholen.)
Änderung der Einladungsform III
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Andi
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9b Abs. 2 (Der Landesparteitag)
- Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt
(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein.
zu ersetzen durch:
(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied 4 Wochen vorher per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden statt dessen per Brief eingeladen
- Begründung
Die Regelung der Bundessatzung ist Murks und sorgt nur für unnötige Bürokratie. Die "Klick-Regelung" trägt in keinster Weise zur Rechtssicherheit bei. Dieser Antrag ist alternativ zu Validoms Antrag (I) zu verstehen. Ich unterstützte grundsätzlich Alex' Antrag (II).
Erweiterte Vorstandssitzung
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Benjamin Stöcker
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs. 4 (Vorstandssitzung)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.
(4a) Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(4b)Der Vorstand jedes angegliederten Bezirksverbandes und der jeweilige Landesvorstand der im Landesverband Bayern organisierten Parteiorganisationen, hat das Recht ein Mitglied aus seiner Mitte zu Vorstandssitzungen des Landesverbandes Bayern zu entsenden. Der Entsandte hat Rede- aber kein Stimmrecht.
- Begründung
Diese Änderung hat mehrere Gründe
- Dadurch wird ein guter Kommunikationsfluss zwischen den LV und den BV's hergestellt.
- BVs werden in die Arbeit des LV automatisch eingebunden und können Ihre Ansichten passend äußern
- BVs bekommen mit wo ggf. der LV Hilfe benötigt
- BVs müssen (rechtzeitig) eingeladen werden und können dadurch den Termin nicht verpassen oder übersehen
- Natürliche Nachfolger für den LV werden in Zukunft Vorstandsmitglieder der BVs (Erfahrung) sein. Es dient der Nachwuchsföderung.
- BVs dürfen auch an ggf. nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen
- Durch fehlendes Stimmrecht können die BVs den LV nicht überstimmen
- Die neue Version schließt die JuPis und ggf. weitere Verbände (GraPis? SchwuPis?) mit ein.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Erweiterte Vorstandssitzung (Junge Piraten)
Zurückgezogen, da überflüssig.
Hinzufügen von Delegierten
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Alexander Bock
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9b Abs. 1 (Der Landesparteitag)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(1) Der Landesparteitag ist die Mitglieder- und Delegiertenversammlung auf Landesebene. Näheres zu den Delegierten regelt eine vom Landesparteitag beschlossene Delegiertenordnung, die Teil der Satzung ist.
- Begründung
Bayern hat vor kurzem die 1000 Mitglieder-Marke durchbrochen, Tendenz steigend. Es ist bereits jetzt nicht mehr nöglich, allen Piraten eine Teilnahme am Parteitag zuzusichern. Eine Delegationsregelung, die Vertretung von Nichtanwesenden erlaubt, ist daher zwingend nötig. Die Landesdelegiertenordnung ist Teil dieses Antrages. Achtung, es stehen zwei konkurrierende Ordnungen zur Auswahl.
Delegierung durch Vollmacht
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Du? (Ich ziehe zurück Benjamin Stöcker )
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / §9b
- Beantragte Änderungen
- Der Paragraph 9b wird um folgenden Absatz ergänzt:
- "(6) Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen anderen stimmberechtigten Piraten beauftragen, sein gesamtes Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung für ihn wahrzunehmen. Ein Pirat darf nicht mehr als acht Piraten vertreten. Der vertretende Pirat muss eine unterschriebene, schriftliche Vollmacht des vertretenen Piraten bei der Akkreditierung vorlegen."
- Begründung
- Es muss eine Möglichkeit geben, um Piraten, die nicht anwesend sein können, zu vertreten. Eine Lösung hierfür ist u.a. die Übertragung des Stimmrechts. Um zu verhindern, dass Delegierte zuviel Gewicht bekommen und den Durchschnittspiraten zum Statisten degradieren, wird die maximale Zahl der Stimmen beschränkt. Es ist weiterhin möglich und auch sinnvoll, selbst am Parteitag teilzunehmen, was sicherstellt, dass wir hierdurch keine Delegiertenkonferenz bekommen. Die tatsächliche Durchführung wird durch die Veranstalter des Parteitags/Geschäftsordnung geregelt und ermöglicht so erhöhte Flexibilität bei der Umsetzung.
- Diskussion
- Diskussion
Einreichungsfrist für Programmänderungsanträge
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Alexander Bock
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 11 Abs. 2 (Satzungs- und Programmänderung)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
- Begründung
Programme bilden das ideelle Fundament der Partei und sind von mindestens so großer Bedeutung für sie wie die Satzung. Dementsprechend sollten sie genauso rechtzeitig bekannt sein um eine innerparteiliche Diskussion zu erlauben. (Die Änderung verlangt ein Einreichen der Programmänderungsanträge bis 2 Wochen vor dem Parteitag, analog zu Satzungsänderungsanträgen). Analoger Antrag wie zum Bundesparteitag, siehe Bundesparteitag_2009.1/Satzungsänderungsanträge/S/SA4:
Stimmberechtigung für Satzungsänderungsanträge
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / §11, Abs. 1, Satz 2 (Satzungs- und Programmänderung)
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen in §11, Absatz 1, Satz 2 das Wort stimmberechtigten vor dem Wort Piraten einzufügen.
- Begründung
Zur Klarstellung dass A) nur zahlende Mitglieder abstimmen dürfen und B) das Quorum auch nur von den stimmberechtigten Piraten abhängt.
Vorstandserweiterung I
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Validom
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs.1 - Vorstand
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(1) Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und zwei Beisitzer.
- Begründung
Die Aufgaben des LV-Vorstandes sollten auf mehr Schultern verteilt werden. Die Beisitzer wären flexibel für Vorstands-Aufgaben einsetzbar. Wir könnten analog zur Bundessatzung auch die Bezeichnungen "politischer Geschäftsführer" und "Generalsekretär" weg lassen und draus dann insges. 4 Beisitzer machen.
Der Antrag greift auch gleich den zur Nomenklatur auf (Bundesschatzmeister vs. Schatzmeister).
Vorstandserweiterung II
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Lw
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs.1 - Vorstand
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(1) Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär, der Pressesprecher und der Vorstandssprecher.
- Begründung
Die Aufgaben des LV-Vorstandes sollten auf mehr Schultern verteilt werden. Um bereits bei der Wahl klar zu stellen, dass diese weiteren Piraten eben nicht nur dabei sitzen, wird ihnen mit diesem Paragraphen eine Aufgabe gegeben, für die sie sich auch klar interessieren sollten, wenn sie sich auf dieses Amt bewerben. Der Pressesprecher wird hiermit in den Vorstand geholt, womit auch eine Rechenschaftspflicht verbunden ist. Der Vorstandssprecher ist derjenige, der für Transparenz des Vorstandes der Mitglieder gegenüber zu sorgen hat.
Der Antrag greift auch gleich den zur Nomenklatur auf (Bundesschatzmeister vs. Schatzmeister).
Vorstandserweiterung III
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs.1 - Vorstand
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(1) Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, vier stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Generalsekretär.
- Begründung
Die Aufgaben des LV-Vorstandes sollten auf mehr Schultern verteilt werden. Die Bezeichnung "Beisitzer" umschreibt aber in keiner Weise die Tätigkeit der jeweiligen Mitglieder, auch wird dadurch der Eindruck erweckt, es handele sich um Aushilfen und "Vorstände-Light". Der Antrag soll alle Vorstandsmitglieder ohne klaren Zuständigkeitsbereich (also außer Vorsitzendem, Schatzmeister und Generalsekretär) als stellvertretende Vorsitzende darstellen.
Zusätzlich wird durch diesen Antrag der Posten des politischen Geschäftsführers aufgehoben, da es nirgends eine einigermaßen klare Definition der Aufgaben und Verantwortlichkeiten dieses Postens gibt. Sollte ich falsch liegen, kann ich den Posten wieder reinschreiben.
Dieser Antrag ist als Alternative zu "Vorstandserweiterung I" zu verstehen; die inhaltlich andere Möglichkeit wird in "Vorstandserweiterung II" dargestellt. Der Antrag greift auch gleich den zur Nomenklatur auf (Bundesschatzmeister vs. Schatzmeister).
Vorstandsentlastung durch Delegation
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Kai Mast
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Absatz 12
- Beantragte Änderungen
- Folgender Punkt soll hinzugefügt werden:
- (12) Bei Bedarf ist der Vorstand berechtigt Aufgaben an Angestellte oder Parteimitglieder zu delegieren. Dabei ist den Bestimmungen des Datenschutzes Folge zu leisten.
- Begründung
Ich finde man sollte nicht Leute in den Vorstand aufnehmen die nur dafür da sind in "Stoßzeiten" Aufgaben zu übernehmen. Stattdessen sollte der Vorstand berechtigt sein Aufgaben weiter zu geben. Dabei ist wie oben schon zu lesen der Datenschutz natürlich extrem wichtig. Dieser Antrag steht im Konflikt mit dem Antrag von Validom zur Vorstandserweiterung. Der Vorteil diesem gegenüber ist dass der Vorstand gezielt Leute auswählen kann die für die spezifischen Aufgaben geeignet sind.
Verankerung der Wahlordnung
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a (3)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
"(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt. "
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNG:
"(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt. Das Wahlverfahren wird durch die vom Landesparteitag beschlossene Wahlordnung geregelt. "
- Begründung
Damit wird explizit auf ein Dokument verwiesen, der Details zu Wahlen regelt und somit teilweise zeitraubende Diskussionen zu dem Thema auf jedem LPT unterbindet. Ein Vorschlag zur Wahlordnung liegt auf meiner Diskussionsseite (geändert am 12.08).
Konkurrierende Satzungsänderungsanträge
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 11 - Satzungs- und Programmänderung
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, hinter §11(1) folgenden Punkt einzufügen und die weitere Nummerierung von §11 anzupassen:
(2) Liegen dem Landesparteitag zwei oder mehr konkurrierende Satzungsänderungsanträge vor, wird auf Stimmzetteln in einem Wahlgang abgestimmt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine pro Antrag, ansonsten ist der Stimmzettel ungültig. Erhält keiner der Anträge Stimmen in Höhe von mindestens 2/3 der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, wird die Satzung ohne Änderungen beibehalten. Ansonsten wird der Antrag angenommen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Anträge die gleiche Stimmzahl, welche über 2/3 der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel liegt, wird eine Stichwahl durchgeführt, bei der jeder beliebig viele Stimmen, aber maximal eine Stimme pro Antrag abgeben kann. Es wird der Antrag angenommen, der dabei die meisten Stimmen erhält. Besteht erneut Parität, wird die Satzung ohne Änderungen beibehalten.
Welche Anträge als konkurrierend gelten, legt die Satzungskommission fest. Grundsätzlich sind Anträge, die nicht gleichzeitig angenommen werden können, als konkurrierend anzusehen.
- Begründung
Wir haben keinen wirksamen und gleichzeitig korrekten Weg, über mehrere alternative Satzungsänderungsanträge abzustimmen und sind praktisch darauf angewiesen, dass aufgrund von Meinungsbildern oder Diskussionen alle Anträge außer einem zurückgezogen werden. Geschieht das nicht, muss über mehrere Anträge abgestimmt werden, wobei weder klare Vergleiche zwischen den einzelnen Alternativen möglich sind noch eine Unabhängigkeit des Endergebnisses von der Reihenfolge der Abstimmungen vorliegt. Die vorgeschlagene Änderung greift grundsätzlich die Idee des Approval Voting vom Vorschlag zur Vorstandswahlordnung auf.
Wortlaut der Vorstandsaufgaben
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a (2)
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
"(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane."
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNG:
"(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Gründungsversammlung und des Landesparteitags. "
- Begründung
Da der Vorstand selbst zu den Parteiorganen gehört, ist die jetzige Fassung tautologisch. Außerdem hat das Schiedsgericht, dass ja auch zu Parteiorganen gehört, eine andere Aufgabe, als Grundlagen für Beschlüsse des Vorstands zu liefern (wobei ich da auch falsch liegen kann, evtl. sollte das Schiedsgericht ebenfalls explizit benannt werden).
Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / Schiedsgerichtsordnung
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
"Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung."
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNG:
"Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung."
- Begründung
In der jetzigen Fassung wird nicht explizit darauf verwiesen, welche Schiedsgerichtsordnung gemeint ist.
Vertretungsbefugnis / Vertretung des Landesverbandes
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Dominique Schramm
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs. 2 ff. - Vorstand
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Absatz 2 um den Punkt 2a und 2b, wie nachfolgend formuliert, erweitert wird:
(2a) Der Vorstand des Landesverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Landesverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.
- Begründung
In der ursprünglichen Formulierung wird der Landesverband nur dann wirksam gegenüber Dritten vertreten wenn der Vorstand geschlossen auftritt. Bei einem Vorstand von 7 Personen bedeutet dies konkret, dass alle 7 Personen gemeinschaftlich die Vertretung des Landesverbandes ausüben. Die Vertretungsbefugnisse können gem. §11 (3) PartG i.V.m. §26 Abs 2 BGB ausschliesslich über die Satzung beschränkt werden. Eine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung hinsichtlich der tatsächlichen Vertretung des Vorstandes ist unwirksam. Daher ist die Satzung dahingehend anzupassen, dass der Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied (4 Augen Prinzip) den Landesverband wirksam gegenüber Dritten vertreten kann. Bei der derzeitigen Regelung entsteht eine Lähmung bei Vertretungen gegenüber Dritten wenn ein Vorstandsmitglied sich weigert sich der Vertretung anzuschliessen. Ferner begründe ich diesen Antrag auch damit, dass der BzV Mittelfranken genau diese Erfahrung vor der Sparkasse Nürnberg machen musste, so dass zur Eröffnung eines Kontos eben nicht die abweichende Regelung der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vorstandes ausreichend war, sondern in der Tat 7 Personen zur Eröffnung eines Kontos anwesend sein mussten. Dies gilt nun analog nicht nur für Bankmodalitäten sondern generell bei Abschluss von Verträgen.
Ergänzung: Nach genauer Auslegung der ursprünglichen Formulierung, wäre eine Spendenbescheinigung auch nur dann wirksam geleistet, wenn alle Vorstandsmitglieder geschlossen diese unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Abwicklung ist der Schatzmeister Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, welche aber auf die Annahme von Spenden sowie die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen beschränkt wird. Für alle weiteren finanziellen Angelegenheiten gilt die 4-Augen Regel wie unter Absatz 2a.
Sammelantrag Redaktionelles
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Satzung des Landesverbandes Bayern / Abschnitt A §§ 1, 2, 4, 8, 9, 9a, 9b, 11, Abschnitt C
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschliessen, dass die Satzung wie folgt überarbeitet wird:
- An §1, 1. Absatz wird als 2. Satz angefügt: Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist München.
Dafür werden §1, 3. Absatz, 1. und 2. Satz Der Sitz des Landesverbandes ist München. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. gestrichen. - In §2, 1. Absatz ist das Wort angezeigten durch angezeigtem zu ersetzen.
- In §2, 2. Absatz sind die Wörter niedere Gliederung durch untergeordnete Gliederung zu ersetzen. In §4, 2. Satz sind die Wörter niedere Gliederungen, sowie in §8 das Wort Untergliederungen jeweils durch untergeordnete Gliederungen zu ersetzen.
- In §4, 1. Satz ist vor dem Wort werden ein Komma einzufügen.
- In §8 ist das Wort bezüglich auszuschreiben.
- In §9 ist als 2. Absatz Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung. einzufügen. Der 2. Absatz der bisherigen Fassung wird als 3. Absatz weitergeführt. Abschnitt C der Satzung Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung. entfällt.
- In §9a, 11. Absatz werden die Wörter dienst älteste durch dienstälteste, die Wörter nächst niederen Gliederung durch direkt untergeordneten Gliederungsebene ersetzt.
- §9a, 11. Absatz, 3. Halbsatz bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
wird ersetzt durch bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. - §9b, 7. Absatz wird als §9b, 6. Absatz weitergeführt.
- §11, 1. Absatz, 2. Satz, letzter Halbsatz wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
wird ersetzt durch wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen. - §11, 3. Absatz, Satz 1 Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen.
wird ersetzt durch Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. - §11, 3. Absatz, Satz 2 Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.
wird ersetzt durch Vom Landesparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Landtagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.
- Begründung
Diese Änderungen sollen die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Satzung erhöhen, sowie die Gliederungsstruktur säubern. Dieser Antrag schliesst die Anträge Grammatikfehler und Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung ein.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Ordnungsmaßnahmen I
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 6
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
"Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene."
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNG:
"Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten wörtlich auch auf Landesebene. Der Landesverband Bayern verzichtet auf ergänzende Regelungen im Sinne von §6 Abs. 3 der Bundessatzung."
- Begründung
In dieser Variante wird auf ergänzende Regelungen verzichtet, Ordnungsmaßnahmen können also nur vom Bundesvorstand angeordnet werden (bis auf diejenigen, die schon in der Bundessatzung der Hoheit der Gebietsverbände unterliegen).
Ordnungsmaßnahmen II
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Boris
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / § 6
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
"Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene."
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNG:
"Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten auch auf Landesebene. §6 Abs. 3 der Bundessatzung wird folgendermaßen ergänzt übernommen: Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen im Bezug auf Mitglieder des Landesverbands Bayern bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand oder der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. "
- Begründung
Das ist ein Gegenantrag zu der vorherigen Variante. Dabei wird dem Landesvorstand explizit das Recht gegeben, gegenüber Mitgliedern des LV Bayern (aber nicht anderer LVs!) Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.
Beschluss einer Finanzordnung
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Dietmar Heindorf, Markus Gerstel
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Bayern / Abschnitt B, Finanzordnung
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen Abschnitt B der Satzung durch die Finanzordnung_des_LV_Bayern in der Fassung vom 28.05.2007, geändert durch die Finanzordnungsänderungsanträge Geschäftsjahr, Kontenführung, Satzungsverkürzung I, Satzungsverkürzung II, Verteilung der Mitgliedsbeiträge und Sammelantrag Redaktionelles, jeweils in der Fassung vom 14.08.2009, zu ersetzen.
- Begründung
Der Landesverband Bayern hat sich bisher noch keine umfassende Finanzordnung gegeben.