LSA:Landesverband/Regionen/Burgenlandkreis-Saalekreis/Archiv/Gründung/GO

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Geschäftsordnung der Gründungsversammlung des RV Burgenlandkreis-Saalekreis

§1 Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  3. Das Protokoll der Versammlung, das mindestens die gestellten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und, bei einer Wahl, das Wahlprotokoll zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ggf. des Wahlleiters beurkundet. Es ist binnen zwei Wochen nach Ende der Versammlung als Wikiseite im Piratenwiki zu veröffentlichen. Auf diese Veröffentlichung ist mit geeigneten Mitteln hinzuweisen.

§1.1 Akkreditierung

  1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
  2. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  3. Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzukommt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§1.1.1 Betreten der Versammlung

Eine (neu-)Akkreditierung ist während der gesamten Versammlungsdauer möglich.

§1.1.2 Verlassen der Versammlung

Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

§2 Versammlungsämter

§2.1 Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreis- oder ersatzweise der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht und Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
  3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
  4. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ereignisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  7. Bei fortwährender Störung der Versammlung kann der Versammlungsleiter, nach Verwarnungen, jede störende Person von der weiteren Versammlung ausschließen.

§2.2 Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
  2. Die Durchführung der Wahl umfasst die Ankündigung einer Wahl, Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, die Eröffnung und Beendigung der Wahl, das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl; das Entgegennehmen der Stimmzettel, das Auszählen der Stimmen, die Feststellung der abgegebenen Anzahl, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl, Frage an die Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten sowie die Erstellung eines Wahlprotokolls.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere Freiwillige zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§3 Kandidatur

  1. Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Ist die Kandidatenliste geschlossen, kann kein Kandidat hinzugefügt werden.

§4 Wahlordnung

  1. Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer oder einfacher Mehrheit und öffentlich statt, sofern nicht Geschäftsordnung, Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmen.
  2. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
  3. Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
  4. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
  5. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

§4.1 Abstimmungen

§4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

  1. Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
  2. Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.

§4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

  1. Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben.
  2. Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 (Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge) entsprechend.

§4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 (Abstimmungen über allgemeine Anträge) entsprechend.

§4.1.4 Abstimmung zur Gründung des Regionalverbandes

  1. Bei Gründung des Regionalverbandes müssen die beteiligten Kreise einzeln über den Beitritt abstimmen. Diese Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten aus dem jeweiligen Kreis mit einem Minimum von 3 Stimmen.

§4.2 Wahlen

  1. Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
  2. Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt.
  3. Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.

§4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

  1. Es wird entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 (Abstimmungen über allgemeine Anträge) gewählt.
  2. Erhalten mindestens 2 Kandidaten auf ein Amt die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmenden Stimmen und ablehnenden Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehrere Wahlsieger übrig, ist eine Stichwahl durchzuführen.

§4.2.2 Wahlen zu Parteiämtern

  1. Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 (Wahlen zu Versammlungsämtern).

§4.2.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

  1. Es wird geheim nach der modifizierten Wahl durch Zustimmung gewählt.
  2. Der Wähler kann jedem Kandidaten seine Zustimmung oder Ablehnung geben.
  3. Der weitere Vorgang entspricht §4.2.1 (2)
  4. Es wird ein Quorum von 50% der gültigen Stimmen benötigt. Es kann niemand gewählt werden, der mehr ablehnende als zustimmende Stimmen erhalten hat.

§5 Anträge

§5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist eine angemessene Redezeit zu gewähren.

§5.2 Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Regelungen aus §5.1 (allgemeine Anträge an die Versammlung) entsprechend.

§5.3 Anträge auf Änderung des Programms

Es gelten die Regelungen aus §5.1 (allgemeine Anträge an die Versammlung) entsprechend.

§5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den GO-Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  3. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  4. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

§5.4.1 Antrag auf Ende der Rednerliste

  1. Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
  2. Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Eine Änderung der Tagesordnung kann sein das Hinzufügen eine Punktes, das Entfernen eines Punktes, das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

§5.4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.

§5.4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  1. Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.4 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
  3. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

§5.4.5 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.

§5.4.6 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

§5.4.7 Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.

§5.4.8 Antrag auf Ende der Versammlung

  1. Der Antrag auf Ende der Versammlung muss schriftlich begründet werden.
  2. Wird die Versammlung vor Abschluss der Tagesordnung beendet, muss innerhalb von 4 Wochen ein Termin und ein Ort für die Fortsetzung des Parteitages gefunden werden. Alle offenen Tagesordnungspunkte werden dann an diesem Parteitag behandelt.
  3. Dieser Antrag ist nur nach dem geplanten Ende der Versammlung statthaft.

§6 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Mitgliederversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

§7 Liste der Geschäftsordnungs-Anträge

GO-Antrag auf

  • Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
  • Zulassung des Gastredners XY
  • Neuwahl eines Versammlungsamtes
  • Ablehnung eines Wahlhelfers
  • Wiedereröffnung der Wahlliste
  • Wiederholung der Wahl/Abstimmung
  • Geheime Abstimmung
  • Auszählung (der Abstimmung)
  • Getrennte Wahlgänge
  • Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • Alternativantrag (zu einem GO-Antrag)
  • Schließung der Rednerliste
  • Änderung der Tagesordnung
  • Änderung der Geschäftsordnung
  • Einholung eines Meinungsbildes
  • Unterbrechung der Sitzung
  • Begrenzung der Redezeit
  • Ende der Versammlung
  • Vertagung der Sitzung