HE:Vorstand/Geschäftsordnung/2016-12-28
Geschäftsordnung des Hessischen Vorstands
beschlossen am 28.12.2016
- letzte Änderung: 11.01.2017
Zur
- Geschäftsordnung vom 20.07.2016
- Geschäftsordnung vom 20.04.2016
- Geschäftsordnung vom 14.10.2015
- Geschäftsordnung vom 22.10.2014
- Geschäftsordnung vom 16.10.2013
- Geschäftsordnung vom 11.07.2012
- Geschäftsordnung vom 04.10.2011
- Geschäftsordnung vom 21.04.2010
Inhaltsverzeichnis
- 1 §1 Allgemeines
- 2 §2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- 3 §3 Entscheidungsfindung
- 4 §4 Vorstandssitzungen
- 5 §5 Tätigkeitsbericht
- 6 §6 Verwaltung der Mitgliederdaten
- 7 §7 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
- 8 §8 Regelung für Beauftragungen
- 9 §9 Ansprechpartner im Vorstand
- 10 Anhang zur Geschäftsordnung
§1 Allgemeines
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, den Beschlüssen des Landesparteitags, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen, Gliederungen und Mitgliedern zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und die Vertretung des Landesverbands nach außen. Des weiteren fördert und koordiniert er die Zusammenarbeit der Mandatsträger und Fraktionen in Hessen und unterstützt sie bei der Umsetzung unseres Programms. Er wird hierbei vom zweiten Beisitzer unterstützt. Er bereitet die Teilnahme an Wahlen vor und wird dabei von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem politischen Geschäftsführer unterstützt. Den politischen Geschäftsführer unterstützt er bei der Öffentlichkeitsarbeit. Gemeinsam mit dem Stellvertrenden Vorsitzenden obliegt ihm das Sicherstellen der Einhaltung formaler und rechtlicher Rahmenbedingungen der Vorstandsarbeit.
- Stellvertretender Vorsitzender: Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben. Er unterstützt den Beisitzer 2 bei der Organisation der innerparteilichen Fortbildung und Weiterentwicklungen in der Partei. Außerdem unterstützt er den Vorsitzenden bei der Vorbereitung von Wahlen. Er unterstützt den Politischen Geschäftsführer bei der Öffentlichkeitsarbeit und den Generalsekretär bei der inneren Verwaltung des Landesverbands. Zusammen mit dem Vorsitzenden obliegt ihm das Sicherstellen der Einhaltung formaler und rechtlicher Rahmenbedingungen der Vorstandsarbeit
- Politischer Geschäftsführer: Der politische Geschäftsführer koordiniert die außerparlamentarische Umsetzung des politischen Programms und die programmatische Weiterentwicklung. Weiterhin ist er für die Vernetzung mit Interessensgruppen (z.B. NGOs, Lobbyverbände, etc.) außerhalb der Partei zuständig. Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit und wird dabei vom Vorsitzenden und Stellvertrenden Vorsitzenden unterstützt. Er unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung von Wahlen. Zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertritt er den Landesverband nach außen. Gemeinsam mit der Beisitzerin 1 trägt er die Verantwortung für die Organisation von Wahlen.
- Generalsekretär: Dem Generalsekretär obliegt die Verantwortung für die allgemeine innere Verwaltung des Landesverbands. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Vorgänge der IT-Beauftragungen, die Umsetzung des Datenschutzes und die Vertretung nach innen, sowie gegenüber dem Bundesverband und den anderen Landesverbänden sowie untergeordneten Gruppierungen. Er ist weiterhin verantwortlich für die innerparteilichen Meinungsbildungstools (vMB, BEO, WikiArguments, LimeSurvey etc.).
- Schatzmeisterin: Der Schatzmeisterin obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes, das Spendenwesen und die Vertretung des Landesverbands nach außen.
- Beisitzerin 1 (Judith Geier): Die erste Beisitzerin unterstützt den Politischen Geschäftsführer bei der Öffentlichkeitsarbeit und Umsetzung von Aktionen und mit ihm gemeinsam trägt sie die Verantwortung für die Organisation von Wahlen.
- Beisitzer 2 (Michael Kittlaus): Der zweite Beisitzer koordiniert die Themenbeauftragungen. Ihm obliegt die innerparteiliche Bildung. Weiterhin unterstützt den Vorsitzenden bei der Mandatsträgerbetreuung. Des Weiteren obliegt ihm die innerparteiliche Vernetzung.
- Beisitzer 3 (Karlheinz Zoth): Der dritte Beisitzer führt die Dokumentation der Vorstandsbeschlüsse und -protokolle durch und kontrolliert die Umsetzung von Beschlüssen. Er unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs und der Schatzmeisterin. Er kümmert sich um den Posteingang (Postfach) und den Betrieb der Landesgeschäftsstelle.
§3 Entscheidungsfindung
- Sofern nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen im Vorstand mit absoluter Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstands sind von einem Vorstandsmitglied bzw. einem beauftragen Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.
- Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Die Antragstellung erfolgt per Email an vorstand (at) piratenpartei-hessen (dot) de. Die Abstimmung erfolgt in einer Ticketsoftware (z.B. Redmine) und kann in dringenden Fällen auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sofern durch eine Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden, erfolgt die Veröffentlichung und der Abstimmung des Antrags. Bei einem Antrag von Vorstandsmitgliedern kann das antragstellende Vorstandsmitglied entscheiden, dass über den Antrag ausschließlich per Umlauf ohne öffentliche Aussprache entschieden werden darf. Das Auskunftsrecht gemäß Anhang zur Informationsfreiheitsordnung bleibt hiervon unberührt. Ein Umlaufbeschluss ist angenommen, sobald mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder dafür gestimmt haben. Ein Umlaufbeschluss ist abgelehnt, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder dagegen gestimmt oder sich aktiv enthalten haben. Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse können in einer regulären Vorstandssitzung behandelt werden. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden nach der Entscheidung im Protokoll der nächsten regulären Vorstandssitzung beigefügt.
- Die Geschäftsordnung kann abweichend von §3 (1) lediglich mit 2/3-Mehrheit des gesamten Vorstands geändert werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
- Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
- Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
- per Eintrag in die TO im Piratenwiki
- in der Textform an den Vorstand (z.B. vorstand (at) piratenpartei-hessen (dot) de)
- Der Vorstand stimmt darin überein, wichtige Entscheidungen in Übereinstimmung mit einer möglichst großen Basis zu treffen.
- Der Vorstand benennt zu jedem Vorstandsbeschluss einen Ansprechpartner aus dem Vorstand und einen oder mehrere Verantwortliche für die Umsetzung.
- Der Vorstand bezieht bei wichtigen Entscheidungen und bei Vertretung von noch nicht durch Parteitage verabschiedeten politischen Positionen, sowie auf Antrag die Mitglieder des Landesverbands durch virtuelle Meinungsbilder ein.
- Das Abstimmverhalten der Schatzmeisterin oder ihres Vertreters bei Anträgen im Schatzmeisterclub erfordert einen Beschluss des Vorstands.
§4 Vorstandssitzungen
- Die Vorstandssitzung wird geleitet von einem zu Beginn der Sitzung ernannten Moderator.
- Vorstandssitzungen finden in der Regel offen und fernmündlich statt. Bei berechtigtem Interesse kann eine geschlossene Sitzung einberufen werden.
- Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal pro Monat an einem Mittwoch stattfinden. Der Vorstand gibt am Ende jeder Sitzung den Termin der nächsten regulären Vorstandsitzung bekannt. Bei nicht vorhandener Beschlussfähigkeit des Vorstands vertagt sich die Sitzung auf den nächsten regelmäßigen Termin.
- Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
- Von jeder offenen Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht. Der Protokollant wird zu Beginn einer jeden Sitzung ernannt.
§5 Tätigkeitsbericht
- Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Landesparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
- Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
- Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.
§6 Verwaltung der Mitgliederdaten
- Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem Generalsekretär obliegt die Verantwortung für die Pflege der Mitgliederdaten in dieser Datenbank.
- Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.
- Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
§7 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute
- Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linie die Schatzmeisterin. Sie erhält Alleinzeichnungsberechtigung für die Konten des Landesverbandes ohne Betragsbeschränkung. Zur Vertretung ist der Beisitzer 3 einzelverfügungsberechtigt. Die Bank wird von der Verpflichtung befreit, die Verfügungseinschränkung in der Geschäftsordnung zu berücksichtigen.
- Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.
§8 Regelung für Beauftragungen
- Beauftragungen sind im Regelfall über die Hessische Ankündigungsliste und Website auszuschreiben. Dabei sind das Anforderungsprofil und die Dauer der Ausschreibung anzugeben.
- Die Entscheidung für eine Beauftragung erfolgt öffentlich, sofern kein Widerspruch durch die Bewerber eingelegt wird.
- Finanzrelevante Entscheidungen im Rahmen der Beauftragung dürfen nur einvernehmlich mit der Landesschatzmeisterin - oder im Verhinderungsfall mit dem Beisitzer 3 - getroffen werden.
- Die Beauftragung ist bis auf Widerruf durch den Landesvorstand gültig und wird auf der Website veröffentlicht.
§9 Ansprechpartner im Vorstand
Für die Mitglieder eines jeden hessischen Kreises wird ein Vorstandsmitglied benannt, das als primärer Ansprechpartner im Vorstand fungiert. Die Verteilung ist wie folgt:
- Herbert Förster
- KV Frankfurt
- KV Wetterau
- Vogelsbergkreis
- KV Wiesbaden
- KV Hochtaunus
- Lahn-Dill-Kreis
- Rheingau-Taunus-Kreis
- Robin Geddert
- Landkreis Hersfeld-Rotenburg
- KV Kassel-Stadt-Land-Web
- KV Fulda
- Lahn-Dill-Kreis
- Boris Behnke
- Werra-Meissner-Kreis
- KV Kassel Stadt-Land-Web
- Bert Knoop
- KV Groß-Gerau
- KV Main-Kinzig
- KV Main-Taunus
- Nicole Staubus
- KV Waldeck-Frankenberg
- KV Schwalm-Eder-Kreis
- KV Limburg-Weilburg
- Judith Geier
- KV Marburg-Biedenkopf
- KV Gießen
- Michael Kittlaus
- KV Darmstadt / Darmstadt-Dieburg/ Odenwald
- KV Bergstraße
- Karlheinz Zoth
- KV Offenbach-Stadt
- KV Offenbach-Land
Anhang zur Geschäftsordnung
Informationsfreiheitsordnung
- Der Vorstand und von ihm beauftragte Personen sind grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.
- Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.
- Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
- Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
- Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss des Landesparteitags aufgehoben werden.
- Falls der Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.
- Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
- Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.