LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 007

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Antrag für den Landesparteitag 2012.2.

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Antragstitel

SÄA-007: Gebietsversammlungen

Antragsteller

NX

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Landesparteitag möge folgende Satzungsänderung (§ 9) und Erweiterung (§ 9c) beschließen:

Alte Formulierung:

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

Neue Formulierung:

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung.

(...)

§ 9c - Gebietsversammlung

(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Stadt oder eines Ortsteils im Bundesland Sachsen-Anhalt.

(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ der niedrigsten Untergliederung, der das Gebiet vollständig umfasst. Diese Untergliederung wird im Folgenden als "zuständige Gliederung" bezeichnet. Ist das Gebiet der Gebietsversammlung identisch mit dem Gebiet der zuständigen Untergliederung, so ist die Gebietsversammlung zugleich das höchste Organ dieser Untergliederung.

(3) Der Vorstand des zuständigen Verbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Verbands sind befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wahlvorschläge werden von der jeweils größten Gebietsversammlung bestimmt, die nach dem Wahlgesetz möglich ist.

(4) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

1. die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl zum Landrat

2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Landtag entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

3. Die Aufstellung von Direktkandidaten für Bundestagswahlkreise

4. Wichtige, ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

5. über die Gründung eines Kreis- oder Regionalverbandes entsprechend § 7 (3)

6. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbands zukommende Aufgaben

(5) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Ist die Gebietsversammlung höchstes Organ des zuständigen Verbands, so haben auch die vom Verband aufgenommenen Mitglieder ohne Wahlrecht im Gebiet ein Stimmrecht in allen Wahlen und Abstimmungen, bei denen dies nicht vom Wahlgesetz ausgeschlossen ist.

(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn

1. der betreffende Vorstand es beschließt

2. mindestens 10% der und mindestens drei Mitglieder des Gebiets es verlangen

3. Entscheidungen nach Absatz 4 dieses Paragrafen anstehen

(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung des zuständigen Verbands.

(8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen oder der Landesmitgliederversammlung örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und an einem beliebigen Ort innerhalb der Landesgrenzen von Sachsen-Anhalt stattfinden.

(9) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Piraten und mindestens 5% der Piraten des Gebiets akkreditiert sind.

(10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung des zuständigen Verbands. Der Vorstand des zuständigen Verbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen, wenn die jeweilige Gebietsversammlung nicht zugleich das höchste Organ des Verbands ist.

Aktuelle Fassung
§ 9 - Organe des Landesverbands (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Neue Fassung
§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung.

(...)

§ 9c - Gebietsversammlung

(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Stadt oder eines Ortsteils im Bundesland Sachsen-Anhalt.

(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ der niedrigsten Untergliederung, der das Gebiet vollständig umfasst. Diese Untergliederung wird im Folgenden als "zuständige Gliederung" bezeichnet. Ist das Gebiet der Gebietsversammlung identisch mit dem Gebiet der zuständigen Untergliederung, so ist die Gebietsversammlung zugleich das höchste Organ dieser Untergliederung.

(3) Der Vorstand des zuständigen Verbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Verbands sind befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wahlvorschläge werden von der jeweils größten Gebietsversammlung bestimmt, die nach dem Wahlgesetz möglich ist.

(4) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

1. die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl zum Landrat

2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Landtag entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

3. Die Aufstellung von Direktkandidaten für Bundestagswahlkreise

4. Wichtige, ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

5. über die Gründung eines Kreis- oder Regionalverbandes entsprechend § 7 (3)

6. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbands zukommende Aufgaben

(5) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Ist die Gebietsversammlung höchstes Organ des zuständigen Verbands, so haben auch die vom Verband aufgenommenen Mitglieder ohne Wahlrecht im Gebiet ein Stimmrecht in allen Wahlen und Abstimmungen, bei denen dies nicht vom Wahlgesetz ausgeschlossen ist.

(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn

1. der betreffende Vorstand es beschließt

2. mindestens 10% der und mindestens drei Mitglieder des Gebiets es verlangen

3. Entscheidungen nach Absatz 4 dieses Paragrafen anstehen

(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung des zuständigen Verbands.

(8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen oder der Landesmitgliederversammlung örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und an einem beliebigen Ort innerhalb der Landesgrenzen von Sachsen-Anhalt stattfinden.

(9) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Piraten und mindestens 5% der Piraten des Gebiets akkreditiert sind.

(10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung des zuständigen Verbands. Der Vorstand des zuständigen Verbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen, wenn die jeweilige Gebietsversammlung nicht zugleich das höchste Organ des Verbands ist.
Antragsbegründung

Momentan ist es nicht möglich, dass Gebiete ohne einer gegründeten Untergliederung (Kreisverband, Regionalverband etc.) eine Mitgliederversammlung einberufen können, um ein Programm zu entwickeln, Kandidat_innen aufzustellen o.ä. Lediglich zur Gründung einer Untergliederung können sich solche Versammlungen zusammenfinden. Dies soll regionale Gruppen stärken und eine Alternative für die Gründung eines Verbandes darstellen.

Von einem Piraten (sigi) habe ich dazu vereinfacht folgende (verständlichere) Aussage erhalten: "in Berlin gibts nur den LV, auf Bezirksebene haben wir keine Gliederungen. In solchen Fällen, wie Du es schilderst gibt es hier Gebietsversammlungen, zu denen der Vorstand des LV einlädt. Ein Vertreter des LaVo ist zwingend anwesend. Hier können Beschlüsse gefasst werden, die dann auch nur für den Bezirk gelten (können)"

LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung

03.10.2012


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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. NX 00:27, 21. Sep. 2012 (CEST)
  2. Greemin 21:33, 21. Sep. 2012 (CEST)
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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