LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1/Antragsfabrik/Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen §10

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1 von Talpa.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1/Antragsfabrik.

Titel = § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Änderungsantrag Nr.
SÄA011
Beantragt von
Talpa
Betrifft
Satzung des Landesverbands Sachsen-Anhalt / §
Beantragte Änderungen

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, §10 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

alte Fassung:

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

neue Fassung:

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen.

(2) Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird.

(3) Die Mitglieder werden nach § 9b dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Wahlkreisbewerber werden

1. In Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Regional- bzw. Kreisverbände sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt,

2. in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wohnhaften Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber,

3. falls Punkt 2. nicht möglich ist zu Landtagswahlen auch in einer Landesversammlung der zur Wahl des Landtages wahlberechtigten Piraten gewählt.

(5) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.

Begründung

In der aktuellen Satzung ist in §10 die Bewerberaufstellung für die Wahl zu Volksvertretung nicht genügend geregelt. So fehlte z.b. ein Passus über die Abgrenzung der Gliederungshoheiten (Land vs. Kommunal) beim Aufstellen der Wahlkreisbewerber.






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