HSG:Passau/Satzung

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Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Passau

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21. Mai 2012 in Passau.

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen „Piraten-Hochschulgruppe Passau“.
Der Sitz ist an der Universität Passau. Der Name wird mit „Piraten-HSG“ abgekürzt.

§2 Zweck und Ziele

(1) Die Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piratenbewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.

(2) Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein.

(3) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein.

(4) Studenten müssen ihr Studium flexibel und eigenverantwortlich gestalten können.

(5) Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.

(6) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studierende als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.

(7) Die Hochschule soll offene Standards und freie Software nutzen und fördern.

§3 Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an. Die Mitgliedschaft in einer anderen Hochschulgruppe ist kein Ausschlussgrund.

(2) Mitglied können alle Studierenden, Mitarbeiter und Alumni der Universität Passau werden,
ungeachtet ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts.

(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(5) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich.
Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

(6) In Verantwortung des Vorstands wird ein Mitgliederverzeichnis geführt. Das Verzeichnis ist für alle Mitglieder der Hochschulgruppe einsehbar und enthält mindestens Name und E-Mail-Adresse jedes Mitglieds.

§4 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden, sowie aus Einnahmen durch Veranstaltungen.

(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.

(3) Eine Ausschüttung von Geldern an die Mitglieder ist nicht möglich.

(4) Ein freiwilliger Mitgliedsbeitrag von 10 EUR pro Semester wird empfohlen.

§5 Organe

(1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen.
Sie tagt mindestens einmal pro Semester.

(2) Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt:

  • Veröffentlichung des Semesterberichts sowie Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands durch die Mitglieder

(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen.
Gäste können mit einer Zweidrittel-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft.
Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(8) Eine Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Kassenwart

(2) Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt. Der Vorstand ist Ansprechpartner gegenüber der Universität.

§8 Wahlverfahren zur Vorstandswahl

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden durch einfache Mehrheit gewählt. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang keine Mehrheit von mehr als 50 Prozent der gezählten Stimmen,
so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(3) Auf Antrag erfolgt die Wahl geheim.

(4) Der Wahlleiter wird vor der Wahl vom Vorstand bestimmt.
Der Wahlleiter darf nicht Teil des Vorstand sein. Der Wahlleiter übernimmt kommissarisch den Vorstand, falls kein neuer Vorstand gewählt wird.

§9 Satzungsänderungen

(1) Anträge zur Satzungsänderungen müssen binnen einer Woche nach der Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Anträge zur Satzungsänderungen müssen beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Anträge zur Satzungsänderungen müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§10 Allgemeines

(1) Der Schriftverkehr erfolgt per E-Mail.

(2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

§11 Auflösung

(1) Wenn die Hochschulgruppe vier oder weniger Mitglieder hat, löst sie sich auf.

(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Deutschland zu.