KPT-13.1 TO Vorschlag

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GO-Antrag der Antragskommission zur Tagesordnung

Die Antragskommission beantragt die Tagesordnung wie folgt zu ändern:

Tagesordnung

  • Akkreditierung (9:45 Uhr)
  • Begrüßung
  • Versammlungsämter
    • Wahl des Versammlungsleiters
    • Wahl des Protokollanten
    • Wahl des Wahlleiters
  • Geschäftsordnung und Wahlordnung
  • Geschäftsordnungsantrag der Antragskommission zur Tagesordnung
  • Rechenschaftsbericht
    • Rechenschaftsbericht des Vorstands
    • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Entscheidung über Behandlung von Anträgen
  • Vorstandswahlen
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Neufassung der Satzung und Satzungsänderungsanträge
  • Rechenschaftsbericht der Mandatsträger
  • Programmanträge
  • Sonstige Anträge
  • Sonstiges

Inhaltsverzeichnis

Akkreditierung

  • ab 9:45 Uhr

Begrüßung

Versammlungsämter

  • Wahl des Versammlungsleiters
  • Wahl des Protokollanten
  • Wahl des Wahlleiters

Geschäftsordnung und Wahlordnung

http://wiki.piratenpartei.de/HE:Kassel/KPT-13.1/GO

Geschäftsordnungsantrag der Antragskommission zur Tagesordnung

Rechenschaftsberichte

  • Rechenschaftsbericht des Vorstands
  • Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstands

Entscheidung über Behandlung von Anträgen

Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Entfernen der Punkte:

  • 11.1.25 SÄA22
  • 12.2.11 SA-3 Annullierung
  • 12.2.12 SA-4 Vorstandswahl
  • 12.2.13 SA-5 Kandidatgrill
  • 12.2.14 SA-7 Annullierung des Kreisparteitags 13.1
  • 12.2.15 SA-8 Zusammenschluss Gesetzeswidrig
  • 12.2.17 SA-10 Antrag zur Anrufung des Schiedsgerichts

Vorstandswahlen

  • Vorsitzender
  • stellvertrender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Generalsekretär
  • bis zu 3 Beisitzer

Wahl der Rechnungsprüfer

  • mind. 2 Rechnungsprüfer

Anträge

Neufassung der Satzung und Satzungsänderungsanträge

SÄA1 - Übernahme der bisherigen Satzung

SÄA1 - Übernahme der bisherigen Satzung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen die Satzung des KVs Kassel Stadt zu übernehmen

Begründung

die Satzung des KVs Kassel Stadt ist in einem demokratischen Prozess über mehrere Kreisparteitage von Mitgliedern sowohl aus der Stadt, als auch dem Landkreis Kassel entwickelt worden und bildet somit eine gute Grundlage für unsere weitere Arbeit

Antragsteller


Die Entwicklung der Satzungsanträge kann in diesem PDF nachvollzogen werden: Datei:Kassel KPT13.1 Satzungsaenderungsantraege2.pdf. Die Anträge stehen ebenfalls in diesem PDF an den betreffenden Stellen in der Satzung (Seite 2).

SÄA1a - Verschiebung von Paragraphen

SÄA1a - Verschiebung von Paragraphen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen, Satzungsparagraphen wie folgt zu verschieben:

  • "§ 8 - Kreisverband" wird hinter "§ 1 - Zweck" eingefügt
  • "§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages" wird vor "§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages" eingefügt
  • "§ 17 - Ehrenvorsitzende" wird nach "§ 24 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung" eingefügt
  • "§ 19 - Buchführung und Kassenprüfung" wird hinter "§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes" eingefügt
  • "§ 20 - Geschäftsjahr" wird nach "§ 18 - Allgemeine Vorschriften" eingefügt
  • "§ 21 - Landesverband und Kreisverbände" wird vor "§ 2 - Mitgliedschaft" eingefügt
  • "§ 22 - Amtsdauer" wird hinter "§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes" eingefügt

Begründung

  • Vereinfachung der Nutzung der Satzung durch schlüssigeren Aufbau
  • übergeordnete Inhalte ("§ 8 - Kreisverband" & "§ 21 - Landesverband und Kreisverbände") in der Satzung näher zum Anfang hin vorziehen


Verfahrenshinweis: Wird dieser Antrag abgelehnt, wird er als Modulantrag (SÄA 1b) behandelt. Wird er angenommen, wird der Antrag SÄA 1b zurückgezogen.

Antragsteller

SÄA1b - Verschiebung von Paragraphen

SÄA1b - Verschiebung von Paragraphen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen, Satzungsparagraphen wie folgt zu verschieben:

Modul 1: "§ 8 - Kreisverband" wird hinter "§ 1 - Zweck" eingefügt
Modul 2: "§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages" wird vor "§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages" eingefügt
Modul 3: "§ 17 - Ehrenvorsitzende" wird nach "§ 24 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung" eingefügt
Modul 4: "§ 19 - Buchführung und Kassenprüfung" wird hinter "§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes" eingefügt
Modul 5: "§ 20 - Geschäftsjahr" wird nach "§ 18 - Allgemeine Vorschriften" eingefügt
Modul 6: "§ 21 - Landesverband und Kreisverbände" wird vor "§ 2 - Mitgliedschaft" eingefügt

Modul 7: "§ 22 - Amtsdauer" wird hinter "§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes" eingefügt

Begründung

Siehe SÄA1a

Antragsteller

SÄA2 - KV-Umbenennung

SÄA2 - KV-Umbenennung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:
Der Name des Kreisverbands wird in eine der folgenden Varianten geändert und für die gesamte Satzung übernommen.

  • Alternative a: "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel"
  • Alternative b: "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel Stadt-Land-Fluss"
  • Alternative c: "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel Stadt-Land-Web"
  • Alternative d: "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel Stadt und Land"

Begründung

Der Name des Kreisverbandes sollte sich nicht nur auf die Stadt Kassel beziehen.

Antragsteller

SÄA3 - Überschrift "Mitgliedschaft" vor §1 streichen

SÄA3 - Überschrift "Mitgliedschaft" vor §1 streichen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift "Zweck und Mitgliedschaft" wird der Teil "und Mitgliedschaft" gestrichen.

Begründung

"Zweck" und "Mitgliedschaft" sollten eigenständige Bereiche der Satzung sein.

Antragsteller

SÄA4 - Gebiet des Kreisverbandes anpassen

SÄA4 - Gebiet des Kreisverbandes anpassen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §8 Absatz 2 wird hinter "Kassel" "und des Landkreises Kassel" eingefügt

Begründung

Der Kreisverband umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Kassel und des Landkreises Kassel.

Antragsteller

SÄA5 - Überschrift §21 streichen

SÄA5 - Überschrift §21 streichen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Die Überschrift des §21 "§21 - Landesverband und Kreisverbände" wird gestrichen

Begründung

Die Inhalte dieses Paragraphen werden mit §8 zusammengefasst

Antragsteller

SÄA6 - Überschrift "Mitgliedschaft" einfügen

SÄA6 - Überschrift "Mitgliedschaft" einfügen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Vor §2 wird die Überschrift "Mitgliedschaft" eingefügt.

Begründung

Die Regelungen zur Mitgliedschaft sind ein zentraler Bestandteil der Satzung. Daher sollte an dieser Stelle zur Strukturierung eine Überschrift eingefügt werden.

Antragsteller

SÄA8 - Streichnung in der Überschrift "Gliederungen und Organe"

SÄA8 - Streichnung in der Überschrift "Gliederungen und Organe"

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift "Gliederungen und Organe" vor §9 wird der Teil "und Organe" gestrichen.

Begründung

Für die Organe existiert bereits eine eigene Überschrift vor §10 ("Die Organe des Kreisverbandes").

Antragsteller

SÄA14 - Änderung der Überschrift §18

SÄA14 - Änderung der Überschrift §18

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift des "§ 18 - Allgemeine Vorschriften" wird "Allgemeine Vorschriften" in "Aufwandsdeckung" geändert.

Begründung

§ 18 behandelt die Aufwandsdeckung

Antragsteller

SÄA16 - Änderung der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen, Satzung"

SÄA16 - Änderung der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen, Satzung"

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen, Satzung" wird der Teil "Allgemeine Bestimmungen," gestrichen.

Begründung

In den folgenden Paragraphen werden nur Inhalte zur Satzung behandelt.

Antragsteller

SÄA13 - Vorstandsentscheidungen

SÄA13 - Vorstandsentscheidungen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:
In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

"Der Kreisvorstand folgt bei seinen Entscheidungen in der Regel der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichende Entscheidungen müssen begründet werden."

Begründung

Die Satzung soll an dieser Stelle zum Ausdruck bringen, dass alle Piraten stimmberechtigt sind. Da der Vorstand für die Entscheidung verantwortlich ist, muss er aber auch die Möglichkeit haben sich über das Votum der Mitglieder hinwegzusetzen.

Antragsteller

SÄA21 - §15 - Öffentlichkeit

SÄA21 - §15 - Öffentlichkeit

Text

Der Kreisparteitag moege beschliessen, in §15, Nummer 5. der Satzung das Wort "parteiöffentlich" durch das Wort "öffentlich" zu ersetzen und vor den Worten "die Parteiöffentlichkeit" die Worte "die Öffentlichkeit oder" einzusetzen.

Begründung

Damit soll der Tatsache, dass in Kassel bisher die als "Plenum" bezeichnete Kreisvorstandssitzung als oeffentliche Sitzung durchgefuehrt wurde, Rechnung getragen werden. Beschliesst der Vorstand einen Ausschluss der "Oeffentlichkeit", so soll die Moeglichkeit gegeben werden, die gesamte Oeffentlichkeit oder nur die Parteioeffenlichkeit oder die Oeffentlichkeit auszuschliessen.

Antragsteller

Sabine Baer

SÄA9 - Gründungsinitiative für Ortsverbände

SÄA9 - Gründungsinitiative für Ortsverbände

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §9 Absatz 2 wird die Zahl "3" durch "5" ersetzt.

Begründung

Eine Gründungsinitiative von 3 Personen bildet keine hinreichend stabile Basis. Darüber hinaus können anfallende Arbeiten nur auf wenige Schultern verteilt werden.

Antragsteller

SÄA9a - Gründungsinitiative für Ortsverbände

SÄA9a - Gründungsinitiative für Ortsverbände

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §9 Absatz 2 wird die Zahl "3" durch "5" ersetzt und mit dem Wort ortsansässig ergänzt. Der Absatz " Es sollten sich mindestens 4 weitere Piraten für die aktive Arbeit einfinden"

Begründung

Eine Gründungsinitiative von 3 Personen bildet keine hinreichend stabile Basis. Darüber hinaus können anfallende Arbeiten nur auf wenige Schultern verteilt werden. Der Kreisverband hat auch die finanzielle Tragfähigkeit der Gliederungen sicher zu stellen. Da ein OV Kosten in Höhe von ca 100.- verursacht, sollte dieser Betrag auch mindestens gedeckt sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der KV aufgrund mehrerer Ausgründungen nicht mehr zahlungsfähig ist

Antragsteller

SÄA10 - Gründung von Ortsverbänden durch KPT legitimieren

SÄA10 - Gründung von Ortsverbänden durch KPT legitimieren

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §10 Absatz wird "Der Kreisvorstand" durch "Der Kreisparteitag" ersetzt.

Begründung

Die Gründung von Ortsverbänden im Kreisverband sollte basisdemokratisch diskutiert und entschieden werden.

Antragsteller

SÄA20 - Gliederungsgründung

SÄA20 - Gliederungsgründung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In § 9 - Gliederungen des Kreisverbandes - wird hinter dem Wort "Piraten" eingefügt: "die ihren Wohnsitz im Gebiet der zu gründenden Gliederung haben"

Begründung

In § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft (2a) der Landessatzung steht: "Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat." Somit sollten die Piraten, die eine Gliederung gründen möchten, auch aus diesem Gebiet kommen. Darüber hinaus sollten genügend Piraten vor Ort wohnen, um eine ausreichend stabile Basis für ein längerfristiges Bestehen der Gliederung zu ermöglichen.

Antragsteller

SÄA11 - Programmanträge mit 2/3 Mehrheit

SÄA11 - Programmanträge mit 2/3 Mehrheit

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

§13 wird um den Absatz "Programmanträge erfordern eine 2/3 Mehrheit" ergänzt.

Begründung

Damit viele Piraten im Kreisverband hinter den Inhalten des Programm stehen, sollte die Hürde von einer einfachen auf eine 2/3 Mehrheit angehoben werden.

Antragsteller

SÄA12 - Dringlichkeit nachweisen

SÄA12 - Dringlichkeit nachweisen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:
In §12 Absatz 4 wird hinter "begründen"
Variante 1: "und durch 5 Unterstützerunterschriften stimmberechtigter Mitglieder nachweisen" eingefügt.

Variante 2: "und durch 10 Unterstützerunterschriften stimmberechtigter Mitglieder nachweisen" eingefügt.

Begründung

Die Erfahrung hat vielfach gezeigt, das Dringlichkeitsanträge zum einen häufig den Ablauf von Parteitagen stören, zum anderen häufig auch keine Dringlichkeit besitzen. Ohne eine Hürde können diese Anträge aber jederzeit gestellt werden, und nehmen so Zeit während der Parteitage in Anspruch.

Antragsteller

SÄA15 - Aufwandsdeckung

SÄA15 - Aufwandsdeckung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §18 wird der Satzteil ", Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen" ersetzt durch "sowie Erträge aus Vermögen"

Begründung

Auszug aus der Bundessatzung:
§ 7 - Gliederung
(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.
http://www.piratenpartei.de/partei/satzung/

Antragsteller

SÄA17 - Vorsitzende der Herzen

SÄA17 - Vorsitzende der Herzen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Variante 1: §17 - Ehrenvorsitzende wird komplett gestrichen
Variante 2: In §17 wird "auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende" durch "Vorsitzende der Herzen" ersetzt. Die Überschrift des §17 wird in "Vorsitzende der Herzen" geändert

Variante 3: In §17 wird der Teil "auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende" gestrichen

Begründung

Ehrenvorsitzende sind oldschool

Antragsteller

SÄA7 - Streichung in §6 Absatz 2

SÄA7 - Streichung in §6 Absatz 2

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §6 Absatz 2 wird der Teil "Die Vorstände der Ortsverbände sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden." gestrichen.

Begründung

Die Satzung suggeriert an dieser Stelle, es gäbe überall Ortsverbände. Da dies nicht der Fall ist, und die Satzung eindeutig sein sollte, soll dieser Teil gestrichen werden.

Antragsteller

SÄA18 - Inkrafttreten der Satzung

SÄA18 - Inkrafttreten der Satzung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der erste Satz in "§ 25 - Inkrafttreten" wird ersetzt durch "Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag 13.1 am 10.02.2013 in Kassel angenommen und tritt unverzüglich in Kraft."

Begründung

Update der Satzung

Antragsteller

SÄA19 - Neunummerierung

SÄA19 - Neunummerierung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Alle Paragraphen der Satzung sowie deren bisherigen nummerierte Absätze werden fortlaufend durchnummeriert.

Begründung

Update der Satzung

Antragsteller

SÄA22

SÄA22

Text

Neue Satzung Abschnitt I. Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband (Name?) - nachfolgend KV genannt - ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) des Landesverbandes Hessen. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Landkreis Kassel.

2. Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Kassel Land. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Kassel Land" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

3. Der Sitz des KV ist ?.

4. Das Tätigkeitsgebiet des KV ist der Landkreis Kassel die Stadt Kassel und deren zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im KV, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.

2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.

3. Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.

4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

5. Mitgliedschaften und ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes dem Kreisvorstand gegenüber unverzüglich angezeigt und allen übrigen Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden: 1. Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen, 2. Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des KV geregelt

2. Wenn in dem Ortsbezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband existiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.

3. Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Bewerberin bzw. dem Bewerber gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel begründet werden.

5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.

6. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber schriftlich Einspruch einlegen.

7. Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet (analog § 5 Bundessatzung)

8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und der Zahlung des ersten Monatsbeitrags.

§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Jeder KV Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.

2. Jeder Landkreis Kassel Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Landkreis Kassel Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlungen der betroffenen Gliederungen dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

3. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Landkreis Kassel Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als ein Monate im Rückstand ist.

5. Die Landkreis Kassel Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

6. Jeder Landkreis Kassel Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

2. Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland wiederspricht.

3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts

4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes bzw., wenn keine Mitgliedschaft in einem Ortsverein besteht, gegenüber dem Kreisvorstand, schriftlich anzuzeigen.

6. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §4 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Austrittserklärungen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.

7. Die Mitgliedschaft kann vom Ortsvorstand oder vom Kreisvorstand wenn der Ortsverband die Verwaltung der Mitglieder nach § 4 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, beendet werden wenn mehr als drei Monate keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurde.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch au Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen besteht nicht.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die über geordneten Landes- und Bundessatzung und die Landes- und Bundesschiedsordnung.

Abschnitt II. Gliederung

§ 8 Gliederung

1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.

2. Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.

§ 9 Über- und untergeordnete Gliederungen und Verhaltensweise von Gliederung

1. Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

2. Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind nicht bindend, müssen aber in der Beschlussfassung des KV berücksichtigt werden.

3. Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

4. Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

5. Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

6. Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.

III. Organe und Willensbildung

§ 10 Organe des Kreisverbandes

1. Kreisparteitag 2. Kreisvorstand

§ 11 Kreisparteitag - Rechte und Pflichten

1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

2. Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

3. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als ein Monat im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Zum Kreisparteitag lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform unter Einhaltung der Ladungsfrist von vier Wochen ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

6. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied binnen Frist per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.

7. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden: a. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder b. auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder auf Antrag der Fraktion der Landkreisverordnetenversammlung.

8. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von vier Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

9. Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Grundsätzlich finden nur dort Wahlen für Parteiämter statt. Ausnahme hierzu bildet § 11 (14) dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 28 Tage.

10. Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

11. Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

12. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 12 Kreisparteitag - Aufgaben

1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

2. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, b. den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion c. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, d. Entlastungen des Kreisvorstandes, e. Wahl des Kreisvorstandes, f. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfer,

3. Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 30 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

4. Änderungen von Programm- und sonstigen Anträgen sind während des Kreisparteitags zulässig, sofern sie nicht den Antragsinhalt wesentlich verändern. Um einen Antrag zu ändern ist die Zustimmung des Kreisparteitags mit zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

5. Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

6. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

3. Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

4. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 Kreisparteitag - Geschäftsordnung

1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.

3. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.

§ 14 Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus:

Ø dem Kreisvorsitzenden Ø dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden Ø dem Kreischatzmeister Ø dem stellvertretenden Kreischatzmeister Ø dem Generalsekretär Ø dem politischen Geschäftsführer Ø fünf weiteren Vorstandsmitgliedern-Bezirksvertreter (VII Anhang)

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.

3. Scheiden der Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden, Schatzmeister oder Generalsekretär aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.

4. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung, ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 - Kreisvorstand - Amtsdauer 1. Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum zweiten ordentlichen Kreisparteitag im der Wahl übernächsten Kalenderjahr, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

2. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 20% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

3. Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen, nach Zugang des Misstrauensantrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

4. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

5. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

6. Vorstände können alle Mitglieder der KV Kassel Land sein die keine Position im Bundes- oder Landesvorstand der Piratenpartei, Mandatsträger im Europaparlament, Bundestag, Landtag, Stadtrat oder Kreistag oder Tätigkeit als hauptamtlicher Wahlbeamter ausüben.

§ 16 - Kreisvorstand - Einberufung Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung 1. von einem Viertel der Mitgliedern des Kreisvorstandes, 2. von drei Ortsverbänden, 3. von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

§ 17 Kreisvorstand - Aufgaben, Rechte und Pflichten

1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber fünf, anwesend ist.

3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

5. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 BGB bei Rechtsgeschäften nach außen. Beschlüsse des Kreisvorstandes erfolgen mehrheitlich, Minderheitenvoten sind möglich. Der Kreisvorstand entscheidet konsensual.

6. Der Kreisvorstand lädt zu dem Kreisparteitag ein und koordiniert die vom Kreisparteitag initiierte politische Initiative und mit den Bezirken. Er führt die Geschäfte des Kreisverbands nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

7. Das Geschäftsjahr des Kreisvorstandes und Rechnungsprüfer dauert bis zur ordentlichen Kreisjahresversammlung im der Wahl folgenden Kalenderjahr, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

8. Vorsitzender Ø Repräsentation nach außen Ø Landes-Marina-Vertreter Ø Kontakte zu NGOs knüpfen Ø Bezirke und Stammtische besuchen Ø Springer im Vorstand Ø Backup für Kommunikationsschnittselle nach innen

9. Stellvertretender Vorsitzender Ø Stellvertretende Repräsentation nach außen Ø Öffentlichkeitsarbeit und PM Ø Orga Kreis-Marina Ø Kontakt mit Pressesprecher

10. Schatzmeister Ø Finanzen Ø Finanzplan erstellen

11. Stellvertretender Schatzmeister Ø Stellvertretend Finanzen Ø Stellvertretend Finanzplan erstellen

12. Generalsekretär Ø Verantwortung/Überblick Mitgliederverwaltung Ø Kommunikation nach innen Ø Vernetzung mit Bezirk Ø Ansprechpartner für Bezirk Probleme Ø Überblick über Aufgaben des Vorstands/Strukturen des Vorstands Ø Telefon des Vorstands Ø Postfach Ø Datenschutz/Kontakt Datenschutzbeauftragter

13. Politischer Geschäftsführer Ø Programm Ø Mandatsträger Ø Orga-Verantwortung für alle Meinungsbilder Ø Einladung von Verbänden und Interessengruppen Ø Wahlkampfansprechpartner

14. Vorstandsmitglieder die die Bezirke des Landkreis Kassel vertreten müssen in dem Bezirk wohnen und sind der Ansprechpartner für die Ortsverbände und Bürger in diesen Bezirken (VII Anhang § 32).

15. Die unter § 17 Abs. 8-14 Aufgaben sind untrennbar mit der Position verbunden, alle anderen Aufgaben können in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.

18. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder, Dokumentation der Sitzungen, Virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsbereichs Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.

19. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

20. Der Kreisvorstand legt zur Einladung zur Kreisjahresversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Kreisvorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird ein Kreisvorstand insgesamt oder in Kreisvorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich aber nicht später als 14 Tage nach Rücktritt, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

21. Der Kreisvorstand kann Ausschüsse bilden sowie einzelne Mitglieder als fachpolitische Beauftragte heranziehen. Beauftragte arbeiten dem Kreisvorstand zu und können die Partei in Absprache mit dem Kreisvorstand in ihrem Fachgebiet nach außen vertreten. Der/die fachpolitische Beauftragte wird vom Kreisvorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.

22. Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder fortlaufend über wichtige Beschlüsse des Kreisparteitag und des Kreisvorstandes, sowie über seine Arbeit.

23. Darüber hinaus werden die Mitglieder über die Arbeit der Arbeitskreise, sowie über die Arbeit der Piraten auf Bundes- und Landesebene informiert.

24. Der Kreisvorstand regelt die nicht von der Satzung festgelegte Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.

25. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von dem Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum übernächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. 26. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

27. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

28. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreispartietag bzw. der Gründungsversammlung.

29. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Ø Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Ø Dokumentation der Sitzungen Ø virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Ø Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Ø Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

30. Der Vorstand liefert zum ordentlichen Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

31. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Fünftel der gewählten Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich einen außerordentlichen Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

32. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis einer von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

33. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes einberufen.

34. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

IV. Beitrags und Finanzordnung

§ 18 Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 Beitragsordnung

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederung geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

2. der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

3. Mitglieder die mit mehr als drei Monaten im Rückzug mit ihren Mitgliedsbeitrag sind können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§ 20 Buchführung und Kassenprüfung

1. Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.

2. Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen von dem Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren.

3. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsprüfung des Kreisverbands sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei Untergliederung durch vom ihm Beauftrage überprüfen zu lassen.

5. Für die Rechungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbands ist das Kalenderjahr.

V. Bewerberaufstellung für die Wahl zu Volksvertretung

§ 22 Subsidiarität der Satzung

1. Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten

VI. Allgemeine Bestimmungen und Vorschriften

§ 23 Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstands Ehrenvorsitzende wählen.

§ 24 Schiedsgerichtsordnung

Er gilt die Schiedsgerichtsordnung der übergeordnete Gliederungen

§ 25 Auflösung und Verschmelzung 1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von ¾ der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. 2. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages und muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden. 3. Zur rechtskräftigen Auflösung und Verschmelzung brauchen die nachgeordneten Gebietsverbände die Zustimmung des Landesparteitages.

§ 26 Arbeits- und Projektgruppen

Die Etablierung von Arbeits-und Projektgruppen wird in Absprache mit den Mitgliedern vom Vorstand geregelt.

1. Eine Arbeitsgruppe ist eine formale Organisationseinheit, bei der mehrere Personen in Form der Gruppenarbeit eine gemeinsame Aufgabe bearbeiten. Diese Gruppen umfassen eine begrenzte Zahl von Personen, die sich über einen längeren Zeitraum zusammenschließen, um ein gewisses Ziel zu erreichen. Innerhalb der Arbeitsgruppe wird nach gewissen Regeln miteinander interagiert und kommuniziert. "Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, mit jedem anderen Mitglied unmittelbar in Kontakt zu treten und nicht über den Umweg einer zentralen Kontaktperson wie beispielsweise über einen gemeinsamen Vorgesetzten." a. Mitglieder einer Arbeitsgruppe können Partei und nicht Parteimitglieder sein b. Die Etablierung von Arbeitsgruppen sollte vom Vorstand in Einvernehmen mit den Mitgliedern koordiniert werden um eine effektive und Resultat orientierte Parteiarbeit zu gewährleisten c. Jegliche Beratungen und Ergebnisse einer Arbeitsgruppe sind informell und bedürfen einer Abstimmung der Parteimitglieder bevor sie als offizielle Position verbreitet werden können. Sollte eine Arbeitsgruppe oder ein Mitglied ohne Parteibeschluss sich zu den Beratungen oder Ergebnissen äußern muss dies als persönliche Äußerung oder Stellungnahme deklariert werden, Verstöße gegen diese Regelung führen zu einen automatischen Ausscheiden aus der Gruppe und möglichen Suspendierung von der Mitarbeit an anderen Gruppen für einen befristete oder unbefristeten Zeitraum und wird von den Teilnehmern des nächsten Plenums nach dem Verstoß entschieden d. Organisatoren (Koordinator, Sprecher, Leiter) sollten wenn möglich Parteimitglieder sein um zu gewährleisten dass die Interessen der Partei vertreten werden um ihnen die Möglichkeit zu geben ein Parteipolitisches Training zu ermöglichen e. Kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben 2. Eine Projektgruppe ist eine informelle Organisationseinheit, bei der mehrere Personen in Form einer Gruppenarbeit eine gemeinsame Aufgabe bearbeiten die einen klar definierten Anfang und Abschluss haben, zeitlich befristet, einmalig, komplex und neu sind. Sie bewirken eine vorübergehende organisatorische Veränderung und eine Neufestlegung der Aufgabenbereiche. Innerhalb der Projektgruppe wird nach gewissen Regeln miteinander interagiert und kommuniziert. "Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, mit jedem anderen Mitglied unmittelbar in Kontakt zu treten und nicht über den Umweg einer zentralen Kontaktperson wie beispielsweise über einen gemeinsamen Vorgesetzten." a. Mitglieder einer Projektgruppe können Partei und nicht Parteimitglieder sein b. Die Etablierung von Projektgruppen sollte vom Vorstand in Einvernehmen mit den Mitgliedern koordiniert werden um eine effektive und Resultat orientierte Parteiarbeit zu gewährleisten c. Jegliche Beratungen und Ergebnisse einer Projektgruppe sind informell und bedürfen einer Abstimmung der Parteimitglieder bevor sie als offizielle Position verbreitet werden können. Sollte eine Projektgruppe oder ein Mitglied ohne Parteibeschluss sich zu den Beratungen oder Ergebnissen äußern muss dies als persönliche Äußerung oder Stellungnahme deklariert werden, Verstöße gegen diese Regelung führen zu einen automatischen Ausscheiden aus der Gruppe und möglichen Suspendierung von der Mitarbeit an anderen Gruppen für einen befristete oder unbefristeten Zeitraum und wird von den Teilnehmern des nächsten Plenums nach dem Verstoß entschieden d. Organisatoren (Koordinator, Sprecher, Leiter) sollten wenn möglich Parteimitglieder sein um zu gewährleisten dass die Interessen der Partei vertreten werden um ihnen die Möglichkeit zu geben ein Parteipolitisches Training zu ermöglichen e. Kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben

§ 27 Interessenkonflikte und Rechenschaftspflicht

1. Die Mandats- und Funktionsträger auf Stadt-, Gemeinde und Kreistagsebene sowie Delegierten des Kreisverbands in Gremien der Landespartei müssen auf Antrag bei der Kreismitgliederversammlungen Rechenschaft über Ihre Amts- und Mandatsführung ablegen. 2. Personen, die auf Kreisebene ständig oder vorübergehend in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder ihrer parlamentarischen Fraktion stehen, dürfen auf gleicher Ebene nicht gleichzeitig ein Parteiamt ausüben. Ausnahme ist lediglich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis das durch Wahrnehmung des Parteiamtes erst entsteht.

3. Bewerber für Parteiämter sind verpflichtet, bei Ihrer Bewerbung Auskunft über ein möglicherweise bestehendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis auf unter- oder übergeordneter politischer Ebene zu geben.

4. Kreisvorstandmitglieder die sich für den Kreis-, Land-, Bundestag oder für das Europäische Parlament zur Wahl stellen, müssen ihr Amt als Kreisvorstandsmitglied, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich zur Wahl aufzustellen, niederlegen.

§ 28 Satzungsbestimmungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen (Poststempel). Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei der Abstimmung müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein.

2. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

3. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

4. Änderungen zur Kreissatzung können von jedem Mitglied des Kreisverbands beantragt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 29 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

1. Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Kassel Land verbindlich.

2. Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Kassel Land und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 30 Schlussbestimmung

1. Minderheitsmeinungen in der Kreismitgliederversammlung und im Kreisvorstand sind schriftlich festzuhalten, falls dies gewünscht wird.

2. Nicht Parteimitglieder sind herzlich eingeladen sich an dem politischen Entscheidungsprozess unseres Kreisverbandes zu beteiligen oder mit den Kreis- und Stadtfraktionen zu kooperieren, jedoch können nur Parteimitglieder Funktionen und Ämter im Kreisverband oder der Stadt- und Kreisverbandsfraktionen der Piratenpartei übernehmen.

3. Fasst die Kreismitgliederversammlung keinen anderen Beschluss, so geht das Vermögen des Kreisverbandes bei seiner Auflösung an eine gemeinnützige (ökologische?) Institution über.

4. Piratenpartei Kassel Land haftet nur mit Ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 31 Verbindlichkeit dieser Satzung

1. Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung am XX.XX.XXXX in XXXXX angenommen und triff unverzüglich in Kraft.

2. Wiederspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. Weiterhin gilt übergeordnet die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

VII. Anhang

§ 32 Bezirksbeauftragung

1. Die Beauftragten vertreten die Interessen der der Bürger die nicht durch Ortsverbände vertreten sind und sind dienen desweiteren als direkte Ansprechpartner für existierende Ortsverbände in ihrem Bezirk. Die grundsätzliche Vertretung der Piraten des Bezirks obliegt weiterhin dem Vorstand der Piratenpartei Kassel Land.

2. Der Bezirksbeauftragte ist für organisatorische, allgemeine und politische Fragen Ansprechpartner im Bezirk

Ø Der Beauftragte kann öffentliche Erklärungen über den Bezirk "XXX" betreffende politische Fragen abgeben. Er koordiniert sich dafür mit der Pressestelle der Piratenpartei Kassel Land, mit der Basis und der Fraktion der Piraten im Bezirk und der KV. Ø Der Beauftragte ist gehalten, seine Aussagen mit den Piraten in "XXX" abzustimmen. Hierzu besucht er Treffen der Crews im Bezirk, sowie bezirksübergreifende Treffen wie Flottentreffen und Fraktionssitzungen. Ø Der Beauftragte ist Anlaufpunkt für Fragen aller Piraten, Bürgerinnen und Bürgern im Bezirk und erklärt sich bereit, seine Kontaktdaten zu veröffentlichen und wenn möglich eine Anlaufstelle im Bezirk einzurichten. Ø Der Beauftragte informiert sich regelmäßig über politische Vorgänge im Bezirk und erachtet insbesondere Mehrheitsentscheidungen durch das Liquid Feedback im Bezirk für seine öffentlichen Aussagen als verbindlich. Ø Der Beauftragte unterstützt den Kreisvorstand bei der Einberufung und Durchführung von Bezirksversammlungen als beschlussfähiges Organ und unterrichtet den Kreisvorstand über Ereignisse im Bezirk, die kreispolitisch von Bedeutung sein können, oder wenn er die Strukturen für eine positive Arbeit der Piraten gefährdet sieht. Ø Der Beauftragte kann bei Bedarf ein Bezirkstreffen einberufen, was unabhängig von der Bezirksversammlung aber nicht beschlussfähig ist, sondern bestenfalls Meinungsbilder erfasst

§ 33 Landkreis Bezirke

Bezirke sollten eine Einwohnerzahl von nicht mehr als 60,000 übersteigen und geographisch zusammenliegen http://de.wikipedia.org/wiki/Landkreis_Kassel

Bezirk I Ort Einwohner Hofgeismar 15.554 Bad Karlshafen 3.778 Wahlsburg 2.270 Trendelburg 5.112 Oberweser 3.292 Gutsbezirk 0 Reinhardswald 5.217 Reinhardshagen 4.795 Grebenstein 5.907

45.925

Bezirk II Ort Einwohner Ahnatal 7.931 Vellmar 18.162 Fuldatal 11.853 Immenhausen 6.956 Calden 7.340 Espenau 4.867

        	57.109

Bezirk III Ort Einwohner Niestetal 10.533 Nieste 1.784 Lohfelden 13.907 Kaufungen 12.534 Söhrewald 4.944 Helsa 5.507

       	49.209

Bezirk IV Ort Einwohner Wolfhagen 12.802 Bad Emstal 6.160 Breuna 3.602 Zierenberg 6.580 Habichtswald 5.103 Liebenau 3.247

       	37.494

Bezirk V Ort Einwohner Baunatal 27.723 Schauenburg 10.245 Fuldabrück 8.682

46.650

Begründung

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Antragsteller

Karl Zeretzke

Rechenschaftsbericht der Mandatsträger

Programmanträge

PA-1 Freibäder

Freibäder

Text

Der KPT möge beschließen folgenden Text ins Kommunalprogramm aufzunehmen:

Modul (1)

Die Piratenpartei setzt sich für den Erhalt der Freibäder in Kassel-Wilhelmshöhe und Kassel-Harleshausen ein.

Modul (1b alternativ zu 1)

Die Piratenpartei fordert die Stadt auf, die Flächen der Freibäder in Kassel-Wilhelmshöhe und -Harleshausen den Fördervereinen der Freibäder kostenlos für mindestens 20 Jahre zu verpachten und eine Verlängerungsoption für die Fördervereine anzubieten. Außerdem soll die Stadt die Freibäder im Jahr 2013 oder 2014 grundsanieren. Die Betriebskosten und das Betriebsrisiko geht danach auf die Fördervereine über.


Modul (2)

Die Dichte an Freibädern soll in Stadt und Landkreis langfristig weiter zunehmen. Einfache Freibäder mit einem 25m-Schwimmer-, sowie einem Nichtschwimmer- und einem Kleinkinderbecken sollen auch im Norden, Osten und Süden der Stadt Kassel entstehen. Im Landkreis sollte jede Gemeinde mindestens ein einfaches Freibad haben. Der Erhalt bestehender Bäder sollte immer gefördert werden.

Begründung

Freibäder sind zentrale, gemeinnützige Sozialisationspunkte, die gleichzeitig für sportliche Betätigung und Erfrischung bei sommerlichen Temperaturen sorgen. Dabei ist weniger die Anzahl der Attraktionen pro Bad wichtig, als vielmehr die Anzahl Bäder pro Einwohner. Sanierungen müssen nicht einhergehen mit einem Zuwachs an Möglichkeiten, da dies oft mit hohen Kosten verbunden ist, was sich letztendlich auf den Eintrittspreis auswirkt. Jeder Einwohner soll aber die Möglichkeit haben, möglichst nah zu niedrigem Preis schwimmen zu können. Langfrisitig wäre also auch wünschenswert, dass es zusätzliche Freibäder auch im Osten, Norden und Süden der Stadt gibt und auch auf dem Landkreis die Dichte an Bädern eher zu- als abnimmt. So sollte jede Gemeinde mindestens ein Freibad haben. Dieser Antrag soll die Arbeit im Rathaus zum Thema erleichtern.

zu Modul 1b)

da sagt Volker was beim KPT

Antragsteller

PA-2 Bürgerrechtsfreundlicher Flughafen Kassel-Calden

Bürgerrechtsfreundlicher Flughafen Kassel-Calden

Text

Der KPT möge folgende Text an geeigneter Stelle ins Kommunalprogramm aufnehmen:

Modul 1a

Die Piratenpartei fordert, den Flughafen Kassel-Calden zu einem besonders bürgerrechtsfreundlichen Flughafen zu machen. Dazu fordern wir insbesondere folgende

Modul 1b

Die Piratenpartei fordert, beim Betrieb des Flughafen Kassel-Calden die Bürgerrechte zu schützen. Dazu fordern wir folgende

Maßnahmen:

  • Die Benutzung so genannter Nacktscanner und automatisierter Passkontrollen durch biometrische Scan (Iris, Fingerabdruck, etc) müssen an einem solchen Flughafen ausgeschlossen sein.
  • Flugziele, die eine unverhältnismäßige Übermittlung von Fluggastdaten erforderlich machen, werden von einem solchen Flughafen nicht angeflogen.
  • Die Betreibergesellschaft und deren Gesellschafter sollen sich national und international für weitere bürgerrechtsfreundliche Flughäfen einsetzen.


Modul 2

Der Betrieb des Flughafens soll transparent sein. Alle betriebswirtschaftlichen Daten sollen jederzeit und von allen einsehbar sein.

Modul 3

Belastung durch den Flughafen minimieren. Die Piraten setzen sich für den Schutz der Bürger ein. Das gilt auch bei Belastungen, die durch den Ausbau von Infrastruktur entstehen. Wir setzen uns für eine Minimierung der Belastung beim Flugbetrieb und durch den zu erwartenen Verkehrszuwachs bei An- und Abfahrt zum Flughafen ein.

Modul 3a

Zur Minimierung der Belastung der Anwohner im Landkreis Kassel und den angrenzenden Kreisen, sollen diese bei Planungen für Maßnahmen, Änderungen und Umbauten am Flughafen Kassel-Calden selbst und solche, die den Flughafen Kassel-Calden betreffen, mit einbezogen und ihr Wille berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Infrastrukturmaßnahmen die direkt oder indirekt mit dem Flughafen und seinem Betrieb in Zusammenhang stehen.

Modul 3b

Beteiligung der Bürger

Im Landkreis Kassel und den angrenzenden Kreisen, sollen die Bürger bei Planungen für Änderungen und Umbauten am Flughafen Kassel-Calden , die die Wohn- und Lebensqualität im Einflussbereiches des Flughafens betreffen, direkt beteiligt werden. Dazu gehören auch Infrastrukturmaßnahmen, die direkt oder indirekt mit dem Flughafen und seinem Betrieb in Zusammenhang stehen.

Begründung

Dieser Antrag ist inspiriert durch eine Idee von ChristianH.
Den Flughafen können wir nicht mehr verhindern. Der Betrieb sollte aber den Menschen dienen und nicht zu ihrer Überwachung genutzt werden. Die zwangsläufig entstehende Mehrbelastung der Region durch Kassel-Calden sollen minimiert werden.

Der Flughafen wird von öffentlicher Hand betrieben und somit muss für die Bürger ersichtlich sein, wie öffentliche Gelder eingesetzt werden.

Der Rest ist eigentlich selbst erklärend

Antragsteller

Sonstige Anträge

SA-1 Antragskommission

Antragskommission

Text

Der Kreisparteitag mögen für den nächsten Kreisparteitag eine Antragskommission benennen. Diese soll die Antragsteller auf deren Wunsch bei der Erstellung ihrer Anträge unterstützen, dem Kreisparteitag eine Tagesordnung für die Anträge vorschlagen sowie eine Geschäftordnung erarbeiten.

Begründung

Eine Antragskommission kann durch eine sinnvolle Anordnung der Anträge den Ablauf des Kreisparteitags verbessern. Sie kann Antragsstellen helfen formelle Fehler bei Anträgen zu vermeiden sowie sprachliche Unklarheiten in den Anträgen zu beseitigen. Durch die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung sollen die Arbeitsabläufe der Antragskommission für die Antragsteller nachvollziehbar sein.

Vorschläge der Antragskommission sind für den Kreisparteitag in keiner Form verbindlich.

Antragsteller

SA-2 Logo für den Kreisverband

Logo für den Kreisverband

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der Kreisverband verwendet ein gemeinsames Logo für das gesamte Gebiet des Kreisverbandes Kassel. Er wählt hierfür ein auf dem Kreisparteitag vorgeschlagenes Logo aus.

Das gewählte Logo muss aktuelle gestalterische Entwicklungen in der Piratenpartei wiederspiegeln.

Begründung

Bisher verwendet der Kreisverband dieses Logo (und Variationen davon):
Wkw-logo1.jpg
Dieses Logo bezieht sich zum einen sehr stark auf die Stadt Kassel, zum anderen basiert es auf veralteten Stylevorgaben, und fügt sich nicht mehr in das aktuelle Corporate Design der Piratenpartei ein. Das Logo wurde meines Wissens nach aus Gewohnheit verwendet und nicht auf einem KPT angenommen.

Daher wir beantragt, ein neues Logo für den Kreisverband zu verwenden, welches zum einen aktuelle Stylevorgaben berücksichtigt, zum anderen sowohl auf die Stadt Kassel wie auch den Landkreis Kassel verweist. Dies sollte durch gestalterische Mittel (Formen, Symbole, Farben) erreicht werden.

Hinweis: Ein oder mehrere Vorschläge für das Logo werden auf dem Kreisparteitag vorgestellt.

Antragsteller

Neues Logo



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Kassel-Stadt-Land-Web.svg

SA-6 Distanzierung von juristischen Maßnahmen als Mittel der Konfliktführung

Distanzierung von juristischen Maßnahmen als Mittel der Konfliktführung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der Kreisverband distanziert sich von den zunehmenden Bestrebungen, juristische Maßnahmen als Mittel der persönlichen Konfliktführung im Streit unter Piraten und Freibeutern einzusetzen. Die beteiligten Personen werden aufgefordert, im Bedarfsfall geeignetere Maßnahmen, wie etwa Mediationen oder im Zweifel parteiinterne Schiedsgerichtsverfahren, zu nutzen und auf diese Weise eine Konfliktlösung herbei zu führen.

Begründung

Mit Sorge betrachte ich die zunehmende Androhung von juristischen Mitteln, weil sich ein Parteimitglied oder Freibeuter von einer anderen Person innerhalb der Piratenpartei ungerecht behandelt fühlt. Dies führt aus meiner Sicht langfristig dazu, dass ein Klima der Angst entsteht und daher nur noch mit allgemeinen Floskeln kommuniziert wird, um ja keinen juristischen Angriffspunkt zu bieten. Kritik kann so nicht mehr geäußert werden, ohne zu fürchten, dass sich der Gegenüber auf den Schlipps getreten fühlt und als Konsequenz vor Gericht zieht.

Selbstverständlich ist es wichtig, bestehende Konflikte zu lösen, sofern das möglich ist. Die Drohung mit juristischen Schritten ist aus o.g. Gründen hierfür jedoch denkbar ungeeignet. Vielmehr versprechen Mediationen oder (wenn es dafür schon zu spät ist) das zuständige Schiedsgericht Lösungen, mit denen alle Beteiligten leben können, ohne das ein genereller Maulkorb verteilt wird.

Antragsteller

SA-11 Persönliche Meinung des Vorstands gegenüber der Presse

Persönliche Meinung des Vorstands gegenüber der Presse

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Bei Anfragen der Presse an einzelne Vorstandsmitglieder sind persönliche Meinungen explizit als Solche zu kennzeichnen bzw. zu erwähnen.

Begründung

Da die Presse Aussagen des Vorstandes erfahrungsgemäß als Parteimeinung interpretiert, sollten persönliche Meinungen einzelner Vorstandsmitglieder, sofern sie nicht der Parteimeinung entsprechen, explizit als Solche getätigt werden, um Missverständnisse in der Öffentlichkeit zu vermeiden.

Antragsteller

SA-15 Persönliche Meinungsäußerung von Amtsträgern

Persönliche Meinungsäußerung von Amtsträgern

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der Kreisverband Kassel der Piratenpartei Deutschland stellt klar, dass es sich bei den öffentlichen Äußerungen von Volker Berkhout im HNA-Artikel vom 02.Januar 2013 um persönliche Meinungsäußerungen eines Parteimitglieds und nicht um die Meinung der Piratenpartei KV Kassel gehandelt hat.

Begründung

erfolgt mündlich

Antragsteller


SA-16 Crew-Konzept

Crew-Konzept

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Um die Effektivität der Arbeit der Piratenpartei zu erhöhen unterstützt der KV Kassel Piraten, die sich als Arbeitsgruppe (Crew) zusammentun wollen. Mindestens 4 Piraten können zusammen eine Crew bilden und eine öffentliche Mailingliste beantragen, auf der nur Crewmitglieder Schreibrechte haben. Das Archiv der Crew-Mailinglisten ist öffentlich. Die Veröffentlichung von Berichten, Protokollen und anderen Arbeitsergebnissen, etc. wird begrüßt.

Crews entscheiden selbst, ob sie weitere Mitglieder aufnehmen. Ebenso können sich Crews von Teilnehmern trennen; hierzu ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der Crewmitglieder erforderlich. Ansonsten entscheiden Crews über ihren Arbeitsstil, Entscheidungsmodalitäten, etc. selbst. Die offiziellen Entscheidungsprozesse des KV Kassel (Erstellung von PMs, Finanzbeschlüsse, etc) bleiben hiervon unberührt.

Begründung

Antrag wurde im Rahmen des offenen Labors gemeinsam erarbeitet und soll bessere Möglichkeiten für Arbeit in kleineren Gruppen schaffen. Weitere Begründung erfolgt mündlich.

Antragsteller

SA-17 Mailingliste umstellen auf Antwort-an-Sender

Mailingliste umstellen auf Antwort-an-Sender

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Die Mailingliste kassel@piratenpartei-hessen.de wird standardmäßig so eingestellt, dass Antworten an den Sender einer Nachricht gesendet werden.

Begründung

Durch diese Umstellung erhält die kassel@ Mailingliste eher den Charakter einer Ankündigungsliste für Hinweise auf PM-Vorschläge, Aktionsideen o.ä. die an anderer Stelle, zB in Pads weiter ausgearbeitet werden. Standardmäßig gehen antworten direkt an den Sender einer E-Mail. Eine Antwort auf die Liste bleibt aber weiter möglich.

Antragsteller

SA-12 Antrag auf Mißbilligung des Verhaltens von Karl Zeretkze durch den KPT

Antrag auf Mißbilligung des Verhaltens von Karl Zeretkze durch den KPT

Text

Der Kreisparteitag möge folgende Festellung beschliessen:

Der Kreisparteitag missbilligt das Verhalten von Karl Zeretzke. Durch die Diffamierung von Mitgliedern und weiteren Personen, sowie implizite Drohungen, schädigt er die Zusammenarbeit im Kreisverband erheblich. Das sind keine Mittel der politischen Auseinandersetzung. Dieses Verhalten von Karl Zeretzke wird hiemit als schwer parteischädigend benannt.

Begründung

Von Karl Zeretzke wurden mehrfach auf der Mailingliste diffamierende Äusserungen veröffentlicht. Die zum KPT gestellten Anträge enthalten wiederum diffamierende Behauptungen. Die Art der Mitarbeit des Mitglieds scheint darauf ausgerichtet zu sein, den Kreisverband zu stören und Mitglieder zu demotivieren.

Antragsteller


SA-13 Distanzierungsbeschluss

Distanzierungsbeschluss

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der Kreisverband Kassel der Piratenpartei Deutschland distanziert sich von allen Äußerungen und dem Auftreten von Herrn Dr. Bernd Hoppe im Namen der Partei bzw. Fraktion nach außen insbesondere gegenüber Vertretern der Medien.

Begründung

erfolgt mündlich

Antragsteller

SA-14 Wasserrekommunalisierungsflyer

Wasserrekommunalisierungsflyer

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der Kreisverband Kassel der Piratenpartei Deutschland distanziert sich von der vom Zustandekommen, der äußeren Form und den Inhalten des „Wasser-Rekommunalisierungs-Flyers“ der Stadtverordneten Petersen und Hoppe.

Begründung

erfolgt mündlich

Antragsteller

SA-3 Annullierung

Annullierung

Text

Hiermit beantrage ich die Annullierung der Urabstimmung des KV Kassel vom 04.11.2012 zum Zusammenschluss vom KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreises Kassel

Begründung

Fehlende Satzung Bestimmung beim KV Kassel per Landessatzung und der Beschluss vom 04.11.12 zum Zusammenschluss wurde nicht auf dem nächsten Landesparteitag im Dezember 2012 zur Zustimmung vorgelegt,

und

dieser Verstoß wurde vom Vorsitzenden Volker Berkhout auf der LV Vorstandssitzung auch zugegeben.

Antragsteller

Karl Zeretzke

SA-4 Vorstandswahl

Vorstandswahl

Text

Hiermit beantrage ich die Wahl eines Vorstand der aus Mitgliedern besteht die nicht maßgeblich an den Vorbereitungen und Durchführung der Urabstimmung und am Bestreben eines Zusammenschluss beteiligt waren. Daher ist es sinnvoll einen unabhängigen, objektiven und vorurteilsfreien Vorstand die Möglichkeit zu geben, den KV Kassel zu leiten und eventuell erneut versuchen einen Gesetzes- und Satzungskonformen Zusammenschluss zwischen dem KV Kassel und den Mitgliedern des Landkreis Kassel vorzubereiten.

Begründung

Der gegenwärtige Vorstandsvorsitzende Volker Berkhout in Verbindung mit den Mitgliedern Michael Gerold, Boris Behnke, Robin Geddert haben durch ihre Weigerung sich konstruktive an den Vorbereitungen für einen Zusammenschluss zu beteiligen und eine konstante Ignorierung und Verwerfung der Besorgnissen und Wünsche der Minderheit, selbst disqualifiziert. Diese Disqualifizierung in Verbindung mit Volker Berkhouts vorsätzlichem Bruch der Vereinbarung die im November gestellten Mitgliedsanträge anzunehmen und die damit verbundene Satzungsverletzungen aller beteiligten Landessatzung §§ 6 und 8 konstituieren nicht nur ein Vertrauensverlust sondern demonstriert sehr deutlich das sie nicht die Qualitäten besitzen den KV Kassel als Vorstandmitglieder zu vertreten.

Referenz

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu.... und

§ 8 - Bundespartei, Landesverband und nachgeordnete Gebietsverbände (1) Der Landesverband Hessen ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. (2) Verletzt der Landesverband, ihm nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, den Landesverband zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern

Antragsteller

Karl Zeretzke


SA-5 Kandidatgrill

Kandidatgrill

Text

Hiermit beantrage ich ein Kandidatengrillen für die den Kandidaten zum Vorstand des KV Kassel Das die folgenden Fragen von jedem Kandidaten für eine Position im Vorstand des KV Kassel beantwortet werden

  • Was sollten die Aufgaben eines Vorstands sein
  • Was sind Ihre persönlichen Ziele als Mitglied des Vorstandes
  • Welche Vorstandsaufgaben sie übernehmen wollen
  • Was wollen sie machen das die Interessen aller Mittglieder Gehör findet
  • Was macht sie ein besserer Kandidat als die Mitbewerber
  • Wie stehen sie zu einem schreib verbot auf den Kassler Listen
Die Antworten zu diesen Fragen sollten in nicht mehr als 10 Minuten gegeben werden und von einer Frage und Antwort Sektion von maximal 15 Minuten abgeschlossen werden

Begründung

Antragsteller

Karl Zeretzke

SA-7 Annullierung des Kreisparteitags 13.1

Annullierung des Kreisparteitags 13.1

Text

Antrag an den KV Kassel der Piratenpartei Deutschland Kreisparteitag 13.1 – 10.02.2013

Hiermit beantrage ich die Annullierung des Kreisparteitags auf Grund des fehlenden Hinweises in der schriftlichen Einladung auf den Fundort der schriftlichen Tätigkeitsberichte.

Begründung

Nach § 24 der KV Kassel Satzung ist der Vorstand verpflichtet die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Kassel-Stadt und Kassel Land und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht, zu beachten,

und

Nach den §9a (9) der Landessatzung der Piratenpartei Hessen ist der Vorstand verpflichtet … „gibt zur Einladung zum Parteitag den Fundort der schriftlichen Tätigkeitsbericht an. Spätestens mit dem Versand der Tagesordnung in aktueller Fassung hat der Tätigkeitsbericht vorzuliegen. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden“

In Anbetracht dieser „muss“ Regelung ist die Einladung ein klarer Satzungsverstoß und somit darf kein Kreisparteitag statt finden.

Antragsteller

Karl Zeretzke

SA-8 Zusammenschluss Gesetzeswidrig

Zusammenschluss Gesetzeswidrig

Text

Antrag an den KV Kassel der Piratenpartei Deutschland zum Kreisparteitag 13.1 – 10.02.13

Hiermit beantrage ich

Den Zusammenschluss vom KV Kassel mit den Mitgliedsverband Landkreis Kassel zu vertagen und zur gesetzlichen und satzungsgemäßen Überprüfung an das Schiedsgericht zu verweisen.

Begründung

Fehlende Satzung Bestimmung beim KV Kassel per Landessatzung und der Beschluss vom 04.11.12 zum Zusammenschluss wurde nicht auf dem nächsten Landesparteitag im Dezember 2012 zur Zustimmung vorgelegt,

und

Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzt nicht berücksichtigt wurden,

und

Die gegenwärtigen wiedersprechenden, fehlenden und ungenauen Landes- und Bundessatzung Regelungen einen Zusammenschluss in der jetzigen Zusammensetzung Satzungswidrig macht,

und

die Möglichkeit der persönlichen Haftung aller Mitglieder des KV Kassel und des Landkreis Kassel, wenn der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nachgewiesen wird.

Begründung:

Als Partei und im Zusammenhang mit den Vorschriften für Zusammenschluss, Verschmelzung, Fusion dienen die gesetzlichen Grundlagen des BVerfGE, ParteiG, Umwandlungsgesetzt, BGB und die Landes- und KV Kassel Satzung und als solches können die folgenden sechs Satzungsverstöße festgestellt werden.

I. Fehlende Satzung Bestimmung beim KV Kassel per Landessatzung „Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen“ (Landessatzung (LV-S) §13 Absatz (5))

II. LV-S §13 Absatz (2) und §13 Absatz (5) verlangt die Zustimmung der Verschmelzung und Beschlüsse zur Verschmelzung durch den Landesparteitages

III. LV-S § 13 Absatz (2) wiederspricht § 13 Absatz (5), Absatz (2) spricht von „kann“ und Absatz (5) „bedürfen“

IV. LV-S §7 Absatz (5), §13 Absatz (2), §13 Absatz (3), §13 Absatz (5) spricht von Verschmelzung und Zusammenschluss. Obwohl im deutschen Recht kein wesentlicher unterschied zwischen Verschmelzung und Zusammenschluss gemacht wird, ist es aus juristischen Gründen angebracht eine Vereinheitlichung der Begriffe zu erstellen um eine juristische Anfechtung zu vermeiden

V. Die Bestimmung des LV-S §7 (6) wurde bei dem verabschiedeten Zusammenschluss Text nicht berücksichtigt

VI. Da der Beschluss vom 04.11.2012 einen Zusammenschluss von zwei gleichberechtigten Verbänden ist und keine Übernahme, erlaubt das Umwandlungsgesetz (§ 2 UmwG) lediglich eine Neugründung. Was zur Folge hat das sich alle beteiligten auflösen und gleichzeitig eine Neu Gründung vollziehen müssen wobei die Anwendung des Umwandlungsgesetzes dann den Vorteil hat das keine Liquidation und Sperrjahr notwendig ist (s. Vereinsauflösung). Das gesamte Vermögen und alle Schulden der aufgelösten Vereine gehen auf den neuen Verein über. Gleichzeitig werden alle Mitglieder automatisch zu Mitgliedern des neuen Vereins wobei das BGB politische Vereinigungen, Verbände, Parteien, prinzipiell als Vereine definiert und somit die entsprechenden Vorschriften des BGB Anwendung finden. Alle diese Vorgänge werden wirksam, sobald die Fusion und damit der neu entstandene Verein rechtskräftig wird.

1. Einige rechtliche Bestimmungen sind noch zu beachten: Die Satzungen der beteiligten Vereine (siehe c-e) dürfen einer Fusion nicht entgegenstehen. Für die Fusion sind ein Vertrag und ein Bericht notwendig. Der Beschluss zur Fusion wird in der Mitgliederversammlung gefasst. Dazu ist eine Dreiviertel-Mehrheit nötig, falls die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Das Protokoll dieses Beschlusses muss notariell beglaubigt werden. Die Fusion ist mit dem Eintrag abgeschlossen und mit allen genannten Folgen wirksam.

2. Bei der Verschmelzung von Vereinen sind nicht nur zahlreiche organisatorische und rechtliche Dinge zu beachten. Auch die Sorgen und Ängste der Vereinsmitglieder können eine Fusion erschweren. Die gängige rechtliche Meinung verlangt

a) dass die Mitglieder von den Vorteilen und Gründen der Fusion überzeugt werden müssen und

b) die beteiligten Vereine sollten zudem eine intensive Kommunikation pflegen, um den neu entstehenden Verein vor der Fusion zu gestalten. So werden Konflikte z.B. bezüglich der Vereinsführung vermieden. In den Vereinen sollten zumindest ähnliche Vorstellungen über das Vereinsleben bestehen, sonst wird es schwierig auf einen Nenner zu kommen und könnte zu einer Annullierung des Zusammenschluss führen wenn nachgewiesen wird das die Vorbereitungen eines Zusammenschluss und die Interessen der Minderheit nicht entsprechend berücksichtigt wurden.

3. Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern (privatrechtliche Vereine, §§ 21 ff. BGB), die dauernd (BVerfGE 47, 222; 74, 50) oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser ZieLV-Setzung bieten (BVerfGE 74, 44, 50). [§ 2 I ParteiG]

4. Ein Verein ist ein freiwilliger, auf (gewisse) Dauer angelegter Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zusammenschluss hat eine körperschaftliche Verfassung (Satzung). Der Zusammenschluss führt einen eigenen (Vereins-) Namen. Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten und ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Die Beteiligung der Mitglieder an dem Zusammenschluss erfolgt durch Beschlüsse in der Mitgliederversammlung nach dem Mehrheitsprinzip.

5. Es werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine unterschieden. Der rechtsfähige Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung des Vereins im Vereinsregister. Es handelt sich dann um einen so genannten eingetragenen Verein – im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt; die Rechtsprechung wendet jedoch die im BGB geregelten Vorschriften des Vereinsrechts auch auf den nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein an, soweit sich keine Besonderheiten ergeben:Der nicht eingetragene Verein ist genauso rechtsfähig wie der eigetragene Verein.

VII. Da die beteiligten Verbände kein eingetragener Verein sind, besteht eine persönliche Haftung der Vorstände und eventuell auch der bei dem Zusammenschluss beteiligten Mitgliedern, im Falle einer Anfechtung des Zusammenschluss und es nachgewiesen wird, dass eine wissentliche und damit grob fahrlässige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vorlag.

Referenz

Landessatzung (LV-S) Hessen Piratenpartei Deutschland

§13 Absatz (2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden

§13 Absatz (3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich

§13 Absatz (5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen

§7 Absatz (5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein

§7 (6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden

§ 9b (2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten

Kreisverbandsatzung Kassel Piratenpartei Deutschland

§ 11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen

Allgemein

Ein nicht eingetragener Verein wird gem. § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Da er im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (diese ist eine Personengesellschaft) jedoch körperschaftlich organisiert ist (Vorstand anstelle von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern), passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf den nicht eingetragenen Verein.

Der nicht eingetragene Verein ist zwar anders als der eingetragene Verein keine juristische Person, wird aber dennoch dem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt. Die Rechtsprechung wendet auf ihn die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21 – 79 BGB) an. Seit einem Grundsatzurteil des BGH zur BGB-Gesellschaft im Jahr 2001 besteht kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein (teil-) rechtsfähig und damit parteifähig ist.

Obwohl ein nicht eingetragener Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich. In nicht-rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Vereinen dagegen haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich.

§ 31a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

http://books.google.de/books?id=Zx8T3x3tIrgC&pg=PA176&lpg=PA176&dq=parteiengesetz+haftung&source=bl&ots=P5t9uBlbV8&sig=v9-iXsJrZZjWQ-OCUj8czKFOKR4&hl=en&sa=X&ei=ytPnUJLnDcbpswbM9oGQCg&ved=0CDYQ6AEwAA#v=onepage&q=parteiengesetz%20haftung&f=false

Antragsteller

Karl Zeretzke


SA-9 Nicht Entlastung des Vorstand

Nicht Entlastung des Vorstand

Text

Antrag an den KV Kassel der Piratenpartei Deutschland Kreisparteitag 13.1 – 10.02.2013

Hiermit beantrage ich das Volker Berkhout, Franziska Lux und Andreas Taube als Vorstandsmitglieder nicht entlastet werden.

Begründung

Nach § 24 der KV Kassel Satzung ist der Vorstand verpflichtet die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Kassel-Stadt und Kassel Land und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht, zu beachten,

und

Nach den §8 (1) der Landessatzung der Piratenpartei Hessen ist der Vorstand als vertretendes Organ des KV Kassel verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

In Anbetracht dieser „muss“ Regelung hat der Vorstand folgende Verstöße begangen:

• Hat im Rahmen der Vorbereitungen zum Zusammenschluss des KV Kassel und der Mitglieder des Landkreis Kassel nicht nur keinerlei Anstrengungen unternommen, die Wünsche und Meinungen der Gegner (Minderheit) der Zusammenlegung zu berücksichtigen, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben (siehe Antrag „Zusammenschluss Gesetzeswidrig), sondern hat sich demonstrative von den Landkreis Stammtischen ferngehalten wo der Vorstand die Gelegenheit gehabt hätte die Besorgnisse und Minderheit Meinungen der Landkreispiraten, mit den Landkreispiraten zu diskutieren.

• Hat durch ihre Äußerungen oder/und Inaktivität zur Ordnung und Ansehen der Partei, die Partei und die Mitglieder des KV Kassel in der Öffentlichkeit großen Schaden zugeführt,

o als die Piratenmitglieder Michael Gerold, Boris Behnke, Robin Geddert, sich öffentlich auf Twitter abgesprochen haben, das Verhältnis unserer Mitglieder und Fraktion untereinander durch vorsätzliche aggressive (Brandsatz) und damit negative Kommentare auf der ML zu beeinflussen,

o als der Vorstand vorsätzlich Mitgliedsanträge aus dem Landkreis nicht bearbeitet hat, damit der Zusammenschluss nicht gefährdet ist,

o als der Vorstand keinen Beschluss gefasst oder angestrebt hat der die negative und teilweise private Konversation der Fraktion aus der ML Kassel herausgehalten hat,

o der Vorstand die negative Presse und „Faschisten“ Kommentar verharmlost hat.

• Hat sich keine Geschäftsordnung gegeben oder veröffentlicht und erst in der vierten Januar Woche eine gültige Satzung auf der Internetseite publizierte, obwohl sie mehrfach auf diesen Fehler hingewiesen wurden.

• Hat zum wiederholten male gegen die Satzungsvorschriften bezüglich der Einladung zu einem Kreisparteitag verstoßen.

• Der Vorsitzende Volker Berkhout die Windenergievorschläge der AG in Bezug auf das Windenergiekonzept Nordhessen ignoriert hat

Antragsteller

Karl Zeretzke

SA-10 Antrag zur Anrufung des Schiedsgerichts

Antrag zur Anrufung des Schiedsgerichts

Text

Antrag an den KV Kassel der Piratenpartei Deutschland zum Kreisparteitag 13.1 – 10.02.13

Hiermit beantrage ich das parteischädigende Verhalten der Vorstandsmitglieder Volker Berkhout, Franziska Lux, Andreas Taube sowie der Mitglieder Michael Gerold, Boris Behnke, Robin Geddert wie in den Anträgen erwähnt,

• Annullierung der Urabstimmung,

• Annullierung des Kreisparteitags,

• Nicht Entlastung des Vorstands,

• Zusammenschluss Gesetzeswidrig

dem Schiedsgericht der LV Hessen Piratenpartei Deutschland zur Evaluation vorzulegen.

Begründung

Das Verhalten, wie in den obigen erwähnten Anträgen erläutert,

• in Zusammenhang mit deren obskuren Aktivitäten die Mitgliedsanträge im November 2012 nicht zu bearbeiten,

• deren konstante Weigerung sich um die Bedürfnisse der Mitglieder und Bürger des Landkreis Kassel zu kümmern und

• deren Ablehnung einen OV im Landkreis zu genehmigen der unteranderem auch dazu dienen sollte die Bürgerinitiativen (Zerstückelung Reinhardswald, Versalzung der Weser , Neue Flugrouten) in den betroffenen Gemeinden zu unterstützen, stellt eine klare Verletzung der Landessatzung §§ 6 und 8 dar. Und macht aus der Bundestagskandidatur von Volker Berkhout eine mehr als Fragwürdige Angelegenheit.


Referenz:

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu….

§ 8 - Bundespartei, Landesverband und nachgeordnete Gebietsverbände

(1) Der Landesverband Hessen ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzt der Landesverband, ihm nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, den Landesverband zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern

Antragsteller

Karl Zeretzke

Sonstiges