HE:Schiedsgericht/EA LSG-HE-2013-04-15-1

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Im Schiedsgerichtsverfahren Az. LSG-HE-2013-04-15-1

Antragsteller

  • [...]

gegen

  • Kreisvorstand Köln
  • vertreten durch [...]

wegen

  • Sperrung eines Nutzeraccounts auf einer Mailingliste

hat das Landesschiedsgericht folgendes beschlossen:

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Begründung:

Das Landesschiedsgericht kann nach § 11 (2) keine Gefahr erkennen, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint und lehnt daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Rechtsmittel:

Der Antragssteller hat das Recht binnen 14 Tage gegen die Ablehnung vor dem Bundesschiedsgericht der Piratenpartei Deutschland Widerspruch einzulegen. Dieses entscheidet ohne Anhörung über die Gültigkeit der Anrufung. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eingeleitet.

Das Landesschiedsgericht

Ruben Bridgewater (Vorsitzender Richter), Bernhard Kern (Richter) und Jan Leutert (Richter)